Unterhalt Für schwa...
 
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Unterhalt Für schwangere Freundin

 
(@jungerpapa81)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle,

bin neu hier und habe gerade erfahren dass meine Freundin schwanger ist (mit Verhütung).

Jetzt zu meiner Frage: Muss ich für meine Freundin Unterhalt zahlen???
ist Arbeitslos das schön länger. bekommt Hartz4.

Wenn Ich für sie zahlen muss wie viel???

mein Einkommen beträgt zurzeit ca. 1600€

habe durch eine Berufliche Weiterbildung noch Schulden.

wohnen nicht zusammen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 14:01
(@babbedeckel)
Registriert

Hallo,

erstmal mußt du klären, ob das wirklich SICHER ist, ob sie von dir schwanger ist.

Wenn ja, dann mußt du für EX und das Kind Unterhalt zahlen. Für EX Betreuungsunterhalt für 3 Jahre.

Die Schulden, wegen der beruflichen Weiterbildung, werden nur u.U. anerkannt.
Dies wird strittig sein.
Kurz:
Von deinem Netto (Jahresnetto+Weihnachtsgeld /12) kannst du 5 % berufsbedingte Aufwendungen,
und 4 % vom Brutto für Altersvorsorge abziehen.
Das was übrigbleibt ist dein bereinigtes Netto.
Dies nimmst du und guckst in die Düsseldorfer Tabelle. Da werden dann ca. 320 Euronen KU rauskommen.
Wenn du diese abziehst, wird der Rest für BU draufgehen, bis zu einem Selbstbehalt von 1000 Euro.

Könnt ihr noch reden ? Wenn ja, dann könntet ihr gemeinsam auch andere Regelungen treffen.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 14:59
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus jungerpapa!

Aus Deinen Ausführungen geht für mich nicht hervor, ob Du Unterhhaltszahlungen wegen
- mögl. bevorstehender Trennung oder
- mögliche Kürzung von AlgII für Freundin oder
- allgemeiner Uwissenheit für diesen speziellen Fall
befürchtest.

A bisserl mehr input wäre vorteilhaft!

Grüße
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 15:07
(@jungerpapa81)
Schon was gesagt Registriert

Wir leben nicht zusammen werden wir auch nicht.

Sie bekommt ALG II wird ihr das gestrichen???

was für Anspruch hat sie von Mir??? (hat noch nie gearbeitet)

fürs Kind werde ich zahlen aber wieso auch für Sie ??? 

Wir können noch reden mal schauen was sie sagt reden nächste Woche

gibt es ein höchstsatz den sie bekommen kann oder muss???

Habe monatliche abgaben von 1200€ wegen auto,kredit und wohnung wie soll ich dann leben ???

Wir haben gerade Telefoniert sie meinte das ich für Sie nichts zahlen muss da sie noch in einer Ehe lebt stimmt das ???.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 15:17
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Jungerpapa81,

weil das deutsche Gesetz es vorsieht, dass der Mann, der an der Zeugung eines Kindes beteiligt ist, nicht nur für das Kind, sondern auch für dessen Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes aufkommt. Ob sie davor gearbeitet hat oder nicht ist vollkommen unerheblich.

Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und dem KU lt. Tabelle wird nicht mehr viel übrig bleiben, was Du an sie zu zahlen hast. Wenn 1600 dein durchschnittliches Netto ist (inkl Weihnachts und Urlaubsgeld geteilt durch 12) ziehst Du ca. 5% max ab, wie Babbedeckel schon schrieb. Dann geht der KU ab. Bis zur Grenze von 1000 Euro (Dein Selbstbehalt) geht der Rest an die Mutter.

Rechne damit, dass Dir ca. 1000 Euro übrig bleiben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 15:29
(@babbedeckel)
Registriert

Wir können noch reden mal schauen was sie sagt reden nächste Woche

Sieh zu, daß es so bleibt  :note:

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 15:34
(@jungerpapa81)
Schon was gesagt Registriert

Wir haben gerade Telefoniert sie meinte das ich für Sie nichts zahlen muss da sie noch in einer Ehe lebt stimmt das???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 16:31
(@PhoeniX)

Moin

Vorsicht. Lebt sie in einer festen Ehe oder sind die Ehepartner getrennt lebend?

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 16:33
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi jungerpapa81,

nu wirds noch komplizierter. Lebt sie in einer Ehe oder lebt sie getrennt?

Solange sie rechtsgültig verheiratet ist mußt du weder für sich noch für das Kind zahlen, denn rein rechtlich gesehen ist es nicht deines. Der Nochehemann gilt als rechtlicher Vater dieses Kindes, solange er das nicht anfechtet oder ihr gemeinsam beim JA erklärt, das er nicht Vater ist und du Vater bist.

Allerdings kannst, soweit sie getrennt leben, durchaus du auch zu ihrem Unterhalt herangezogen werden, dann zahlen eben beide Väter sozusagen "gesamtschuldnerisch" ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit nach.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 16:36
(@jungerpapa81)
Schon was gesagt Registriert

Sie meinte nur das sie noch nicht geschieden ist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 16:38




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann wirst du sobald festgestellt ist das es dein Kind ist für beide Unterhalt zahlen müssen. Bevor das aber nicht rechskräftig festgestellt ist und du das schriftlich in Form einer Vaterschaftsanerkennung hast (Vom JA und von der KM unterschrieben) brauchst du für keinen von beiden zahlen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 16:40
(@PhoeniX)

Moin

Jetzt wird es kompliziert:

Du brauchst weder für die KM nich für das Kind zahlen, weil rechtlich bist du nicht der Vater.

