Hallo Zusammen, jetzt habe ich hier gerade meinen ganzen Text verloren nur durch Aufhebung des Addblockers - und das obwohl ich vom Fach bin arggg - ich schreibe das mal besser alles erst mal in eine Texdatei und paste das.
Ok dann der zweite Versuch. Ich bin Freiberufler habe 3 Töchter und lebe getrennt. Die erste Tochter hat vor ein paar Jahren komplett auf meine Kosten fertig studiert.
Jetzt hat meine mittlere Tochetr das Studium angefangen. Ich habe immer durchgängig, auch zwischen Schule und Studium, Unterhalt gezahlt. Meine Jüngste ist noch in der Schule Unterhalt geht an die Kindsmutter.
Da meine Tochter über viele Monate keine Unterlagen zu Ihrer Bedürftigkeit und dem Einkommen Ihrer Mutter vorgelegt hat, habe ich den Unterhalt geschätz und unter dem Vorbehalt der Verrechnung weiter gezahlt.
Jetzt hat sie sich eine Anwältin genommen um den Unterhalt für sie "zu optimieren". Die Kindsmutter arbeitet nur halbtags und versucht sich arm zu rechnen. Sie hat große Vermögenswerte die sie nicht angibt (Ausschöpfung des Freiberttrages mit 900 Euro pro Jahr an Zinsen).
Nun meine Frage. Kann ich erst mal eine Klageerhebung abwarten oder macht es jetzt Sinn sich auch rechtzeitig einen Anwalt zu nehmen (ich habe das bisher immer zu vermeiden gesucht).
Die aktuelle Lage ist so, daß ich coronabeding derzeit keine Projekt ahabe und von meinen Rücklagen lebe, die bald weg sind. (Die Anwältin will retrospektiv die letzten 3 Jahre rechnen, was die aktuelle Sitution ja nicht berücksichtigt)
Ich habe im ersten Schreiben die Anwältin erst mal gebeten mir die Originalvollmacht vorzulegen, bevor ich der meine privaten EK Bescheide schicke.
Im zweiten Schreiben habe ich sie dann aufgefordert, daß meine Tochter vollumfänglich Ihre Bedürftigkeitv darlegt, daß ich bis heute nicht geschehen, es kamen immer mal paar Bilder in whatsap., irgendwann schickte sie was per Einschreiben, das war aber auch nicht vollständig. Die Anwältin hat auf das zweite Schreiben (Bedürftigkeitsnachweis) garnicht reagiert, lapidar 1 Woche Frist gesetzt und mit Klage gedroht.
Es ist wirklich Schade, dass dies jetzt so läzuft aber mein Tochter ist leider schlecht beinflußt und versucht bei minimalen eigene Aufwand das Maximum herauszuholen.
Gibt es hier bekannte Anwälte die sowas verläßlich in meinem Sinne bearbeiten ?
Moin,
oberflächig hast Du alles richtig gemacht.
Die KM hat ebenfalls ihr Einkommen vollumfänglich anzugeben, auch Vermögen ist anzugeben um den Ertrag daraus berechnen zu können. Dies schafft man in der Regel leicht mit der Einkommenssteuererklärung / Bescheid. Auch die Bedürftigkeit hat die Tochter nachzuweisen, dazugehört auch ein Bafög-Antrag/Bescheid (auch wenn dieser abgelehnt wurde). Bafög ist immer vorrangig zu beantragen.
Dies hast Du auch der Anwältin so geschrieben. Du hast die Auskunft erteilt ...
Ich würde erst einmal abwarten ob die Anwältin tatsächlich eine Klage erhebt. Sie weiß ja um die Notwendigkeiten der Unterlagen und Auskünfte. Vorher würde ich keinen Anwalt nehmen und abwarten.
