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Unterhalt/Wechselmodell/Hartz IV

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(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

wäre super, wenn mir jemand helfen kann:

Meine Ex-Frau und ich haben einen gemeinsamen 10jährigen Sohn. Nachdem sie zum xten-mal eine Ausbildung abgebrochen hat,
hat sie Hartz IV beantragt.
Wir beide machen bei unserem Sohn ein Wechselmodell. Er ist eine gesamte Woche bei mir und montags nach der Schule geht er zu seiner Mutter usw.
Bis jetzt muss ich keinen Unterhalt bezahlen, da ja jeder die gleichen Kosten hat.
Jedoch hat er seinen Hauptwohnsitz bei seiner Mutter und ich überlasse ihr schon immer das komplette Kindergeld.

Jetzt jedoch bekam ich ein Schreiben vom jobcenter und bin baff. Hab Angst, da kommt jetzt doch was auf mich zu, obwohl ich nicht in der Lage bin das zu bezahlen, da ich Schulden aufgenommen habe. Wer kann mir da weiterhelfen bzw. wer hat mit so einem Fall Erfahrungen?

Ich danke vielmals schon jetzt um hilfreiche Antworten.

Grüsse mitsch82

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2014 16:50
(@gardo)
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Jetzt jedoch bekam ich ein Schreiben vom jobcenter und bin baff.

Was genau steht da denn drin?

Gruss,
gardo

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 16:58
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

[...]wäre super, wenn mir jemand helfen kann[...]

Sicher, hier haben einige das gleichgelagerte Problem.

Bei mir:
-Wechselmodell
-Mutter nicht leistungsfähig (Trotz Arbeit)
-Ich übernehme noch ihren Teil des Barunterhalts.

Vielleicht solltest Du mal alle relevanten Zahlen einstellen, dann kann man hier mal rechnen. Es errechnet sich bei Wechselmodell der KU leicht anders als beim Standard-Residenzmodell.

benötigte Infos:
- Dein Netto-Einkommen (minus abzugsfähige Positionen Wie berufsbed. Aufwendungen, Altersvorsorge...)
- Einkommen Deiner Ex wird dann irgendwo nah bei 0 liegen.
- Hast du sonstige Unterhaltspflichten? (z.B.: Ex)
- Was genau steht im Schreiben vom JC??

Grüsse!
JB

PS:
Nochwas: Wie lange lebt ihr dieses Wechselmodell schon? Ist das verfestigt? Ansonsten könnte Deine Ex auch sagen: "Wechselmodell? Gibs nich!"
Lebt ihr das aber schon seit einer gewissen Zeit, dann wird es ihr erheblich schwerer fallen Argumente zu finden, warum das künftig denn nicht mehr klappen sollte!

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 16:58
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin Mitsch,

das Problem, welches auf Dich zukommen wird, ist dass das JC eine normale Berechnung des KU vornehmen wird und KU von Dir verlangen wird,
um die Kosten für die Mutter zu senken.

Normaler leitet das JC den KU-Anspruch auf sich über, wenn die Mutter H4 erhält. Daher hat die Mutter ab diesem Zeitpunkt keine Aktien mehr im Spiel.
Weiterhin existiert das Wechselmodell rein rechtlich nicht, so dass Du als normaler unterhaltspflichtiger Elternteil behandelt werden wirst.

Du kannst versuchen, Deine Situation zu erklären und hoffen auf einen verständnisvollen Sachbearbeiter zu stoßen. Allein, viel Hoffnung ist da nicht.
Du zahlst derzeit keinen KU an die Mutter?

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 17:11
(@psoidonuem)
Registriert

Mit den eigenen Waffen schlagen. Sofern Du mit der Mutter reden kannst. Dann ist das Kind eben ab sofort 50% plus eine Minute bei Dir und bist Unterhaltsempfänger. Natürlich verzichtest Du großzügig auf Unterhalt und Ex kriegt volles HartzIV.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 17:18
 Mux
(@mux)
Registriert

@psoidonuem,

charmante Idee! Allerdings müsste die Mutter ein wenig heiß gebadet haben, um hier zuzustimmen: Das Kind muss zwingend umgemeldet werden. 
Infolgedessen verliert die KM das Kindergeld, es gibt keine Bedarfsgemeinschaft mehr, nur Anspruch auf kleinere Wohnung, geringere Heizkosten
und Stromkosten, kein Mehrbedarf mehr usw.

