Was mich brennend interessiert ist die Tatsache der Rückwirkenden KU Zahlung:
Ab 08.08.2017
Oder
Ab 14.11.2017
Ich meine mal gelesen zu haben das man erst zahlen muss ab Geltendmachung. Wie bereits geschrieben endete die Titulierung mit dem Beginn der Volljährigkeit am 08.08.2017 des Kindes.
Am 14.11.2017 bekam ich Post mit der Einkommensnachweispflicht usw. .
Meines Erachtens müsste ich also am 14.11.2017 Rückwirkend zahlen und nicht ab 08.08.2017.
Aber, wer weiß das schon genau!?
ab 01.11.2017
Gruss von der Insel
ab 01.06.2006 121% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe, Dynamisierung nach § 1 RegelbetragVO. Unter Berücksichtigung der gesetzl. Regelung des § 1612 Abs. 5 BGB ist Kindergeld anteilig zu berechnen.
Damit wärst Du nach Umrechnung unterhaltspflichtig für 106,5% des Mindestunterhalts d.h. im Jahr 2017 in Euronen 394,-
Ab November wäre dann die Tabellenstufe nach Deinem damals beauskunfteten Einkommen zu berechnen. Mindestunterhalt in Jahr 2017 waren 335,- bzw. im Jahr 2018 dann 333,-. Du solltest in Erwägung ziehen, mindestens diesen Betrag für jeden Monat seit November zurückzulegen.
Gruss von der Insel
>Damit wärst Du nach Umrechnung unterhaltspflichtig für 106,5% des Mindestunterhalts d.h. im Jahr 2017 in Euronen 394,-
Ab November wäre dann die Tabellenstufe nach Deinem damals beauskunfteten Einkommen zu berechnen. Mindestunterhalt in Jahr 2017 waren 335,- bzw. im Jahr 2018 dann 333,-.
Okay, danke für die Auskunft. Wie kommt die Berechnung im Jahr 2017 von 394 Euro auf Mindestunterhalt 335 Euro Zustande?
Wie kommt die Berechnung im Jahr 2017 von 394 Euro auf Mindestunterhalt 335 Euro Zustande?
527,- Mindestunterhalt Stufe 4 abzüglich 192,- (volles) Kindergeld
Also, der RA hat mir folgendes Dargelegt:
08. u. 09.2017
121% des Regelsatzes 4.Altersstufe
377,-
10. bis 12.2017
Bedarfssatz: 735,-
abzgl. Kindergeld : 190,-
Zahlbetrag: 545,-
01.2018 bis heute:
Bedarfssatz: 735,-
abzgl. Kindergeld: 194,-
abzgl. BAföG: 315,-
Zahlbetrag: 226,-
735 Euro Bedarfsatz!!! ???
Hallo,
ein volljähriges Kind mit einem eigenen Hausstand (das kann auch ein WG-Zimmer sein) hat einen pauschalierten Bedarf von 735 Euro.
(Zum Vergleich hast Du beim KU eines minderjährigen Kindes einen Selbstbehalt von 1080 Euro, was wundert Dich also die Tatsache, dass man mit 735 Euro sein Leben bestreiten soll?)
Dem wäre natürlich gegen zu rechnen, dass Du einen Selbstbehalt von 1300 Euro gegenüber dem volljährigen Kind hast. Die nächste Frage wäre wieso Bafög erst ab Januar 18 bezogen wird. Prinzipiell hat das Kind Bafög zu beantragen. Wenn das nicht rechtzeitig passiert ist, dann wäre auch hier fiktiv Bafög anrechenbar, d.h. Dein Zahlbetrag ab 10.2017 wären 230 Euro.
VG Susi
Moin,
Die nächste Frage wäre wieso Bafög erst ab Januar 18 bezogen wird. Prinzipiell hat das Kind Bafög zu beantragen. Wenn das nicht rechtzeitig passiert ist, dann wäre auch hier fiktiv Bafög anrechenbar, d.h. Dein Zahlbetrag ab 10.2017 wären 230 Euro.
außerdem übersteigen die geforderten 545,-€ den Betrag der bei alleiniger Unterhaltspflicht anfallen.
08-10.2017 ist als rückwirkende Unterhaltsforderung abzulehnen, da erst ab 11.2017 wirksam in Verzug gesetzt wurde.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo noch mal
Ich wollte eigentlich meine geforderte volljährigen Titulierung "Unterschreiben" und den darauf errechneten Unterhalt für meine Tochter fortan zahlen .... da wurde mir mit mehreren mehr oder weniger deutlichen Hinweisen etwas klar gestellt oder zumindest einen Tipp gegeben.
Bevor ich aber ins offene Messer Laufe, ich Zahlungen nach der für mich "neuen Info" kürze, würde ich gerne den einen oder anderen Hinweis in der Angelegenheit von euch entweder Bestätigt oder revidiert wissen:
Noch mal kurz dargestellt:
Meine Tochter ist 18, studiert, bezieht BAföG und unterhält eine Wohnung in Studien nähe. Ich bin alleine Unterhaltspflichtig, die KM liegt unterhalb des Selbstbehaltes und ist somit raus.
Daraufhin wurde von der Anwaltsseite meiner Tochter folgender Unterhalt errechnet:
Bedarfssatz: 735,-
abzgl. Kindergeld: 194,-
abzgl. BAföG: 315,-
Zahlbetrag: 226,-
Nun die Info:
Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht / 13.3.3: Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach
seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.