Das gehört zum Lernprozess eines auch jungen Erwachsenen dazu, dass man nicht durch bloßes fordern alles bekommt. Man muss sich auch kümmern und dazu gehört die umfängliche Auskunft der KM. Das diese nicht so möchte und evtl. Einkünfte verschleiert, ist fast schon ein normaler Vorgang.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
die erste Frage wäre ob es Titel über den Unterhalt gibt, auch wenn es so klingt als ob dem nicht so wäre.
Die zweite Frage wäre, ob es richtig ist, dass Du eine minderjährige und eine volljährige, studierende Tochter hast, die älteste Tochter dürfte ja nicht keinen Unterhalt mehr bekommen.
In Unterhaltsfragen besteht vor Gericht immer Anwaltszwang. Sollte es vor Gericht gehen, dann ist ein Anwalt absolut notwendig. Ansonsten drohen Anwälte immer gern mit Klage.
Wichtig für Dich wäre erst einmal zu klären wieviel Unterhalt du unter welchen Bedingungen zahlen müsstest.
Der Streit beginnt aber schon mit der Berechnungsgrundlage. Prinzipiell werden zunächst einmal die letzten 3 Jahre der Berechnung zu Grunde gelegt. In der Regel ist das auch angemessen, aber eben dann nicht, wenn wie durch Corona bedingt, sich die Umstände grundlegend geändert haben.
Wenn Du überhaupt kein Einkommen hast und kein Titel gesteht, dann wäre für die minderjährige Tochter der Mindestunterhalt fällig und für die mittlere Tochter kein Geld da. So zu rechnen wäre zwar angemessen wird sich aber nicht so leicht durchsetzen lassen.
Rein rechtlich sind nicht nur die Tochter und ihre Mutter sondern auch Du zur Auskunft verpflichtet. Deshalb solltest Du der Auskunftspflicht auch nachkommen. Es ist immer hilfreich sich in den <a href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien</a>" anzuschauen wie gerechnet wird und damit auch einschätzen zu können, wie gerechnet wird.
VG Susi
Moin Kasper, besten Dank für das Feedback .. ich hänge mal mein Schreiben hier dran ..:
Sehr geehrte Frau xxx,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens.
Ihre Mandantin verlangt die Herausgabe von Dokumenten zur Berechnung des Unterhaltes, ohne, das Ihre Mandantin Ihrer Pflicht zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches seit Ihrem 18ten Geburtstag vollumfänglich nachgekommen ist.
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.
„Das unterhaltsberechtigte Kind muss immer bedürftig sein. Die Bedürftigkeit definiert sich als die Unfähigkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, also weder über Einkommen noch entsprechendes Vermögen zu verfügen.“
Ich fordere Ihre Mandantin nunmehr seit dem 12.08.2019 (rechtsverbindlich mit Einschreiben) immer wieder auf, mir Ihre Bedürftigkeit zu belegen. Dies ist bis heute nur in Teilen geschehen.
Klären sie Ihre Mandantschaft bitte darüber auf, das es neben den Rechten auch Pflichten (Nachweis der Bedürftigkeit) gibt, die vollständig und zeitnah zu erbringen sind.
Zum Nachweis der Bedürftigkeit sind mir die folgenden Unterlagen vorzulegen:
· Eine schriftliche Auskunft ob und seit wann einem Studium nachgegangen wird und mit welcher Regelstudienzeit zu rechnen ist.
· Eine schriftliche Immatrikulations-Bescheinigung, immer zeitnah aktualisiert für jedes neue Semester.
· Eine schriftliche Auskunft, falls das Studium abgebrochen wird.
· Eine schriftliche Auskunft über Ihr Vermögen (Kontoauszüge, angelegtes
Vermögen, Vermögen aus größeren Geschenken „Opa Wolfgang“)
· Höhe der Einkünfte aus Nebenjobs (Erdbeerstand etc.)
· Weiterhin sind Kinder, die Unterhalt von ihren Eltern fordern, dazu verpflichtet
BAföG zu beantragen. Wurde BAföG beantragt ?
Bitte den Ablehnungsbescheid vorlegen.
