Unterhalt für EX au...
 
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Unterhalt für EX auf Null setzen?

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(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Hallo miteinander,
ich wühle mich seit einiger zeit schon durchs Internet und bin hierbei auf diese Seiten gestoßen. Man kann hier eine Menge interessanter Informationen  erhalten, wirklich gut. Ich habe mich auch schon durch diese Seiten gewühlt, habe aber leider keine richtig passenden Infos für mich gefunden, aber vielleicht gibt es jemanden der mir weiter helfen kann.

Über mich:
Ich bin 2x geschieden und das dritte mal verheiratet. Aus der 1 Ehe 1 Tochter 15J, zweite Ehe 1 Sohn fast 8J.Die dritte bleibt Kinderlos *g*.

Zur Situation:
Ich zahle momentan Unterhalt für die Tochter von 316 Euro, für den Sohn 249,00 Euro und für meine zweite EX 283,00 Euro. Diese hat mich letzte Woche darüber informiert, dass sie  ab 2.April Arbeiten geht und zwar mit einer Vollzeitstelle.

Unterhalt wurde bei der Scheidung mit einem Vergleich festgelegt. ich möchte nun verständlicherweise keinen Unterhalt mehr für meine EX zahlen, da sie ja nicht mehr "bedürftig" ist mit diesem Einkommen.

Wer kann mir sagen was ich tun muss um nicht mehr zahlen zu müssen?
Gibt es außergerichtliche Möglichkeiten, denn was nutzt keinen Unterhalt  zahlen zu müssen, wenn ich es für gerichtskosten ausgeben muss :knockout:

Der Unterhalt für meinen Sohn wurde schon neu festgelegt 142% des Regelsatzes  2. Altersstufe, Zahlbetrag 274,00 Euro.
Braucht ihr noch mehr Infos? Wenn ja, liefere ich die Heute Abend nach, muss jetzt Unterhalt verdienen gehen  😉

Für jede Hilfe dankbar
Gruß
Joerg

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2007 15:11
(@grapfruit)
Rege dabei Registriert

Hallo Jörg,

erst einmal willkommen bei Vatersein.de!

Wie lange liegt denn der Unterhaltsvergleich zurück? Ich frage deshalb weil Du Exe alle 2 Jahre um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse auffordern kannst.
Daraufhin könntest Du berechnen ob Exe überhaupt noch Unterhalt zusteht und den EU gegebenenfalls mit Hinweis auf ihr Einkommen einstellen.
Das geht jedoch nur wenn Du nicht übermäßig gut verdienst, denn durch die Betreuung eures Kindes hat sie 1. Anspruch auf Betreuungsunterhalt und solltest Du wesentlich mehr verdienen 2. auf Aufstockungsunterhalt.

Handelt es sich allerdings um einen gerichtlichen EU Vergleich, der tituliert ist, hilft Dir nur eine Abänderungsklage

Aber Ich denke die erste wichtige Info die Du benötigst um weitere Schritte zu prüfen wäre das momentane Einkommen deiner Ex.

LG

Grapfruit

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2007 16:31
(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Begrüßung 🙂 und für die erste Antwort...

Woran erkenne ich, das es ein gerichtlicher EUVergleich
Die Scheidung war im Juni 2004. In einem Rutsch wurde dann ein Scheidungsfolgenvergleich gemacht der folgendermaßen beschrieben ist:

Scheidungsfolgenvergleich

I. Der Antragssteller zahlt an die Klägerin einen Nachscheidungsunterhalt, fällig zum 3. Werktag eines Monats, in Höhe von 283,00 Euro.

II. Es besteht Einigkeit darüber, dass eine jederzeitige Abänderung des Vergleichs ohne Bindung an den Vergleich möglich ist

III. Die kosten...aufgerechnet........

Soweit ich mich errinnern kann, war bei Scheidung ein Einkommen von ihr angegeben in höhe von ca 580 Euro... Also wenn sie jetzt mit dem Gehalt Ihrer ganzen Stelle ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, dann kann ja was nicht stimmen....

