Hallo Oldie und Danke für deine Antwort.
Kannst du mir Urteile zu dieser Beweislastumkehr nennen.
Das Haus ist nun fast seit 4 Jahren verkauft, der Verkauserlös wurde zum Teil für die Anschaffung eines neuen gebrauchten Autos verwendet worden da mein alter BMW über 13 Jahre alt und 220000 KM auf den Buckel hatt. Reperaturen hätten sich nicht mehr gelohnt. Ich müsste täglich gut 200 KM hin und zurück zur Arbeit. Auch brauchte ich für die Umgänge ein verlässliches Auto einfache Strecke ca. 400 KM. Der Rest ist zum Teil schon in UH zahlungen geflossen.
LG rb
Könnt ihr bitte diesen Hinweis
Wer spricht denn da jetzt?
Könnt ihr bitte das Kuddelmuddel eurer Useraccounts mal sortieren?!
wahrnehmen und beachten
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich finde das Logout nicht,nicht auf der Startseite und nicht under Forum :redhead:
Beppo kannst du mir bitte helfen?
Ja, der ist in der Tat etwas versteckt.
Klicke auf deinen Namen und dann und dann auf "Benutzerkonto" da ist oben ein Logout-Knopf.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
:thumbup:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
Kannst du mir Urteile zu dieser Beweislastumkehr nennen.
im Tenor z.B.
OLG Celle: Fiktive Einkünfte, früheres Einkommen vs. aktuelles Einkommen
OLG Brandenburg: Fiktives Einkommen, Anforderungen an Bewerbungen (Bitte auch Abschnitt II, 1a letzter Absatz mal anschauen. Daraus schlussfolgernd lässt sich bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit nur mit Mühe ein fiktives Einkommen unterstellen.)
OLG Brandenburg: Grenzen der Anrechung fiktiven Einkommens (auf Dich bezogen ein ziemlich zutreffender Beschluss)
BVerfG: Grenzen der Anrechnung fiktiver Einkünfte (Abschnitt II, 1b Absatz 2)
OLG Dresden: Fiktives Einkommen nur in realistisch erreichbarer Höhe
Allen Beschlüssen ist gemeinsam, dass für die Forderung nach Unterstellung eines fiktiven Einkommens belegt werden muss, dass dies überhaupt realistisch ist. Und bei Dir zielt die Gegenseite auf fiktives Einkommen ab (z.B. über SB-Kürzung) ohne darzulegen, worauf sie sich tatsächlich stützt. Nur Behauptungen, Anschuldigungen, aber nichts von Substanz.
Das Haus ist nun fast seit 4 Jahren verkauft, der Verkauserlös wurde zum Teil für die Anschaffung eines neuen gebrauchten Autos verwendet worden ...
Das reicht völlig, nur wird doch nicht der gesamte Verkauferlös in dieses Auto geflossen sein? Zudem habe ich noch nicht gehört, dass das gesamte Vermögen für Unterhaltspflichten eingesetzt werden muss. Daher ist eine vollständige und schlüssige Aufstellung vermutlich notwendig. Vollständig heisst z.B. 2.000€ für Möbel, 20.000€ für's Auto, 5000€ priv. Konsum, ...)
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin RB777,
Mietfreies Wohnen bedingt keine SB-Absenkung, wenn es nicht das eigene Wohneigentum ist.
Bin etwas irritiert ...
... ich sehe es genauso, dass mietfreies Wohnen im Haus des Partners ist nicht als Wohnvorteil (und somit Einkommen) zu bewerten ist (da freiwillige Zuwendung Dritter).
Nichts desto trotz kommt m.E. eine Absenkung des Selbstbehalts in Betracht, weil hier die Ersparnis aufgrund des Zusammenlebens im Vordergrund steht.
So wie ich es verstehe, hat bereits Dein Anwalt eine SB-Kürzung vorgenommen, die RAtte der Gegenseite aber eine darüber hinaus gehende ?!
In meinen Augen ist hierbei hervorzuheben, dass bei der zugrunde zu legenden Haushaltsersparnis einzelfallbasiert auch die Leistungsfähigkeit des Partners zu berücksichtigen ist (und somit Eure - eher bescheidenen - gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse).
Vgl. Urteil 21 UF 518/06 Deines OLGs (dort wurde um ca. 12% gekürzt):
Im Gegensatz zur früheren Senatsrechtsprechung wird das Maß der Ersparnis und die entsprechende Absenkung des Selbstbehalts aber nicht mehr unabhängig von der Leistungsfähigkeit des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Dritten und pauschal mit 25 v.H. bemessen, da sich je nach Lebenszuschnitt der zusammenlebenden Personen die Haushaltsersparnis nicht stets gleichförmig darstellt.
