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Unterhalt Nebengewerbe

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(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen ich hab folgende Frage eventuell kann mir jemand weiterhelfen?

Ich habe 4 Kinder (12 +11) leben bei KM und (11 + 4) leben bei mir.

Unterhalt leiste ich für die Kinder den Mindest Unterhalt mein durchschnittliches Einkommen beträgt ca 2300 €.
Jetzt wollte ich mein Hobby zum Nebenerwerb machen. zählt es es als ueberobligatorischer-Tätigkeit ? oder wird es voll angerechnet?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 12:25
(@psoidonuem)
Registriert

Alle Kinder von derselben Frau?

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 14:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

beim KU gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und es gibt kein überobligatorisches Einkommen.
Gemäß Unterhaltsleitlnien gilt:
1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

Trotzdem hast Du ja prinzipiell 4 unterhaltsberechtigte Personen, d.h. in der DDT geht es 2 Stufen herunter. Außerdem sollte eine Erhöhung um 1-2 Stufen des KU für die Kinder bei der KM Dir noch genügend Einkommen für die eigene Familie lassen.
Problematisch ist bei Selbständigkeit allerdings immer die Berechnung des Einkommens, eigentlich müssten dafür 3 Jahre Geschäftstätigkeit vorliegen. Bei etwas gutem Willen wirst Du aber eine sinnvolle Lösung mit der KM finden können.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 14:07
(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

die3 äteren kinder sind aus erster ehe wobei eins davon bei mir lebt und das jüngste aus jetziger ehe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 14:14
(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

ok mein jetziger unterhalt wird auf grund der der durchschnittlich 2300 € berechnet sagen wir es kommen zb im schnitt 400 € aus nebenerwerb hinzu  kann mir das beispielsweise einer berechnen? laut der letzen berechnung des Anwalts der Kindsmutter bin ich in stufe1 wegen mangelfall.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 14:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

unabhängig vom Nebenerwerb ergibt sich dann die Frage, warum die Mutter für das Kind, dass bei Dir lebt keinen Unterhalt zahlt. Sie hätte 3 unterhaltsberechtigte Personen (die Kinder) und müsste für ein Kind (11 Jahre) an Dich Unterhalt zahlen.

Bei einer Bereinigung des Einkommens von 2300 Euro solltest Du unter 2300 Euro kommen, so dass Du in Stufe 3 landest und wegen 4 unterhaltsberechtigten Personen in Stufe 1 herunter gestuft wirst.

Erhöht sich Dein bereinigtes Einkommen auf 2301 bis 2700 Euro kommst Du eine Stufe höher, bei
2701 bis 3100 wären es 2 Stufen.

bis 2700 Euro / heruntergestuft in 2. Stufe: Kind 11: 317 Euro / Kind 12: 387 Euro
bis 3100 Euro / heruntergestuft in 3. Stufe: Kind 11: 337 Euro / Kind 12: 410 Euro

(dabei habe ich das hälftige Kindergeld für das 1. bzw. 2. Kind abgezogen, was den Zahlbetrag ergibt).

<a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf>aktuelle" DDT</a>

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 14:34
(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

also würde ich insgesamt ca  bis 100 euro mehr zahlen

sie hat noch 2 kleinkinder in ihrer neuen ehe und nur einen 450 euro job

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 14:52
(@psoidonuem)
Registriert

Trotzdem würde ich - gerade weil sie eine neue Ehe hat - um jeden Preis versuchen erstmal den Unterhalt für die beiden 11-jährigen gegeneinander aufzuheben.
Was für Dich gilt, muss auch für sie gelten. Kannst auch nicht sagen Du zahlst nix weil Du zuwenig verdienst.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 16:10
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Papa 2012,

da deine Ex kein Einkommen hat, fließt ja kein Unterhalt für das bei dir lebende gemeinsame Kind.
Wurde das bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 17:10
(@psoidonuem)
Registriert

Oder so wie Sturkopp sagt: Da Du die Kinder betreust UND den Barunterhalt leistest, ziehst Du bei der Berechnung den Barunterhalt gemäß DD für das Kind das bei Dir lebt von Deinem Einkommen ab

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 18:01




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Idee von psoidonuem finde ich gut.