Auf das aktuelle Einkommen kann ich nicht warten, ihr erstes Gehalt bekommt sie am ersten Mai. Ich habe schon für den April vollen Unterhalt bezahlt obwohl sie das Gehalt ja für den April erhält und den Mai möchte ich ihr nicht wirklich auch noch schenken.
Also bin ich leider gezwungen noch vor Mai zu handeln.

Und ich sage wie es ist. Das Geld ist sehr knapp, jeder weiß wohl hier, dass das Einkommen was man laut Amt im Monat hat nicht im geringsten was mit der Realität zu tun hat. Deshalb der Versuch auch hier vielleicht im Vorfeld von noch mehr Ausgaben, für die eigentlich keine Mittel mehr vorhanden sind, von den Erfahrungswerten anderer "profitieren" zu können.

Deswegen auch noch folgende Fragen:
Kann mir jemand den Punkt II. anders erläutern ?
Ist das jetzt ein EU Vergleich der tituliert ist , den ich nur mit Abänderungsklage entkräften kann ??
Könnte die Ex auch selbst darauf verzichten, ohne den Umweg übers Gericht ?

Für weitere Antworten oder Ratschläge bedanke ich mich schon im Vorfeld...

Gruß
Joerg

Entschuldigung, wenn sich das ganze etwas durcheinander darstellt, ich weiß im moment nicht wo ich anfangen soll :knockout:

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2007 02:44
(@grapfruit)
Rege dabei Registriert

Hallo Jörg,

also die Formulierung

Es besteht Einigkeit darüber, dass eine jederzeitige Abänderung des Vergleichs ohne Bindung an den Vergleich möglich ist

interpretiere ich so, dass Du die Zahlungen ohne Konsequenzen einstellen kannst, natürlich mit Verweis auf das gestiegene Einkommen von EXE.

ABER ich bin kein Vertragsrechtexperte - also warte besser noch auf weitere Einschätzungen bevor du handelst.

LG

Grapfruit

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2007 10:19
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo zusammen,

ich würde eine Verzichtserklärung gemäß § 1585c BGB verlangen, in der ausdrücklich auf den im Vergleich vereinbarten EU in Höhe von XY Euro verzichtet wird. Ausdrücklich wird auch auf die Zwangsvollstreckung des o.g Betrages verzichtet. Das ist erstmal die schnellste Lösung.

Unter Umständen ergibt sich aber einer höherer KU?

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2007 10:32
(@neuesglueck)

Unter Umständen ergibt sich aber einer höherer KU?

Warum? Der hängt doch nur am Netto des KV. Und das ändert sich ja nicht, nur weil KM dazuverdient...

Gruß NG

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2007 11:30
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

Warum? Der hängt doch nur am Netto des KV. Und das ändert sich ja nicht, nur weil KM dazuverdient...

Unter Umständen! Wäre der Fall, wenn z.B. ein Mangelfall vorliegt und die Unterhaltslast verteilt wurde. Fällt der EU weg, bliebe mehr für den KU. Der Hinweis ist korrekt!

Gruß
Nico

Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2007 11:34
 Uli
(@Uli)

Unter Umständen! Wäre der Fall, wenn z.B. ein Mangelfall vorliegt und die Unterhaltslast verteilt wurde. Fällt der EU weg, bliebe mehr für den KU. Der Hinweis ist korrekt!

Es könnte auch eine Höherstufung innerhalb der DT passieren, da diese ja von drei Unterhaltberechtigten ausgeht! Bei mehr oder weniger Berechtigten könnte man entsprechend rauf oder runter gestuft werden.

LG, Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2007 11:41
(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Guten morgen zusammen  🙂

@grapfruit & sky, das ist so ungefähr das was ich auch gerne interpretiert  hätte :). Unkompliziert schnell und einfach.

