Unterhalt Dynamisch...
 
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Unterhalt Dynamischer Unterhaltstitel

 
(@dani77)
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Erstmal ein Freundliches hallo an alle.

Ich habe ein großes Problem ,bei dem ich mir schon seit einiges Tagen schlaflose Nächte bereitet habe. Ich versuche mal die ganze Problematik genau zu beschreiben.

Es wurde 2008 ein Dynamischer Unterhaltstitel erwirkt.Der besagt das der KV seiner Tochter Unterhalt zahlen muss.
Demnach sind nach gegenwärtiger Rechtslage folgende zahlungen zu leisten:
In der dritten Altersstufe: 384,00Euro - 77,00 Euro = 307,00 Euro

Zu diesem zeitpunkt war die betreffende Tochter 16 Jahre.

Die Tochter wurde im Monat 06.2010 volljährig und beendete in diesem Jahr auch Ihr Abi. Auch hat Sie zwischenzeitlich gejobt. Ab Oktober 2011 lebt sie nun in einem eigenen haushalt. Sie wurde mit beendung Ihres Abitur Arbeitslos ,hat sich aber nicht als Arbeitslos gemeldet.

Nun hat Sie gegen Ihren Vater eine Lohnpfändung erwirkt , die besagt das er seit 2008 Rückstände hat.

Was mich nun aber an der sache stutzig macht ist, die verschiedenen Unterhaltsansprüche die sie geltend machen will.
2009 317 Euro
2010- 2011 sind es 356 Euro Monatlich.

Ich habe versucht nun den begriff Dynamischer Unterhaltstitel für mich erklärbar zu machen und immerwieder lese ich das dieser Titel 3Alterstufen hat. Die sich ja nach dem Alter des Kindes richten.
Und was passiert mit dem Dynamischen Unterhaltstitel wenn die Volljährigkeit eintritt? Denn nach meinem Wissen währe Sie ja Barunterhaltspflichtig (mit 18 war sie aber noch am Abi dran)
Und laut dieser Barunterhaltspflicht müsste ja Ihre Mutter ,bei der sie zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat , auch Barunterhaltspflichtig sein.

Ich hoffe Ihr könnt mir etwas Helfen bei diesen Fragen weil ich einfach nichtmehr weiß wonach ich noch suchen muss.
Vielen Dank

Laut Ihrer

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2012 17:05
(@oldie)
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Hi
Herzlich Willkommen

Ich versuche erst einmal, die einzelnen Zahlen den entsprechenden DT'n zuzuordnen. Anscheinend ist von der 2. Einkommengruppe auszugehen:

2008: -> DT2008 mit 307€
2009: -> DT2009 mit 314€
2010: -> DT2010 mit 356€

Und 2010 gibt es eine Änderung: Tochter ist nämlich ab Juni volljährig und rutscht in die 4. Altersgruppe. Das bedeutet auch, beide ET werden vom Grunde her barunterhaltspflichtig. Ihr Bedarf berechnet sich aus dem addierten Einkommen beider ET. Ein einzelner ET jedoch haftet i.d.R. nur mit dem Anteil, welcher seiner alleinigen Eingruppierung in der DT entspräche. Warst Du nicht leistungsfähig, dann wären dies nur noch 329€. Denn das KG wird ab Volljährigkeit voll beim Kind berücksichtigt.

Das bedeutet: wenn Du nicht leistungsfähig bist/warst, dann kann Tochter auch nur 329€ vom Vater beanspruchen. Ob Rückstände in den vergangen Jahren vorlagen, müsstest Du doch zum Teil wissen. Oder wohin wurde der KU überwiesen?

Was den eigenen Hausstand von Tochter betrifft, ebenso ihrer jetzigen Tätigkeit und Deinem Interesse, wo Du doch anscheinend gar nicht involviert bist (warum überhaupt?), dazu sage ich lieber nichts. Ebenso ist es nicht unwahrscheinlich, dass Tochter bereits keinen UH-Anspruch mehr hat. Falls sie keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgeht oder kein Studium aufgenommen hat, sind m.E. ihre jetzigen UH-Ansprüche nicht mehr gegeben. Da Tochter bereits seit Juni2010 volljährig ist würde es vermutlich auch unmöglich werden, Ansprüche, welche länger als ein Jahr zurück liegen, noch beizutreiben (Verwirkung).

