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Unterhalt Studierende

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(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

moin,

brächte mal eine kleine Rechenunterstützung.

Hier steht:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20171106_PM_Duesseldorfer-Tabelle/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf

"Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden der nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt in der Regel € 735 . . .."

Ich finde allerdings nicht, oder sehe es nicht. Ist hiervon das Kindergeld noch in Abzug zu bringen?

Das Wort Gesamtunterhaltsbedarf würde ich als Kindergeld inklusive interpretieren. Aber der gesunde Menschenverstand und das Recht gehen da ja nicht immer konform.

Danke für Eure Hilfe.

Gruß
Jo

Edith: habe der Überschrift ein "t" spendiert 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2018 13:15
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

735 € ist der Bedarf eines Studenten für alle Lebenskosten (inkl. Miete).

Zusätzlich könnte u.U. noch der Betrag für Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren (damit sind aber nicht die normalen Semsterbeiträge gemeint) oben drauf kommen.

Von diesem Bedarg ist alles mindernd abzuziehen, was dem Studierenden an anderen Geldquellen zur Vefügung steht. Dazu gehört auch das Kindergeld, das dann aber auch tatsächlich ausgezhelt werden muss.

Beispiel: Du bist allein Unterhaltspflichtig und bekommst auch das Kindergeld auf dein Konto. Also überweist du 735 €.
Du bist Unterhaltspflichtig, das Kindergeld bezieht aber die Mutter. Du überweist dann nur 735-KG an den Sohn und die KM das Kindergeld (oder Sprößling stellt einen Abzweigungantrag, wenn Mama unwillig wäre)

Evtl. Bafög-Leistungen wären natürlich auch noch abzuziehen 😉

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2018 13:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, so ist es. Das ist in den Unterhaltsleitlinien geregelt. In den Süddeutschen Leitlinien steht:

13.1.2  Der  angemessene  Bedarf  eines  volljährigen  Kindes  mit  eigenem  Hausstand  beträgt  in  der  Regel  monatlich 735 €  (darin  sind  enthalten  Kosten  für  Unterkunft  und  Heizung  bis  zu  300 €),  ohne  Beiträge  zur 
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von  diesem  Betrag  kann  bei  erhöhtem  Bedarf  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Lebensstellung  der  Eltern  nach oben abgewichen werden.

13.2  Auf  den  Unterhaltsbedarf  werden  Einkünfte  des  Kindes,  auch  das  Kindergeld,  BAföG-Darlehen  und  Ausbildungsbeihilfen  (gekürzt  um  ausbildungsbedingte  Aufwendungen,  vgl.  Nr.  10.2.3)  angerechnet.  Bei 
Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2018 13:41
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

vielen Dank.
Der Unterhaltsbedarf ist ja dann fix?
Das heisst, er richtet sich nicht mehr danach, wie vielen Kindern man unterhaltspflichtig ist und richtet sich nach keiner Stufe mehr?

Ich werde meiner ersten Studierenden das mal erklärend schreiben.
Zahlen werd ich ihr dann 735-194 = 541. Da Mami sich auch daran beteiligen kann ( und sie ja vermutlich immer noch an der Armutsgrenze kratzt, weil ihr Vater ihr so wenig zahlt, in dem Betrieb den sie mal übernehmen soll .......), werde ich ihr mitteilen, das ich von den € 541 4/5 übernehmen werde.

Glücklicherweise bin ich finanziell nicht mehr so am Ar.... wie vor ein paar Jahren. Wenn die Älteste denn auch mal anfangen sollte zu studieren, wird sie das gleiche kriegen ( vorausgestzt sie studiert nicht in der Nähe und bleibt bei Muttern wohnen.

Sohni macht erstmal ein Jahr Praktikum, weil die Bewerbungen wohl zu spät geschickt wurden oder was weiss ich
(ich erspare mir da mal einen Kommentar, wenn ich Hilfe anbiete, und diese nicht angenommen wird, kann ich es nun mal nicht ändern.)