Aus diesem Satz ergäbe sich folgende Rechnung die mir, auf eine sehr verständliche Weise dargelegt wurde:
Düsseldorfer Tabelle 2018, Stufe 4. ab 18 Jahre=
Unterhalt: 607,-
abzügl. Kindergeld: 194,-
abzgl. BAföG: 315,-
Zahlbetrag: 98,-
Die volljährigen Titulierung wurde daher erst Mal auf Eis gelegt, bevor diese neue Darstellung/ Berechnung durch einen "Tipp" nicht eindeutig geklärt ist!
Ich mag das kaum glauben, es handelt sich immerhin um "Richtlinien" aus den Hammer Leitlinien, Zitat: ".... sie stellen keine verbindlichen
Regeln dar und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den
jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden."
Also, was ist dran an der Berechnung, kann dieses mit einem amüsanten grinsen fortlaufend umgesetzt werden oder zerplatzt mal wieder das Luftschloss?
226 oder 98 Euro!?
Gruß
Die Stufe 4 greift nicht mehr, weil deine Tochter außer Haus lebt. Der Anspruch von 735 ist korrekt. Krankenversicherung und Studiengebühren kommen auf den Zahlbetrag noch oben drauf.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
zusätzlich zu LBM´s Info ist noch anzufügen das bei der Berechnung ja mit dem Bafög ein 2 ter Unterhaltszahler mit im Boot sitzt, somit sind die 226,-€ richtig.
Bei der Titulierung ist darauf zu Achten das der Titel statisch ausgelegt wird. Für volljährige ist eine dynamische Titulierung im Gesetz nicht vorgesehen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
D.h. ohne BAföG wäre laut Tabelle die 607 u. mit BAföG 735.
Schade schade
Nein! Wenn Deine Tochter nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, dann ist der Unterhaltsbedarf 735 Euro. Durch das Bafög reduziert sich der Betrag den Du zu zahlen hast, da das Bafög als Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.
VG Susi
Now i understand.
Verwirrend oder als "alleinig" Unterhaltszahlende Person gegenüber meinem Kind ist die Höhe.
Irgendwo hab ich mal gelesen das der oder die Unterhaltspflichtigen versuchen müssen zumindest den Mindestunterhalt herbeizuführen.
Es kann doch nicht sein das "der dumme Vater" jeden Monat brav den Unterhalt zahlt und die "schlaue Mutter" mit Tricks sich aus der Affäre ziehen kann. Gibt es nicht auch hier die Pflicht der "Mutter" anstelle von einer offenbar Teilzeitstelle eine Vollzeitstelle anzustreben um den Unterhalt ihres eigenen Kindes herbeizuführen?
Selbst die Mitarbeiter vom JA erwähnten "Ja ja, die Mütter liegen komischerweise alle unterhalb des Selbstbehaltes".
Katastrophe
Hallo wehrte Forengemeinde!
Ich greife noch Mal das von mir begonnene Thema auf um weiter in der Sache tätig zu werden.
Ein kurzes Review:
> Tochter studiert seit 01.10.2017
> Antrag seitens Tochter durch RA auf Erwachsenenunterhalt
> Mutter liegt nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen Unterhalb des Selbstbehaltes und ich bin alleinig Unterhaltsverpflichtet
> Berechnung abzüglich Bafög und Erstellung einer Titulierung
Das im groben.
Nun habe ich einige Fragen in der Hoffnung ich bekomme einige Tipps in der weiteren Vorgehensweise von "euch":
1.Ich möchte in regelmäßigen Abständen von meiner Tochter Nachweise für jedes Studiensemester verlangen. Wann und in welchen Zeitabständen sollte ich das Verlangen. Aus dem Netz = 01.10. bis 31.03. (Wintersemester) u. 01.04. bis 30.09. (Sommersemester). Ist das so Korrekt? Also Nachweise einfordern nach jedem Halbjahr?
2.Weiter wurde mir zugetragen, das die Kindesmutter nicht mehr die Tätigkeit nachgeht welche zur Berechnung des Unterhaltes herbeigeführt wurde, sprich Jobwechsel. Somit müsste doch eigentlich auch die Kindesmutter erneut Ihre Finanzlage offen legen!? Ich nehme an das durch Veränderung im Beruf (Mehrverdienst oder auch Weniger Verdienst) die Unterhaltsberechnung neu berechnet werden muss > ergo wenn die KM evt. jetzt Oberhalb des Selbstbehaltes liegt Sie nun zu dem Unterhalt Ihren Beitrag dazugeben muss!???
Gruß
Hallo,
Du kannst für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis dafür, dass überhaupt noch studiert wird fordern und als Nachweis über den Fortschritt im Studium einen einen aktuellen Auszug (Ausdruck) des Studierendenkontos. Auf sein Konto kann in der Regel jeder Studierende online zugreifen und sich ausdrucken. In diesem Studierendenkonto werden alle angemeldeten und abgelegten Prüfungen und sonstige Leistungsnachweise erfasst.
Prinzipiell muss Deine Tochter ihre Mutter zur Einkommensauskunft auffodern. Wenn das neue Einkommen über dem Selbstbehalt liegt ist die Frage um wieviel. Der verbleibende Unterhaltsbetrag wäre dann zu quoteln.
VG Susi