Könnte es sein, dass Tochter und Vater im Streit liegen? Vielleicht, weil er den KU eingestellt hat?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2012 18:44
(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Ausführliche Antwort!

Der Vater hat jeden Monat seinen zu zahlenden Unterhalt immer Artig bezahlt. Welche höhe das nun genau war kann ich leider nicht sagen.

Es wurde von KV auch einiges Versäumt....weil die beiden ja eigentlich ein gutes verhältniss hatten.
Der KV hat auch noch eine minderjährige Tochter im alter von 8Jahren für die er auch brav den Unterhalt bezahlt.

Es wurde bei eintreten der Volljährigkeit ,keine neue Berechnung für den barunterhalt gemacht. Weder die KM noch der KV hat sich darum gekümmert.

Was ich aber an der ganzen Sache nicht verstehe ist ...wenn man doch anspruch auf Unterhalt hat...weil man eben (ja wie soll ichs sagen?) Bedürftig?? ist, dann warte ich doch nicht 4 Jahre ...das klingt ja wie die auflösung eines Sparbuches.

Der Unterhalt wird doch auch durch den Verdienst berechnet und den ganzen anderen Umständen...der verdienst des KV hat sich seit 2008 nicht verändert ...wie kann man denn aber jetzt irgendwelche Vorderungen stellen?

Sorry aber ich selber habe keine Kinder und musste mich erst in die Materie des Unterhaltwahnsinns reinfuchsen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2012 19:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wenn ein alter Titel existiert, dann gilt er solange, bis
- er zurückgegeben wird
- abgeändert wird
- verjährt ist (30 Jahre)

Hat der KV nichts gemacht, dann ist er selber Schuld. Gepfändet kann nur werden, wenn es Rückstände gibt, eine offene Schuld also besteht. Das sollte der KV aber wissen.

Was ich aber an der ganzen Sache nicht verstehe ist ...wenn man doch anspruch auf Unterhalt hat...weil man eben (ja wie soll ichs sagen?) Bedürftig?? ist, dann warte ich doch nicht 4 Jahre ...das klingt ja wie die auflösung eines Sparbuches.

Eben deshalb habe ich im Beitrag zuvor auf eine Verwirkung des Anspruchs hingewiesen. Verjährung konnte noch nicht eintreten, da die Zeitabstände (z.B. mindestens 3 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit) nicht gegeben sind.

Nur verstehe ich nicht, dass die Tochter eine Pfändung einleitet, obwohl der geschuldete KU gezahlt wurde. Hat der KV das Geld übwerwiesen oder einfach dem Kind in die Hand gedrückt? M.E. fehlen hier wichtige Umstände und Details, die die ganze Sache genauer beleuchten. Vielleicht sollte der betroffene KV sich selber hier äussern (mit eigenem Account). Ich denke mal, da ist besser.

Falls die Lohnpfändung nicht rechtens sein sollte, wird das ziemlich unangenehm für die Tochter.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 12.04.2012 20:03
(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

also ich habe nun mal in der zeit mir einige Unterlagen angesehen.

Also von 2008 bis genau 20 Januar 2012 wurde Monatlich Unterhalt gezahlt.
Es waren mehr oder weniger einigungsversuche zwischen den Anwälten....weil eben der Lohn den gesamten Unterhalt für beide Kinder nicht decken konnte.
Somit wurden z.b. nicht 307 euro zustehender Unterhalt gezahlt sondern z.b. 280 Euro.
Der Unterhaltstitel wurde seit 2008 nicht geändert.

Was ich noch vergessen habe war das der KV bis Juli 2011 in der Privatinsolvenz war.

Auch hat er im Oktober ein Monat den Unterhalt nicht gezahlt , daraufhint hat seine Tochter ihn schriftlich Aufgefordert den Monatlichen Unterhalt zu bezahlen, im November hat er dann eben bis Januar wieder den Unterhalt gezahlt.

Mir gegenüber hat sich die Tochter so geäußert: Da sie ja nun ende dess Jahres eine Ausbildung beginnt muss sie zum zweiten mal umziehen.Wir müssten ja eigentlich wissen das das Leben teuer ist, Sie kann sich die Mietkaution nicht leisten und auch Ihr Freund hat kein Geld. Sie brauchen eine neue Waschmaschine ,Staubsauger und sie mussten sich ja jetzt ein zweites Auto kaufen (Warum auch immer)
Ihrem Vater wird schon genug geld bleiben und weil er eben Ihr Vater ist müsste er auch wissen das Ihr das geld zusteht und er bezahlen MUSS!!
Wie gesagt das Verhältniss war gut ,sie war ja vor 4Wochen noch bei uns zum Kaffee.