Wie gesagt, sie hat im Gegensatz zu vorher jetzt ein volles Gehalt, der EU MUSS wegfallen !!!

Der KU wurde schon neu berechnet, und zwar auf der Grundlage, das die KM keinen Unterhalt mehr bekommt.
142% des Regelsatzes  2. Altersstufe, Zahlbetrag 274,00 Euro, bei meiner Tochter 3. Altst.sind das dann 339,00 Euro.

Zahlen werde ich diesen Betrag natürlich erst, wenn der EH weggefallen ist. Wird also erst noch beurkundet.

Wenn jetzt der eine oder andere noch die These von grapefruit und sky unterstützt, dann probier ich das noch diese Woche :yltype:

Und wieder schulde ich Dank...
Joerg

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2007 12:03
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Jörg,

natürlich könnt ihr einvernehmlich auf gegenseitige Unterhaltsansprüche verzichten! Die Erklärung wie von sky genannt ist völlig legitim und sollte zudem auch den Passus "für die Zukunft wird auf gegenseitige Unterhaltsansprüche verzichtet" enthalten. Beim KU geht das allerdings nicht!

Gruß
Nico

Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2007 17:44




(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Dank für die Antwort,

dann werde ich mich mal hinsetzen und versuchen das ganze zu formulieren und dies dann meiner Ex vorlegen, mal schauen was passiert.

Aber eines hätte ich da noch :question:
Wenn es vom Gehalt im Vorfeld schon klar wäre, dass ich keinen Unterhalt mehr zahlen müsste (natürlich nur für die EX) und sie die Verzichtserklärung trotzdem nicht unterschreiben möchte obwohl es für sie auch klar ist, muss ich dafür ja zwangsläufig Rechtsanwalt etc. einschalten. Weiß vielleicht noch jemand ob ich auf den Kosten sitzenbleiben würde obwohl ja klar WÄRE, das es ohne Kosten auch gegangen wäre ?

Gruß
Joerg
und nochmals Dank für die Infos die ich schon habe, spart mir im moment eine menge Rennerei 🙂

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.04.2007 02:29
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn es eine Unterhaltsberechnung geben soll, dann brauchst du einen RA - soweit klar. Wenn dir klar ist, dass du damit gewinnst, ist der Weg sehr sinnvoll. Die Anwaltskosten könntest du sicher über Beratungshilfe abdecken lassen. Einfachster Weg: Guten RA suchen und im Vorzimmer anrufen, wie sie es mit Beratungshilfe halten (manche machens nicht), ob du den Antrag dort holen kannst (normalerweise beim Gericht) und ob vielleicht die Kanzlei die Sache komplett übernimmt (oft wird dann eine Gebühr von ca. 10 Euro fällig) Oder direkt beim Gericht nachfragen, die helfen auch dabei. Dann gehst du mit dem Schein zu einem RA deiner Wahl.

Wenn sie nicht unterschreiben will, kanst du ihr ja ruhig nahelegen, dass die Alternative auch nicht anders ausfällt. Nur wäre eure Vereinbarung (auch für sie) kostenparend.

Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 09:37
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Joerg,

grundsätzlich trägt der Unterlegene die Gerichts – und Anwaltskosten. Bei einem Vergleich, Klagerücknahme oder z.B. Zahlungsunfähigkeit des Gegners sieht das wieder etwas anders aus.

Sind die finanziellen Möglichkeiten beengt, kannst Du PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen. Für vorgerichtliche Beratung gibt es die Beratungshilfe, die in den Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt ist. In Hamburg, mW. auch in Bremen und Berlin wird die Beratungshilfe durch die ÖRA geleistet. In manchen BL erfolgt die Beratung direkt beim Amtsgericht, ansonsten gibt es den schon erwähnten Beratungshilfeschein, mit dem ein RA aufgesucht werden kann.

