... die KM müsste Klagen, oder? Ja, ich weiß, daß Kind. ..
Das ist eine ganz wichtige Unterscheidung ... denn wenn auf irgend einem Schreiben die KM unterschreibt, dann ist dies als "nicht geschrieben" anzusehen.
Weiterhin würde ich darauf dringen, dass die Einkommenssituation der KM in JEDEM Fall ausreichend dargestellt wird. Will sie nciht und Sohn kann/will das nciht durchsetzen, dann ist es sein Problem, dann gibt es keinen Unterhalt. Es ist sein Problem und er muss es geregelt bekommen...
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Also geht es doch zum Rechtsanwalt, , klasse!
Was könnte ich den an Unterhalt für meine Frau anrechnen, sie arbeitet ja nur Stundenweise?
Sorry, ich muss fragen. ..wegen meinem Nasenring!
Hallo @Novize,
vor der eventuellen Klage steht die "freundliche" Aufforderung an Deinen Sohn zur Titelherausgabe bzw Vollstreckungsverzicht - wie schon vielfach anempfohlen.
Dies sollte per Einschreiben und mit Fristsetzung erfolgen.
Beim Vollstreckungsverzicht kann man ja einen Textbaustein vorbereiten, den dann Dein Sohn nur noch unterschreiben bräuchte 😉
Ansonsten kann/ könnte man durchaus anklingen lassen, dass bei entsprechender Verweigerung Dir nur noch der Klageweg bleibt...
Also so würde ich es angehen...
Edith: Vielleicht hast Du die Situation noch nicht ganz verstanden: Solange dieser unbefristete(!) Titel existiert kann Dein Sohn daraus vollstrecken... Zumindest theoretisch auch in 10 Jahren noch...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo Novize,
Also geht es doch zum Rechtsanwalt, , klasse!
Was könnte ich den an Unterhalt für meine Frau anrechnen, sie arbeitet ja nur Stundenweise?
Sorry, ich muss fragen. ..wegen meinem Nasenring!
das mit dem Rechtsanwalt ist nicht so schlimm.
Es nimmt dir ein wenig die Last von den Schultern und gibt ein wenig Sicherheit in den rechtlichen Abläufen.
Für deine Frau stehen 1040,-€ (abzgl. eigenes Einkommen) als Anspruch an.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Ist das monatlich anzusetzen?
Dann sollte ja eigentlich alles klar sein.
Hallo Novice,
na klar monatlich.
Quelle:
Düsseldorfer Tabelle
VI. 1. .....
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbs-
tätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 960 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1040 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen.....
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Es reicht also ein Ein zeiler,gem "hiermit verzichte ich auf meinen Titel und dessen Vollstreckung gegen Herrn Novize"
Unterschrift und fertig. Richtig?
Moin
Es reicht also ein Ein zeiler,gem "hiermit verzichte ich auf meinen Titel und dessen Vollstreckung gegen Herrn Novize"
Unterschrift und fertig. Richtig?
Im Prinzip ja, nur wäre solch' ein kurzes Schreiben im Zweifel (z.B. Böswilligkeit) anfechtbar. Eine andere I-net-Seite hat sich mal ein wenig mit der Formulierung beschäftigt und ist zu diesem Ergebnis gekommen. Da kann auch ergänzt oder gestrichen werden, je nach Bedarf. Wird zur Unterzeichnung ein Notar aufgesucht, fällt auch Sittenwidrigkeit weg.
Gruss oldie
PS: Es kommt eben darauf an, wieviel Vertrauen vorhanden ist. Durch übertriebenes Schutzbedürfnis kann Vertrauen auch zerstört bzw. verhindert werden.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,
Eine andere I-net-Seite hat sich mal ein wenig mit der Formulierung beschäftigt und ist zu diesem Ergebnis gekommen.
Wie ist die dort aufgeführte Widerrufsklausel zu bewerten? Die sollte wohl sinnvollerweise gestrichen werden, oder?
Viele Grüße
Chili
Moin
Am besten wortwörtlich.