· Aktueller Kindergeldbescheid
· Desweiteren steht auch Studenten mit geringem Einkommen Wohngeld zu.-
Wurde Wohngeld beantragt ? Bitte ggfls. Höhe belegen oder Ablehnungsbescheid vorlegen.
Einige Hintergrundinformationen:
Ich bin seit dem Oktober 2010 immer vollumfänglich meinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrer Mandantin und Ihrer Schwester nachgekommen.
Auch habe ich, obwohl mir nur sporadisch Unterlagen vorgelegt wurden, die Zahlung nicht eingestellt, sondern, unter dem Vorbehalt der Nachverrechnung weiterhin Unterhalt gezahlt.
Ich sorge mich um meine Kinder und habe zu Ihrer Mandantin bis zum Jahr 2015 ein, einwandfreies Vater-Tochter Verhältnis gehabt, bevor Sie aus unerfindlichen Gründen dieses von Ihrer Seite (wahrscheinlich manipuliert durch die Kindsmutter) abgebrochen hat.
Dies an sich ist schon traurig genug, daß wir uns jetzt inzwischen in einem Rechtsstreit befinden ist für mich schmerzlich, aber ich werde mich auch dieser Herausforderung stellen.
Klären Sie das mit Ihrer Mandantin, die dann bitte alle Unterlagen schriftlich zur Verfügung stellt.
Bitte klären Sie auch, was mit den von mir im Zeitraum Juni 2020 bis zur Aufnahme des Studiums (Oktober 2020?) zu Unrecht von Ihrer Mandantin erhaltenen („Für die Zeit zwischen Abitur und Beginn eines Studiums muss ein volljähriges Kind seinen Lebensunterhalt grundsätzlich durch eigene Arbeit selbst bestreiten.“) Unterhaltszahlungen geschieht (4 Monatszahlungen), ich werde diesen Betrag mit zukünftigen Zahlungen verrechnen.
Liegen mir allen Unterlagen vor und leitet sich daraus eine Bedürftigkeit Ihrer Mandantin ab, so stelle ich selbstverständlich umgehend Unterlagen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Die RAin hat mich halt verunsichert weil sie garnicht auf mein Schreiben einging ... 😉
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Edit: bitte keine Vollzitate
Hallo Susi, Danke für das Feedback:
Ja es gibt Titel, die ich für meine Kinder auch gerne Unterschrieben habe (120%) und immer voll erfüllt habe auch wenn mal keine Projekte da waren. Ich war wohl damals blauäugig das beim Jugendamt ohne Limit zu unterschreiben, die Dame hat mir aber auch keine Alternativen genannt.
Wie ich der Anwältin geschrieben habe , habe ich es so verstanden das 1) die Bedürftigkeit nachgewiesen werden muß und ich dann erst Auskunft geben muß !
Ich habe den Unterhalt wohlwollend geschätzt - ich schätze ich zahle schon jetzt ca. 75% des Gesamtunterhalts - weil meine Ex Partnerin sich "arm rechnet" - Ich habe immer wieder gehört, dass bei Männern vor Gericht auch bei Nichteinkünften einfach virtuell geschätzt wird - wieso gibt es das bei Frauen nicht - müssen nicht auch Frauen versuchen zu 100% zu arbeiten ? Wo ist da die Gerechtigkeit ?
Gruss Paulchen
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Edit: Bitte nutze den Button ANTWORTEN statt ZITAT. Vollzitate sind sinnfrei und hier nicht erwünscht (Forenregeln). Wenn du bestimmte Passagen zitieren möchtest, dann kürze die Zitate bitte entsprechend ein.
Hallo,
ja, Deine Tochter muss Auskunft erteilen und zwar
a) eigenes Einkommen,
b) Vermögen, wobei ca. 5000 Euro anrechnungsfrei bleiben, zu berücksichtigen sind aber alle Einkünfte aus Vermögen,
c) Einkommen der KM,
außerdem muss Bafög beantragt werden. Ansonsten kann Bafög auch fiktiv berücksichtigt werden.