Der Passus "für die Zukunft" ist m.E. etwas schwierig durchsetzbar, denn das jüngste Kind ist 8 Jahre alt, da kann "nur" eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 10:38
(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Es ist eingetreten was von Anfang an klar war 😡
Hatte heute ein Telefonat mit ihr, um ihr vorzuschlagen, dass sie (oder die RA)mir eine Verzichtserklärung für Ihren Unterhalt schreiben soll und der Kuchen damit ohne Kosten gegessen wäre. Sie betonte immer wieder, dass sie ja keinen Unterhalt wolle, sondern ich soll mich nicht so anstellen und ihrer RA meine Gehaltsbescheinigungen schicken, einfach so mal zum Rechnen :crash:. Als ich immer wieder betonte, das man dann nichts zu berechnen brauche, konnte man mal wieder nicht mit mir Reden und das Niveau ist ihr dann immer zu niedrig (wenns ums Geld geht) 😡

Fakt ist sie will weiterhin Knete !!!

Bleibt natürlich nur ein Anwalt :mad:, darum kann ich mich erst übernächste Woche kümmern, da ich lange Dienst habe...

Die Lohnzettel muss ich wohl vorlegen, kann mich ja nicht drücken, habe da aber im Vorfeld schon wieder fragen:

Die Unterhaltsberechnung orientiert sich doch an den Verhältnissen der Ehezeit?

Das heißt doch das Kredite die die Ehe geprägt haben und die ich auch noch nach Trennung weiterhin getilgt habe beim Unterhalt der Frau nach wie vor zum Abzug kommen obwohl ich sie mittlerweile abbezahlt habe ? Weiß das jemand?

Irgendwo habe ich ich gesehen wie man den Ehegattenunterhalt berechnet, ich kanns nicht wiederfinden  :redhead:

Kann ich die ganze Sache hier eigendlich forführen weil irgendwie ist es eine Geschichte, aber immer wieder mit fragen zum Thema?

Mal wieder ein Danke
Joerg, der gerne nach Finnland auswandern würde...

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2007 02:43
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Die Lohnzettel muss ich wohl vorlegen

Nö, oder bist du um Auskunft gebeten worden?

Die Unterhaltsberechnung orientiert sich doch an den Verhältnissen der Ehezeit?

Stimmt.

Das heißt doch das Kredite die die Ehe geprägt haben und die ich auch noch nach Trennung weiterhin getilgt habe beim Unterhalt der Frau nach wie vor zum Abzug kommen obwohl ich sie mittlerweile abbezahlt habe ?

Naja, wenn du nix mehr tilgst, warum soll dann noch was abgezogen werden können?

Joerg, der gerne nach Finnland auswandern würde...

Ich habe mir sagen lassen, Paraguay sei auch ganz nett.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2007 03:00
(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Da ist doch der eine oder andere noch nachts am Compi 🙂

Auskunft:
Ja, aber eigentlich im zusammenhang zum Kindsunterhalt, dies hat aber das Jugenamt schon erledigt. Nun kommt natürlich das Auskunftsersuchen wegen Ehegattenunterhalt....

Kreditraten:
Während der gesamten Ehezeit musste ich Raten in höhe von 422 Euronen abdrücken, dazu noch einen überzogenen Dispo von 7900 Euronen, darauf jeden Monat einen 100 an Zinsen. Währen wir noch verheiratet wären die Schulden noch genau so hoch. Bedeutet das im Klartext, bei einer Neuberechnung das jetzt auch noch 500 Euro mehr zu gunsten meiner EX zur berechnung zur verfügung stehen würden, obwohl sie keinen Finger dafür gerührt hat außer das Geld auszugeben ????
Sag mir einer, dass das nicht stimmt, sonst gehe ich nicht ins Bett sondern auf den Dachboden und such mir nen Balken 😡
Ich krieg langsam Herzrasen

Joerg

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2007 03:26
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Joerg,

Sie betonte immer wieder, dass sie ja keinen Unterhalt wolle, sondern ich soll mich nicht so anstellen und ihrer RA meine Gehaltsbescheinigungen schicken, einfach so mal zum Rechnen

na ja, sie ist doch schon groß, und wenn sie tatsächlich keinen EU will, braucht man auch nicht rechnen.