Leider kann der KV sich selber hier nicht zu der Sache äußern und Hilfe suchen ,da er von 8.00Uhr bis 22.00Uhr arbeiten ist und ich ihm meine Hilfe angeboten habe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2012 20:33
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Welch Chaos.

Also die Tochter ist volljährig, macht derzeit keine Ausbildung -> sie hat derzeit keinen Anspruch auf Unterhalt

Es existiert ein gültiger Titel -> Tochter auffordern diesen herauszugeben

Tut sie das nicht muß der KV auf herausgabe klagen (diese Klage wird er gewinnen, da Kind derzeit keinen Anspruch hat)

Mit Beginn der Ausbildung -> Kind weist Ausbildung nach, auch ihr Einkommen durch Ausbildung; legt die Einkommensverhältnisse der KM vor und verlangt die des KV -> KU kann korrekt berechnet werden.

Dadurch das der KV bisher nichts gegen den Titel unternommen hat ist dieser nach wie vor gültiig und die Tochter kann vollstrecken. Daher muß er jetzt sofort dagegen angehen, evtl. kann er dadurch auch einer Nachzahlung entkommen.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2012 20:44
(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina....

Es ist mehr wie ein chaos.... es ist der wahnsinn.....und ich stehe mitten drin und versuche nun eine Lösung zu finden.

Ein Schritt wurde gemacht .... der Titel wurde schriftlich eingefordert.
Ich glaube nicht das er Freiwillig bei uns auf den Tisch gelegt wird...aber mal sehen.

Die Tochter pfändet bereits schon.

So ein Chaos konnte ich mir auch nicht erklären,aber nach einigen Tagen wurde mir klar das der KV einfach den Überblick verlohren hat. Es ist ja seine Tochter war immer die aussage wieso soll ich vor Gericht gehen wegen dem Unterhalt?

Ja genau aus diesem Grund! Und wenn dann die KM der Tochter noch Hilfe gibt dann gibt es zwei Gründe auf solche Sachen zu achten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.04.2012 20:53
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Falls Tochter Ku pfänden lässt, welcher vor mehr als einem Jahr fällig geworden wäre und zuvor nie danach verlangt hatte, dann umgehend EA auf Pfändungsschutz beantragen, ebenso wäre m.E. eine Titelabänderung, wenn nicht sogar Herausgabe bzw. ruhend stellen, mehr als angemessen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 13.04.2012 00:06
(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

hallo und guten Morgen

Die gesamte Forderung ist rund 3000,- euro. ich habe auch schon beim Amtsgericht angerufen und mit den Leuten da geredet. Weil ich ja wie gesagt Neuling in solchen sachen bin. Dort wurde mir erklärt das Töchterchen das recht dazu hat und man(n) dem ausgeliefert ist . Laut Beschluss bleiben Ihm 820 Euro Plus Unterhalt (für seine jüngste Tochter sowie 1/2 des Mehrbedarfs geht alles nach 840c ZPO.
Da die Pfändung dem Arbeitgeber vorliegt hat dieser nun 2 oder 3 Wochen zeit sich der Pfändung anzunehmen.
An diesen Pfändungsschutz habe ich nun auch schon gedacht aber so wie ich es gelesen habe würde das eben nicht gehen. Weil eben solche Unterhaltsgeschichten ein ganz anderes Thema sind.

Wir haben zwar bei einem RA nächste Woche ein Termin aber es währe doch schön wenn man sich selber vorläufig beruhigen könnte und den Werdegang schon etwas vor Augen hat.

Der Titel wurde anfang 2010 schon vom RA angefordert und nun auch von uns....warum damals von RA seiten nichts weiter passiert ist zwecks Abänderung kann ich nicht sagen.

