Hallo
ich hätte eine Frage... mein Lebensgefährte der kein Sorgerecht hat, möchte den Unterhalt für meine Tochter kürzen, weil er in der Ferienzeit die kleine 3 wochen in den Sommerferien hatte..
könntet ihr mir dabei helfen, ob es nun so ist.. oder kennt hier jemand einen Paragraphen, wo wirklich drinsteht, ob Unterhalt oder nicht.
lg
antonietta
Hallo Antoniella,
der Kindesvater darf den Unterhalt nicht kürzen!
Sollte er es machen und Du für den KU einen Titel haben, kannst Du ihn pfänden lassen.
Der KU muß immer voll gezahlt werden, ob der KV das Kind nun 3 oder 4 Wochen auf Urlaub hat.
Das Kinderzimmer das die Mutter unterhalten muß, kann ja schließlich für die Zeit nicht ausgebaut werden.
GRuß und ein gutes neues Jahr!
Melly
Naja, ich hab auch ein Kinderzimmer und dafür krieg ich auch keinen Unterhalt 😉
Also im KU laut DT ist die Tatsache "integriert", dass das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim Unterhaltspflichtigen verbringt... wie auch immer, wenn das Kind grundsätzlich hälftig bei beiden Elternteilen im Wechsel wäre, würde kein Unterhalt zu schulden sein... je nachdem, wie viel Zeit das Kind beim pflichtigen Elternteil verbringt, finde ich, kann auch der KU entsprechend "gestaltet" werden... Bei drei Wochen in den Ferien wäre das "kürzen" m.E. nicht angebracht...
Besteht ein Titel, besteht jedoch auch keine Diskussion 😉
Danke,
genau so etwas hatte ich im Kopf 😉 gibt es denn dafür einen speziellen §?? Sollte es ja, kann mir einer sagen welcher das ist?
lg
antonietta :infocat:
Wie wär's mit dem Paragraphen §1 Abs. 1a gMv (gesunder Menschenverstand) und §1 Abs. 1b fK (friedliebende Kommunikation)? 😉
Für was genau suchst Du denn einen Paragraphen? Es wird wohl keinen geben, in dem steht, welcher "umgangselterliche Umgangszeitrahmen" mit dem KU abgegolten ist... ich kann mich aber auch täuschen... Ansonsten goggle doch mal nach "Düsseldorfer Tabelle"... neben der Tabelle sind da auch die "üblichen Rahmenbedingungen" für selbigen aufgezählt... ich glaube mich zu erinnern, dass der KU lt. Tabelle für die Rahmenbedingung "2 Kinder" gilt... nur als Beispiel, weshalb ich auf §1 Abs. 1a gMv und §1 Abs. 1b fK verweise... 😉
*lach*
Die vorstehenden Gesetzesnormen greifen nur, wenn das IBAA (Innerstaatliche Bürgerausbeutungsabkommen) außer Kraft gesetzt werden würde. Gerade das BAA in Zusammenwirkung mit GzIKb (Gesetz zur Ignorierung von Kinderbelangen) ist letztlich nicht aushebelbar. Begünstigt wird dies durch die VzBiGiF (Verfügung zur Berufung inkompetenter Richter in Familiensachen). Gerade die Einführungsvorschrift hierin macht deutlich, dass nur die hartgesottenen Richter überhaupt in die engere Auswahl kommen. So ist z.B. ruchbar geworden, dass gelobt werden muss, die Vorgehensweise des Cochemer Modells zu ignorieren.
Mal im Ernst... Das BVerfG hat ausgelobt, dass der vom Unterhaltsverpflichteten "einbehaltene" KG-Anteil für den Umgang zu verwenden ist. Naja...
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
>>hat ausgelobt, dass der vom Unterhaltsverpflichteten "einbehaltene" KG-Anteil für den
>>Umgang zu verwenden ist
*ggg* was wiederum die Statistik erklärt, dass "wohlhabenere" *räusper* geschiedene Männer eher Kontakt mit den Kindern haben, weil denen ja das "volle halbe" Kindergeld zusätzlich zusteht, und sie somit mehr Geld haben für den Umgang! *KopfKratz*