Hallo zusammen!
In den letzten Jahren war die Berechnung für den Unterhalt für mich relativ klar.
Nun ist es soweit da mein Sohn nun 18 geworden ist würde euch bitten mal zu sehen ob meine Überlegung richtig ist.
Ich bin geschieden und habe 2 Kinder im Alter von 16 und 18 die noch beide zur Schule gehen und bei der Mutter wohnen.
Ein Titel besteht nicht, die Berechnung des Kindesunterhaltes wurde von der damaligen Scheidungs-Anwältin meiner Ex-Frau berechnet.
Also ein offizielles Dokument beim Notar/Jugendamt habe ich nicht unterschrieben.
Mein Netto-Einkommen liegt bei 2550€
Das Netto-Einkommen meiner Exfrau liegt bei 1400€
Gemeinsames Netto : 3950€
Laut der Düsseldorfer Tabelle liegt der Unterhalt bei 703€, abzüglich 184€ Kindergeld = 519€
Nach dem Abzug des Selbstbehalt und Unterhaltzahlung für das jüngere Kind vom Nettoeinkommen der Eltern:
Vater 2550€ - 1150€ - 398€( Unterhalt 2. Kind) = 1002€
Mutter 1400€ - 1150€ = 250€
In Summe ergibt das 1252€
Der Unterhalt in der Höhe von 519€ im Verhältnis Vater 1002 zur Mutter 250€.
Somit ergibt sich für:
den Vater 1002€ : 1252€ * 519€ = 415,36€
die Mutter zahlt 250€ : 1252€ * 519€ = 103,63€
Ist das so richtig????
Noch eine andere Frage habe ich.
Meine Ex-Frau lebt mit ihrem neuen Partner zusammen und ich kann nicht sagen ob sie noch die gleiche Stundenanzahl arbeitet wie bei der letzten Berechnung des Unterhaltes.
Ist es richtig das ich den kompletten Unterhalt bezahlen muss wenn sie Netto weniger als 1150€ verdient.
Vielen Dank!!!!!
Hallo,
du musst max. das zahlen was du zahlen müsstest wenn dein Gehalt allein genommen wird.
Hast du die Einkommen bereinigt?
Sophie
Hallo,
das bedeutet wenn meine EX-Frau weniger als 1150€ Netto verdient das ich dann die 519€ komplett zahle. Ja?
Die Einkommen habe ich nicht bereinigt, was ist da noch zu beachten?
Stimmt denn ansonsten meine Berechnung?
Danke und Gruß
Servus Bleistift!
Die Einkommen habe ich nicht bereinigt, was ist da noch zu beachten?
Schau bitte in die unterhaltstechnischen Leitlinien des für die Kinder zuständigen OLG.
Normalerweise kannst Du 5% vom Netto für berufsbedingte Aufwendungen (falls vorhanden) und 4% (als Angestellter) vom Brutto für private Altersvorsoge (falls vorhanden) vom Nettoeinkommen abziehen.
Das Ergebnis ist das bereinigte Einkommen.
Meine Ex-Frau lebt mit ihrem neuen Partner zusammen und ich kann nicht sagen ob sie noch die gleiche Stundenanzahl arbeitet wie bei der letzten Berechnung des Unterhaltes.
Du und KM seid dem 18-jährigem Kind zur Auskunft verpflichtet ... spätestens da wird Licht ins Dunkle kommen.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin Bleistift,
das bedeutet wenn meine EX-Frau weniger als 1150 Netto verdient das ich dann die 519 komplett zahle. Ja?
Nein.
Das bedeutet: Du schaust in die DDT, was Du zahlen müsstest, wenn Du alleine unterhaltspflichtig wärst:
Ausgehend von EK-Stufe 4 (analog 16jährigem Kind) wären das in der vierten Altersgruppe 378 EUR.
Ferner: Der angemessene Selbstbehalt liegt nunmehr bei 1.200 EUR (nicht mehr 1.150), ändert am Ergebnis aber nix.
Gruß
United
OK, da hab ich mich etwas uneindeutig Ausgedrückt.
@ United: Klar, für das jüngere Kind zahle ich natürlich auch weiterhin Unterhalt (Im Moment 398€. 490 weniger halbes Kindergeld)
Was ich meinte das für den 18 jährigen Sohn die 519€ komplett und nicht mit der KM Anteilig bezahle.
Ist ja auch nur in dem Fall wenn sie weniger als 1200€ Netto verdient.
Wenn jedoch ihr Netto-Einkommen so wie bei der letzten Berechnung geblieben ist, wäre meine Aufstellung dann richtig?