Als nächstes wäre sie gefordet, sich zu bewerben und eine Arbeit zu suchen, um den Mindestunterhalt aufzubringen. Never ever!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 17:35
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn die Eltern erklären, dass das Kind zur Hälfte des Monats bei jeweils einem Elternteil ist, ist das eigentlich völlig okay. Die Mutter bekommt dann halt erstmal nur anteilig für den Monat (also nur für 15 statt 30 Tage). Und auch wenn die Mutter das Kindergeld erhält, müsste sie es rein rechtlich zur Hälfte dem Vater geben und ihr auch nur hälftig angerechnet werden.

Jedenfalls wird das so bei einer Freundin von mir gerechnet.

Und sobald das Kind bei ihr auf dem Bescheid steht, ob nun nur temporär oder immer, steht ihr trotzdem der Wohnbedarf für das Kind zu (vielleicht auch nur mit einem halben Zimmer, weil ja nicht immer da)

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 17:44
(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Was genau steht da denn drin?

Gruss,
gardo

Da steht drin, dass der JC seit 1.12.13 Zahlungen für mein Kind leistet und ich unter Umständen unterhaltspflichtig bin. U der Anspruch auf das JC übergegangen sind.

Und dass ich Auskunft über Gehalt u Zahlungen etc. geben soll

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2014 20:03
(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

benötigte Infos:
- Dein Netto-Einkommen (minus abzugsfähige Positionen Wie berufsbed. Aufwendungen, Altersvorsorge...)
- Einkommen Deiner Ex wird dann irgendwo nah bei 0 liegen.
- Hast du sonstige Unterhaltspflichten? (z.B.: Ex)
- Was genau steht im Schreiben vom JC??

Grüsse!
JB

PS:
Nochwas: Wie lange lebt ihr dieses Wechselmodell schon? Ist das verfestigt? Ansonsten könnte Deine Ex auch sagen: "Wechselmodell? Gibs nich!"
Lebt ihr das aber schon seit einer gewissen Zeit, dann wird es ihr erheblich schwerer fallen Argumente zu finden, warum das künftig denn nicht mehr klappen sollte!

Ich:
Nettoeinkommen ca. 1600,- Euro. Hab jedoch 2700,- letztes Jahr bekommen vom Ausgleich. Hoffe das wird nicht eingerechnet.
Altervorsorge 40,- Euro und zählen Schulden auch?
Zahle jeden Monat ca 700,- Euro ab. Das kann ich sonst nie und nimmer.
Berufsbedingte Aufwendungen: 25 km Fahrt einfach.

Sie: Einkommen jetzt 0 außer Kindergeld, davor Bafög (hatte Ausbildung)

Das Wechselmodell geht schon Jahre. Eine Zeitlang war er nur bei mir, jedoch seit ca. 2 Jahren meist Wechsel.
Sie hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht und eigentlich auch einen Titel.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2014 20:10
(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Mit den eigenen Waffen schlagen. Sofern Du mit der Mutter reden kannst. Dann ist das Kind eben ab sofort 50% plus eine Minute bei Dir und bist Unterhaltsempfänger. Natürlich verzichtest Du großzügig auf Unterhalt und Ex kriegt volles HartzIV.

Das macht sie wohl nicht mit, da sie ja sonst Verlust macht. Dann hat sie ja nur für sich den Anspruch. Ich zahle im Moment keinen Unterhalt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2014 20:15




(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Wenn die Eltern erklären, dass das Kind zur Hälfte des Monats bei jeweils einem Elternteil ist, ist das eigentlich völlig okay. Die Mutter bekommt dann halt erstmal nur anteilig für den Monat (also nur für 15 statt 30 Tage). Und auch wenn die Mutter das Kindergeld erhält, müsste sie es rein rechtlich zur Hälfte dem Vater geben und ihr auch nur hälftig angerechnet werden.

