Unterhalt und der B...
 
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Unterhalt und der Bezug von ALG1

 
(@noxin)
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Habe ich das richtig verstanden, dass man beim Bezug von ALG1 auch den Unterhalt bezahlt und der Selbstbehalt 880 Euro beträgt?

Wenn es dann eine Mangelberechnung ist, d.h. man zahlt weniger als man zahlen muss, entstehen bei Mangelberechnung irgendwie Schulden?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 03:55
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Noxin,

bist Du arbeitslos ? Droht Arbeitslosigkeit ?

... oder willst Du für Dich klären, ob es sich lohnt, den Karren an die Wand zu fahren (was entgegen anderslautender Behauptungen eher selten eine gute Idee ist) ?

Ungeachtet dessen:
Arbeitslosigkeit schützt per se nicht vor Unterhaltspflichten.
In der Tat gilt für Nicht-Erwerbstätige ein geminderter Selbstbehalt.

Schulden laufen dann auf, wenn der Unterhaltspflichtige ...
a) ... sich - gegenüber wem auch immer - auf eine Stundung einlässt.
b) ... aufgrund einer Unterwerfungserklärung (Titel) bzw. eines Gerichtsbeschlusses zur Leistung verdonnert ist.

Wenn man zu einer Leistung aufgefordert wird, für die man nicht leistungsfähig ist, dann sollte man sich zunächst auf diese Leistungsunfähigkeit berufen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 11:36
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Nein, dieses Risiko besteht einfach bei meinem Arbeitgeber, es ist branchenbezogen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 12:41
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Kannst du eventuell die Antwort A eindeutiger erklären. Sorry ich habe nicht ganz verstanden, was damit gemeint ist.

Wann bekommt man den Titel? Bzw. wann wird man per Gericht dazu verpflichtet?

Ich habe bis jetzt nur die Bescheide vom JA bekommen, dass ich den Unterhaltsvorschuss an JA überweisen muss. Mehr nicht. Ich weiss nicht, ob das ein Titel ist..

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 12:47
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

dann hast Du scheinbar keinen Titel.

Ein Titel wird durch
a) ein Gerichtsurteil/Beschluss/Vergleich
oder
b) aufgrund freiwilliger Verpflichtung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Urkunde beim Jungenamt/Notar
bewirkt.

Aber das müsstest Du in Deinen Unterlagen haben.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 13:13
(@inselreif)
Moderator

Da hier das Jobcenter mit ins Boot kommt, werden die ganz schnell eine Titulierung fordern.
Zu beachten ist dann das Dreiecksverhältnis Kind - Jobcenter - Unterhaltsvorschusskasse!

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 13:23
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

dann hast Du scheinbar keinen Titel.

Ein Titel wird durch
a) ein Gerichtsurteil/Beschluss/Vergleich
oder
b) aufgrund freiwilliger Verpflichtung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Urkunde beim Jungenamt/Notar
bewirkt.

Aber das müsstest Du in Deinen Unterlagen haben.

Gruß
Kasper

Bis jetzt nichts passiert. Weder A noch B. Ich habe nichts unterschrieben, nur das Formular damit man die Berechnung macht. Man hat mich gewarnt, nichts anderes unterzeichnen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 13:35
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Da hier das Jobcenter mit ins Boot kommt, werden die ganz schnell eine Titulierung fordern.
Zu beachten ist dann das Dreiecksverhältnis Kind - Jobcenter - Unterhaltsvorschusskasse!

Gruss von der Insel

Und wieso wird das Jobcenter das fordern?

Und was bedeutet das Dreiecksverhältnis? Welche Nachteile für mich sind dabei?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 13:40
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Da hier das Jobcenter mit ins Boot kommt, werden die ganz schnell eine Titulierung fordern.
Zu beachten ist dann das Dreiecksverhältnis Kind - Jobcenter - Unterhaltsvorschusskasse!

Gruss von der Insel

Ich weiß nur, dass meine Frau so ziemlich viel Zeit bei der RA verbringt... Ob sie dort etwas mit dem Titel vorbereitet ist mir unklar.