Wie gesagt was mich nun doch brennend Interessiert ist ..... Weil eben der KV bis Juli 2011 in der Privatinsolvens war ob diese Rückforderung nun nach der Insolvens so einfach geht.
Weil hätten sie diese Pfändung nun in der Insolvens veranlasst währe da ja nix rumgekommen. Und nun genau nach der beendigung wurde die ganze Sache ja nun angeleiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 10:20
(@Inselreif)

Hi,

Dort wurde mir erklärt das Töchterchen das recht dazu hat und man(n) dem ausgeliefert ist

So viel zur Kompetenz der glorreichen Rechtspfleger, wie neulich in einem anderen Faden diskutiert.
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss Erinnerung eingelegt werden, allerdings beschränkt auf die Beträge, die länger als ein Jahr zurück liegen. Für alles weitere muss der Titel selbst angegriffen werden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2012 10:57




(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

So viel zur Kompetenz der glorreichen Rechtspfleger, wie neulich in einem anderen Faden diskutiert.
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss Erinnerung eingelegt werden, allerdings beschränkt auf die Beträge, die länger als ein Jahr zurück liegen. Für alles weitere muss der Titel selbst angegriffen werden.

Gruss von der Insel

WoW das ist mir neu..das heist
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegt werden. Diese Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, also die Vorrausetzungen und das Verfahren selbst, nicht jedoch den Anspruch des Gläubigers.
Die Erinnerung kann ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden.

Für das letzte Jahr hat sie ja eigentlich Unterhalt bezogen obwohl sie ja eigentlich nichtmehr unterhaltsberechtigt ist.KV hat aber weil sie eben ihn aufgefordert hat fleißig weiter bezahlt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 11:21
(@Inselreif)

Hi,

genau genommen haben wir es hier mit drei möglichen Massnahmen zu tun:
-> Abänderungs- / Herausgabeantrag, um den Titel für die Zukunft aus der Welt schaffen, gleichzeitig Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
-> Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, soweit Unterhaltsrückstände für die Zeit bis zum 31.03.2011 geltend gemacht werden
-> Vollstreckungserinnerung gegen den PfÜb selbst

Bei der Verwirkung muss zum Zeitmoment auch ein Umstandsmoment hinzutreten. Nur einfach "liegt ein Jahr zurück" reicht alleine nicht. Es muss auch klar sein, dass die Tochter in dem Jahr auch keinen Grund hatte, von der Vollstreckung abzusehen. Auch wenn Unterhalt nicht von der Insolvenz berührt wird, könnte man diese als so einen Grund sehen und die Verwirkung erst in Juli 2011 annehmen. Ich würde deswegen zwar nicht die Flinte ins Korn werfen aber der Antrag muss kein Selbstläufer sein.

Die Erinnerung würde ich nach dem Schrotschussprinzip schon einlegen. Den PfÜb selbst bekommt man nicht anders aus der Welt. Bevor also am Ende eine Rückabwicklung stattfindet aber die Tochter das Geld dann schon für ihren Urlaub verbraten hat und entreichert ist, würde ich das schon jetzt versuchen. Könnte man auch kombinieren mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach 765a I ZPO. Die Erfolgsaussichten sind gering aber sicher nicht Null.
Gleiches gilt für die Vollstreckungsgegenklage. Klar, wenn der Herausgabeantrag durchgeht, ist sie überflüssig. Aber es kann durchaus sein, dass im Abänderungsverfahren die Zwangsvollstreckung nur für die Zukunft eingestellt wird oder auch nur gegen Sicherheitsleistung. Das ganze zieht sich ein paar Monate hin und dann heisst es "watt fott iss iss fott".

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2012 13:51
(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

Jetzt bin ich platt...... :thumbup:

Der herrausgabeantrag wurde schon gestellt.

Töchterchen ist im 06.2010 Volljährig geworden. Das heist das sie ja eigentlich Ihre Antsprüche wegen Unterhalt an beide Elternteile stellen muss. Aber dies hat sie eben gegenüber der Mutter nicht getan. Sie hat auch seitdem keine neuen Berechnungen machen lassen wo nun eben festgestellt wir in wie weit eben der KV zahlungsfähig ist. Das heist KV hat eben jeden Monat ein Betrag überwiesen (aber nicht den Ihr zustehender Betrag...weil er eben nur z.b. 290 Euro bezahlen könnte um nicht selber bedürftig zu werden...es wurde nichts abgeändert sondern lief über anwälte 2009)

Bis zum heutigen Tag wurden an dem Unterhalt nicht mukiert und Töchterchen gab sich damit zufrieden.

Auch war sie Arbeitslos und meldete sich nicht beim AA als arbeitssuchend. (Da stellt sich bei mir die Frage...war sie wirklich so bedürftig wenn sie sich doch in der Zeit ein eigenen Hausstand mit zwei Autos leisten kann)
Gut dies sei dahingestellt......

