Unterhalt Rückwirke...
 
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Unterhalt Rückwirkend ab 18!?

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(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo.

Unterhaltszahlung bis zum 18. Tag der Volljährigkeit für meine Tochter eingestellt.

Frage:

Es kommt seit drei Monaten keine Forderung, bzw. Auflistung von Ihr/ KM der Bedarfssituation. Muss der Unterhalt, so meine Tochter irgendwann ein Mal an mich herantritt, ab dem Tage der Volljährigkeit Nachgezahlt werden, oder gilt dies erst ab dem Zeitpunkt der Berechnung aller Unterlagen/ Grundlagen von Ihr?`

Falls es Nachgezahlt werden muss, bis wann müsste Nachgezahlt werden...es kann gut möglich sein das Jahre verstreichen!

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2017 16:40
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Unterhaltszahlung bis zum 18. Tag der Volljährigkeit für meine Tochter eingestellt.

Ich gehe davon aus, dass es entweder keinen Titel gab soder wenn doch, dass dieser bis zum 18. Geburtstag befristet war. Dann ist die Einstellung i.O.
Der KU für erwachsenen Kindern muss meines Wissens ab Geltendmachung/Forderung "nachgezahlt" werden.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2017 16:46
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Ja, Titulierung bis zum 18. existiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2017 16:52
(@psoidonuem)
Registriert

Wie Marco sagt, weder ab 18. noch ab Bereitstellung der Unterlagen sondern ab Forderung.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2017 16:56
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Gut, wenn dies tatsächlich gilt, kann man Gewissenhafter planen...ansonsten müsste man eine Summe "X" mtl. für eine ungewisse Zeit zur Seite legen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2017 17:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Unterhaltsnachzahlungen sind in aller Regel nicht möglich. Ausnahmen gibt es, wenn es rechtliche oder tatsächliche Gründe gibt, die einer Forderung entgegenstehen. Ist hier nicht gegeben.
Prinzipiell muss auch KU gefordert werden. D.h. Du müsstest zur Zahlung aufgefordert werden, ab diesem Zeitpunkt  müsstest Du zahlen, u.U. reicht es auch Dich aufzufordern Deine Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Ansonsten, gibt es keinen Titel und bist Du zu nichts aufgefordert worden, dann ist auch nichts zu zahlen.

Die Nichtforderung von Unterhalt könnte auch daran liegen, dass es Einkommen des Kindes gibt, das den Bedarf vollständig deckt.
Ansonsten wundert es mich, dass gar nichts kommt, schliesslich gibt es seit 3 Monaten kein Geld und das sollte man doch merken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2017 17:13
(@profesor)
Rege dabei Registriert

So, Post vom Anwalt. Meine Tochter fordert Volljährigen Unterhalt. Sie studiert, Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate der KM sind auch dabei...obwohl mir diese sehr Suspekt vorkommen, 12 Monate denselben Nettobetrag 900Euro. Ich kann daraus leider nicht erkennen wie viel Stunden sie pro Monat arbeitet, nur die Urlaubstage sind aufgelistet, 24 pro Jahr.

Sei es drum, der Anwalt fordert meine Lohnabrechnungen über 12 Monate, kein Thema. Darüber hinaus Steuerbescheide, Steuererklärungen, nachweise sonstiger Einkünfte und sonstiger Unterhaltszahlungen.

Die Steuerbescheide der KM liegen mir allerdings nicht vor.

Habt ihr Tipps wie ich hier am besten vorgehen soll?

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2017 18:08
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

sie hat die Immabescheinigung beigefügt?
Und den Bafög-Bescheid?

Bafög ist vorrangig zu beantragen?

Du lieferst die Dinge die der Anwalt will und erklärst, dass diese Dinge auch noch von der KM fehlen und diese bitte bei Übersendung der Berechnung beigefügt werden, damit diese nachvollzogen werden kann.
Und wenn du nett bist, weist du darauf hin, dass die Tochter vorrangig Bafög zu beantragen hat und du gerne - sofern dir zugesandt - das Formblatt 3 ausfüllst und direkt an das Bafögamt schicken wirst.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2017 18:17
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Nein.

Es steht nur drin das eine Studienbescheinigung nachgereicht wird, von dem Bafög nichts.

Also, ich sende dem Anwalt meine Lohnabrechnungen. Ich kenne das Rückwirkend auch nur so das dies ausreicht. Warum möchte er auch die Lohnsteuerbescheinigungen und Erklärungen?

Bedeutet das dass Bafög mit bei der Errechnung des Unterhaltes mit einbezogen wird?