Jedenfalls wird das so bei einer Freundin von mir gerechnet.

Und sobald das Kind bei ihr auf dem Bescheid steht, ob nun nur temporär oder immer, steht ihr trotzdem der Wohnbedarf für das Kind zu (vielleicht auch nur mit einem halben Zimmer, weil ja nicht immer da)

Sie war vorgestern hier und gab mir einen Zettel wann er bei mir war seit der Antragstellung und den sollte ich unterschreiben, was ich auch gemacht habe.
Hat deine Freundin einen neuen Lebenspartner? Und verdient sie Geld? Wie ist es bei ihr da genau, was muss er zahlen?

Grüsse mitsch82

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2014 20:19
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Nein, meine Freundin hat keinen neuen Partner, der bei ihr lebt.

Am besten ist es einen Jahreskalender zu machen, indem die Tage von einem Elternteil markiert sind. Denn unterschreiben dann beide. Man kann dann auch direkt noch mal einschreiben, dass das Kind in einem wöchentlichen Wechsel oder wie auch immer ihr das handhabt, von beiden Eltern erzogen wird.

Sie ist Aufstockerin, muss sich aber genauso an Fristen und alles halten, als wenn sie gar nicht arbeiten geht. Der Vater zahlt keinen Unterhalt, das Kindergeld wird ihr zu Hälfte angerechnet. Die andere Hälfte erhält der Vater per Überweisung auf sein Konto, wo im Verwendungszweck genau drin steht, was für Geld das ist. Also Kindergeld für XXXX für den Monat XXX.14

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2014 21:45
 Maxo
(@maxo)
Rege dabei Registriert

Das Wechselmodell geht schon Jahre. Eine Zeitlang war er nur bei mir, jedoch seit ca. 2 Jahren meist Wechsel.

Das ist ein Vorteil.

Sie hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht und eigentlich auch einen Titel.

Das ist ein Nachteil.

Sie war vorgestern hier und gab mir einen Zettel wann er bei mir war seit der Antragstellung und den sollte ich unterschreiben, was ich auch gemacht habe.

Hier mißbraucht das Jobcenter dich als "Hilfspolizisten". Hoffentlich waren die Tage, die du unterschrieben hast auch gleich verteilt.

Wenn ihr beide kooperiert, dann könnt ihr das ganz guthin bekommen und euch gemeinsam gegen des Jobcenter wehren. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Jobcenter ihr als Mutter erstmal mehr auszahlt, als ihr nach dem Gesez zusteht und sie dann das Gefühl bekommt sie würde etwas verlieren. So streut das Jobcenter regelmäßig Öl ins Feuer des Familienkonfliktes.

Allerdings solltest du prüfen, ob du nicht selbst einen Anspruch hast. Bei WM dürftest du aber hart an der Grenze sein bei dem Einkommen. Evtl. könnte es auch sinnvoll sein, den titulierten Unterhalt zu zahlen. Vergiß nicht die Freibeträge aus Erwerbstätigkeit! Das werden bei dir 330€ sein.
Ein Gegenantrag ist die wirksamste Waffe gegen eine Überleitungsanzeige nach §33 SGB.

gruss
maxo

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2014 02:11
(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Allerdings solltest du prüfen, ob du nicht selbst einen Anspruch hast. Bei WM dürftest du aber hart an der Grenze sein bei dem Einkommen. Evtl. könnte es auch sinnvoll sein, den titulierten Unterhalt zu zahlen. Vergiß nicht die Freibeträge aus Erwerbstätigkeit! Das werden bei dir 330€ sein.
Ein Gegenantrag ist die wirksamste Waffe gegen eine Überleitungsanzeige nach §33 SGB.

Meinst du Anspruch auf Unterhalt oder Kindergeld? (habe Angst, wenn ich damit komme, dass mir der Umgang vl flöten geht) Was meinst du mit WM genau?

