Unterhalt für 23jäh...
 
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Unterhalt für 23jährige Tochter..?

 
(@dirtyharry)
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Guten Morgen,
meine Tochter ist kürzlich von Dortmund nach Bamberg gezogen.
Heute bekamen wir nun einen netten Brief vom Amt für soziale Angelegenheiten!
Es werden Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff BGB geltend gemacht.
Meine Tochter hat, seid sie aus der Schule ist( Abitur abgebrochen), nie Anstalten gemacht sich um eine Lehrstelle o.ä. zu kümmern. Sie hat immer Leistungen vom Staat bezogen.
In der Zeit bekamen wir zweimal Post von unterschiedlichen Anwälten, die ebenfalls Unterhaltsansprüche geltend machten.
Nach einem kurzen Rückschreiben meinerseits, hörte man dann auch nichts mehr davon.

Wie soll ich nun mit diesem schönen Schreiben umgehen?

DirtyHarry


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.08.2009 15:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Harry,

Dann würde ich ihnen antworten, das nach § 1602 BGB nur unterhaltsberechtigt, wer sich sich nicht selbst unterhalten kann.

Die ARGE bzw. deine Tochter mögen darlegen, warum sie dazu nicht in der Lage ist.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2009 15:32
(@dirtyharry)
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Das werde ich wohl so machen. Die nette Frau hat auch gleich einen Bogen zwecks Selbstauskunft beigefügt, was passiert damit? Den wollte ich eigentlich nicht ausfüllen..


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.08.2009 15:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Den mußt du auch nicht ausfüllen. Und zum gegenwärtigne Zeitpunkt würde ich das auch nicht. Ich würde ihnen mitteilen ,das du eine Unterhaltspflicht ggü. deiner volljährigen Tochter nicht siehst, da diese gesund ist und für ihren Unterhalt selsbt sorgen kann.

Falls überhaupt kannst du ihr auch eine eigene Aufstellung schicken. Über deine Einkünfte und die zulässigen Abzüge. Vor allem mußt du keinesfalls deine Vermögenswerte angeben. Und auf Unterhaltsberechtigte hinweisen.
Aufpassen wäre auch mit dem SB. Beim Verwandtenunterhalt ist es nämlich ein höherer als bim KU 😉

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.08.2009 15:50
(@dirtyharry)
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ok, vielen Dank erstmal 🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.08.2009 16:06
(@dirtyharry)
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Hallöchen,

wir haben heute ein Antwortschreiben von der netten Dame vom Amt bekommen. Töchting ist Aufgrund vorliegender Gutachten außerstande, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen... Welche Krankheit? Habe ich keine Kenntnis von, aber egal..
Und was machen wir nun?
Müssen wir dieses nettet Auskunftsformular doch ausfüllen, welches sie netterweise wieder mitgeschickt hat?

Um Ratschläge wäre ich sehr dankbar

Gruß
DH


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2009 14:26
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Grundsatz: Der Vordruck ist nicht verpflichtend und wird nicht ausgefüllt.

Hast du eine Ahnung, aus welchem Grunde deine Tochter nicht in der Lage ist, eigenes Geld zu verdienen?

Ihr Schreiben vom <datum>

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr o.a. Schreiben habe ich erhalten.

Die bloße Behauptung einer Erwerbsunfähigkeit begründet selbstverständlich nicht eine evtl. Unterhaltsverpflichtung meinerseits. Läge diese Erwerbsunfähigkeit vor, wären vorranging Leistungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu beantragen.

Auch aus anderen Gründen bin ich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Ich betrachte die Angelegenheit als abschließend erledigt und verbleibe

mit freundlichem Gruß

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2009 14:33
(@dirtyharry)
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Hi Depp,
danke für die schnelle Antwort.
Warum sie nicht in der Lage ist zu arbeiten weiß ich nicht. Angeblich ist sie in psychologischer Behandlung
Ich habe mit meiner Tochter seit Jahren keinen Kontakt mehr, sie meldete sich zuletzt immer nur wenn Not am Mann war...


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2009 14:42