Ich weiss noch nicht, was er da an Geld bekommt, Unterhalt zahlen "muss" ich wohl nicht, aber ich werde ihm, so wie bei der 2. die ein FSJ gemacht hat, wein Taschengeld überweisen so um 200 €.

Ich denke das ist ok?

Würde gern mal eure Meinung dazu hören

Gruß
Jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2018 14:09
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Studi hat Anspruch auf maximal 735 €.

Vorrangig muss Bafög beantragt werden.

Kindergeld und Bafög werden von den 735 € abgezogen.

Und der Studi steht jetzt im 4. Rang. Damit gehen alle anderen Berechtigten (minderjährige Kinder, volljährige die minderjährigen gleichgestellt werden, KM) vor. Und nur wenn die ihren Anteil bekommen haben und noch Geld oberhalb des Selbstbehaltes übrig ist, bekommt er was.

Du musst auch dann deinen Anteil berechnen. Damit muss dein Einkommen abzgl. der vorrangig Unterhaltsberechtigten abzgl. berufsbedingte Aufwendungen und zus. Altersvorsorge berechnet werden.
Und das Resteinkommen und das der KM werden dann addiert und entsprechend dem Selbstbehalt (1.300) gequotelt. Und als Kontrollrechnung musst du schauen, wieviel du allein zahlen müsstest. Und das ist dein Maximalbetrag.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2018 14:25
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

daher wollte ich ja gleich den Wind aus irgendwelchen Segeln nehmen, indem ich bereit bin 75% des Betrages der ihr zusteht zu übernehmen,
ohne das KM wieder meint ich würde zu wenig zahlen oder irgendetwas zu quoteln und Lohnnachweise hin und her zu schicken. Wäre ich allein pflichtig wären es ja € 541.
Bei € 433 wäre meine Ex mit € 108 dabei, das wird wohl kaum ein Problem sein.

Mittlerweile gibt es keine vorrangig Unterhaltsberechtigten mehr, da Sohni seit 3 Tagen auch 18 ist.

Gruß
Jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2018 15:08
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Sohni zwar 18 ist, aber noch die allgemeinbildende Schule besucht, ist er ein priviligierter Volljähriger und damit weiterhin im 1. Rang.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2018 16:50
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Wäre ich allein pflichtig wären es ja € 541.

...wärst du allein pflichtig, gilt eigentlich wieder die DDT...du musst dann nicht mehr zahlen, als du nach deinem Einkommen nach DDt höchstens zahlen müsstest bei im mom 3 Unterhaltsberechtigten...

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2018 16:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei volljährigen Kindern gilt die DDT, wenn sie bei einem Elternteil wohnen, haben sie einen eigenen Hausstand, dann sind es pauschal 735 Euro abzüglich vollem KG = 541 Euro.
Das hätte der TO alleine zu zahlen, wenn die KM nicht leistungsfähig und er leistungsfähig ist.

Nur wenn das Kind noch zu Hause wohnt und der Unterhaltsbedarf sich aus dem addierten Einkommen der Eltern bestimmt gilt die Regel, dass keiner mehr zahlen muss als er alleine (mit Hoch- bzw. Runterstufung) zahlen müsste.

Siehe Unterhaltsleitlinien 13. Volljährige Kinder.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2018 16:29
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Hallo,

... haben sie einen eigenen Hausstand, dann sind es pauschal 735 Euro abzüglich vollem KG = 541 Euro.
Das hätte der TO alleine zu zahlen, wenn die KM nicht leistungsfähig und er leistungsfähig ist.

Siehe Unterhaltsleitlinien 13. Volljährige Kinder.

VG Susi

@ Susi,

da würde ich dir gerne widersprechen.
Alleine würde der max. Unterhalt dem Tabellenbetrag der Einkommensstufe (evtl. Stufung) zu entrichten sein.

