Unterhalt: Eheähnli...
 
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Unterhalt: Eheähnliches Verhältnis, berufsbedingte Aufwendungen

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(@beurste69)
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kann mir denn mal einer anhand meiner eckdaten den unterhalt berechnen?

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Themenstarter Geschrieben : 22.04.2008 12:23
(@bronze)
Registriert

Zur allgemeinen Begutachtung durch das kritische Forum:

netto                    2323
Arbeitskosten.            50    eigentlich 22 für 100km Arbeitsweg. Laut Anmerk. 3 der Dt dürfen aber mind. € 50 in Ansatz gebracht werden.

ber. netto              2273

Eingruppierung: 3. Einkommensgruppe (1901 - 2300). Heraufstufung in 4. Einkommensgruppe wg nur 2 Kinder in 1. Alterstufe (0-5) und 2. Alterstufe (6-11)

ber. Netto          2273
KU1                      244 Zahlbetrag nach Abzug hälftiges Kindergeld
KU2                      294 Zahlbetrag nach Abzug hälftiges Kindergeld

bleiben              1735
abzüglich            1000 SB
bleiben                735 Anrechenbares Erwerbseinkommen Mann

500 Anrechenbares Erwerbseinkommen Frau
Differenz der anrechenbaren Einkommen:

735 - 500 = 235

235/7= 33,60
3/7 davon für Ex sind € 101 EU. Damit ist aber das Existenzminimum € 900 von Ex um € 299 unterschritten.

Darf Bürste dann 400 an Ex zahlen?
Macht, wenn das der Fall wäre:
244 Kind1
294 Kind2
400 Ex
1232 Euronen Unterhalt

2273 - 1232 = 1041 und damit € 41 über Selbstbehalt.

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

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Geschrieben : 22.04.2008 12:49
(@beurste69)
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das wäre ja mehr, als ich bisher zahle. sollte ich also lieber den mund halten?

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Themenstarter Geschrieben : 22.04.2008 13:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi beurste69,

bei der Rechnung von bronze bin ich anderer Auffassung. Allerdings fehlen für eine einigermassen angemessene Aussage noch einige Details.
1. Die 100 km Arbeitsweg sind einfache Strecke oder Hin- und Rückfahrt? Welches OLG ist zuständig (wegen Leitlinien)?
2. Zur EK-Berechnung werden alle Einkünfte von Dir benötigt, also Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzulagen, Zinseinnahmen ... . Daraus wird aufs Jahr bezogen ein durchschnittliches Monatseinkommen berechnet.

Am KU wird sich wohl nichts ändern, wenn sie keinen EU mehr von Dir bekommt. Sonst zählt auch sie als UH-Berechtigte und in der DT erfolgt beim KU keine Höhereinstufung.

Also spuck mal ein paar Daten aus.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 22.04.2008 14:08
(@beurste69)
Schon was gesagt Registriert

- 100 km eine strecke!
- OLG Schleswig-Holstein
- 2323 € / Monat sind gleichzeitig der jahresdurchschnitt

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Themenstarter Geschrieben : 22.04.2008 14:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

und hast Du eine priv. Altersvorsorge, priv. Krankenversicherung für Dich, die Kinder oder Ex? Existieren ehebedingte Schulden die Du ableistest?

oldie

Edit: Kannst Du plausibel erklären warum Du das Auto und nicht öffentliche Verkehrsmitteln nutzen tust?

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 22.04.2008 14:28
(@beurste69)
Schon was gesagt Registriert

nein, weder priv. krankenvers. noch ehebedingte schulden. ich habe eine betriebl. altersvorsorge.

würde ich mit öffentlichen verkehrmitteln zur arbeit fahren, dann wäre ich locker 2,5 std. unterwegs.

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Themenstarter Geschrieben : 22.04.2008 22:26
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

'n Abend,

also die 5%-Regelung für berufsbedingte Aufwendungen kennt das OLG Schlewig in seinen URL nicht, dort werden die tatsächlichen Einzelnachweise verlangt. Dafür sind sie bei den berufsbedingten Fahrtaufwendungen rel. großzügig - bis zu 15% "problemlos", darüber hinaus muss stichhaltig begründet werden warum nicht öffentl. Verkehrsmittel genutzt werden, nachzulesen hier unter Pkt 10.2.x:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1491.html
Grundsätzlich wären das bei Dir:
(30km x 2 x 0,30 Euro + 72km x 2 x 0,20 Euro) x 220 / 12 = 330,- +528,- = 858,- Euro (jeden Monat)
Problematisch wird es dies durchzusetzen. Darum lass ich das mal aussen vor. Ist Deine Sache, wie Du damit umgehst. Schaffst Du es allerdings die Fahrtkosten durchzusetzen ergibt sich ein völlig anderes Bild.

15% (die rel. problemlosen) sind ca 348,-, hinzu kommt aber auch der Arbeitnehmeranteil der betriebl. Altersvorsorge. Alles in allem sollte es vielleicht möglich sein, dass Dein EK bei der DT in die Gruppe 1500-1900 rutscht. Davon gehe ich mal aus.
Jetzt kommt die in der letzten Zeit eingehend diskutierte Frage, wievielen Unterhaltsberechtigten Du gesetzlich verpflichtet bist. Bei deiner Ex so eine Sache. Ist es nun bereits eine verfestigte Beziehung und damit eheähnlich oder nicht.