Auf der anderen Seite ist es ja auch so wenn der Unterhaltsberechtigte Einkommen verschweigt gegenüber den Un­ter­halts­ver­pflich­teten kann das Ver­schweigen den Tat­be­stand des Be­truges er­füllen. Diese Straftat kann je nach Schwere der Tat zu einer voll­stän­digen oder teil­weisen Ver­wir­kung des Un­ter­halts führen.

Der KV weiß auch von einem Sparbuch wo immer die Hälfte des Unterhaltes und Kindergeld überwiesen wurden.

Das hört sich jetzt von meiner Seite alles gemein an .... nur ich kann es nicht leiden wenn Kinder von der KM getrieben werden solche MA?NAHMEN zu ergreifen obwohl ein Vater Tochter gespräch die sache Geklärt hätte.Der KV hat seine Tochter nie hängen lassen sie hatten immer ein liebevolles Verhältniss ..... und was Ihr zusteht mag sie auch gerne bekommen nur die Art und weise wie sie jetzt vorgeht finde ich nicht ok.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 15:55
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin dani,

ich finde es zwar weiterhin suboptimal, wenn Du als Aussenstehende ein Problem Deines Partners zu lösen versuchst, aber nachdem dieser nicht anwesend ist, trotzdem ein Hinweis: Ihr müsst unterscheiden zwischen Geld, was bereits bezahlt wurde und einem heute (eventuell) bestehenden Unterhaltsanspruch. Will heissen: Wenn Dein Partner in der Vergangenheit Geld über den Tisch gereicht hat, obwohl Töchting nicht oder nicht in dieser Höhe UH-berechtigt war oder ihre Mutter ebenfalls UH-verpflichtet gewesen wäre oder es ein Sparbuch gegeben hätte, muss er dieses Geld einfach in den Wind schreiben; da hat er sich dann einfach nicht genug gekümmert. Es gibt jedenfalls keine Aufrechnungsmöglichkeit von eventuell zuviel bezahltem Geld gegen aktuelle UH-Ansprüche.

Geklärt werden muss JETZT:
a.) dass der alte Titel aus der Welt geschafft wird
b.) ob und in welcher Höhe eventuelle Nachforderungen für die jüngere Vergangenheit berechtigt sind
c.) ob derzeit überhaupt ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist (dafür muss Töchting von sich aus Belege für ihre Ausbildung, ihr Einkommen, das Einkommen ihrer Mutter etc. vorlegen).

Die Beschäftigung mit der Vergangenheit oder mit dem Anstand von Zahlungsempfängern ist dagegen nicht zielführend.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2012 17:57
(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin

Sicherlich hast du Recht.... die Aussagen von Aussenstehenden Personen sind immer anders anzusehen wie von den Betreffenden Personen. Unser Ziel ist es nicht das Geld der Vergangenheit wiederzuholen.

Schritt eins: haben wir getan und werden gegebenfalls auch eine Abänderungsklage einreichen.
Schritt zwei: nehmen wir gerade in Angriff
Schritt drei: von sich aus wird Töchterchen nichts tun...da sie ja die Ansprüche für den Unterhalt verliehrt. Da wir ja erst vor kurzem erfahren haben das Sie ein Einkommen hat. Also muss mal der KV tätig werden

Sicherlich bringt es nix in der Vergangenheit zu wühlen nur man hat eben Wut im Bauch.... und irgendwann übermannt es eben einen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 19:17
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin dani,

Schritt drei: von sich aus wird Töchterchen nichts tun...da sie ja die Ansprüche für den Unterhalt verliehrt. Da wir ja erst vor kurzem erfahren haben das Sie ein Einkommen hat. Also muss mal der KV tätig werden

nei, wenn die Schritte 1 und 2 abgearbeitet sind, muss er erst einmal nichts mehr tun; dann ist es die Aufgabe der Tochter, einen neu oder weiter bestehenden Unterhaltsanspruch zu belegen, wenn sie weiterhin Geld haben möchte. Und zwar von sich aus.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2012 19:49
(@dani77)
Schon was gesagt Registriert

Ich bedanke mich erstmal recht herzlich bei allen Helfenden.
Das We wird hoffentlich etwas ruhiger werden und ich sag mal... wir werden das Ding schon hinbekommen.

Ich oder nein Wir wünschen euch allen ein schönes Wochenende und ich hoffe ich kann hier evtl. auch meine erfahrungen an jemanden weitergeben der oder die vielleicht auch so Probleme haben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2012 23:33