Ein Wohngeldantrag muss nicht gestellt werden, da Studierende keine Anspruch auf Wohngeld haben, wenn sie dem Grunde nach BAfög beziehen können. Möglich wäre ein Wohngeldbezug nur, dann wenn dem Grunde nach kein BAfög bezogen werden kann oder BAfög als Darlehn gezahlt wird oder eine Wohngemeinschaft mit nicht Studierenden/in der Ausbildung befindlichen besteht, hier käme die KM in Frage.
Eigeneinkünfte des Studenten nicht anzurechnen, wenn es sich um einen Studentenjob bzw. einen Nebenjob während der Semesterferien handelt, der nur gelegentlich ausgeübt wird. Etwas anderes sind regelmäßige Einkünfte, z.B. Minijob. Davon wären aber berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Es ist davon auszugehen, dass bis zum 25 Lebensjahr Kindergeld gezahlt wird. Deshalb muss die Zahlung nicht gewiesen werden. Das Kindergeld ist voll anzurechnen.
Auch für die 4 Monate zwischen Ende der Schulzeit (wobei das Ende der Schulzeit das Ende des Schuljahres ist) und dem Beginn des Studiums sehen Gerichte eine Übergangszeit/Orientierungsphase in der ein Unterhaltsanspruch besteht.
Ist ein Kind volljährig und nicht mehr privilegiert, dann besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr, deshalb wird auch niemand die KM zu einer Vollzeitstelle zwingen. Außerdem muss der Unterhalt nicht mehr als Geldrente erbracht werden sondern kann auch durch Unterkunft und Nahrungsmittel bringen. Das kann gerichtlich geändert werden.
Wenn ein Titel besteht, dann sollte dieser abgeändert werden, dies kann entweder freiwillig erfolgen oder Du musst es beim Familiengericht durchboxen.
Die Anwältin muss auf Dein Schreiben auch nicht eingehen, sie ist Partei und vertritt ausschliesslich die Interessen Ihrer Mandantin.
So wie Du die Sache darstellst wird es eine Klärung nur über ein Gericht möglich sein. Das ist nicht einfach und wird sich lange hinziehen. Schau mal, was Kakadu so im Forum geschrieben hat.
VG Susi
Hallo PaulAllzeit,
Susi64 hat die wesentlichen Punkte schon angeführt. Vor dem Hintergrund all dieser sachlichen Fehler Deines Schreibens ist es auch klar, dass die gegnerische Rechtsanwältin nicht darauf eingeht. Vor dem Hintergrund eines gültigen Titels kannst Du von Glück sagen, dass Deine Tochter nicht sofort vollstreckt hat.
Eines noch zur Ergänzung: das hier
c) Einkommen der KM,
braucht die Tochter noch nicht bei Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs vorzulegen, sondern erst, wenn der konkrete Leistungsanspruch geltend gemacht wird.
1. Genau solche Fälle landen oft vor Gericht.
Ich fordere Ihre Mandantin nunmehr seit dem 12.08.2019 (rechtsverbindlich mit Einschreiben) immer wieder auf, mir Ihre Bedürftigkeit zu belegen. Dies ist bis heute nur in Teilen geschehen.
Nun meine Frage. Kann ich erst mal eine Klageerhebung abwarten oder macht es jetzt Sinn sich auch rechtzeitig einen Anwalt zu nehmen (ich habe das bisher immer zu vermeiden gesucht).
2. Da 120% längst tituliert sind, wird die Tochter nur klagen, wenn sie eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs erwartet. Schließlich kann sie 120% vollstrecken. Der Schuldner selbst hätte längst zum Anwalt und dann gerichtlich auf Abänderung gehen sollen.
3. Auch wenn auf Schuldnerseite alles richtig gemacht wird, endet so ein Verfahren oft mit einem Vergleich. Jeder trägt seine Kosten selbst, Kind bekommt VKH. Der Richter steuert das schon so, junge Volljährige genießen immer noch Welpenschutz.