Wenn ich später den Titel kriege und dann das ALG1 bekomme, dann zahle ich natürlich weniger, wird sich die Differenz als Schulden sammeln? Betrift diese Situation auch den Fall, wenn ich sofort eine andere Arbeit finde, die z.B. schlechter bezahlt wird oder ab dem 01.01.18 habe ich die Steuerklasse 1, dann habe ich weniger netto.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 13:59
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

grundsätzlich kann die KM als Vertreterin für das Kind eine titulierte Unterhaltsurkunde fordern.
Dynamisch, sprich du musst selbst die Stufenerhöhungen aufgrund des Alters bzw. die Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle anpassen.

Eine Arbeitslosigkeit wird die ersten 6 Monate als vorübergehend gesehen, sprich die Gerichte gehen davon aus, dass du mind. 6 Monate den titulierten Unterhalt weiterzahlst, bis du bei längerer Arbeitslosigkeit auf Abänderung des Titels klagen kannst.

Der Selbstbehalt bei Arbeitslosigkeit liegt bei 880 € und nicht bei 1080 € (bzw. beim Bedarfskontrollbetrag) bei Erwerbstätigkeit.

Wenn die KM jetzt einen Titel fordert kannst du in diesem auch die Reduzierung durch Steuerklasse I ab Januar 2018 aufnehmen lassen.
Wieso habt ihr noch nicht die Steuerklassen geändert oder geht die KM nicht arbeiten?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 15:31




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes musst Du an die UHV-Kasse zahlen und dann an das Jobcenter. Die Rechnung des Jobcenters solltest Du überprüfen (lassen). Grundlage für die Berechnung sollte die Steuerklasse 1 sein und auch ggf. das neue Einkommen. Ist nicht absehbar, wie hoch Dein Einkommen in Zukunft sein wird, dann wird halt mit den alten Zahlen (letzte 12 Monate) gerechnet, lasse es aber auf die Steuerklasse 1 umrechnen!

Das Jobcenter zahlt aufstockendes H4 an die KM bzw. die Bedarfsgemeinschaft von Mutter und Kind. Das JC ist dabei verpflichtet vorrangige Unterhaltspflichten, also Deine Pflicht zu KU und Trennungsunterhalt zu prüfen und zu berechnen. Dann wird das JC die Summe (bzw. einen Teil davon) fordern, den es an die KM zahlt.

Es kann jetzt sein, dass das Kind bzw. die  KM einen höheren Unterhaltsanspruch gegen Dich hat als UHV-Kasse und JC fordern. In diesem Fall kann die KM die Restsumme von Dir direkt fordern.

Um dieses Chaos auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren solltest Du den KU titulieren lassen und die KM im Gegenzug auf den UHV verzichten, sprich Du zahlst den KU an KM und nicht eine (Teil-)summe an die UHV-Kasse.
Solange die UHV-Kasse Dir aber nicht mitteilt, dass Du nicht mehr an sie zahlen musst, hast Du an sie zu zahlen!
Das JC kann die Berechnung und den Titel für ihre Rechnungen zugrunde legen. Inwieweit dann überhaupt noch ein Anspruch auf aufstockendes H4 besteht kann ich natürlich nicht sagen.

Ein Titel bedeutet, dass Du Dich der sofortigen Vollstreckung (=Pfändung) der Forderung unterwirfst. Deshalb ist es wichtig, dass die Höhe des KU richtig bestimmt wird. D.h. es sollte mit der Steuerklasse 1 und dem zukünftigen Einkommen gerechnet werden, nur wenn das nicht klar ist mit dem bisherigen umgerechnet auf die STkl. 1.

Den Titel musst Du erstellen lassen, das Kind hat aber einen Anspruch auf einen dynamischen Titel und wenn die KM/das JA einen fordern, dann muss Du es machen. Dabei auf die Befristung auf das 18. Lebensjahr achten.
Der Titel kann beim JA (in der Regel kostenfrei) oder bei einem Notar erstellt werden (darauf achten, dass nur eine Schreibgebühr und keine Beratung abgerechnet wird).