1. Sonntag früh um 6 kann der Vollstreckungsverzicht widerrufen werden.
2. Ohne Angabe von Gründen ist dieser Widerruf möglich.
3. Keine Ahnung, was gemeint ist. Stünde da statt Vollstreckungsverzicht der Widerruf, wäre es logisch. So jedoch ergibt es für mich keinen Sinn, da dieses Schreiben selbst die schriftliche Fassung des Verzichtes darstellt.
Wie gesagt, man kann streichen, ergänzen, darauf rumtanzen. Es ist ein Vorschlag, wie verfahren werden könnte. Also auch wohlwollend so betrachten. 😉
Gruss oldie
Edit und Ergänzung:
Abhängig von den Umständen kann eine solche Widerrufsmöglichkeit Sinn machen.
Handelt es sich z.B. um einen Schüler nach dem Schulabschluss, der wegen dem sozialen Jahr keinen Unterhalt begehrt, aber anschließend den Titel wegen Berufsausbildung/Studium wieder aufleben lassen möchte, um zumindest ohne Gericht sofort etwas in der Hand zu haben, ist das verständlich und auch in gewisser Weise angemessen.
Handelt es sich um einen Berufsschüler, welcher gerade seinen Abschluss gemacht hat und sagt, er möchte sich erst einmal in der Welt umschauen und danach eventuell auch ein Studium in Betracht ziehen, würde ich persönlich diesen § streichen.
Von daher: Hinschauen, Anpassen.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Also ich bin diesem Link skeptisch gegenüber. Wenn ich sowas vorlege, kann ich gleich aufgeben. Ich habe jetzt ein Schreiben aufgesetzt und als Anhang einen fertigen Titel-Verzicht mit gesandt. Dieser muss nur unterschrieben an mich zurück gesandt werden. Hoffentlich ist mein Sohn vernünftig. ..
War klar, Sohn und KM wollen das nicht. Sie pochen auf eine Neuberechnung durch das Jugendamt. Muss ich einer Neuberechnung zustimmen? Kann ich die vorherige Berechnung durch das Jugendamt als Maßstab nehmen? Wie schon geschrieben, das Jugendamt und wohl auch ein Gericht wird mir nicht alles nennen, was abziehbar ist...
Meine Frau macht jetzt auch Theater, da wir uns einschränken müssen. ..
Servus Novize!
War klar, Sohn und KM wollen das nicht. Sie pochen auf eine Neuberechnung durch das Jugendamt.
Noch mal: was KM will oder nicht will ist für Dich in Sachen KU für Sohn bedeutungslos.
M. E. kann Sohni vom JA sich das Ganze ausrechnen lassen, deren Ergebnis ist für Dich nicht zwingend bindend. Parallel lässt Du die Cracks hier über Deine und Dir verfügbare (Einkommen KM und Sohn) Zahlen schauen und beurteilenn, ob und was überhaupt rauskommt.
Sofern nicht bereits hier erwähnt: Zu aller erst muss Sohn den Nachweis antreten, dass sein KU-Anspruch überhaupt gerechtfertigt ist (KG und Ausbildungsvergütung sind KU-Betrag-mindernde Einnahmen).
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Die KM hat schon mal überhaupt nichts zu wollen. Das wurde aber auch schon gefühlte 28mal geschrieben. Und das Jugendamt auch nicht bei einem 18-jährigen. Das wird ihm ganz freundlich das Gleiche mitteilen, was wir Dir mitteilen - es ist nicht zuständig, das Geld reicht nicht für ihn und wenn ihm das nicht passt muss er klagen um die gleiche Antwort auch zu dritten mal zu bekommen.
Es wäre angebracht, dem Nachwuchs mal eine klare Ansage zu machen. Aber ich fürchte das ist das Problem bei Dir. Denn Du zahlt ja schon seit immer zuviel.
Hallo,
sowohl das Gericht als auch das JA müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, diese sind
das <a href="http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_unterhalt_1601_1615.htm>" BGB </a>, die <a href="http://www.famrz.de/arbeitshilfen/leitlinien-und-richtlinien/index.php>" Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG</a> (Volljährige Kinder findet Du unter 13.) und die <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf>" DDT </a>.
