Hallo liebe Forumsmitglieder,
trotz internsiver Suche habe ich für mein sich neu ergebendes Problem noch keine passende Antwort gefunden. Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
Bezgl. des UH-Anspruchs meines Sohns (19) hatten meine EX-Frau und ich uns in der Weise geeinigt, dass nach Abzug des gesamten Kindergelds ich 2/3, meine Ex-Frau 1/3 deckt. Mein Sohn (19) wird ab September 2013 ein Studium beginnen und ab diesem Zeitpunkt aus dem Haushalt der KM ausziehen. Damit beträgt sein Anspruch 670 €.
Gleichzeitig wird meine Ex-Frau nicht mehr leistungsfähig sein, da sie demnächst von ihrem neuen Partner ein Kind erwartet.
Da ich dann wohl alleine für seinen Unterhalt aufkommen muss, ist meine Frage, ob für Volljährige mit eigenem Haushalt auch die Regelung gilt, dass ich nicht mehr zu zahlen habe, als sich auf Basis meines unterhaltsrelevanten Einkommens ergibt.
Konkret mit Zahlen ausgedrückt heißt dies:
Variante 1:
Anspruch 670,00 € abzgl Kindergeld 184,00 € = 486,00 €
Variante 2:
Unterhalt auf Basis meines UH-rel. EK (Zeile 5 DT (wurde gerichtlich für meine minderjährigen Kinder festgestellt)): 402,00 €
Sicherlich ist der Unterschied nicht sehr groß, aber mir geht es hier darum, zu wissen, was "korrekt" ist.
Viele Grüße
robo
Hi robo,
Korrekt lässt es sich nur dann sagen, wenn dein Sohn seinen BAFÖG-Bescheid hat. Dieses ist nämlich vorrangig zu beantragen.
Ich tendiere zu Variante 2, da ja auch dein SB steigt.
Eine Höherstufung würde bei volljährigen nicht mehr vorgenommen, noch minderjährige Kinderwürden im Rang vor den Stufenten stehen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen