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unterhalt für Volljähriges Kind

 
(@jovonar)
Schon was gesagt Registriert

hallo euch allen,

ich hatt schon mal vor einiger Zeit ein Frage zum Gleichen Thema gestellt.Zum damaligen Zeitpunkt war alles geklärt aber jetzt geht das "Geeiere"wieder los.

Mein Sohn wird im September 19 Jahre alt.da er noch zur Schule ging und kein eigenes Einkommen bezog habe ich den Kindesunterhalt weiterbezahlt.Ich hab dies einfach aus freien Stücken getan.Zu diesem Unterhalt bestand ein Titel,welchen ich jetzt mir in der vollstreckbaren Ausführung von der Kindesmutter habe aushändigen lassen.
Nun beginnt er im September eine Ausbildung. Er erhält im ersten Lehrjahr eine Vergütung von 520 Euro.
Ich habe Ihm und der Kindesmutter mitgeteilt das ich im August den Kindesunterhalt letztmalig bezahlen werde.Gleichzeitig habe ich auch mitgeteilt,wenn weiterhin eine Bedürftigkeit besteht ich eine Neuberechnung wünsche,da sich die Voraussetzung eines Unterhaltes geändert haben.
Bin ich da auf der "sicheren Seite" was die Unterhaltszahlung betrifft.Eine Vollstreckung des Titels dürfte doch nicht mehr möglich sein da ich das Orginal ,sprich die Vollstreckbare Ausfertigung besitze,oder?
Er dürfte doch mit seiner Vergütung von 520 Euro + seinem Kindergeld keinen Unterhaltsanspruch an mich mehr haben?Er wohnt noch zuhause bei seiner Mutter.
Ist es richtig das ich gegenüber ihm einen Selbstbehalt von 1300,-Euro habe?Ausserdem bin ich alleinerziehender von 2 minderjährigen Kindern.Sind diese nicht bei einer Berechnung nicht eher zu berücksichtigen wie ein volljähriger?
Eigentlich dachte ich die Sache wäre geklärt aber auf einmal hat seine Mutter wieder alles vergessen was besprochen war.
Im voraus danke für eure Antworten.
jovonar

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2017 19:08
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ist die Ausbildungsvergütung brutto oder netto?
Von dem Nettogehalt gehen 90 € berufsbedingte Aufwendungen ab.

Der Volljährige befindet sich nun im 4. Rang (dein Selbstbehalt und der der KM beträgt 1.300 €).

Die minderjährigen Kinder stehen im 1. Rang.

Was ist mit der KM der minderjährigen Kinder? Ist sie auch grundsätzlich unterhaltsberechtigt, weil sie nicht arbeitet/Teilzeit arbeitet und du mit ihr verheiratet bist/zusammen lebst?

Sollte ein Kind in die Kita gehen, so wäre der Kitabeitrag Mehrbedarf.

Dein bereinigtes Einkommen - Untehrhalt minderj. Kind 1 - Unterhalt minderj. Kind 2 (- Kitamehrbedarf) (- Unterhaltsanspruch der KM der minderjährigen Kinder) = verfügbares Einkommen - 1300 €.

Wie hoch wäre denn der Unterhaltsanspruch des Volljährigen? Ist die Mutter leistungsfähig oder geht es nur nach deinem Einkommen?
Und von diesem Unterhaltsanspruch sind die Ausbildungsvergütung und das volle Kindergeld abzuziehen.
Damit dürfte ja schon fast nichts mehr übrig sein.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2017 19:28
(@jovonar)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sophie,
Danke für deine schnelle Antwort.
Die Mutter meines Sohnes ist Vollzeitbeschäftigt.
Im Ausbildungsverttrag steht das die Vergütung Brutto ist.
Die minderjährigen Kinder leben bei mir.Die Mutter der beiden Mädels arbeitet Teilzeit. Sie ist nicht Unterhaltsberechtigt.ich bin von Ihr geschieden.
Was heisst bereinigtes Einkommen?
Sagen wir mal ich bediene 1600 Euro netto. Hinzu kommt der Arbeitswelt von hin und zurück 40 km.
Hilft das weiter für eine genauere Vorschau auf die Sache?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2017 19:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du bist den minderjährigen Kindern nur dann zu Barunterhalt verpflichtet, wenn die KM nicht leistungsfähig ist und Du keinen Unterhalt bekommst.
In diesem Fall muss man nicht rechnen, da der Mindestunterhalt für 2 Kinder Dich unter 1300 Euro bringt und Du damit für Unterhalt an den Volljährigen leistungsunfähig bist und deshalb auch nicht zahlen musst.

Im Unterhaltsrecht gibt es eine Reihenfolge, nach dieser sind minderjährige Kinder immer vorrangig vor Volljährigen.
Außerdem sind bei Volljährigen (ab 18 !!) beide Eltern barunterhaltspflichtig und der Unterhalt ist gequotelt nach Einkommen zu zahlen, außerdem erhält das volljährige Kind das ganze (und nicht nur das halbe) Kindergeld. Weiterhin ist die KM außen vor, da sich das volljährige Kind selbst um seinen Unterhalt kümmern muss. Es muss sein Einkommen nachweisen, die Einkommensverhältnisse der Eltern abfragen und die Unterlagen wechselseitig zur Verfügung stellen damit die Rechnung geprüft werden kann.

Wenn Du aber die Frage nach Unterhalt für die minderjährigen Kinder wie oben angedacht beantworten kannst, dann muss es gar keine Berechnung geben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2017 21:37
(@jovonar)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi.
Die Mutter der minderjährigen Kinder zahlt 140 Euro Unterhalt für beide Kids. Also 70 pro Kind.dazu den Unterhaltsvorschuss für die kleine vom Amt.
Da ich im im Billiglohnland Sachsen nicht die Masse verdiene komme ich eben im Schnitt auf die 1600 Euro.
Die Mutter meines Grossen Sohnes verdient in NRW deutlich mehr wie ich.
Was mir aber ganz wichtig ist ist die Frage mit dem Titel. Ich hab mittlerweile das Orginal des vollstreckbaren Titels erhalten.Damit dürfte ich ja vor bösen Überraschungen sicher sein, oder?
Und das ich eine Neuiberechnung anstrebe ist ja wohl auch mein Recht.
Was ich nicht verstehe ist "bereinigtes Einkommen".damit kann ich nix anfangen

LG jovonar

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2017 21:52
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo jovonar,

Was ich nicht verstehe ist "bereinigtes Einkommen".damit kann ich nix anfangen

In deinem Fall ist dein durchschnittliches Nettoeinkommen also 1.600 Euro - sicherheitshalber nachgefragt, das ist ggf. einschließlich anteiligem Weihnachtsgeld, Erfolgsbeteiligung o.ä., falls es so etwas bei dir in der Firma gibt? Das müsste sonst nämlich auch noch berücksichtigt werden.

Jedenfalls, von diesem durchschnittlichen Nettoeinkommen gibt es einige wenige Posten, die man bei der Unterhaltsberechnung abziehen kann. Insbesondere sind das berufsbedingte Kosten, hier also die 40 Kilometer zur Arbeit. Ich bin mir bei deiner Formulierung nicht ganz sicher - sind das Hin und Zurück insgesamt 40 Kilometer, oder sind es 40 Kilometer hin und 40 Kilometer zurück? Je nachdem kannst du, grob gepeilt, ungefähr zweihundert oder knapp vierhundert Euro von deinem Netto abziehen, d.h. für die Unterhaltsberechnung wäre dann bei dir ein bereinigtes Einkommen von ca. 1.400 Euro bzw. 1.200 Euro maßgeblich.

Wenn letzteres, hat sich die Sache mit dem Unterhalt bereits erledigt, denn 1.200 Euro sind weniger als der hier maßgebliche Selbstbehalt von 1.300 Euro, den du gegenüber einem volljährigen Kind in Ausbildung hast. Und sogar wenn dein bereinigtes Netto in der Gegend von 1.400 Euro ist - wenn du für die minderjährigen Kinder so wenig Unterhalt erhältst und bei deren Mutter, realistisch betrachtet, auch nicht mehr zu holen ist, dann sollte es klar sein, dass du zusätzlich so viel eigenes Geld für die minderjährigen Kinder aufbringen musst, dass auch dann für den Volljährigen nichts mehr übrig bleibt, weil auch in diesem Fall dein Selbstbehalt unterschritten ist.

Und sogar wenn du doch knapp über dem Selbstbehalt landest: Wegen "Die Mutter meines Grossen Sohnes verdient in NRW deutlich mehr wie ich" wäre der Löwenanteil des Unterhaltsanspruchs von der Mutter des Volljährigen zu erbringen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2017 23:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo jovonar,

und dann noch zu der anderen Frage:

Was mir aber ganz wichtig ist ist die Frage mit dem Titel. Ich hab mittlerweile das Orginal des vollstreckbaren Titels erhalten.Damit dürfte ich ja vor bösen Überraschungen sicher sein, oder?

Sagen wir mal: weitgehend sicher.

Ich kann mich dunkel an einen Fall hier im Forum erinnern, wo sich jemand mit irgendwelchen Ausreden eine neue vollstreckbare Ausfertigung eines Titels hat beschaffen können, und dann aus dieser neuen Ausfertigung vollstreckt hat. Das ist dann aber ziemlich klar ein rechtsmissbräuchlicher Einsatz dieses Titels, d.h. dazu gehört schon ein gerüttelt Maß an krimineller Energie. Traust du deinem Junior derlei zu? Falls ja, dann solltest du dich schon mal ein wenig mit solchen Dingen wie einer Vollstreckungsabwehrklage vertraut machen. Falls nein, dann entspann' dich.

Einzelheiten zu dem damaligen Fall weiß ich aber nicht mehr; ist schon ziemlich lange her, und es ist mir zu mühsam, das Forum danach zu durchsuchen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2017 23:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich denke so "blöd" wird keiner sein.

Für eine neue vollstreckbare Ausfertigung muss man an Eides Statt versichern, das man das den Titel nicht mehr besitzt und auch nicht weiss wo dieser sich befindet.
Und da kann man dann gut gegen vorgehen, wenn man angibt das der Titel übergeben wurde und ihn optimalerweise auch vorlegen kann 😉

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2017 17:16
(@jovonar)
Schon was gesagt Registriert

Ich hab der ausstellende Behörde inzwischen mitgeteilt das ich im Besitz des Titels bin .
Ich denke mal da ich in dieser Richtung nix falsch gemacht habe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2017 17:26