Selbst wenn Du nicht dieser Idee folgen willst, kannst Du zumindest damit in Verhandlung treten, wenn die Ansprüche der KM zu hoch werden sollten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 19:26
(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

Also ich zahle nur den unterhalt laut Ddt  alterstufe 2 in der ersten Spalte für die kinder die nicht bei mir Leben. Laut JA urkunde

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 21:39
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

sie hat noch 2 kleinkinder in ihrer neuen ehe und nur einen 450 euro job

Verfügt ihr Ehemann über gutes Einkommen?

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2017 21:42
(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

Wurde alles durch gerechnet von meinem Anwalt anhand ihrer Abrechnungen und der steuerbescheid

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2017 21:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Also ich zahle nur den unterhalt laut Ddt  alterstufe 2 in der ersten Spalte für die kinder die nicht bei mir Leben. Laut JA urkunde

Es geht darum, dass Du für das Kind, das bei Dir lebt keinen Unterhalt von der KM (wegen Leistungsunfähigkeit) bekommst, deshalb musst Du für das bei Dir lebende Kind auch den Barunterhalt aufbringen. Deshalb könnte man auch den Unterhalt für diese Kind berücksichtigen.
Das hat mit der JA-Urkunde gar nichts zu tun sondern damit, dass das Kind, das bei Dir lebt auch einen Barunterhaltsanspruch hat, der offensichtlich von Dir übernommen wurde.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 00:12
(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

Ah ok da werde ich mich nochmal mit meinem Anwalt zusammen setzen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2017 00:37
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@Susi

Hallo,

beim KU gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und es gibt kein überobligatorisches Einkommen.
Gemäß Unterhaltsleitlnien gilt:
1.1. Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.

zur Info,

beim KU gilt die Erwerbsobligenheit.
Sollte der Mindestunterhalt  nicht erbracht werden kommt das Machtinstrument der gesteigerten EO zum tragen.
Sie dient aber nicht zur Unterhaltsmaximierung höher als Mindestunterhalt.

Sie hat auch nichts mit der Anrechnung als Einkommen zu tun.
Der TS könnte den Nebenerwerb jederzeit einstellen und bräucht keine Konsequenzen zu fürchten.

Dies und der Umstand das für ein Kind kein Unterhalt empfangen wird sollte reichen um Punkt 1.1 der LL auszuhebeln.
Die gest. Erwerbsobliegenheit wäre bei der KM anzuwenden.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 06:12
(@papa2012)
Schon was gesagt Registriert

Und jetzt noch mal für den Laien?  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2017 09:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@sturkopp JEIN, ist der Unterhalt tituliert kann er die Nebentätigkeit nicht einfach einstellen und weniger Unterhalt zahlen.

Solange es Einkommen aus einer Tätigkeit gibt gehört es zum unterhaltsrelevanten Einkommen und gemäß dem ist Unterhalt zu zahlen. Letzlich sollte man bei einer Nebentätigkeit doch mehr Einkommen erzielen als Unterhalt zu  zahlen ist. Außerdem geht es dann um die Teilhabe des Kindes am Lebensstandard des Vaters.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 10:51
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@ Susi,

hab ich auch nicht geschrieben. Änderungsklage würde aber erfolgreich sein. Teilhabe am Lebensst. des Vaters ist gut 🙂
Erst mehr Unterhalt und dann evtl. Mehrbedarf für ... einfordern den der Vater dann aus seinem Lebensst. finanzieren darf.
Denk mal drüber nach. 🙂

@ Papa,

da ein Kind bei dir lebt unterliegt die Mutter auch der gesteigerten Erewerbsobliegenheit.
Sie ist dazu verpflichtet alles zu tun um Kindesunterhalt zu zahlen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2017 14:42




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