Unterhalt fürs Kind...
 
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Unterhalt fürs Kind 2008? Post von der ARGE ???

 
(@jack-sparrow)
Schon was gesagt Registriert

Hallo erstmal!!!
Mal ein paar Angaben von mir damit Ihr mir hoffentlich weiterhelfen könnt!!!
Ich hab aus einer vorigen Beziehung einen Sohn mit 2,5 Jahren und zahl brav meinen Unterhalt für das Kind.
2007 waren es 199.- € lt. Jugendamt und Düsseldorfer Tabelle.
Verdienen tu Ich im Monat rd. 1400.- netto. Wie ändert sich das für 2008?

Nun das nächste, Ich bin seid Juli 2007 glücklich verheiratet und wir leben mit dem gesetzlichen Güterstand ( Zugewinngemeinschaft )
Nachdem meine EX seid gut drei Jahren Hartz 4 bezieht kam die Tage Post von Ihrer ARGE!!!???
Das nette schreiben schimpft sich Wahrungsanzeige gem §33 Abs. 2 SGB II
Dort soll ich alle Einkommen und Ausgaben von mir und meiner Ehefrau angeben!?
Wie kann das denn sein?
Was hat meine Ehefrau mit meiner EX und dem Kind zu schaffen???
Ausserdem steht in dem Schreiben das sich Unterhaltspflicht ergibt für
- minderjährige Kinder ...... KAPIER ICH
- die Mutter des Kindes aus Anlass der Geburt aus § 1615 I BGB ( KAPIER ICH NET )
Heist das das ich der Mutter ebenfalls Unterhalt zahlen muss??
Vorallem was betrifft das meine Frau???
Die will ich natürlich net mit meiner Vergangenheit auch noch finanziell belasten!!!

Kann ich meine Frau mit einem Ehevertrag von irgendwelchen Forderungen der Kindsmutter schützen???

Muss ich in dem Schreiben wirklich auch die finazielle Lage meiner Frau mit angeben???

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen und mir Tipps geben!!!

Danke schon mal

Gruß

Cpt. Jack Sparrow

Man muß das Unmögliche Versuchen, um das Mögliche zu erreichen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2008 17:09
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Mal ein paar Angaben von mir damit Ihr mir hoffentlich weiterhelfen könnt!!!
Ich hab aus einer vorigen Beziehung einen Sohn mit 2,5 Jahren und zahl brav meinen Unterhalt für das Kind.
2007 waren es 199.- € lt. Jugendamt und Düsseldorfer Tabelle.
Verdienen tu Ich im Monat rd. 1400.- netto. Wie ändert sich das für 2008

existiert ein Titel über den KU, ändert sich nichts. Es wird nur umgerechnet, der Zahlbetrag bleibt gleich, siehe E. Übergangsregelung. Existiert kein Titel, gelten die Beträger der Tabelle Stand 01.01.2008.

Nun das nächste, Ich bin seid Juli 2007 glücklich verheiratet und wir leben mit dem gesetzlichen Güterstand ( Zugewinngemeinschaft )

Das berührt die Unterhaltspflicht nicht.

Nachdem meine EX seid gut drei Jahren Hartz 4 bezieht kam die Tage Post von Ihrer ARGE!!!???
Das nette schreiben schimpft sich Wahrungsanzeige gem §33 Abs. 2 SGB II

Jo, somit sind etwaige Forderungen an die ARGE übergeleitet. Fragt sich, warum das nicht viel früher passiert ist, wenn die Mutter schon seit gut drei Jahren Leistungen für sich und das Kind bezieht.

Dort soll ich alle Einkommen und Ausgaben von mir und meiner Ehefrau angeben!?

Weil einerseits geprüft wird, ob und inwieweit die jetzige Ehefrau einen Anspruch gegen Dich hat und bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden muss. Andererseits kann Dein Selbstbehalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt ganz oder teilweise gedeckt sein. Das ist der Fall, wenn die jetzige Ehefrau ein hohes Einkommen hat.

Was hat meine Ehefrau mit meiner EX und dem Kind zu schaffen???
Ausserdem steht in dem Schreiben das sich Unterhaltspflicht ergibt für
- minderjährige Kinder ...... KAPIER ICH
- die Mutter des Kindes aus Anlass der Geburt aus § 1615 I BGB ( KAPIER ICH NET )
Heist das das ich der Mutter ebenfalls Unterhalt zahlen muss??
Vorallem was betrifft das meine Frau???
Die will ich natürlich net mit meiner Vergangenheit auch noch finanziell belasten!!!

Siehe § 1615l BGB

Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Kann ich meine Frau mit einem Ehevertrag von irgendwelchen Forderungen der Kindsmutter schützen???

Nein. wenn in dem Ehevertrag gegenseitig auf Unterhalt verzichtet wurde, kann dieser Verzicht erst ab dem Zeitpunkt einer Scheidung Wirkung entfalten. Gemäß  §§ 1614 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB kann grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft nicht auf Familienunterhalt (einschließlich Taschengeld) verzichtet werden. § 1585c BGB (Vereinbarungen) lässt eine Ausnahme nur für die Zeit nach der Scheidung zu. Alles andere würde auch dem Gedanken der ehelichen Solidarität widersprechen. 

Seit dem 01.01.2008 haben sich aber die Rangverhältnisse geändert. Kinder stehen im ersten Rang, die Ehefrauen und unverheirateten Mütter im 2. Rang, vgl. § 1609 BGB. Es wäre also zu prüfen, ob nach Abzug des Kindesunterhalts überhaupt etwas übrig bleibt.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 29.01.2008 22:01
(@jack-sparrow)
Schon was gesagt Registriert

Super und vielen Dank!!!!
Hab am Montag einen Termin bein Rechtsanwalt der den Mist dann mit mir ausfüllen wird.
Er geht aber davon aus das ich dem Amt keinen Unterhalt zahlen muss, dafür verdienen wir zu wenig!!!
Vielen Dank und allen weiterhin viel Erfolg!

PS und ein schönes Wochenende

Cpt. Jack Sparrow

Man muß das Unmögliche Versuchen, um das Mögliche zu erreichen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.02.2008 16:00