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unterhalt wenn kind eine Lehre hat !

 
(@eurohans)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Männer

hätte mal eine Frage,mein Sohn 17 lebt bei mir und die Mutter weigert sich Unterhalt für das Kind Zu zahlen  :gunman:
Seit 2 Wochen hat Junior eine Lehre und bekomt rund 340€ ,ist meine Ex troz des Verdienstes vom Sohn Unterhalspflichtig??

MFG Tom

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2006 16:13
(@romyh)
Registriert

Ja, aber sein Einkommen wird mit eingerechnet. Ab 18 seid ihr beide unterhaltspflichtig, wobei du deinen Teil auch mit Kost und Logis verrechnen kannst.

Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2006 18:17
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

hätte mal eine Frage,mein Sohn 17 lebt bei mir und die Mutter weigert sich Unterhalt für das Kind Zu zahlen  :gunman:
Seit 2 Wochen hat Junior eine Lehre und bekomt rund 340€ ,ist meine Ex troz des Verdienstes vom Sohn Unterhalspflichtig??

da Angaben zum Einkommen der KM fehlen, kann man die Frage nur pauschal beantworten.

Die Ausbildungsvergütung wird zunächst i.d.R. um 90€ ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzt (Achtung: Leitlinien der OLG beachten; es wird etwas unterschiedlich gehandhabt). Die gekürzte Ausbildungsvergütung wird dann zur Hälfte vom Bedarf (Tabelle) abgezogen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zu Gute.

Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und die Ausbildungsvergütung wird (nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs) voll angerechnet.

Zu den Leitlinien geht es >HIER<

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 01:40
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

die erste Frage ist immer, ob jemand bedürftig ist. Bei dem Einkommen dürfte das eine Ermessensentscheidung sein: Unterhaltsanspruch laut DT, Stufe 7 lauten 337 Euro (hälftiges Kindergeld bereits abgezogen).

Es könnte auch sein, dass ein Richter die Bedürftigkeit nicht sieht und einen Unterhaltsanspruch ausschließt.

Gruß

eskima

edit: fällt mir grad so auf, die Begrüßung lautet hallo Männer und geantwortet haben drei Frauen *g*

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
21dbc1b8a029e54556e0e8e32d0b6d64

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 01:51
(@eurohans)
Schon was gesagt Registriert

Meine Nätürlich auch hallo Frauen  :redhead:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2006 06:03
 sky
(@sky)
Registriert

Auch moin,

die erste Frage ist immer, ob jemand bedürftig ist. Bei dem Einkommen dürfte das eine Ermessensentscheidung sein: Unterhaltsanspruch laut DT, Stufe 7 lauten 337 Euro (hälftiges Kindergeld bereits abgezogen).

  414€  Bedarf (DT 7)
-  125€ (340€-90€:2) Ausbildungsvergütung
= 289€  neuer Bedarf

Wo fehlt es da am Bedarf?

  289€
-    77€ Kindergeld
= 212€ Zahlbetrag der unterhaltspflichtigen Mutter.

Ab Volljährigkeit ist das natürlich anders.

Grüsse
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 10:24
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin sky,

Wo fehlt es da am Bedarf?

Nun gerate ich etwas ins Schwimmen, weil es sich bei mir um einen Richterspruch in einem mir bekannten Fall handelt, ich versuchs mal zu erklären:

Kind lebt bei der Mutter, ist minderjährig und im ersten Lehrjahr, Neuberechnung KU wird angestrebt.

Der Vater legt seine Einkünfte offen und der Richter stellt fest, dass er nach DT STufe 2 zahlen kann. Beim Kind wird das Nettoeinkommen gerechnet (ohne Abzüge) und festgestellt, dass es der Stufe 6 der DT entspricht. Somit ist das Kind nicht bedürftig gewesen und bekam keinen KU mehr.

Gruß

eskima

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AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 11:27
(@vaterklaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo eurohans,

solange das Kind nicht volljährig ist und bei dir lebt, ist die Mutter allein barunterhaltspflichtig.

Ich habe in dem Thread keine Angabe über das Einkommen der Mutter gefunden.

Eine Berechnung eines evtl. Restunterhaltsanspruchs für die Zeit der Minderjährigkeit kann daher im Moment noch nicht vorgenommen werden.

Teile also erst mal das EK der Mutter mit!

MfG
Klaus

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 11:41