Hallo Zusammen,
im Januar wird meine Tochter 18. Sie lebt zusammen mit ihrem Bruder bei ihrer Mutter.
Zahle für beide Unterhalt.
Nun bin ich seit 10 Jahren neu verheiratet und habe aus dieser Ehe noch 2 weitere Kinder.
Meine Tochter versucht nun ihr Fachabi zu machen.
Soweit ich weiss brauche ich erstmal keinen weiteren Unterhalt zu zahlen jedoch wird meine EX schon dafür sorgen das
weitere Zahlungen kommen.
Mein bereinigtes Netto liegt bei 2150 Euro.
Meine Ex denke ich mal liegt bei 1800 + 500 Euro Mieteinnahmen ca.
Mit meiner 2 ten Frau haben wir ein Haus und eine menge an Unkosten so das wir jeden Monat kämfen müssen um irgendwie rum zu kommen.
Was soll ich nun machen?
Zahlung mit dem erreichen des 18 ten Lebensjahr beenden?
Es müssen doch nun beide für den Unterhalt aufkommen.
Was steht mir und meiner neuen Familie zu ?
Moin,
mit erreichen der Volljährigkeit werden beide Elternteile dem gemeinsamen Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, solang bis das Kind seine erste Ausbildung abgeschlossen hat. Das bedeutet für Dich, Du bist pro Forma nicht raus aus der Nummer und für Deine EX, sie ist jetzt mit drin in der Nummer. In der Praxis gibt es Grautöne.
Du kannst die Zahlungen einstellen, sofern es keinen unbefristeten Titel gibt, bis Du zur Offenlegung des Einkommens aufgefordert wirst. Ab da bist Du in Verzug gesetzt. Töchterlein macht dann seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend, oder sie bittet das JA dies für sie zu tun. Dazu fordert sie Auskunft über euer beider Einkommen ein. Im Gegenzug sind ihrerseits Einnahmen offenzulegen. Das Kindergeld zählt schonmal dazu. Daraus errechnet sich der Unterhaltsanspruch von Töchting. Aus den Anteilen eurer Einkommen an der elterlichen Gesamtverfügungsmasse wird dann dieser Bedarfsbetrag gequotelt.
Sobald sie zur Auskunft aufgefordert hat, kannst Du genaue Daten zum Alter der anderen Kinder und dem Einkommen hier reinstellen, sowie Einkommen Deiner Ex und Tochter, dann kann man rechnen.
Grüße
Till
Mist- edit weil mir text abhanden kam
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Danke für das schnelle antworten.
Was steht mir den gesetzlich zu ?
Was muss mir bleiben und kann nicht angerechnet werden?
Wie wird der rest dann aufgeteilt?
zB bleibt für meine 2te Frau und den 3 anderen Kindern 1000 Euro übrig, wie werden diese dann aufgeteilt?
Kinder : Sohn bei EX 15 Jahre
Söhne 11 + 9 bei mir und meiner 2ten Frau.
Soweit ich weiss habe ich keinen Titel
Hallo lumpi,
Soweit ich weiss habe ich keinen Titel
Dann schaue da nochmal sehr genaus nach. hast du beim JA irgendwann mal etwas unterschrieben. Wurde vor Gericht bei der Scheidung der KU mit ins Urteil geschrieben?
Was steht mir den gesetzlich zu ?
Gesetzlich muß die nach Abzug aller Unterhaltsleistungen 900 € bleiben.
Was muss mir bleiben und kann nicht angerechnet werden?
Von deinem Nettoeinkommen (incl. Weihnachtsgeld, Sonderleistung, teile der Überstunden...) werden 5 % berufsbedingte Aufwendungen und bis zu 4% private Altersvorsorge abgezogen. Ob noch andere Posten abgezogen werden können ist immer Einzelfall.
Wie wird der rest dann aufgeteilt?
zB bleibt für meine 2te Frau und den 3 anderen Kindern 1000 Euro übrig, wie werden diese dann aufgeteilt?
Kinder : Sohn bei EX 15 Jahre
Söhne 11 + 9 bei mir und meiner 2ten Frau.
Dein bereinigtes Netto gibt dir an, in welcher Stufe der DDT Tabelle du einzugrupperien bist.
Der Unterhalt für die Kinder geht immer dem Unterhalt für die Ehefrau vor, es sei denn das volljährige Kind ist nicht mehr in der allg. Schulausbildung. Dann würde es im Rang hinter der Ehefrau stehen und erst wenn diese Unterhaltsansprüch befriedigt werden bleibt für sie was übrig.