[@Lausebackesmama: Sorry ich habe den Antwortbutton bisher nicht gefunden, habs gerade gesehen ... . die Forumdarstellung könnte besser sein, ich kann auch keinerlei Formatierung nutzen ..]
Hallo Zusammen, noch einmal besten Dank für die Anworten,
sowie Kasper schreibt habe ich ja fast alles richtig gemacht, laut Celines letztem Statement dann doch eher alles falsch gemacht (sachliche Fehler, ich bin halt kein Anwalt..), jetzt bin ich schon etwas ratlos,
also formuliere ich noch mal auf den Punkt die Fragen:
Diesen Satz fand ich im Internet: "Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht."- Ist der Satz richtig oder falsch ?
Was ist denn jetzt mit dem Nachweis der Bedürftigkeit ?? Muß der (von meiner Tochter) geführt werden oder nicht ?
Was ist den jetzt mit dem Bafög Antrag - Kann ich erst eine Ablehung abwarten oder ist das auch unerheblich ?
Also ist mein Vorgehen jetzt erst mal gegen den Unterhaltstitel vorzugehen ? Muß ich das direkt bei beiden Töchtern machen - für die minderjährige Tochter zahle ich ja auch noch 120% ?
(ich gebe mal noch ein paar persönliche Zusatzinformationen preis, ich bin seit 1.4.2020 arbeitsunfähig und habe vor 4 Monaten eine neue Hüfte implantiert bekommen, in Kombination mit Corona sieht die Arbeitsmarktlage derzeit eher nicht gut aus, und wahrscheinlich brauche ich dieses Jahr noch eine weitere Operation auf der anderen Seite)
Ich zahle derzeit meinen Kindern den Unterhalt weiter, nur halt aus meinen Rücklagen - die bald weg sind .. - also hätte ich schon ein Interesse, dass meine "Leistungsfähigkeit" nach aktuellem Stand neu berechnet wird !
Nochmal zur Vollstreckung ! Ich zahle gute 75% vom zu erwartenden Unterhalt (nach Dus Tabelle, 120%) in der Annahme das die Kindsmutter laut den mir vorliegenden Unterlagen für 25% einzutreten hat.
Dann könnte doch nur 25% zusätzlich vollstreckt werden, und das auch nur falls die Kindesmutter nichts zahlen muß oder sehe ich das falsch ? Es mag sein, das genaus das das Ziel meiner Tochter ist.
Besten Dank noch mal an Alle ..
Gibt es irgendwo eine "whitelist" von guten Anwälten ?
Gruß Paulchen
Hallo,
natürlich ist der Satz richtig, dass wenn kein Unterhaltsanspruch besteht auch keine Auskunft erteilt werden muss. Schlicht und ergreifend deshalb, weil dann auch kein Unterhalt gefordert werden kann.
Etwas anderes ist es, wenn Unterhalt gefordert wird, dann muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden und auch Auskunft erteilt.
Mit Volljährigkeit ist ein Kind für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Insbesondere ist Deine mittlere Tochter Dein Ansprechpartner. Sie muss den Unterhalt fordern und die Bedürftigkeit nachweisen und die notwendigen Unterlagen der Eltern einsammeln. Außerdem sollte sie ein Konto angeben auf das der Unterhalt überwiesen werden sollte.
Bei Volljährigen wird anders gerechnet als bei minderjährigen Kindern oder gleichgestellten privilegierten Kindern, außerdem muss keiner mehr zahlen als alleine.
Wenn ein Titel besteht, dann kann daraus jeder Zeit vollstreckt werden. Mit Volljährigkeit kann aus diesem Titel nur noch das Kind vollstrecken lassen.
Deshalb wäre das erste auf eine Abänderung des Titels hinzuwirken. Das könnte dadurch geschehen, dass der Unterhaltstitel herausgegeben oder eine Verzichtserklärung abgegeben wird. Funktioniert das friedlich nicht, dann musst Du das Familiengericht damit bemühen.