Bei den Südl. heisst es:

Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2018 16:50




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die <a href="https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/suedl_2018.pdf>Süddeutschen" Leitlinien</a> besagen:

"13.1.1  Für  volljährige  Kinder,  die  noch  im  Haushalt  der  Eltern  oder  eines  Elternteils  wohnen,  gilt  die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sind  beide  Elternteile  leistungsfähig  (vgl.  Nr.  21.3.1),  ist  der  Bedarf  des  Kindes  i.d.R.  nach  dem zusammengerechneten Einkommen  (ohne  Anwendung von  Nr. 11.2)  zu bemessen. Für  die Haftungsquote
gilt  Nr.  13.3.  Ein  Elternteil  hat  jedoch  höchstens  den  Unterhalt  zu  leisten,  der  sich  allein  aus  seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.

13.1.2  Der  angemessene  Bedarf  eines  volljährigen  Kindes  mit  eigenem  Hausstand  beträgt  in  der  Regel monatlich
735€ (darin  sind  enthalten  Kosten  für  Unterkunft  und  Heizung  bis  zu 300€),  ohne  Beiträge  zur Kranken-und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von  diesem  Betrag  kann  bei  erhöhtem  Bedarf  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Lebensstellung  der  Eltern
nach  oben  abgewichen werden. "

Der Unterhalt bestimmt sich in 13.1.1 für das volljährige Kind, dass noch bei einem Elternteil wohnt. Hier wird auch die Regel erwähnt, dass keiner mehr zahlen muss als er alleine zahlen müssen.
13.3. bezieht sich alleine auf die Quotelung.

Der Fall des volljährigen Kinds mit eigenem Haustand wird dagegen in 13.1.2 abgehandelt. Hier gibt es keinen Verweis auf die DDT noch darauf, was einer alleine zahlen müsste.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2018 18:38
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

13.3. bezieht sich alleine auf die Quotelung.

in den LL olg Hamm wird es besser beschrieben.

13.3.3 Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach
seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2018 21:16
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Hallo,

genau so ist es.

...sonst wäre es auch kompletter Unsinn, weil ein unterhaltsberechtigtes Kind sonst in der Lage wäre, seinen Unterhaltsbetrag mal eben zu erhöhen, wenn es ein Zimmerchen in einer WG annimmt..

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2018 08:57
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

moin,

so, jetzt hat sich die Älteste gemeldet und möchte, nachdem sie 2 Jahre lang irgendwas gemacht hat, jetzt doch studieren.
Sie will Bafög beantragen und möchte von mir den Lohnsteuerbescheid von 2016!

Den habe ich nicht mehr. Immer wenn ich den aktuellen zurück bekomme, schmeisse ich den vorherigen weg.
Sie meint, sie braucht den von 2016.
Die mittlere brauchte von mir den von 2017.

Weiss jemand, ob das stimmen kann und kann ich beim Finanzamt den von 2016 nochmal abfragen?

Vielen Dank
Gruß
Jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2018 12:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

beim BAfög gilt gemäß § 24

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

Du solltest das Finanzamt anrufen und um eine nochmalige Zusendung des Steuerbescheids von 2016 bitten. Wenn das nicht funktioniert, dann frage beim BAfög-Amt nach, was sie ersatzweise akzeptieren.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2018 15:22
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

moin,

ok,danke, werd ich mal machen

Gruß
jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2018 00:25
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

so, die Älteste hat jetzt am 01.10.2018 Studium angefangen. Ich hatte ihr geschrieben, dass ich ihr € 432,80 monatlich überweisen werde.( 735 ./. Kindergeld und von dem Restbedarf übernehme ich 80%.
Damit das alles "rechtens" ist und ohne "stress" abläuft, hat Sie eine Anwältin eigeschaltet ( naja.. vermutlich wohl auf anaten Ihrer Mutter,..seis drum.

Sie hat auch brav Bafög beantragt ( folglich hat sie auch meinen Gehaltsunterlagen - das mit dem Finanzamt hat sehr zügig geklappt..)
Bafög hätte sie wohl € 5,00 bekommen, daher eingestellt.