Besten Gruß
United
@ United, korrekt mein AW hat den SB beteits abgesenkt die Gegenseite macht in ihrem Schreiben nochmals darauf aufmerksam das eine Lebensgemeinschaft zu einer absenkung führt.
das mit der Leistungsfähigkeit des Partners werde ich mit meinem Aw bescprechen.
@ oldie
nach Abzug der Restschuld verblieben jedem 10000 €. Die sind weg wenn ich nur allein die Umgangskosten rechne die in dem Zeitraum ab Verkauf angefallen sind sind wir schon bei fast 10000 €. 5000 gingenfür den PKW drauf der Rest für alles andere wie UH, Umgangskosten ect. was halt so anfällt.
Zeit für mein Mantra:
Ceterum censeo Umgangskosten sind geltend zu machen!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
wurde gerne ein "Amen" darunter setzen.
Ich habe mir die Urteile durchgelesen, LG hat es nicht so mit dem Bürokratendeutsch.
@ oldie und @united Danke für eure Mühen.
Zu dem Schreiben der Gegenseite habe wir mittlerweile Stellung bezogen und dem AW von LG geschickt, mal sehen was er daraus macht.
Heb noch eine Frage.
LG wurde VKH bewilligt, was passiert wenn Richterin dem Antrag der Gegenseite folgt und die Abänderung wegen nicht geänderter Geschäftsgrundlage ableht?
Was ist dan mit den Gerichtskosten der Gegenseite?
@ Beppo habe LG dilema mit den Usernamen gesehen :redhead:
bin und schreibe als anfree 😉
Moin
VKH ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Erfolgsaussicht besteht. Wenn LG also VKH gewährt bekommen hat, sieht das Gericht ein vom Gesetz her berechtigtes Interesse des LG. Alles andere steht in den Sternen. Daher mein Hinweis, den Verbleib des Verkauferlöses schlüssig und vollständig aufzulisten. Vermutlich wird sich die gegenseite darauf stürzen. Und auch genau darauf achten, dass zw. der rechtlichen Begriffen SB-Absenkung, Haushaltsersparnis und Wohnvorteil sauber unterschieden wird. Ich habe Zweifel daran, dass sich die Gegenseite daran hält und statt dessen alles in einen Topf schmeisst.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Es tut sich wieder etwas. Heute kam ein Brief meines AW. Die Richterin hat vor ca. 3 Wochen einen Beschluss geschickt, da er urlaubsbedingt abwesend war hat er um Fristverlängerung gebeten. Sie bittet um Stellungnahme.
Die Richterin schreibt da er selbst einen besserbezahlten Arbeitsplatz aufgegeben hat und zu LGin gezogen ist. Er hätte noch nicht ausreichend dargelegt weshalb dies notwendig gewesen ist, so hätte z.B die LGin auch zu ihm ziehen können. Insofern wären fiktiv weiterhin sein alten Netto von 1662,31 € anzunehmen.
Zur LV schreibt sie das sie nicht weis ob diese schon zur Titelerstellung bestand und weist darauf hin das die Rechtsprechung diese zu billigen noch offen ist.
Sie schreibt das eine Anerkennung der Umgangskosten Außerfrage steht, sie es aber nicht ganz nachvollziehen kann wie aus 14 täg. Umgang mit 160,00 € Kosten, 1 Monatiger Umgang mit 226,00 € Kosten wird.
Eine Abänderung käme dennoch in betracht in Hinweis auf BGH Az.: XII ZR 70/09 vom 04.05.2011. Hierunter fällt auch die Abänderung von Tabellensätzen, so dass die Entwicklung zu den Selbstbehaltsätzen von seinerzeit 890.00 € auf 950,00 € zu berücksichtigen wären.
Sie schlägt vor das man sich auf 83 % der jeweiligen Alterstufe einigt.
Was haltet ihr davon?
Was gibt es zu bedenken?
83% wären denke ich dann 225 € pro Kind, sehe ich das richtig?
Ein Problem sehe ich in der Vormuliehrung denn im September wird meine Große 12 das heißt ich muss gleich wieder erhöhen, da gilt auch für künftige Tabellenerhöhungen. Wie seht ihr dass.
Vermutlich wird sich die Gegenseite am Selbstbehalt aufhängen und werden eine kürzung verlangen wegen einer Lebensgemeinschaft.
Geht man aber vom alten EK und Arbeitgeber aus, wäre ich nie Umgezogen bzw. müsste 180 KM am Tag pendeln.
Tatsächlich Verdiene ich knapp 1400 € .
In dem fiktiven Alten EK sind Spesen enthalten sollte man diese noch rausrechen.