Wie weiter oben schon angedeutet, will die RAin vermutlich darauf hinaus, dass die Kindesmutter zu einer Vollzeittätigkeit nicht verpflichtet ist. Wenn jetzt eine Neuberechnung gemacht werden soll und Du deshalb Auskunft über Dein Einkommen erteilst, würde ich im Gegenzug natürlich auch Auskunft verlangen, schließlich muss die Kindesmutter ihre Bedürftigkeit nachweisen und Du musst die Berechnung der RAin doch auch nachvollziehen können.

Mal was zum gerichtlichen Vergleich, wenn man daran denkt die EU-Zahlungen ganz oder teilweise einzustellen: m.E. muss die Unterhaltsgläubigerin den Vergleich zunächst für vollstreckbar erklären lassen, siehe § 795 b ZPO, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Das geschieht auf Antrag. Ich frage mich aber, ob der Vergleich bei der Formulierung

II. Es besteht Einigkeit darüber, dass eine jederzeitige Abänderung des Vergleichs ohne Bindung an den Vergleich möglich ist

überhaupt vollstreckungsfähig ist. Oder steht im Vergleich schon was zur Vollstreckbarkeit? Kann ich mir jetzt irgendwie nicht vorstellen.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2007 15:59
(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sky,
Danke fürs antworten. Nein du hast recht, da steht nirgens etwas von vollstreckbarkeit oder ähnliches. Ich gehe bei der Formulierung einfach mal davon aus, dass ich die Möglichkeit habe es vorerst (begründet) einzustellen. Ausgeben werde ich es sicherheitshalber mal nicht :exclam:.

Und natürlich geht es um jeden Cent, das war eigentlich der Kernpunkt warum ich telefoniert habe um genau das festzustellen.

Zur Arbeitstätigkeit der KM muss ich aber noch was anmerken:

Also in der Ehe waren wir beide Berufstätig. Bis auf Grund eines "Arbeitsunfalles" Frau nicht mehr in ihrem Job arbeiten konnte. Ziel war es, über die Berufsgenossenschaft eine Umschulung zu bekommen. Dies hat natürlich eine Weile gedauert.
Am 3.6.04 sind wir geschieden worden, wobei sie in der Verhandlung angab, das sie wegen Kindeserziehung zuhause bleibt.
Tatsächlich wartete sie nur auf den Bescheid vom Amt, dass sie eine Ausbildung/Umschulung antreten kann, die sie dann im November/Dezember 04 angetreten hat. Abgeschlossen hat sie die Ausbildung 12/06. Mein Sohn wurde nach der Schule im Hort betreut.

:question: Meine Lohnzettel muss ich ja wohl offenlegen und Ihre kann ich einfordern, dafür brauche ich ja noch keinen Anwalt.
Zum einstellen der EU Zahlungen wohl auch noch nicht. Ich sehe es so, das ich den Anwalt wohl nur brauch wenn eine Forderung gestellt wird, oder ?

Und hier weiß vielleicht auch noch der eine oder andere was:

1)  kann man jetzt nicht darüber streiten, das sie schon während der Ehezeit gearbeitet hat und während des "Krank" seins darauf hingearbeitet hat eine Ausbildung/neuen Job anzutreten, oder hat das keinen Einfluss auf die nicht Vollzeittätigkeitsverpflichtung?

2) Ich muss nochmal auf die Berechnung zum EU kommen. Ist das tatsächlich so, das mein aktuelles Einkommen zählt und nicht das was in der Ehe maßgeblich an Geld da war ? Es kann doch nicht wirklich so sein, das sie nach der Ehe davon profitiert wenn ich in Zukunft mehr verdiene, was hat das mit der Ehe zu tun. Bei den Kindern ist es mir ja klar.