Solange kein Titel erstellt ist, können UHV-Kasse und JC Geld fordern und diesen Forderungen musst Du nachkommen. Kannst Du Dich mit der KM auf KU und Trennungsunterhalt einigen und bleiben dann UHV und JC draußen kann die Höhe auch individuell bestimmt werden.
Solange aber UHV-Kasse und JC dabei sind, sind deren Forderungen zu bedienen, diese erlöschen auch nicht mit einem Titel.

Ist die Höhe des KU tituliert, dann ist der Titel zu bedienen. Ändern sich ein Einkommensverhältnisse dann kann bei Einverständnis der KM nach Herausgabe des alten Titels ein neuer Titel basierend auf dem niedrigerem Einkommen erstellt werden. Könnt ihr euch nicht einigen, dann bleibt nur die Abänderung vor Gericht.

Arbeitslosigkeit wird dabei als vorübergehendes Ereignis betrachtet und erst nach 6 Monaten kann eine Abänderung vorgenommen werden. Dabei laufen Schulden auf, auch wenn der Unterhalt ganz oder z.T. gestundet wird. Stunden bedeutet aufschieben, aber nicht verzichten.

Wenn sich Dein Einkommen wesentlich verringert kann das zu Problemen führen, da man Dir unterstellen könnte Dein Einkommen absichtlich zu verringern. Das wird insbesondere dann passieren, wenn Du nicht mehr den Mindestunerhalt für beide Kinder zahlen kannst. Dann liegt ein sogenannter Mangelfall vor und die Rechnung wird härter und auch weniger voraussagbar.

VG Susi

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 15:49
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Wieso habt ihr noch nicht die Steuerklassen geändert oder geht die KM nicht arbeiten?

Hallo AnnaSophie!

Kann ich jetzt sofort die Steuerklasse ändern?

Meine Frau hat einen 4 Stundenjob/pro Tag und verdient ca. 800€.

Ich habe FA informiert, dass in Trennung bin. Man hat mir gesagt, alles bleibt bis Ende des Jahres so wie jetzt.

**Edit: Quoting gekürzt. @Noxin: bitte die Passagen aus den Vollzitaten (über "Zitat einfügen") löschen, auf welche Du Dich NICHT beziehst.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 16:28
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Inwieweit dann überhaupt noch ein Anspruch auf aufstockendes H4 besteht kann ich natürlich nicht sagen.

Die Ehefrau hat einen Job auf 800€ netto im Monat und die hat eine super teuere Wohnung angemietet, die ist genauso teuer wir ihr Gehalt!!! 760€ ohne Strom, Gas, Wasser, etc.!!!

Ich weiß nicht, wie sie das gemacht hat, normalerweise wird nur eine angemessene Wohnung bezahlt... Ich b´meine bei Hartz4...

Deswegen hat sie Hartz4 beantragt, um die Wohnung bezahlen zu können.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 16:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was deine Frau macht kannst Du nicht beeinflussen und der KU bzw. auch der Trennungsunterhalt hängen nicht davon ab wie teuer die Wohung Deiner Frau ist.
Das JC wird den Antrag auf Aufstockung prüfen und mitteilen ob und wieviel gezahlt wird. Das kann auch bedeuten, dass die Miete nicht/nicht vollständig berücksichtigt wird. Das hat aber auf Dich auch keine Auswirkungen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 17:20
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

Das hat aber auf Dich auch keine Auswirkungen.

Kommt drauf an...
Wenn die KM ihrem Sachbearbeiter einen vorweint, dass sie doch kurzfristig keine andere Wohnung bekommen konnte könnte es schon passieren, dass (zeitlich begrenzt) die Kosten übernommen werden. Und wenn das JC über §33 und §60 SBGII versucht Auskunft (und in Folge dann mehr Geld) zu verlangen, dann ist es schon nicht unerheblich ob in den Bedarf der Kinder je 33,3% einer "normalen" Miete einfließen oder 33% von dem was hier anscheinend gezahlt wird. Pro 100€ höhere Miete macht das je Kind einen um 33€ höheren Bedarf monatlich. Die das JC natürlich versuchen wird beim TO rauszupressen.
An der Stelle dann noch der Hinweis, dass das JC gar keine Auskunft fordern darf, wenn der sozialrechtliche Bedarf der Kinder durch Unterhalt und Kindergeld gedeckt ist das JC also für die Kinder gar nichts zahlt sondern nur für die Mutter. Sie werden das rechtswidrig trotzdem versuchen...