Was euch zu bleiben hat. Über den Daumen gepeilt. 900 € + Mindestunterhalt für eure beiden Kinder.
Ob für deine Frau überhaupt genug da ist, um ihr Utnerhalt zu gewähren müßte nachgerechent werden.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Das sähe ungefähr so aus:
Euere Einkommen addiert ergeben 4.450,-.
Bei zusammen 4 Unterhaltspflichtigen endet das in Zeile 8 der DDT und somit 459,- €. Dabei ist das KG schon abgezogen.
Das eigene Einkommen von Töchterlein abzügl. 90,-€ ginge davon auch noch runter.
Aber auch wenn das 0,- wären, kämen auf euch Eltern jeweils ca. 230,- zu, da ihr etwa das gleiche verdient.
Das wären schon mal 100,- weniger als du heute vermutlich bezahlst.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi lumpi
Will die Grosse (wegen fachabi) ausziehen?
Ist Deine Frau Dir ggü. anspruchsberechtigt oder hat sie sogar eigenes EK?
Auf welcher Grundlage wurde bis jetzt von Dir der KU geleistet? Wer hat ihn festgelegt?
Die Grosse ist mit Volljährigkeit weiterhin den minderjährigen Kindern gleichrangig (Fachabi - Schule, aber nur wenn sie bei Muttern wohnt)). Insgesamt vermute ich mal, Du bist lediglich Deinen Kindern ggü. UH-verpflichtet. Das sind somit 4 Berechtigte. Es sollte eine Runterstufung um eine Stufen angebracht sein. Sprich - mit Deinem bereinigten EK rein in die Anlage A der DDT und eine Stufen runter (optisch höher ;-)). Das wäre die Stufe "bis 1500-1900€ " EK bei Dir und stellt den jeweilige Anspruch der Kinder dar. Es könnte auf eine "Mangelfallberechnung" hinauslaufen, wenn der Bedarfskontrollbetrag noch berücksichtigt wird.
Wenn es keinen Titel gibt rede mit Tochter. Deine UH-Pflicht ihr ggü. endet mit einem berufsqualifizierenden Abschluss von ihr, und wenn sie rumgammelt ruht er. Schliesslich muss Tochter auf Dich zukommen, da die Durchsetzung ihres Anspruchs auch ihre Aufgabe ist - nicht Deine und nicht die der Mutter.
Grundsätzlich sollte Dein SB bei 900€ liegen. Dein Bedarfskontrollbetrag liegt bei 1100€ (anstelle des SB).
Soviel erstmal - Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Sie wird weiterhin bei der Mutter wohnen.
Unterhalt hatte mal ein Anwalt ermittelt.
Nachdem meine EX weggezogen war hatte sich das zuständige JA gemeldet.
Hier habe ich aber nichts unterschrieben ( prüffe ich aber noch mal ganz genau, ist halt lange her)
Meine Ex hat eigenes einkommen s.Oben.
Ich wohne nun seit 10 Jahren mit meiner 2ten Frau zusammen mit 2 Kindern in unserem Haus ( besser gesagt das von der Bank )
Zahle an meine Ex Unterhalt für die beiden ersten Kinder.
Was mich interresiert ist was mir mit meiner Frau und den beiden gemeinsamen Kinder bleiben muss damit wir nicht
Sozialabhänig werden.
Es kann doch nicht sein das ich mit meiner Frau weiterhin am Existenzminimum leben müssen.
Meine Ex hat eigenes einkommen s.Oben.
Nee, nicht die Ex. Ich meine die 2te Frau, mit der Du jetzt zusammen wohnst, mit:
Ist Deine Frau Dir ggü. anspruchsberechtigt oder hat sie sogar eigenes EK?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Sie hat ein Einkommen von 207 Euro. Fällt aber wahrscheinlich vorher noch weg.
Hi
Es ist schwierig zu vermuten, was Deine Ex für ein bereinigtes EK hat und was von den 500€ Mieteinnahmen nach Gegenüberstellung der anfallenden Kosten übrig bleibt. Unter Annahme, dass die 1800€ unbereinigt sind und die Mieteinnahmen aufgezerrt werden unterstelle ich der KM lediglich ein bereingtes EK von 1600€.
Dein EK 2150€ bei 4 UH-berechtigten Kindern (DDT eine Stufe tiefer)
Kind 9J: 257€
Kind 11J: 257€
Kind 15J: 314€
Kind 18J: Gesamt-EK der Eltern 2150 + 1600 = 3750€
Haftungsquote Du: 0,5733
Haftungsquote Ex: 0,4266
Beim Bedarf wird es schwierig. Für die Ex ist es klar - bei zwei UH-Berechtigten wird direkt aus der Tabelle abgelesen, ebenso wird auch der Bedarfskontrollbedarf gewahrt.