"Die grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtige KM ist nicht leistungsfähig" Bedeutet das die 900 Euro unter dem Selbsterhalt sind und sie somit nichts dazu beitragen kann.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2017 18:25
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Ich bezweifle sehr das die 12 beigefügten Lohnabrechnungen der Tatsache entsprechen. Jeden Monat denselben Lohn. Kein Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld. Und das als Personaldisponentin. Kann natürlich sein, nicht auszuschließen.

Gewissheit hätte ich wenn auch ich den Steuerbescheid/ Erklärung vom letzten Jahr bekäme....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2017 18:53




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Bafög ist vorrangig zu beantragen.

Du kannst ja mal einen Bafögrechner bemühen und deine Zahlen eingeben. Dann kannst du ungefähr ersehen, was dabei rauskommt.

Es wird normalerweise beide Elternteinkommen addiert und um berufsbedingte Aufwendungen und zus. Altersvorsorge jeweils vorab bereinigt. Dann wird in die Düsseldorfer Tabelle geschaut und nach der Stufe geschaut.
Dann werden von dem Einkommen jedes Elternteils der Selbstbehalt (1300 €) abgezogen und von dem restlichen Anteil der Haftungsanteil errechnet.

Da du aber nur allein leistungsfähig bist, wird es mit deinem Einkommen gemacht. Dann vom Tabellenbetrag das komplette Kindergeld und das Bafög-Betrag abgezogen. Und der Rest ist das, was du an die Tochter zahlen musst.

Lohnsteuerbescheid weil eine Erstattung als Einkommen gilt.

Sophie

P.S. Den Lohnsteuerbescheid der KM forderst du ja ein, weil du das ja ansonsten nicht überprüfen kannst. Und damit kannst du es sehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2017 18:53
(@psoidonuem)
Registriert

Letztlich wird das Einkommen der KM eh erst ab 1300 interessant, sieht so aus als hättest Du das allein am Hals

Normalerweise steht auf einer Lohnabrechnung irgendwo auch die Jahressumme drauf

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2017 19:10
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Sei es drum, der Anwalt fordert meine Lohnabrechnungen über 12 Monate, kein Thema. Darüber hinaus Steuerbescheide, Steuererklärungen, nachweise sonstiger Einkünfte und sonstiger Unterhaltszahlungen.

Die Steuerbescheide der KM liegen mir allerdings nicht vor.

LG

Steuererklärung musst du auch nicht liefern, nur den Bescheid.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2017 19:43
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Geht denn die Steuerklasse der Mama aus ihren Verdienstbescheinigungen hervor?

Allein durch Vorlage der letzten 12 Verdienstbescheinigungen sind übrigens nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße vollständige Auskunft erfüllt. Da darf man noch richtig nachhaken. Unterschrift gehört auch dazu.

Steuerbescheid und auch Kopie der Steuererklärung sind auf Verlangen vorzulegen (z.B. OLG Brandenburg - 10 WF 7/15 mit Bezug zum BGH). Was macht aber derjenige, der gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist?

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2017 00:20
(@inselreif)
Moderator

Steuerrechtlich ist die eine Sache - unterhaltsrechtlich besteht in der Regel die Obliegenheit zur Steuererklärung (es sei denn, dass erkennbar gar nichts rauskäme). Ansonsten droht eine fiktive Steuererstattung.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2017 00:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Bafög ist vorrangig zubeantragen, d.h. Du kannst von Deiner Tochter fordern einen Bafög-Antrag zu stellen, es sei denn es ist völlig klar, dass es sowieso kein Bafög gibt. Das kannst Du überschlagsweise auch mit einem <a href="https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/>Bafög-Rechner</a>" selber ausrechnen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2017 04:40
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen.

Ich bräuchte noch Mal etwas Feedback von den Foren Usern bzw. eine mehr oder weniger klare Einschätzung:

> Kindesunterhalt wie oben beschrieben ab Volljährigkeit eingestellt, 07.08.2017
> Anwalt seitens des Kindes eingeschaltet, Neuberechnung des KU, Schreiben vom 14.11.2017
> Forderung von meiner Seite Bafög vorrangig zu beantragen da studiert wird
> Anwaltsrückschreiben mit Neuberechnung unter Berücksichtigung des Bafög vom 28.05.2018

1. Forderung Rückzahlung 2016 u. 2017. KU wurde nicht von mir den aktuellen Unterhaltsanpassungen (Düsseldorfer Tabelle) vorgenommen.
2. Rückzahlung ab 08.08.2017 (18 Jahre) bis heute.
3. 121% des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung 4. Altersstufe v. Düsseldorfer Tabelle 2017
4. Forderung erneute Titulierung

Zu 1: Es bestand eine Kindesunterhaltstitulierung die bis zum 07.08.2017 bestand hatte. 121% der jeweiligen Altersstufe. Ich gehe mal stark davon aus das dies mein Fehler war die jährlichen Anpassungen nicht vorzunehmen und ich daher Rückwirkend diese Differenzbeträge für 2016 u. 2017 zahlen muss!?