Analog gilt dies für den Titel für die minderjährige Tochter, dafür ist aber die KM zuständig. Auch hier müsste den geänderten Bedingungen (Deine Gesundheit + Corona) entsprechend der Titel geändert werden. Wenn die KM nicht einwilligt, dann bleibt auch hier nur das Familiengericht.
Mir ist keine "white-List" von Anwälten bekannt, aber zuständig wären Anwälte, die sich mit Familienrecht beschäftigen. Hilfe geben auch lokale Vätergruppen.
Prinzipiell sollte die mittlere Tochter einen Bafög-Antrag stellen und damit nachweisen wieviel Bafög sie erhält. Da Bafög vorrangig zu beantragen ist kann, wenn das Kind keinen BAfög-Antrag stellt, der BAfög-Anspruch geschätzt werden und entsprechend fiktiv auf den Unterhaltsbedarf angerechnet werden.
Die Rechnung, die das JA vor Jahren gemacht hat ist heute vermutlich auch nicht annährend zutreffend, weil der Unterhalt bei eben anders berechnet wird. insbesondere ist das volle KG auf den Unterhalt anzurechnen.
Damit überhaupt abgeschätzt werden kann wieviel Unterhalt zu zahlen wäre, müsstest Du als erstes angeben, ob die mittlere Tochter zu Hause wohnt oder einen eigenen Hausstand (WG-Zimmer) hat.
VG Susi
Diesen Satz fand ich im Internet: "Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht."- Ist der Satz richtig oder falsch ?
Der Satz ist fast richtig. Ganz richtig müsste er lauten: „ Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn keine Bedürftigkeit besteht.“
Was ist denn jetzt mit dem Nachweis der Bedürftigkeit ?? Muß der (von meiner Tochter) geführt werden oder nicht ?
Ja, sie muss den Nachweis führen. Aber sie muss nicht Deine haarsträubenden Forderungen erfüllen (Nachweis Kindergeld, Wohngeld... dazu hat Susi64 ja schon etwas geschrieben).
Was ist den jetzt mit dem Bafög Antrag - Kann ich erst eine Ablehung abwarten oder ist das auch unerheblich ?
Damit sie den Bafögantrag stellen kann, benötigt Eure Tochter logischerweise zunächst Deine Daten, d.h. die Auskunft von Dir. Oder das Bafögamt wendet sich direkt an Dich nach Stellung des Antrages.
Dann könnte doch nur 25% zusätzlich vollstreckt werden, und das auch nur falls die Kindesmutter nichts zahlen muß oder sehe ich das falsch ?
Ja, es können nur noch die fehlenden 25% vollstreckt werden (bis zu einem Jahr in die Vergangenheit auf jeden Fall). Und nein, bei einem Titel gibt es kein „...und das auch nur, falls..“ Ein Titel bedeutet-vereinfacht ausgedrückt- zahl das, was draufsteht, oder das, was draufsteht kann vollstreckt werden. Es findet keine Prüfung mehr statt (die Prüfung muss vor Erstellung des Titels stattfinden). Deshalb sollte man ja die Herausgabe des Titels erwirken, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Der Satz ist fast richtig. Ganz richtig müsste er lauten: „ Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn keine Bedürftigkeit besteht.“
Ja, sie muss den Nachweis führen. Aber sie muss nicht Deine haarsträubenden Forderungen erfüllen (Nachweis Kindergeld, Wohngeld... dazu hat Susi64 ja schon etwas geschrieben).
Warum meine Forderungen "haarsträubend" sind erschließt sich mir nicht - ok wenn ich es nicht fordern darf, dann ist dem so, war mein Fehler ..bin halt kein Anwalt.
Damit sie den Bafögantrag stellen kann, benötigt Eure Tochter logischerweise zunächst Deine Daten, d.h. die Auskunft von Dir. Oder das Bafögamt wendet sich direkt an Dich nach Stellung des Antrages.