Solange kein Mangelfall vorliegt ist bei einem Arbeitnehmer die Rechnung in aller Regel überschaubar. Ansonsten kann das JA hier nur beraten, da das Kind volljährig ist.
VG Susi
Hallo Susi, eben nicht! JA oder andere werden nicht alles berechnen was für mich abzugsfähig ist. Ist bei mir schon passiert. Für die 1474,74€ brauchte ich 9 Monate. Davor wollte man mich bei 2100€ einstufen.
Inwieweit wird noch der Verdienst der KM mit eingebunden?
Hallo @Novize,
...in dem selben Maße wie Deiner
Die Kindesmutter ist für Euern Sprößling entsprechend ihres Einkommens (Quotelung) analog zu Dir barunterhaltspflichtig.
Voraussetzung für Eure Unterhaltspflicht ist halt vordergründig der Unterhaltsbedarf des Sohnes. Den muß er Dir nachweisen.
Die Einkommensauskünfte der KM mußt Du allerdings von Deinem Sohn einfordern.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
bei einem volljährigen Kind sind beide Eltern unterhaltspflichtig und ihm steht das volle (nicht nur das halbe) KG zu. Deshalb wird das bereinitgte Einkommen der Eltern addiert und daraus der Unterhalt des Kindes berechnet. Wohnt das volljährige Kind nicht mehr zu Hause, dann ist der Bedarf 735 Euro.
Ist das Kind noch privilegiert: volljähriger Schüler unter 21, unverheiratet, der zu Hause wohnt, dann steht das Kind immer noch im 1. Unterhaltsrang. Geht das Kind nicht mehr zur Schule oder wohnt es nicht mehr zu Hause, dann ist es nicht mehr privilegiert und fällt in den 4. Rang.
Unterhaltsränge gemäß § 1609 BGB:
1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen.
Die Rangfolge der Unterhaltsberechnung, die für die nachfolgenden Ränge vorher vom Einkommen abgezogen wird.
Der Unterhaltsbedarf ist dann gequotelt nach Einkommen der Eltern zu bestimmen. Dazu wird von dem bereinigten Einkommen beider Eltern werden nun 1300 Euro abgezogen (oder auch 1080 Euro bei volljährigen Schülern, wenn ansonsten der Bedarf nicht zu decken ist, genaues ergibt sich aus den konkreten Unterhaltsleitlinien). Sollten dabei negative Zahlen entstehen, dann hat der entsprechende Elternteil nichts zu zahlen. Außerdem muss niemand mehr Unterhalt zahlen als er/sie alleine zahlen müsste.
Ich runde Dein Einkommen mal auf 1500 Euro. Dann sieht die Rechnung so aus:
(bereinigtes) Einkommen KM + Dein (bereinigtes Einkommen) = 1500 + EKM Euro, damit geht es in die DDT oder es sind 735 Euro an Unterhalt = KUallgemein.
Auf KUallgemein ist das (volle) KG und eigenes Einkommen des Kindes (abzüglich 90 Euro) anzurechnen = KU.
Nun sind 1300 Euro (bei volljährigen Schülern u.U. auch nur 1080 Euro) abzuziehen:
EKM - 1300 Euro = EMu, 1500 -1300 = 200 Euro = EVa.
Jetzt wird gequotelt:
Anteile Mutter EMu/(EMu + EVa), Vater EVa/(EMu+ EVa), Zahlbetrag Mutter KU*EMu/(EMu+EVa), Vater KU*EVa/(EVa+EMu).
VG Susi
Nachtrag: Wenn das Kind in einer Ausbildung ist, dann ist es nicht mehr privilegiert und fällt in den 4. Rang, Unterhaltsbedarf ergibt sich daraus, ob es noch zu Hause wohnt oder nicht, eigenes Einkommen = Ausbildungsvergütung - 90 Euro ist auf den Unterhalt anzurechnen.
Da kann mir sicher sein, wieder über den Tisch gezogen zu werden.
Ich dachte, anrechenbares Gehalt -Selbstbehalt -Unterhalt Tochter -Unterhalt Frau! Erst dann kommt der Unterhalt für das volljährige Kind.
Bei uns kriselt es immer mehr, da dauernd Post mit Unterhaltsforderungen bei uns eingehen. ..