Also habe ich Post ihre Anwältin bekommen, neben dem üblichen blablabla und ich hätte dieses nicht und das nicht natürlich auch: "bitte übersenden Sie mir innerhalb von 2 Wochen Ihre Gehaltsunterlagen und Nachweise über sonstige Zahlungen.

Ich habe ihr nett geantwortet und bezüglich der Unterlagen geschrieben, dass ich ihr meine Unterlagen zusende, wenn Sie mir im Gegenzug die Unterlagen meiner EX Frau zusendet.

Jetzt weiss ich leider nicht mehr, wie ist das? Hat die Anwältin das Recht meine Unterlagen einzufordern ohne mir im Gegenzug die Unterlagen meiner Ex zuzusenden?

Oder muss ich meine Tochter anschreiben, eventuell auch unter Fristsetzung, mir die Unterlagen ihrer Mutter zu zuschicken?

Sollte ich die Unterlagen meiner EX erhalten ( was mich wundern würde), werde ich mir ja auch einen Anwalt nehmen müssen.
Ihr könntet mir zwar sicherlich helfen bei der Gegenrechnung aber akzeptiert wird mit Sicherheit nur eine Einigung der Anwälte

( so gut kenne ich ja meine EX) Für meine Tochter ist das natürlich Mist, weil sie ja keinen Stress wollte aber dadurch vermutlich jetzt erstmal Stress auslöst und noch zusätzliche Kosten.

Vielen Dank für euer Hilfe
Jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2018 15:13
(@inselreif)
Moderator

Oder muss ich meine Tochter anschreiben, eventuell auch unter Fristsetzung, mir die Unterlagen ihrer Mutter zu zuschicken?

Nein. Du weist erst mal Dein Einkommen nach. Tochter rechnet und begründet Dir gegenüber die Rechnung. Zum Nachweis gehören dann die Unterlagen der Mutter.

Sollte ich die Unterlagen meiner EX erhalten ( was mich wundern würde), werde ich mir ja auch einen Anwalt nehmen müssen.
Ihr könntet mir zwar sicherlich helfen bei der Gegenrechnung aber akzeptiert wird mit Sicherheit nur eine Einigung der Anwälte

Einfacher: Du akzeptierst, was richtig ist. Wenn Tochter mehr will oder keine Unterlagen rausrückt, soll sie vor Gericht gehen. Dann nimmst Du Dir den Anwalt mit guter Chance ihn nicht selbst zahlen zu müssen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2018 16:08
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

grübel, grübel...

Mein Einkommen habe ich ja bereits meiner Tochter gegenüber nachgewiesen. Und Tochter rechnet nicht, oder will nicht, oder hat keinen Bock und hat eben dafür eine Anwältin eingeschaltet.
Also sende ich der Anwältin meine Unterlagen noch einmal zu?

Rechnet die Anwältin also mehr aus als ich freiwillig zu zahlen bereit bin ( bzw. Tochter will mehr Geld), werde ich weiterhin das zahlen, was ich freiwillig bereit bin zu zahlen und fordere gleichzeitig
über meine Tochter die Gehaltsunterlagen ihrer Mutter an. Rückt meine Tochter die Unterlagen nicht raus, soll sie mich verklagen?

Gruß
Jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.10.2018 16:33
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!
Da Deine Unterlagen -mit aktuellen Zahlen?- Tochter vorliegen würde ich das der RAin so schreiben, zumal Du keinen Sinn siehst, diese doppelt einzureichen (soll Tochter ruhig suchen).

Wenn mehr gefordert wird, als Du bereits zahlst, verlangst Du die Zahlen von KM zwecks Kontrolle der Berechnung der RAin.
Wenn diese nicht korrekt ist, würde ich zunächst das zahlen, was ihr "zusteht" (meine Bereitschaft zu freiwilligen Zahlungen sänke in de negativen Bereich bei der Vorgehensweise der Tochter) und es drauf ankommen lassen, dass Tochter den Klageweg geht, nicht Du.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2018 16:59




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