Bei Dir jedoch müsste eine Herabstufung stattfinden. Mir fällt jetzt auch kein Urteil ein, wo diese Konstellation mal agrumentativ aufgegriffen wurde. Daher folgender Vorschlag:
Bei Ex: 0.4266 x 424€ = 181€ (Stufe 8)
Bei Dir: 0.5733 x 389€ = 223€ (Stufe 7)
(Naja, vielleicht weiss das noch jemand genauer.)
Das wären bei Dir an Gesamtbelastung: 257€ + 257€ + 314€ + 223€ = 1051€. Dir verbleiben 1099€ und der BKB ist auch gewährleistet. Es ist jedoch von Tochter zu prüfen und bevorzugt zu beantragen, ob staatl. Förderprogramme wie BAB oder Bafög greifen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi Oldie,
warum bei ihm 4 Berechtigte? Seine Ehefrau ist auch berechtigt, unabhängig davon, ob für sie etwas übrigbleibt.
Warum bei ihr 2 Berechtigte? Sie ist ha nur der Tochter ggü. Barunterhaltspflichtig. Der Sohn ist ja midnerjährig und daher leistet sie Betreuungsunterhalt und der KV den gesamten Barunterhalt.
Mir ist aber nach wie vor unklar, ob eine solche Hoch bzw. Runterstufung überhaupt vorgenommen wird (auch wenn sie logisch wäre). Zumindest dürfte die Summe aus dieser Rechnung nicht höher sein als der Bedarf, der sich aus dem reinen Gesamteinkommen ergibt.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Tina
Meine Überlegungen waren folgende:
warum bei ihm 4 Berechtigte? Seine Ehefrau ist auch berechtigt, unabhängig davon, ob für sie etwas übrigbleibt.
Mir erschliesst sich nicht, warum seine Frau berechtigt sein sollte (Fragen dazu wurden nicht hinreichend beantwortet). Lediglich wegen 9J und 11J alter Kinder reicht mir nicht. Sie ist alt genug für sich selbst zu sorgen.
Warum bei ihr 2 Berechtigte?
Jetzt nehme ich Deine Agrumentation. Die Anzahl der Berechtigten - unabhängig ob was rüberkommt oder nicht oder wie - beträgt bei ihr zwei. Betreuungs- und Bar-UH sind gleichgestellt. Es geht schliesslich bei ihr jetzt auch um den Bar-UH ggü. der Grossen - warum sollte der Junge da prinzipiell nicht als UH-berechtigt (Betreuungsunterhalt) mitgezählt werden? Seinen beiden jüngeren Kindern leistet er ja faktisch auch Betreuungs-UH, oder werden da Überweisungsträger ausgefüllt? 😉
Fast alle URL sagen aus, dass eine Höher-Gruppierung bei Volljährigen nicht stattfindet, die Runtergruppierung wird expliziet nicht genannt. Ich versuche nur stringend die Gesetzeslage/Rechtssprechung anzuwenden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Ok oldie,
ich habs verstanden 😉
Eine Berechtigung der Ehefrau ergibt sich mir, unabhängig vom Alter der Kinder, aus der Tatsache, das der Gesetzgeber die Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt innerhalb der Ehe bejaht.
einen beiden jüngeren Kindern leistet er ja faktisch auch Betreuungs-UH, oder werden da Überweisungsträger ausgefüllt?
Jetzt zwar völlig am Thema vorbei. Aber mit dieser Argumentation könnte man dann ja sagen: Da der KV hälftig Betreuung leistet kann er bei der Berechnung des Unterhalts für andere Kinder nur die Hälfte des zu leistenden barunterhalts ansetzen. 😉
Ne lassen wir das. Sonst wird das Unterhaltsgesetz noch abstruser als es eh schon ist.
Tina
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ich denke auch dass wir kaum vorhersehen können, wie ein Richter diesen Fall auflösen würde.
Er selbst vermutlich auch nicht.
Der TO muss einfach, mit unserer Hilfe, die beste Argumentation für seinen Standpunkt finden.
Also praktisch das untere Endes möglichen Spektrums und nicht die Mitte.
Ich denke aber auch, die ganze Rechnerei und Kinderzählerei wird am Ende nicht viel mehr als 20,- € Unterschied ausmachen und auf jeden Fall ist es weniger als bisher. Also kein Grund zur Sorge.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.