Hallo,
eine Frage habe ich noch.
Sehe ich das richtig? Wenn der Mindestsatz für ein Kind von 4 Jahren in den neuen Bundesländern 183 Euro und für ein sechsjähriges Kind 222 Euro ist, hat der Unterhaltspflichtige trotzdem "nur" 106 bzw. 145 Euro zu zahlen, da jeweils hälftig das Kindergeld verrechnet wird, das theoretisch ihm zustehen würde, aber voll an die KM ausgezahlt wird?
???
Gruß Romy
Hallo Romy,
die DT ist die Bruttotabelle, heißt: Welcher KU ist brutto ohne KG-Anrechnung zu zahlen. Die Anlage A zur DT beinhaltet die Nettobeträge (=Zahlbeträge) Dort wird in den Einkommensgruppen 1 bis 5 das hälftige KG nur anteilig gewährt. Erst ab Einkommensgruppe 6 wird das KG voll hälftig vom Bruttobetrag abgezoigen. Das ist auch der Grund, warum in den Stufen 1 bis 6 (fast immer) der Zahlbetrag gleich ist.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Romy,
Bin selber KU-Zahler. Zahle nach Thüringer Tabelle (Ostdeutschland).
Bin Einkommensgruppe 1 und das Kind Alterstufe 1 das heißt müßte nach der Tabelle 183 € bezahlen.
Abgezogen wird anteilig !!!! Kindergeld in Höhe von 12 €.
Zahle also mtl. 171 €.
eagle13
Hmm,
bin verwirrt.
Habe heute erst gelesen, dass das KG verrechnet wird, da es ja beiden Eltern zu gleichen Teilen zusteht.
Und wenn der Zahlbetrag den Bedarf des Kindes anzeigt, so müsste doch das KG damit verrechnet werden. Also bei zwei Kindern stehen jeweils 154 Euro zu, d.h. pro Kind 77 Euro. Stufe 1 Berliner Tabelle bei einem Einkommen netto bis 1000 Euro (die Kinder leben im Bundesland Thüringen) einmal 183 und einmal 222 Euro. Das JA zahlt ja auch "nur" 106 bzw. 145 Euro UVG. Darin ist die Hälfte des KG verrechnet!
???
Verwirrte Grüße von Romy
Du hast vollkommen Recht mit deiner Verwirrung, Romy.
Der Staat hat lt. Urteil des BGH das Existenzminimum der Kinder zu sichern. Dies erfolgt im Rahmen des KU durch die anteile Anrechnung des hälftigen KG bis hin zur vollen Anrechnung des hälftigen KG. Der Zahlbetrag hingegen bleibt gleich (bis auf eine Ausnahmen in der Altersgruppe 1).
Der Staat selbst allerdings verstößt im Rahmen des Unterhaltsvorschusses gegen die bundesrichterliche Vorgabe des BGH und kürzt den KU (oder besser: den UV) voll um die Hälfte des KG. Soweit ich in Erfahrung bringen konnte, sind hierzu Verfassungsklagen anhängig.
Daher ist für AEs, die UV beziehen die Günstigerrechnung im Rahmen der ESt (Kindergeld vs. Kinderfreibetrag) falsch; also aufapssen bei der Anlage Kinder und den tatsächlichen KG-Betrag einsetzen. Wird's nicht vom FA akzeptiert - Einspruch einlegen. Auch hier wird es in Kürze bis zum BFH hochwandern.
Anscheinend bedarf es bei den heutigen Parteien immer der höchstrichterlichen Schelte, aber die haben ein so dickes Fell, die können auch ohne Ruckrat stehen *grumpf*
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hmmm,
wenn der Bedarf des Kindes der Tabellenbetrag ist und das KG schon die KM erhält...dann bekommt sie zuviel, wenn der Unterhalt lt. Tabelle gezahlt wird.
Hmmm...
Ich meine, noch zahlt das JA und wie es in zwei Jahren aussieht werden wir schauen.
Zumindest im Moment könnte er nichts zahlen, da meist knapp überm SB. Aber in 2 Jahren werde ich hoffentlich im Öffentlichen Dienst arbeiten und kann ihn finanziell unterstützen, sodass er Unterhalt zahlen kann.
Schaun mer mal.
Mir tut das schon leid, weil die Kinder ja ein Recht darauf haben. aber ihre Mutter sieht ja auch nicht ein jemals arbeiten gehen zu müssen. Ich dachte sie wäre auch zu Unterhalt verpflichtet, aber anscheinend nicht.
Was sollen wir denn machen, wenn er nichts anderes findet? Er ist Ausländer, hat zwar was gelernt aber der Abschluss wird in Dtld. nicht anerkannt.
Mal ganz ernsthaft: Das geht doch nicht, dass die KM gar nichts kriegt, oder? Nicht dass er nicht will, aber wenn er wirklich nicht kann...was wird dann aus den Kindern?
Gruß Romy
Tja Romy,
Was sollen wir denn machen, wenn er nichts anderes findet?
So lange er seine Bemühungen nachweisen kann, passiert ihm nix.
Das geht doch nicht, dass die KM gar nichts kriegt, oder?
Doch. Das UVG betrifft nur Kinder bis Ende des 12. Lj und umfasst Leistungen bis max. 72 Monate.
was wird dann aus den Kindern?
Das ist diesem Staat vollkommen egal!
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Das ist wirklich traurig...
Hmm...
habe mir mal die ALG II Bögen angeguckt auf der HP von der Arbeitsagentur.
Ich bin mir fast sicher dass, wenn mein LG in Zukunft, nach Auslaufen des UVG, wirklich, aus welchen Gründen auch immer, keinen Unterhalt zahlen kann, seine Ex das Geld vom Sozialamt bekommt...wozu sonst gibts den Kinderzuschlag? Der ist zwar ned so hoch wie der Tabellensatz laut DT, wenn ich das richtig sehe, aber besser als gar nichts.
Gruß Romy