Sollte man insgesamt noch Stellung beziehne, LGin ist deshalb nicht zu mir gezogen da sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haus lebt und ihre Kinder hier ihr soziales Umfeld haben. Die Umgangskosten habe ich bereits erörtert doch geht sie vormalig von 14 täg. Umgang aus der war aber auch damals schon 1 monatlich nur vor der Titulierung fand er 14 täg. Statt.
Sollte man es darauf ankommen lassen und einen Beschluß forcieren ?
Ich rechen altes EK und alte Umgangkosten
1662 € - 5% - 160,00 € - 950 € = 468,90 € für UH das heißt 83% wären zahlbar solange dies nur der Regelbetrag ist und nicht mehr erhöht werden muß wegen Alteränderung bzw.Tabellenänderung.
Was meint ihr?
Moin
Zur LV schreibt sie das sie nicht weis ob diese schon zur Titelerstellung bestand und weist darauf hin das die Rechtsprechung diese zu billigen noch offen ist.
Wenn es sich z.B. um eine kapitalbildende LV handelt, stellt sie eine Altersvorsorge dar und wird gemäss BGH XII ZR 211/02 anerkannt. Vermutlich geht Deine Richterin lediglich von den eheprägenden Verhältnissen aus. Da war das vor diesem Urteil tatsächlich so.
Sie schreibt das eine Anerkennung der Umgangskosten Außerfrage steht, sie es aber nicht ganz nachvollziehen kann wie aus 14 täg. Umgang mit 160,00 € Kosten, 1 Monatiger Umgang mit 226,00 € Kosten wird.
Das kann ich sie verstehen. Denn wenn alle 14 Tage 160€ Umgangskosten entstehen, entspräche dies einem monatl. Betrag vom Doppelten, also 320€, und nicht 226€.
Sie schlägt vor das man sich auf 83 % der jeweiligen Alterstufe einigt.
Ein dyn. Titel bei einem Mangelfall ist ein Widerspruch. Ausserdem wird vermutlich 2013 die DT erneut angepasst. Steigt Dein Einkommen zum gleichen Zeitpunkt und gleicht das aus?
Ein Problem sehe ich in der Vormuliehrung denn im September wird meine Große 12 das heißt ich muss gleich wieder erhöhen, da gilt auch für künftige Tabellenerhöhungen. Wie seht ihr dass.
Weise die Richterin darauf hin, dass sie Dich dann im September auf Staatskosten (VKH) widersehen wird. Ich würde als Mangelfall auf keinen Fall freiwillig solch einen Titel zeichnen (bzw. Vergleich).
Die Richterin schreibt da er selbst einen besserbezahlten Arbeitsplatz aufgegeben hat und zu LGin gezogen ist. Er hätte noch nicht ausreichend dargelegt weshalb dies notwendig gewesen ist, so hätte z.B die LGin auch zu ihm ziehen können. Insofern wären fiktiv weiterhin sein alten Netto von 1662,31 € anzunehmen.
und
Vermutlich wird sich die Gegenseite am Selbstbehalt aufhängen und werden eine kürzung verlangen wegen einer Lebensgemeinschaft.
Nun ja. Wenn die Gegenseite eine Haushaltsersparnis will, muss die Anrechnung fiktiven Einkommens unterbleiben. Ohne den Umzug und den damit schlechter bezahlten Job würde es keine Lebensgemeinschaft und damit keine Haushaltsersparnis geben. Ob diese Logik jedoch erkannt wird bei denen kann bezweifelt werden.
Die Richterin erscheint mir zumindest kooperativ und sogar teilweise agrumentativ entgegenkommend. Nur falls es tatsächlich in mehreren der obigen Punkte schlecht für Dich läuft, solltest Du einen Beschluss erzwingen. Zumindest bei der AV und dem eventuellen Widerspruch "fiktives Einkommen / Haushaltsersparnis" solltest Du keine Kompromisse eingehen. Und falls die Umgangskosten auch noch steigen kannst Du Dich als "Gewinner" sehen. Dann würde sogar ich einen dyn. Titel über 83% zeichnen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
das heißt ich muß in meiner Stellungnahme unbedingt darauf hinweisen das ich mit 83% einverstanden wäre nur nicht dynamisiert denn mein EK steigt sicher nicht, zumindest nicht um so viel um dann im November 83% ab Altersstufe 12 zu zahlen, da ich ja in wirklichkeit ja diese 1660 € gar nicht habe.
Bei den Umgangskosten hatte ich zumindest meinen AW schon darauf hingewiesen das die Richterin eine falsche Info hat. Meine Frau zog in Dezember 2006 aus ab Mai 2007 zahlte ich dann UH davor bediente sie sich noch vom gemeinsamen Konto. Bis zur Titulierung war der Umgang 14 täg dann nur noch 1 x im Monat, ca. 3x im Jahr habe ich sie in den Ferien geholt, dabei entstanden 160€ Umgamgskosten. Nach meinem Umzug hat sich die Entfernung um einfach ca. 100 KM erhöht auch habe ich die Kinder 5x zu den Ferin da, sie bringt sie zwar mit dem Zug aber den zahle ich.
Ich denke das dies alles durchaus positiv ist den Anfangs wollte sie der Klage gar nicht mehr so richtig stattgeben da ihr eine Änderungsgrundlage fehlte.
Wie ist das eigentlich das Schreiben der Richterin lag nun 3 Wochen bei meinen AW da dieser im Urlaub war. Die Fristsetzung zur Stellungnahme war 2 Wochen eigentlich müsste die Gegenseite doch schon geantwortet haben, die Stellungnahme müsste doch dann auch an mich übersand werden?
Liege ich eigentlich mit dem Zahlbetrag bei 83% richtig?
Danke
83% ist dynamisch.
Du musst auf dem Betrag bestehen, der dir deinen SB belässt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo an alle,
inzwischen hat mein AW auf das Schreiben der Richterin geantwortet. Das wir mit 83% einverstanden wären, das aber doe Alterstufenwechsel und eine evtl. Erhöhung 2013 berücksichtigt werden müsse.
Er hat aber eine neue Berrechnung angestellt mit meinem jetztigen EK (fiktiv Erhöht um auf 83% Zahlbetrag zu kommen) und mit Anrechnung Wohnvorteil. ER möcht erreichen das die jetzigen Verhältnisse als Grundlage dienen um die Möglichkeit einer neuen Abänderung zu erhalten falls eine neue Anderung eintritt.
Heute bekam ich ein Schreiben der Gegenseite. Diese behaupten das es immer noch keine Grundlage für eine Neuberrechnung gäbe. Mein AW argumentierte ja das bei der damaligen Berrechnung des UH ein Wohnwert von 600€ zu grunde lag das der mit meinem EK trotz meiner Umgangskosten genug EK lies um den Bedarfskontrollbetrag von damals 890€ nicht zu unterschreiten um den vollen UH der damaligen Altersstufen zu zahlen.
Die Gegenseite lehnt das Angebot der Richterin ab mit der Begründung dasdie Verpflichtungen für das Hus Höher war als von mir angegeben. Sie übersieht aber dabei das das Darlehen der Landesbank 1/4 jählich zu zahlen war und nicht monatlich.
Des weiteren behaupten sie das meine Umgangskosten höher waren als 160€.
Außerdem gestehen sie mir nur einen Wohnwert von 200€ zu der auf das EK aufgeschlagen werden dürfte, es wäre nicht geechtfertigt für ein allein genutztes Reiheneckhaus 600€ aufzuschlagen.
Mit der Begründung bis zum Zeitpunkt , ab dem man von einer endgüldigen Trennung ausgehen kann muß dem Antragsgegener eine fiktiver Wohnwert zu Grunde gelegt werden in der Höhe die den örtlichen Wohnungsmarkt und den persönlichen Lebensverhältnissen des Anragsgegners entsprechen also eine kleinere Wohnung und nicht ein Reiheneckhaus.Zitat des BGH Fam RZ 2008, 963.
Sie versuchen darzulegen das meine Verbindlichkeiten bei der Titelerstellung zu hoch waren und zu wenig EK um das ich 100% titulieren hätte dürfen. Also das ich dies mehr oder eniger freiwillig tat. Damals Mangelfall heute Mangelfall keine Veränderung keine Abänderung.
Was fällt euch dazu ein, bin für jede Meinung und Anregung dankbar.
Moin rb777,
für die Darlehens- und die Umgangskosten hast Du ja schon eine schlüssige Erklärung.
In puncto Wohnwert würde ich mal die Frage in den Raum stellen, woher Du im Mai 2007 wissen solltest, was der BGH in 2008 entscheidet ...
Besten Gruß
United
Moin nochmal,
[...]woher Du im Mai 2007 wissen solltest, was der BGH in 2008 entscheidet ...
Andererseits hat der BGH dort nur seine vorherige Rechtsprechung bestätigt ...
Hast Du die Wohnung erst zu Ehezeiten angeschafft oder schon vorher besessen ?
Das fiele mir als Argument für das Ansetzen des objektiven Wohnwerts ein ...
... ziemlich herausfordernd, nach leistungsfähigkeitserhöhenden Argumenten zu suchen, wo man in der Regel eher das Gegenteil versucht.
Noch´n Gruß
United