@ 82Marco: Ich hab mir die Leitlinien angesehen, viel Möglichkeiten habe ich da nicht. Trotzdem danke für den Tipp!
Es grüßt der Bleistift
Moin nochmal,
OK, da hab ich mich etwas uneindeutig Ausgedrückt.
Ich habe Dich schon verstanden ... aber offensichtlich habe ich (und Sophie) mich nicht ganz eindeutig ausgedrückt.
Deine Quotelung ergibt einen höheren zu deckenden Barbedarf (415,36 EUR) als eine Bedarfsermittlung nur auf Basis Deines EKs (378 EUR).
Insofern ist Dein Zahlbetrag auf 378 EUR zu begrenzen.
Gruß
United
Ich muss nochmal stören, ...der Groschen fällt nur in Pfennigstücken (....na ja hoffe ich zumindest 😉 )
Ah, ich glaube nun komme ich auch auf die 378€ (562€ weniger Kindergeld von 184€),
wenn meine Ex ein Nettoeinkommen unter 1200€ hat werden die beiden Nettoeinkommen nicht summiert,
sondern dann wir nur MEIN Nettoeinkommen abzüglich voller Kindergeldsatz zur Bedarfsrechnung herangezogen.
Grüße Bleistift.
Moin Bleistift,
ich denke, Du hast es.
Guck nochmal in Deine Leitlinien ...
In Süddeutschland heißt es beispielsweise:
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl.Nr.21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr.11.2) zu bemessen.
Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt.
Gruß
United
Hallo United,
danke für das Zitat hat beim googeln geholfen und bin fündig geworden.
Eine (hoffentlich) letzte Frage habe ich wohl nun noch.
Angenommen, das meine Ex knapp oberhalb des Selbstbehaltes (z.B. 1221€) liegt und somit auch Unterhaltspflichtig ist.
Würden jetzt ja beide Nettogehälter gemeinsam zur Berechnung genommen und dann kann es im ersten Schritt der Berechnung ja sein das ich durch entstehende Quotelung über 378€ komme.
Wie ist dann die Anrechnung des Kindergeldes und somit der Maximalsatz des Unterhaltes:
Es kann ja nicht jeder 184€ abziehen,
562€ - 92€
oder
562€ - 184€
oder
562€
Hoffentlich ist es so verständlich.
Viele Grüße vom Bleistift.
Moin nochmal,
ich glaube, Du machst das komplizierter als es ist ...
Ab Volljährigkeit wird grundsätzlich das volle Kindergeld (also 184 EUR) auf den Bedarf angerechnet.
Der Bedarf ergibt sich aus den zusammengerechneten Einkommen, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, oder aus nur einem Einkommen, wenn lediglich ein Elternteil leistungsfähig ist.
In Deinem Beispiel (1.221 EUR) wäre der (um das KG reduzierte) Bedarf zwar höher als 378 EUR (nämlich 500 EUR), Eure Zahlbeträge aber begrenzt:
Bei der Mutter auf 21 EUR (angemessener SB) und bei Dir auf 378 EUR (das, was Du alleine zu zahlen hättest).
Dem Volljährigen stünden in diesem Falle 21 + 378 + 184 EUR zur Verfügung.
Ob die Mutter Ihren Beitrag durch Mittag, Bett oder Kuschelstunde leistet, ist eine Sache zwischen ihr und dem Volljährigen.
Gruß
United
Hallo United.
Nun hab ich's verstanden. Vielen Dank für die Mühe.
Wirklich ein tolles Forum!
Hakuna Matata der Bleistift.
Hallo,
m.M. nach ist das Kind privilegiert (Schüler, zu Hause lebend, unter 21), der SB liegt also bei 1000 Euronen, das nur am Rande.
Lieben Gruß
Pinkus
Sage mal, Bleistift, wie viele Accounts brauchst du denn so?
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo United,
dann habe ich das: "1. Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre alt sind, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben ( "privilegierte Volljährige" )."
aus: http://www.scheidung-online.de/unterhalt/selbstbehalt/unterhalt_selbstbehalt.php
wohl falsch interpretiert?
LG Pinkus
Moin Pinkus,
Du hast nichts falsch interpretiert, er findet ist diesem Fall aber keine Anwendung.
Gegenüber privilegierten Volljährigen gilt der notwendige Selbstbehalt.
Bei der Ermittlung der Haftungsquote ist dieser aber nicht anzuwenden (siehe beispielsweise oben zitierten Auszug aus den Süddeutschen Leitlinien).
Gruß
United
Hallo United,
jetzt habe ich es auch verstanden, sorry bin manchmal etwas langsam.
Danke und Gruß
Pinkus