Für eure Mühe meinen Dank
Joerg

Aber irgendwie fällt mir jetzt doch nochwas auf, wie will den die RA was ausrechnen, wenn sie sonst keine zahlen hat, Arbeitsweg, sonstige Belastungen, wie Unterhalt für Tochter aus erster Ehe etc. Ich sehe schon, dass ich platz im Schrank für weitere dicke Ordner schaffen muss.... 😉

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

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Themenstarter Geschrieben : 08.04.2007 02:57
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Joerg,

Nein du hast recht, da steht nirgens etwas von vollstreckbarkeit oder ähnliches. Ich gehe bei der Formulierung einfach mal davon aus, dass ich die Möglichkeit habe es vorerst (begründet) einzustellen. Ausgeben werde ich es sicherheitshalber mal nicht

sehe ich auch so. Ich denke, der Vergleich ist nicht vollstreckungsfähig. Wenn doch, bin der Meinung, dass Du in diesem Fall vor Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört werden müsstest. Zumindest erhältst Du eine Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung. Wenn Du die Zahlungen also einstellst, solltest Du das unbedingt im Auge behalten.

1)  kann man jetzt nicht darüber streiten, das sie schon während der Ehezeit gearbeitet hat und während des "Krank" seins darauf hingearbeitet hat eine Ausbildung/neuen Job anzutreten, oder hat das keinen Einfluss auf die nicht Vollzeittätigkeitsverpflichtung?

Klar kann man darüber streiten. Natürlich muss die Argumentation in die Richtung gehen, dass die geschiedene Ehefrau schon zu Ehezeiten Vollzeit gearbeitet hat bzw. die Bemühungen darauf angelegt waren.

2) Ich muss nochmal auf die Berechnung zum EU kommen. Ist das tatsächlich so, das mein aktuelles Einkommen zählt und nicht das was in der Ehe maßgeblich an Geld da war ? Es kann doch nicht wirklich so sein, das sie nach der Ehe davon profitiert wenn ich in Zukunft mehr verdiene, was hat das mit der Ehe zu tun. Bei den Kindern ist es mir ja klar.

Maßgeblich ist das Einkommen zu Ehezeiten. Hier geht es aber doch um die Abzugsfähigkeit? Wenn die Schuldentilgung bei der Berechnung berücksichtigt wurde und nun nicht mehr getilgt wird, kann auch keine Tilgung berücksichtigt werden. Hat Deep ja schon erklärt.

Aber irgendwie fällt mir jetzt doch nochwas auf, wie will den die RA was ausrechnen, wenn sie sonst keine zahlen hat, Arbeitsweg, sonstige Belastungen, wie Unterhalt für Tochter aus erster Ehe etc. (...)

Auch sämtliche unterhaltsrelevanten Ausgabe/Aufwendung gehören zur Auskunft, damit sie auch berücksichtigt werden können.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2007 18:25
(@joerggraesser)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sky, Vielen Dank für die weiteren Infos.

ich frag dich jetzt mal direkt, natürlich auch jeden anderen 😉  wenn du es weißt. Unabhängig von der Abzugsfähigkeit....,

Wenn das Einkommen aus der Ehezeit maßgeblich ist, wiso sollte ich dann aktuelle Lohnzettel vorlegen, und nicht die aus der Zeit vor der Trennung ? Also die, die auch für die Berechnung vom EU bei der Scheidung genommen wurden ?

Ist schon irgendwie komisch, ist eine Frage beantwortet, stellen sich andauernd wieder andere. Ich muss sagen, es ist ein Interessantes Forum mit einem Haufen Informationen, die einen das eine oder andere klarer sehen lassen. Schön das es euch gibt.....

Und noch eines, wenn dann eine Forderung in Zahlen vorliegt, kann ich das hier auch mal einstellen?

Gruß aus France
Joerg

und das es nur besser werden kann, halte ich für ein Gerücht...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.04.2007 01:47




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