Sie hatte ja nie die Absicht einen Bafög Antrag zu stellen, natürlich hätte ich ihr dafür die Unterlagen gegeben.
Ja, es können nur noch die fehlenden 25% vollstreckt werden (bis zu einem Jahr in die Vergangenheit auf jeden Fall). Und nein, bei einem Titel gibt es kein „...und das auch nur, falls..“ Ein Titel bedeutet-vereinfacht ausgedrückt- zahl das, was draufsteht, oder das, was draufsteht kann vollstreckt werden. Es findet keine Prüfung mehr statt (die Prüfung muss vor Erstellung des Titels stattfinden). Deshalb sollte man ja die Herausgabe des Titels erwirken, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.
Sicher habe ich mich mal wieder falsch ausgedrückt: Nochmal, Ich habe den Unterhalt berechnet mit 120% für meinen Anteil !!
Danke für die Erläuterungen Gruß Paulchen
Hallo Susi, danke für die Erläuterungen.
Die sind mir soweit alle bekannt.
Die Tochter wohnt nach Auszug in einer WG (dazu keine offizielle Bekanntgabe von ihr, Auch die Info das studiert wird und was studiert wird, habe ich von meiner jüngsten Tochter zu der ich ein gutes Verhältnis pflege)
Ich bin eben genau den Weg gegangen: 1) Erläuterung der geänderten Verhältnisse (Verantwortung ab 18 trägt sie.) Aufforderung an meine Tochter des Nachweises Bedürftigkeit.
Daraufhin kein Feedback 2) Meine Schätzung 3) Weiterzahlung durch mich 4) Dann lieferte Sie teilweise Unterlagen der Kindsmutter 5) Neuberechnung durch mich ich zahle ca. 75% des Anspruches
6) Jetzt Anwaltschreiben ich solle meine Unterlagen zur Berechnung schicken.
7) Bisher war noch keine Androhung von Vollstreckung die Rede, da sollte ich sicher keine schlafenden Hunde wecken und nochmal - was soll denn volstreckt werden wenn ich schon 75% des Unterhaltsanspruches bereits zahle ??
Meine Tochter scheint also nicht zufrieden mit der Höhe zu sein. (Eine Kommunikation mit ihr ist leider nicht möglich)
Die Erläuterungen sind nett helfen mir aber nicht bei einer Strategie:
a) Ich bin bisher davon ausgegangen ich kann mit weiteren Aktionen (Anwalt) warten bis meine Tochter ihre Bedürftigkeit nachweist (Lieferung aller Unterlagen etc)
b) Wenn Sie keine Bafög Ablehnung liefert, da sie ja zu faul war überhaupt einen Antrag zu stellen, kann ich das Bafög schätzen ? Wie soll das gehen ??
c) Ich habe den Unterhalt nach Informationen aus dem Internet und sehr wohlwollend nach oben geschätzt (das mit dem Kindergeld war mir dort auch bekannt)
d) Wenn die Anwältin jetzt vor Gericht auf Vermögensauskunft klagt, ist es dann vor Gericht unerheblich, daß meine Tochter Ihre Bedürftigkeit mir gegenüber nicht nachgewisen hat und auch keinen Bafögantrag gestellt hat ?
e) Was sind denn lokale Vätergruppen ? Wo finde ich die ?
Grundlegende Frage, muß ich mir morgen eine(n) Anwalt(in) besorgen, mit welchem Ziel ? Abänderung des Titels der mittleren Tochter ?
Gruß und Dank Paulchen
Moin,
haarsträubend ist das meist nur und er Lesart von Celine...
Richtig ist, Unterhaltspflichtig bist Du nur, wenn die Tochter auch Ihre Bedürftigkeit nachweisst. Dazu sind auch die geforderten Nachweise zu erbringen, soweit nicht sowieso klar ist, dass sie diese bekommt (z.B. Kindergeld). Bafög ist immer vorrangig zu beantragen, da Du noch keine Aufforderung zu Deinem Einkommen abgegeben hast, hat sie es scheinbar noch nicht beantragt.
