Unterhalt für Vollj...
 
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Unterhalt für Volljährige?

 
(@tina26)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich hoffe mir kann jemand helfen, oder Tips geben. Die Tochter meines Mannes ist bereits Volljährig. Mit dem 18. Geburtstag haben wir die Zahlung eingestellt. Persönlichen Kontakt hat mein Mann nicht (Sie möchte nicht!). Das Jugentamt hatte uns damals geschrieben falls sie weiterhin Unterhalt haben möchte wird sie sich bei uns melden, dieses hat sie aber erst jetzt ,ein halbes Jahr später. Sie wohnt noch bei Ihrer Mutter und macht ne schulische Ausbildung. Auf jeden Fall hat Ihr Anwalt nun geschrieben und fordert 340€ monatlich. Das können wir aber nicht bezahlen!
Mein Mann verdient 1400€ im Monat, wir haben zusammen eine 6 Monate alte Tochter, außerdem bin ich arbeitslos. Kann sie wirklich soviel Geld von uns verlangen? Kennt jemand einen ähnlichen Fall?
Ich weiß wirklich nicht wie das weiter gehen soll
Lg Tina

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.02.2007 17:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tina,

erstmal verlangen kann man viel, was man am Ende bekommt ist eine ganz andere Sache.

Also: Ein Kind über 18 muß seine Bedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört, das sie angibt ob undwas sie verdient und welcher Ausbildung sie nachgeht. Dazu gehören Schulbescheinigungen und Lesitungsnachweise (in Form von Zeugnissen oder Scheinen über bestandene Prüfungen). Desweiteren ist bei einem volljährigen Kind sowohl der vater als auch die Mutter zum Barunterhalt verpflichtet, wobei sich die KM aussuchen kann ihren Anteil durch das bereitstellen von Wohnraum und Essen "auszuzahlen". Das heißt aber, das die Tochter, wenn sie Untrehalt fordert natürlich auch darlegen muß inwieweit ihr Mutter Unterhalt zahlen kann und somit dem Vater zur berechnung auch die Einkünfte der Mutter darlegen muß.

Anmerkung so nebenbei: Weigert sich ein Kind dem Vater entsprechende Auskünfte zu geben bzw. ist es zu einer Kontaktaufnahme ohne besonderen Grund nicht bereit kann das auch zu einer Verwirkung eines bestehenden Unterhaltsanspruches führen.

Dein Mann ist auf jedem Fall eurem gemeinsamen Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Ob die erwachsene Tochter gleichrangig zu berücksichtigen ist oder nachrangig ist hängt glaub ich von der Ausbildung ab (da kennen sich andere bestimmt besser aus). Für dich ist er natürlich auch in der Pflicht, aber wenn es für die Kinder nicht reichen würde, dann würdest du halt unter den Tisch fallen.

Also erstmal in der DDT nachgucken (die geht von 3 Unterhaltsberechtigten aus) und schauen, was in der Stufe, die zum Gehalt gehört als Unterhaltsanspruch steht. Wenn die KM keinen Barunterhalt leistet darf der KV das volle KG von diesem Betrag abziehen (für das volljährige Kind).

Von seinem Netto darf aber auch noch eingeis vorher abgezogen werden, aber auch da wisse nandere besser bescheid.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.02.2007 18:10
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Tina (midnightwish),

Anmerkung so nebenbei: Weigert sich ein Kind dem Vater entsprechende Auskünfte zu geben bzw. ist es zu einer Kontaktaufnahme ohne besonderen Grund nicht bereit kann das auch zu einer Verwirkung eines bestehenden Unterhaltsanspruches führen.

Kannst du mir da Belege für an die Hand geben, zB. ein Urteil o. ä. ?

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

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Geschrieben : 19.02.2007 19:27
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ eskima,

wenn es bis morgen warten kann such ich die 2 Urteile, die ich dazu mal gelesen hab raus

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 19.02.2007 19:32
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo eskima,

Kannst du mir da Belege für an die Hand geben, zB. ein Urteil o. ä. ?

zur Teilverwirkung von Kindesunterhalt gem. § 1611 Abs. 1 BGB wegen Verweigerung jeglichen Kontaktes zum verpflichteten Elternteil.

Urteil des OLG Celle vom 04. Juli 2001 Az.: 21 UF 27/01

und

Keine Verwirkung durch Kontaktverweigerung, wenn das Verhalten der Kinder als Fortsetzung des seit Jahren bestehenden Familienstreits anzusehen ist und sich die Kinder auf die Seite der Mutter gegen den unterhaltspflichtigen Vater stellen.

Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2000 Az.: 9 UF 37/00

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

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Geschrieben : 19.02.2007 21:18
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo sky,

vielen Dank, das Urteil aus Celle hab ich im Volltext gefunden und werde es mal in Ruhe "studieren".

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

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Geschrieben : 19.02.2007 21:26
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo eskima,

insgesamt kann man wohl sagen, dass wirklich sehr schwerwiegende Vergehen vorliegen müssen. Hier noch zwei weitere Urteile:

Revisionsurteil des BGH vom 25.01.1995  Az.: XII ZR 240/93

Schon eine bisschen älter. Verwirkung wird verneint. Es wird aber auf weitere Urteile und die unterschiedlichen Ansichten verwiesen, deshalb ganz interessant.

Oberlandesgericht Hamm vom 21.12.2005 Az.: 11 UF 218/05

Hier hat die Tochter eine völlig harmlose sowie zufällige Begegnung mit ihrem beklagten Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und ihn so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat (Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr). Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erklären noch zu entschuldigen und könne nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB bewertet werden. Das aber führt zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat das Gericht eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 2/3 vorgenommen.

Grüsse
sky

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Geschrieben : 19.02.2007 23:02
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo sky,

ich bin überrascht, dass es jungen Erwachsenen überhaupt möglich ist, durch ihr Verhalten einen Unterhaltsanspruch zu verwirken oder zu mindern. Ich hätte gedacht, dass in jedem Fall bis zum Ende der Erstausbildung Unterhalt gezahlt werden muss.

Wieder was dazugelernt  😉

@ Tina26

Hat der Rechtsanwalt eine Grundlage geschrieben, nach der der Unterhalt über 360 Euro vom Vater allein aufzubringen ist oder irgendeine Berechnung?

Gruß

eskima

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Geschrieben : 20.02.2007 00:03
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Also erstmal in der DDT nachgucken (die geht von 3 Unterhaltsberechtigten aus) und schauen, was in der Stufe, die zum Gehalt gehört als Unterhaltsanspruch steht. Wenn die KM keinen Barunterhalt leistet darf der KV das volle KG von diesem Betrag abziehen (für das volljährige Kind).

bei volljährigen, privilegierten Kindern ist das KG voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen BGH, Urteile vom 26.10.2005 XII ZR 34/03 und  BGH, Urteil vom 17.01.2007 XII ZR 166/04

Wenn das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, bemisst sich der Unterhalt i.d.R. nach der 4. Altersstufe. Das Einkommen beider Elternteile wird zusammengerechnet, wobei ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich nach seinem Einkommen ergibt. Eigenes Einkommen des Kindes sowie KG mindert dessen Bedarf.

Grüsse
sky

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Geschrieben : 20.02.2007 11:03