Jetzt gibt es 3 Möglichkeiten:

1) Du, die KM und der KV geht gemeinsam zum JA und beurkundet deine Vaterschaft. Hierfür sind alle 3 Unterschriften nötig, da das ganze sonst unwirksam ist. Damit zahlst du dann KU und evtl. BU (Betreuungsunterhalt)

2) Der gesetzliche Vater, also der Noch-Mann reicht nach der Geburt eine Vaterschaftsanfechtungsklage ein und zahlt erst mal KU und kann versuchen es sich hinterher von dir wieder zu holen.

3) Es bleibt alles wie bisher, weil der Noch-Mann und die KM nichts daran ändern möchten. Da die Ehe noch besteht, hast du derzeit keine Möglichkeit die Vaterschaft des Noch-Mannes anzufechten und hast keinerlei Rechte am Kind (also auch kein Umgang) aber auch keine Verpflichtungen. Wenn die die Scheidung noch 2 Jahre hinauszögern gibt es die nächsten 18 Jahre so gut wie keine Möglichkeit die gesetzliche Vaterschaft zu ändern.

Hier solltest du mal nachharken, wie die KM und der Noch-Mann dazu stehen.

Desweiteren solltest du mit der KM mal über das gemeinsame Sorgerecht sprechen. Dieses kann man auch beim JA beurkunden lassen, jedoch nur mit Zustimmung der Mutter.

Positiv für dich ist, das du "nur" 3 Jahre lang für die KM zahlen mußt. Die Unterhaltspflicht für die Mutter beginnt schon einen Monat vor der Geburt und die Unterhaltspflicht für das Kind ab dem Monat der Geburt. Die Monate sind voll anzurechnen.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 16:51
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus jungerpapa!

Bevor aber die Möglichkeiten, die PhoeniX aufgezeigt hat, in Erwägung gezogen werden, sollte eineindeutig feststehen, ob Du der biologische Vater bist, sofern Du Dir nicht darüber 1000 %-ig sicher bist!

Grüße ausm Süden
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 17:03
(@jungerpapa81)
Schon was gesagt Registriert

heißt das wenn die Scheidung ab Geburt des Kindes noch 2 Jahre Dauert brauche Ich nichts zahlen ???

wenn Ich nichts Unterschreibe ???

oder wenn die Mutter nichts macht???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 21:26
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Vorausgesetzt, der Ehemann WEISS, dass er NICHT der Vater des Kindes ist und er will die Vaterschaft nicht anfechten, wärst Du nach 2 Jahren aus allem raus, weil dann die Anfechtungsfrist für ihn abgelaufen ist.

Fällt aber der KM nach 10 Jahren ein, dass Du der Vater bist, kann sie dann immer noch die Vaterschaft feststellen lassen.

Also auf gut Deutsch: Vaterschaft klären, ggf. unterschreiben und dann das Paket Umgang, Unterhalt und mit Glück Sorgerecht entgegennehmen und am Kind erfreuen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 21:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

'n Abend,

also in diesem Beitrag ist doch eine ähnliche Konstellation: http://www.vatersein.de/Forum-topic-12530.html
Dort wird in den Beiträgen doch ziemlich klar gesagt, dass das JA nicht massgäblich ist für eine Vaterschaftsanerkennung, wird (kann) also vom Gericht im Scheidungsfall kassiert (werden). Die Vaterschaftsanerkennung für ein in der Ehe geborenes Kind (von einem anderen Mann gezeugt) kann also nur vor dem FamG erfolgen.

etwas verwirrt

oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 21:47
(@PhoeniX)

Moin oldie

Das brauch dich nicht verwirren. Die Konstelation ist ähnlich, aber nicht gleich.

Wenn das Kind geboren wurde, während die Ehe der Kindesmutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits getrennt lebten (§ 1567 BGB), gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes (§ 1592 BGB). Mit dessen urkundlichen Zustimmung wird aber eine Vaterschaftsanerkennung des tatsächlichen Vaters rechtswirksam (§ 1599 BGB). Hierdurch kann eine vorher sonst nötige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden.

In dem von dir Verlinkten Post ist ein einfacher Formfehler unterlaufern. Deswegen wurde es im Scheidungsverfahren für ungültig erklärt.

Auch in dem oben genannten Beispiel, wenn alle 3 Beteiligten dieses beurkunden, wird die Vaterschaft des biologischen Vaters erst mit rechtswirksamkeit der Scheidung gültig.

Wenn die Ehepartner sich jedoch nicht scheiden lassen wollen oder nicht getrennt leben, muß der gesetzliche Vater die Vaterschaft gerichtlich anfechten und erst wenn festgestellt wurde, das der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater ist, verliert er die Stellung als gesetzlicher Vater und dann kann der biologische Vater die Vaterschaft anerkennen und wird zum gesetzlichen Vater. In diesem Fall hat die KM dann das ASR, außer sie stimmt dem GSR mit dem nun gesetzlichen und biologischen Vater zu.
Siehst du jetzt klarer?

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2008 02:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi PhoeniX,

jepp und danke. Ach wenn doch mal einiges mehr so penibel (na ja fast) geregelt wäre.

mfg oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2008 10:18