Zu 2: Es wird die Rückzahlung ab der Volljährigkeit 08.08.2017 verlangt. Tatsächlich kam die Forderung des Erwachsenen Unterhaltes seitens des Anwaltes am 14.11.2017. Zahle ich nun Rückwirkend ab Geltendmachung > 14.11.2017 o. ab 08.08.2017 ?

Zu 3: 121% war der Prozentsatz auf der Titulierung die am 08.08.2017 erlosch. Ist der Prozentsatz der Dynamisierung "einfach so" weiter einsetzbar oder wurde dieser nach einer faktischen Grundlage berechnet?

Zu 4: Davon kommt man wohl nie weg!

Für Hinweise und Tipps bin ich wie immer sehr sehr Dankbar!

Grüße!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.05.2018 19:01
(@inselreif)
Moderator

Zu 1: Es bestand eine Kindesunterhaltstitulierung die bis zum 07.08.2017 bestand hatte. 121% der jeweiligen Altersstufe. Ich gehe mal stark davon aus das dies mein Fehler war die jährlichen Anpassungen nicht vorzunehmen und ich daher Rückwirkend diese Differenzbeträge für 2016 u. 2017 zahlen muss!?

Der titulierte Satz nach Regelbetragsverordnung ist mit Stichtag 01.01.2008 (Ausserkrafttreten der Regelbeitrags-VO) in einen Satz des Mindestunterhalts umzurechnen und bei Anpassungen desselben entsprechend auch unaufgefordert anzupassen.
Allerdings kann es sein, dass Du bezüglich der länger als ein Jahr zurückliegenden Forderungen die Einrede der Verwirkung erheben kannst.

Zahle ich nun Rückwirkend ab Geltendmachung > 14.11.2017 o. ab 08.08.2017 ?

Wenn, dann reden wir eh über den 01.09.2017. Bestand ein Titel oder war der alte begrenzt? Warst Du irgendwie anders zur Zahlung oder zur Einkommensauskunft aufgefordert?

Zu 3: 121% war der Prozentsatz auf der Titulierung die am 08.08.2017 erlosch.

Kannst Du mal genau schreiben, was in dem Titel steht, exakte Daten? Ich vermute, Du hast all die Jahre falsch gezahlt (siehe oben)...

Ist der Prozentsatz der Dynamisierung "einfach so" weiter einsetzbar

Auf gar keinen Fall!! Es ist mindestens das Einkommen der Mutter und das volle Kindergeld zu berücksichtigen.

Zu 4: Davon kommt man wohl nie weg!

so ist es.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2018 19:31
(@profesor)
Rege dabei Registriert

>Wenn, dann reden wir eh über den 01.09.2017. Bestand ein Titel oder war der alte begrenzt? Warst Du irgendwie anders zur Zahlung oder zur Einkommensauskunft aufgefordert?

Der Titel war bis zum 07.08.2017 begrenzt. Erst ab dem schreiben vom RA 14.11.2017 kam eine Einkommensauskunft zwecks Neuberechnung zur Aufforderung. Allerdings musste noch der Bafög Antrag des Kindes beantragt werden, deshalb die lange Zeit des Wartens.

>Kannst Du mal genau schreiben, was in dem Titel steht, exakte Daten? Ich vermute, Du hast all die Jahre falsch gezahlt (siehe oben)...

ab 01.06.2006  121% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe, Dynamisierung nach § 1 RegelbetragVO. Unter Berücksichtigung der gesetzl. Regelung des § 1612 Abs. 5 BGB ist Kindergeld anteilig zu berechnen.
Bis 07.08.2017 zahlte ich mtl. 346,00€.

>Auf gar keinen Fall!! Es ist mindestens das Einkommen der Mutter und das volle Kindergeld zu berücksichtigen.

KM ist raus, liegt unter 990 Euro mtl.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.05.2018 21:15
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo profesor
Als erstes gilt mal ab 18 das das volle Kindergeld angerechnet wird. Das heißt wenn das volljährige Kind noch zu Hause lebt sind das lt. DDT 2017 bis 1500 € EK, 527 € -194 € Kindergeld, also 335 €. Ab 2018 sind das in der EK bis 1900 €  ebenfalls 335 €. Sollte das Kind nicht mehr zu Hause leben, sind es 735 € abzüglich volle Kindergeld und das volle Bafög. Zu Verjährung von Unterhalts Nachforderungen kann ich leider nichts sagen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 29.05.2018 22:18




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