Dies ist bisher nicht geschehen, daher würde ich die Beibringung der Unterlagen erst einmal abwarten. Richtigerweise müsste das Einkommen der KM mit den Vorstellungen der Gegenseite übersandt werden. Erfahrungsgemäß fehlen dabei einige Unterlagen, da die Anwälte dann viel mehr Dinge berücksichtigen und großzügiger sind, wenn es um Berücksichtigungen geht. Dies wird bei Dir vermutlich weniger der Fall sein.
Wenn ein Titel besteht und aus diesem Vollstreckt werden soll, kannst Du dieser mit einer Vollstreckungsschutzklage begegnen. Könnte ich mir auch als Erfolgreich vorstellen, auch wenn hier die (falsche) Meinung herrscht, ein Titel gilt als gesetzt.
Da Du nun auch noch Arbeitsunfähig bist, werden die Karten auch grundsätzlich neu gemischt. In jedem Fall muss mit dem geringeren Einkommen und dem richtigen Einkommen der KM gerechnet werden.
Man könnte denen eine vollständige Auskunft erteilen. Der Anspruch besteht dem Grunde nach und ich würde da nicht eine unnötige Baustelle aufmachen.
Aber halt mit den richtigen Werten und der Arbeitsunfähigkeit seit letztem Jahr.
Und dann musst Du Dich nicht einschüchtern lassen. Die Beibringung der notwendigen Unterlagen ist der Anwältin durchaus bekannt und sind wie oben beschrieben.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Die Tochter wohnt nach Auszug in einer WG
Dann ist der Anspruch pauschal 860 Euro minus 219 Euro KG = 641 Euro. Es kann aber noch weniger werden.
7) Bisher war noch keine Androhung von Vollstreckung die Rede, da sollte ich sicher keine schlafenden Hunde wecken und nochmal - was soll denn volstreckt werden wenn ich schon 75% des Unterhaltsanspruches bereits zahle ??
Vollstreckt werden kann aus dem Titel über 120%, da dieser normalerweise nicht befristet ist. Es sei denn der Titel war befristet. Ein normaler JA-Titel ist nicht befristet.
Wieviel Du zahlst kann keiner sagen, da bisher der Unterhalt nicht bestimmt ist.
Die Erläuterungen sind nett helfen mir aber nicht bei einer Strategie:
a) Ich bin bisher davon ausgegangen ich kann mit weiteren Aktionen (Anwalt) warten bis meine Tochter ihre Bedürftigkeit nachweist (Lieferung aller Unterlagen etc)
Das Ziel sollte sein den bestehenden Titel sowohl für die mittlere Tochter als auch für die mittlere Tochter an die Gegebenheiten anzupassen. Das wird nicht in einem Zug gehen, da es die mittlere Tochter und die KM betrifft.
Dabei ist es letztlich egal wer das Familiengericht anruft.
Ich würde aber auch Kasper zustimmen, solange Du zahlst und keine Pfändung angedroht wird, wird auch niemand pfänden. Sollte eine Pfändung angekündigt werden, dann müsstest Du Dich aber umgehend kümmern.
Es gibt Bafög-Rechner mit denen man den Bafög-Anspruch mal Probeweise ausrechnen kann. Dazu braucht man aber eigentlich auch die Angaben zum Einkommen der KM.
Die Anwältin könnte auf Auskunft klagen, da Du zur Auskunft verpflichtet bist.
Bevor aber ein Unterhaltsanspruch von Dir akzeptiert wird, muss die Tochter ihre Bedürftigkeit nachweisen.
Aus meiner Sicht wäre es trotzdem das sinnvollste eine Abänderung beider Unterhaltstitel vor dem Familiengericht zu erreichen, da sich bei Dir die Umstände wesentlich geändert hat.
Bei der konkreten Suche nach einer Vätergruppe kann ich Dir leider nicht helfen, aber u.U. findet man die auch durch googeln.
VG Susi