Warum meinst du es ist sinnvoll den titulierten Unterhalt zu zahlen? Wenn ich den Jahresausgleich von letzten Jahr nehme, waren ca 3000,- Euro dann monatliches Gehalt 1.600,- und dazu noch Sonderzahlungen, sowie Überstundenauszahlungen, da war ich bei ca nochmal 2500,- Euro. Aber diese Überstundenauszahlungen habe ich dieses Jahr nicht mehr. Und auch der Ausgleich heuer wird auf ca 1.000 - 1.500,- Euro hinauslaufen.

Letztes Jahr war er nur so hoch, weil ich ihr das Kindergeld für sich überlassen habe und ca 6.800,- insgesamt gezahlt, abgezahlt habe, wegen Schulden aus der Ehe an meinem Bruder und Familie, von dem Geld hab ich ihr bar vl 500,- gegeben für einen Ausgleich auf dem Konto. Sonst waren es nur Barauszahlungen an meinem Bruder zum Schuldenabbau.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2014 03:16
(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Was ich noch nicht erwähnt habe:

Ich ziehe am 1.3. mit meiner Freundin zusammen. Sie erhält noch aufstockendes Hartz IV, aber wohl ab dem 1.3. nicht mehr.
Sie bringt eine 3jährige Tochter mit.
Spielt das vl auch noch eine Rolle?
Ausserdem habe ich noch Restschulden von ca 45.000,- Euro.
32000,- bei Banken, den Rest bei meiner Familie.
Spielt das auch vl eine Rolle?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2014 03:20
(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Allerdings solltest du prüfen, ob du nicht selbst einen Anspruch hast. Bei WM dürftest du aber hart an der Grenze sein bei dem Einkommen. Evtl. könnte es auch sinnvoll sein, den titulierten Unterhalt zu zahlen. Vergiß nicht die Freibeträge aus Erwerbstätigkeit! Das werden bei dir 330€ sein.
Ein Gegenantrag ist die wirksamste Waffe gegen eine Überleitungsanzeige nach §33 SGB.

gruss
maxo

verbesserter Eintrag: (konnte obigen leider nicht mehr editieren)

Meinst du Anspruch auf Unterhalt oder Kindergeld? (habe Angst, wenn ich damit komme, dass mir der Umgang vl flöten geht) Was meinst du mit WM genau?

Warum meinst du es ist sinnvoll den titulierten Unterhalt zu zahlen? Der letztjährige Ausgleich waren ca 3000,- Euro, dazu monatliches Gehalt 1.600,- und dazu noch Sonderzahlungen, sowie Überstundenauszahlungen, zusammen nochmal ca 2500,- Euro. Aber diese Überstundenauszahlungen habe ich dieses Jahr nicht mehr. Und auch der Ausgleich heuer wird auf ca 1.000 - 1.500,- Euro hinauslaufen. Letztes Jahr also Gesamt ca. 25.000,- netto.
Heuer läuft es auf insgesamt wohl auf 22.500,- netto hinaus.

Letztes Jahr war er nur so hoch, weil ich ihr das Kindergeld überlassen habe und ca 6.800,- gemeinsame Schulden mit abgezahlt habe und diese als Ehegattenunterhalt angegeben habe. ( Schulden aus der Ehe an meinem Bruder und Familie und ihr habe ich vl 500,- gegeben für einen Ausgleich auf dem Konto. Sonst waren es nur Barauszahlungen an meinem Bruder zum Schuldenabbau die sie noch hatte)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2014 03:42
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

verbesserter Eintrag: (konnte obigen leider nicht mehr editieren)

Meinst du Anspruch auf Unterhalt oder Kindergeld? (habe Angst, wenn ich damit komme, dass mir der Umgang vl flöten geht) Was meinst du mit WM genau?

Es geht darum, ob du durch das Wechselmodell (also das Kind ist die Hälfte des Monats bei dir und die Hälfte bei der Mutter) evtl auch sogenannte Transferleistungen zustehen (Gelder nach SGB), sprich sogenanntes Hartz IV.

Selbst wenn das Kind nur anteilig im Monat bei dir ist, z.B. alle 14 Tage am Wochenende, kann es schon passieren, dass du hilfebedürftig wirst durch den Unterhalt, den du zahlst.