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 17:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@PapaHochX natürlich hast Du recht, im vorliegenden Fall steht aber nicht nur KU sondern auch Trennungsunterhalt im Raum. Deshalb besteht schon eine Auskunftspflicht. Letzllich ist aber bei den Angaben von noxin eher von einem Mangelfall auzugehen und daraus ergibt sich auch die Auskunftspflicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 17:53
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

nicht nur KU sondern auch Trennungsunterhalt im Raum. Deshalb besteht schon eine Auskunftspflicht.

Kommt drauf an. Bei 800€ netto sollte sie eigentlich auch aus dem ALG2-Bezug fallen. Ohne SGBII-Leistungen gibt es keinen Auskunftsanspruch für das JC.

Letzllich ist aber bei den Angaben von noxin eher von einem Mangelfall auzugehen und daraus ergibt sich auch die Auskunftspflicht.

Stimmt. Es wird wohl eine Mangelfallberechnung werden. Aber:
Es kommt für die Auskunft gegenüber dem JC lediglich darauf an, ob von dort eine Leistung erbracht wird oder nicht. Eine Leistung wird von denen in der Regel nicht erbracht, wenn Unterhalt und Kindergeld zusammen den Bedarf decken. Der SGBII-Regelsatz für Kinder in dem Alter beträgt wenn ich nicht irre 291€ pro Nase. So lange er die zahlt dürfte das JC keine Leistungen zahlen und damit keine Auskunft fordern.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 18:46
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Kommt drauf an. Bei 800€ netto sollte sie eigentlich auch aus dem ALG2-Bezug fallen. Ohne SGBII-Leistungen gibt es keinen Auskunftsanspruch für das JC.

Stimmt. Es wird wohl eine Mangelfallberechnung werden. Aber:
Es kommt für die Auskunft gegenüber dem JC lediglich darauf an, ob von dort eine Leistung erbracht wird oder nicht. Eine Leistung wird von denen in der Regel nicht erbracht, wenn Unterhalt und Kindergeld zusammen den Bedarf decken. Der SGBII-Regelsatz für Kinder in dem Alter beträgt wenn ich nicht irre 291€ pro Nase. So lange er die zahlt dürfte das JC keine Leistungen zahlen und damit keine Auskunft fordern.

Im Brief vom JC stand für beide Kinder Kindesunterhalt nach Paragraph....

Und dann mein Name und Trennungsunterhalt nach Paragraph 1360 ff. BGB

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2017 18:53
(@inselreif)
Moderator

Der SGBII-Regelsatz für Kinder in dem Alter beträgt wenn ich nicht irre 291€ pro Nase. So lange er die zahlt dürfte das JC keine Leistungen zahlen und damit keine Auskunft fordern.

da kommen zu den 291 aber noch die anteiligen Wohnkosten hinzu.
Und wenn auch der Mutter kein ALG2 gezahlt wird, interessiert sich das JC nicht für irgendwelche Auskünfte. Von daher ist die Frage nach der Auskunft in diesem Fall eher theoretisch.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 18:57
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

Was meinst du, was in den bösen Briefen stand die das JC mir geschickt hat? Auskunftspflicht, Ordnungsgeld, Zwangsgeld, Ich hätte offensichtlich was zu verbergen, und noch so manche Frechheit mehr...
Die haben es erst begriffen nachdem ich sie vor den Kadi gezerrt habe und der Richter ganz meiner Meinung war. Kurz danach hat in einem anderen Verfahren sogar das Bundessozialgericht entsprechend geurteilt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2017 18:59