Moin,
Ich wünsche euch ein gesundes neues Jahr!
Mein Sohn (19, Schüler) möchte mit seiner Freundin zusammen ziehen. Wie hoch ist sein Unterhaltsbedarf im Bereich OLG Rostock?
Ich habe in den Richtlinien des OLG Rostock gelesen, dass ihm 848€ abzüglich KG, also ca. 650€ zustehen.
Ist das grob so richtig oder kommt da noch etwas dazu?
Die Eltern sind geschieden. In der Summe ist von ca. 4800€ bereinigtem monatlichem Nettoeinkommen auszugehen. Im meinem Haushalt lebt ein weiteres Minderjähriger.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Viele Grüße Horschti
Hallo,
Damit ist Junior nicht mehr privilegiert und die eltern haben einen höheren selbstbehalt. Und das minderjährige Kind geht vor.
Und gibt es bei den Eltern noch Ehegatten?
Junior bekommt nur Geld wenn es reicht für ihn.
Sophie
Hallo Sophie,
Vielen Dank für deine Rückmeldung
Ich war immer der Meinung, dass er privilegiert ist, weil er noch Schüler ist...die KM ist verheiratet, ich mit meiner Partnerin nicht.
Wie das bei denen alles zusammenhängt, weiß ich nicht. Ich glaube aber, dass ihre Frau für ihren Lebensunterhalt alleine sorgen kann.
Er zieht übrigens bei uns aus...aber ich denke, dass spielt wohl keine Rolle...
hallo,
Er muss, um als privilegiert zu gelten in allgemeiner Schulausbildung sein, unter 21 und zu Hause wohnen.
Ist das minderjährige Kind das von deiner Partnerin und dir? Wie alt ist das minderjährige Kind?
Sophie
Ja, das gemeinsame Kind mit meiner Partnerin. Er ist 12. Mein netto ist ca. 2400€. KM hat ca. das gleiche Einkommen.
Horschti
Moin,
Ich habe mal folgendes berechnet:
Einkommen (monatlich, bereinigt):
KV=2555€ (lt. Jahresabrechnung : 12)
KM geschätzt das gleiche.
Zusammen 5110€ = höchste Gehaltsstufe
Daraus ergebender Unterhalt für Sohnemann:
644€ (um KG bereinigt)
Bei meinem Einkommen 442€ KU für den 12-jährigen abgezogen und folgendermassen die 644€ gequotet:
KV=2113€=45%=290€
KM=2555€=55%=354€
Ist das so ca. korrekt oder bin ich völlig auf dem Holzweg?
Über eine Gegenprobe wäre ich sehr dankbar.
VG Horschti
Nein, da er nicht mehr zuhause lebt ist der Unterhaltsbedarf nicht mehr um die Eingruppierung nach Gehalt.
Er hat einen Fixbedarf von 848 €. Davon wird das KG abgezogen (das ist um ein paar Eure erhöht worden) + evtl. Krankenversicherung.
Der Restbetrag wird je nach Einkommen gequotelt.
Dann kannst du gucken, ob ihr jeweils für den Betrag auch Leistungsfähig seid (also bei der z.B: den Unterhalt für das jüngere Kind abziehen)
Wenn er noch zur Schule geht kann er mal versuchen Schülerbafög zu beantragen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Heißt "bereinigt" auch minus berufsbedingten Aufwand, minus private Altersvorsorge? Oder sind nur Lohnsteuer und Kirchensteuer, ggf noch Soli abgezogen?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
das OLG Rostock sieht in 10.5 den Vorwegabzug des Unterhalts an vorrangig Berechtigte vor, dies ist in Deinem Fall das 12jährige Kind, ab 1.1.21 sind 471,50 Euro Zahlbetrag.
Wenn Dein Sohn nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, dann ist sein Unterhaltanspruch pauschal 860 Euro (gemäß 13.1.2) - 219 (KG) = 641 Euro
Dann hast Du aber übersehen, dass bei der Quotelung auch der angemessene Selbstbehalt von 1400 Euro (13.3) jeweils vorher abzuziehen ist.
Also
KM: 2555 - 1400 = 1155 Euro
KV: 2555 - 471,50 -1400 = 683,50 Euro
Summe: 1838,50 Euro
Zu zahlen wären
KM: 1155*641/1838,50 = 403 Euro (auf vollen Euro gerundet)
KV: 683,50*641/1838,50 = 239 Euro
VG Susi
Hallo,
Vielen lieben Dank für eure Hilfe!
Wie gesagt, das Einkommen der Mutter ist grob geschätzt. Aber auf +/- 10-20€, quasi als grober Anhaltspunkt, wird Susis Berechnung wohl stimmen.
Er wird das Geld von der KM mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht kampflos bekommen. Insofern ist es sicher nicht ratsam bei uns auszuziehen, bevor er seine Ausbildung beginnt (wahrscheinlich 9/2021). Dann würde ja seine Ausbildungsvergütung (wahrscheinlich 650€ netto) von seinem Bedarf abgezogen werden.
Wie wäre das dann zu berechnen?
VG Horschti
...bereinigt heißt, ich habe einfach nur den Betrag, der mir laut Jahresabschluss 2020 ausgezahlt wurde durch 12 geteilt.
Es ging mir tatsächlich vorerst nur um einen groben Überschlag...
Hallo,
wenn er Einkommen aus der Berufausbildung hat, dann wird dieses abzüglich ausbildungsbedingter Aufwendungen (müssten eigentlich nachgewiesen werden, man kann aber auch vereinfacht von Pauschal 100 Euro ausgehen, da diese bei noch bei einem Elternteil wohnend berücksichtigt werden) voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Ausbidungsentgeld (Netto) 650 Euro - 100 Euro = 550 Euro
Also pauschaler Unterhalt bei Auszug
860 Euro minus volles KG 219 Euro = 641 Euro - 550 Euro = 91 Euro .
Diese 91 Euro wären dann noch zu quoteln.
VG Susi
Nachtrag: Solange er zu Hause wohnt und noch zur Schule geht ist sein Unterhaltsbedarf ab 1.1.2021 in der höchsten Stufe 903 Euro, abzüglich volles KG 219 Euro = 684 Euro. Da er in diesem Fall noch privilegiert ist und damit minderjährigen Kindern gleichgestellt kann auch kein Vorabzug des KU des 12jährigen Kindes erfolgen. Der Vorabzug ist nur bei vorrangig berechtigten und eben nicht bei gleichrangigen möglich. In diesem Fall wird der Unterhalt also in etwa geteilt.
Allerdings musst Du nicht mehr Unterhalt zahlen als Du alleine zahlen müsstest.
Erst, wenn das Kind auszieht bzw. die Schule beendet hat ist es nicht mehr privilegiert.
Prima und nochmals vielen Dank. Damit kann ich erst mal gut argumentieren.
VG Horschti