Und im ersten Jahr des Zusammenzuges darf das JobCenter nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgehen, sofern ihr kein Kind miteinander habt. Weiterhin müssen beide getrennt wirtschaften. Les dich da mal ein wenig ein. Sprich, ihr zieht als Beispiel im März 14 zusammen, dann wird es überprüft. Und frühstens März 15 dürfte dein Gehalt mit angerechnet werden. Und wenn Unterhalt für deinen Sohn tituliert ist, dann wird das bei deinem Einkommen abgezogen und damit hast du gar nicht genug, um deine Freundin auszuhalten usw.

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2014 10:41
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Das

Selbst wenn das Kind nur anteilig im Monat bei dir ist, z.B. alle 14 Tage am Wochenende,...

und das...

Und im ersten Jahr des Zusammenzuges darf das JobCenter nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgehen, sofern ihr kein Kind miteinander habt.

ist ein Widerspruch in sich. Zugegeben, nicht ganz, aber zur gesetzlichen Vermutung des Bestehens einer
Bedarfsgemeinschaft gehört auch

Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen

[...]
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
[...]

Das müssen nicht zwingend die gemeinsamen Kinder sein.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2014 23:50
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
[...]

Das müssen nicht zwingend die gemeinsamen Kinder sein.

Wurde mir anders erklärt von dem netten Sachbearbeiter im JobCenter. Sprich, hätten mein Partner und ich nicht ein gemeinsames Kind, wäre erst im zweiten Jahr von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Eben, weil wir getrennte Konten haben usw.

Wiki- Eintrag zur Bedarfgemeinschaft:

Gesetzliche Vermutung[Bearbeiten]
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.
Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[4] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus.
„Eine Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaf ... setzt ... im Sinne der Norm mehr voraus als ein bloßes zusammen Wohnen. Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft. Der Vermutungstatbestand greift nur dann ein, wenn ein Wirtschaften 'aus einem Topf' vorliegt.“
– Sozialgericht Detmold: Aktenzeichen S 11 AS 97/10[5]
Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[6] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.

Eintrag aus www.gegen-hartzIV.de:

artz IV & Wohngemeinschaften
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.

Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt. Allein an der letzten Hürde scheitern schon reine Zweck- Wohngemeinschaften, die nun wirklich nicht füreinander einstehen (wollen)!

Tipp: Falls das Amt bei Dir eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl die Beteiligten gar nicht gewillt sind, finanziell füreinander einzustehen, dann solltest Du dich mit Widerspruch und Klage wehren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung und insbesondere die Ein-Jahres-Frist beim Zusammenleben rechtmäßig sind.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden_Bedarfsgemeinschaft.pdf

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2014 11:42
(@mitsch82)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

danke für die vielen Antorten bis jetzt.

Habe im Internet gegoogelt und gleich die Frage hierzu ob ihr meint, ob das noch aktuell ist und auf mich zutreffen könnte:

Grundsätzlich muss beim Wechselmodell kein Unterhalt gezahlt werden.
In welcher Höhe solen die Unterhaltszahlungen denn liegen?
Das OLG Stuttgart (glaube ich) hat mal ein Berechnungsmodell entwickelt um für den Fall des Wechselmodells das aktuelle Recht anzuwenden. Vielleicht beruft sich das JC denn darauf.
Ich versuche mal die Berechnung zu machen (ohne Gewähr, da ich mich nicht mehr genau erinnern kann.
Bsp.:
Dein anrechenbares Einkommen 2000,-€
Einkommen Mutter 0,- €
Düsseldorfer Tabelle Stufe 3, Erhöhung wegen wechselbedingem Mehrbedarf auf 5.
Unterhaltsbedarf nach Stufe 5, Kind 5 Jahre: 381,-€
Häftige Bedarfsdeckung durch Betreuung: 190,50
abzüglich Kindergeld 184,-€:
Zu deckender Restbedarf: 7,- €, wenn die Mutter das Kindergeld erhält.
Zudeckender Restbedarf von 7 + 184/2 = 99,-€, wenn du das Kindergeld erhälst.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2014 00:06




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