1.Fall - kein EU, dann eine Stufe höher in der DT (in Klammern die zahlen für EK-Gruppe 1900-2300 wenn ausschließlich 15% abzugsfähig))
Kind 5J -> 230,- (244,-)
Kind 8J -> 278,- (294,-)
Es verbleiben 1815,- (1785,-)

2.Fall - mit EU keine Höhergruppierung ( in Klammern dito)
Kind 5J -> 216,- (230,-)
Kind 8J -> 262,- (278,-)
Rest: 2323 - 348 - 216 - 262 = 1497,- (1467,-)
SB: 1000,-  -> also 497,- (467,-) anrechenbares EK
EU also davon 3/7 -> 213,- (200,-)
Es verbleiben 1284,- (1267,-)

Ganz ehrlich, sicher bin ich hier mir ganz und gar nicht. falls grobe Fehler sind wird sich aber wohl der eine oder andere user korrigierend einmischen.
Aber wie Du siehst, der Knackpunkt sind bei Dir die Anrechnung der Fahrtkosten. Werden die vollumfänglich anerkannt kann es passieren, dass die Kinder auf 100% KU fallen und für EU nichts übrig mehr ist.

Tschau oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 23.04.2008 00:07
(@beurste69)
Schon was gesagt Registriert

moin oldie,

vielen dank für die berechnungen!

mir fehlen in der berechnung irgendwie die ca 500 €, die meine ex verdient.

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Themenstarter Geschrieben : 23.04.2008 08:41
(@beurste69)
Schon was gesagt Registriert

noch was zu den berufsbedingten aufwendungen: ich bin erst nach der ehe weiter von meiner arbeitsstätte weg gezogen!

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Themenstarter Geschrieben : 23.04.2008 08:53




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Beurste,

Auch beim Einkommen deiner Ex gibt es wieder Ermessensspielräume.

Natürlich greift das nur bei oldies Fall 2:

Variante 1 würde bedeuten, dass ihr Einkommen voll auf ihren Bedarf angerechnet würde, sprich der Anspruch an dich würde um 500,- € sinken. Gilt vor Allem, wenn sie erst nach der Trennung begonnen hat zu arbeiten und ihr Einkommen damit nicht Eheprägend wäre.

Variante 2 würde stützt sich auf das s.g. Substituturteil vom BGH und bedeutet, dass ihr Einkommen auf die Verteilmasse aufgeschlagen wird und dir dann eben nur zu 3/7 zu gute käme. Dies gilt auch ohne BGH, wenn ihr Einkommen schon die Ehe geprägt hätte.

Variante 3 bezieht sich auf oldies Rechenmethode, erst den Selbstbehalt abzuziehen und vom Rest 3/7 anzurechnen. Hiernach würden ihre 500,-, da unter SB genauso wenig angerechnet, wie deine unteren 1.000,-.
Ich halte diese Methode für falsch, habe aber auch schon davon gehört, dass sie von Gerichten angewendet wurde.

Variante 4 würde bei der Berechnung nicht erst den SB abziehen, sondern die vollen Beträge heran ziehen. Danach würde der SB nur den Auszahlungsbetrag kappen.

Du siehst, in deinem Fall sind so viele Variable, dass es kaum die eine, richtige Rechnung gibt.

Da du nur deine Interessen vertreten musst, solltest du auf Variante 1 plädieren ggf. noch durch fiktives Einkommen deiner Ex aufgehübscht.

Gruss Beppo

P.S. Ganz oben verdient sie noch 400,-. Das erhöht die Zahl der Varianten nochmal.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2008 09:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei umfassender Würdigung aller Faktoren deines Falles, würde ich allerdings sagen der EU berechnet sich bei dir nach folgender Formel:

Gesetzlicher Mindestanspruch 0,-€ + Billigkeit = EU Anspruch.
Soviel zur Rechtslage.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2008 09:52
(@bronze)
Registriert

Um die Sache mal abschließend klarzustellen. Könnte man auch wie folgt vorgehen? 

Schlachte bei nächstem Vollmond ein Huhn, fange das Blut auf und tauche eine Gehaltsabrechnung darin ein, die nicht länger als 2 Monate zurückliegen darf.
Wickle die Leber des Huhnes dann in die Gehaltsabrechnung und verwahre das Bündel in einem mit Essig ausgewaschenen Tontopf.
Diesen lasse von einem albanischen Taxifahrer der nicht älter als 48,2 Jahre sein darf binnen 2 Monden zum Richter bringen.
Er wird lesen können, was das Orakel Dir sagt.:phantom:

Ich fürchte, ich hab heute meinen Destruktiven. Ich verdrück mich lieber für heute.
Töss!
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2008 10:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mensch Bronze, jetzt hast du doch unser gesamtes geheimes Wissen preisgegeben.

Jetzt weiß doch jeder User selbst wie wir an unsere exakten und präzisen Informationen kommen.

Ausserdem wird jetzt die Nachfrage nach albanischen Taxifahrern, und damit der geforderte Preis ins unermessliche steigen.

Selber Petze!  🙂

Aber im Ernst Beurste, wie oben schon geschrieben, lasse doch mal deine Ex argumentieren.

Wie war das noch, gab es einen Titel?

Wenn Ja, reiche Änderungsklage ein mit allen Argumenten wie neuer LG, gestärkte Eigenverantwortung, fiktives Einkommen, etc.
Wenn Nein, kündige ihr den Wegfall des EU an und lasse sie klagen Stelle dann ihre Argumente hier wieder rein wir überlegen eine Abwehrstrategie.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2008 10:35
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