wenn Junior zu den 100€ noch Fahrtkosten geltend machen will
Warum wird eigentlich so gut wie immer von dieser 100€-Pauschale ausgegangen? Nur weil es unter A8 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle steht? Und dort gilt sie auch nur für Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Diese Anmerkungen vom OLG Düsseldorf "gelten" doch eigentlich auch nur im Bereich des OLG Düsseldorf. Andere OLGe übernehmen zwar das Tabellenwerk aus Düsseldorf 1:1, aber nicht deren Anmerkungen! Bei anderen OLG stehen die Anmerkungen in deren eigenen Leitlinien und die weichen teilweise erheblich von den Düsseldorfern ab. Und genau deshalb weise ich auch immer wieder darauf hin, dass man sich (nur) an den Leitlinien des zuständigen OLG orientieren soll.
Beispiele Kammergericht (OLG für Berlin) und OLG Dresden: dort gibt es für volljährige Kinder keine 100€-Pauschale sondern die 5%-Pauschale, quasi wie bei den Unterhaltspflichtigen. Höhere Aufwendungen sind grundsätzlich konkret darzulegen.
Allerdings möchte ich ihm halt gerne "richtige Fakten" (belegt anhand von Zahlen) vorlegen, damit wir beide fair diskutieren können ...
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Studenten finden Studis Online sehr informativ.
Die Leitlinien des zuständigen OLG würde ich ihm gleichzeitig als PDF-Datei senden.
Ja, gute Idee! Dankeschön.
Hallo ,
und dann noch dieses hier:
Du hast die Situation schon recht gut beschrieben; allerdings ist auch die Mutter leistungsfähig.
Ich hatte schon geschrieben, dass die Berechnung kompliziert ist (gestern hatte AnnaSophie in ihrer Antwort das Verfahren bereits skizziert), und dass dies gerne zu "seltsamen" Ergebnissen führt. Dafür sind im Wesentlichen zwei Dinge verantwortlich:
- Die Einkommen von Vater und Mutter werden addiert, damit geht es etliche Zeilen aufwärts in der Düsseldorfer Tabelle, und entsprechend ist der Unterhaltsbedarf massiv höher.
- Für die Ermittlung des Anteils, den Vater und Mutter zahlen müssen, wird von deren jeweiligem Netto vorab der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.600 Euro abgezogen. Das sorgt dafür, dass der Besserverdienende weit überproportional zur Kasse gebeten wird.
Im Extremfall verdient der Vater z.B. bereinigt 3.800 Euro im Monat (Zeile 6, Unterhaltsbedarf 804 Euro) und die Mutter genau diese 1.600 Euro (ebenfalls bereinigt). Beide Einkommen zusammen sind 5.400 Euro, also ist das Zeile 10 mit einem Unterhaltsbedarf von 1.005 Euro. Für die Berechnung des Anteils von Vater und Mutter wird vom bereinigen Netto vorab je 1.600 Euro abgezogen - also Vater 2.200 Euro vs. Mutter 0 Euro, was bedeutet, dass der Vater 100% zahlen müsste.
An dieser Stelle greift dann die bereits erwähnte Regel, dass bei so einer Quoten-Berechnung niemand mehr zahlen muss, als wenn er allein unterhaltspflichtig wäre: Es gilt für den Vater also nicht der Bedarf von 1.005 Euro, den er zu 100% zu bedienen hätte, als Ausgangspunkt für das Abziehen von Kindergeld usw., sondern es bleibt bei den 804 Euro, die sich aus (nur) seinem eigenen Einkommen ergeben.
Die Rechnerei lohnt sich für dich also nur, wenn die Mutter deutlich mehr als 1.600 Euro verdient. Hast du eine Ahnung, wie viel es tatsächlich ist? Falls nicht - es ist Aufgabe des Sohnes, diese Daten zu beschaffen, weil nur so eine korrekte Unterhaltsberechnung erfolgen kann. Umgekehrt muss der Sohn natürlich auch deine Daten erfragen und sie der Mutter zur Verfügung stellen.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Lieben Dank für deine Mühe, Malachit!
Nun, so weit ich weiß verdient die Kindsmutter um 2000 Euro (netto). Kann sich zwischenzeitlich geändert haben - aber bestimmt nicht zum Negativen!
Ah ok, jetzt verstehe ich auch die ursprüngliche Antwort von AnnaSophie. 🙂
Viele Grüße
Hallo,
wenn Junior zu den 100€ noch Fahrtkosten geltend machen will würde ich a) eine Bestätigung fordern, dass die Uni über die semesterbeiträge keine studi-Ticket zur Verfügung stellt und b) einen Nachweis fordern warum das 49€ Ticket bzw, ein evtl. Gesponsertes jobticket bzw. Deutschlandjobticket nicht vom Arbeitergeber gestellt wird. Bei uns auf der Arbeit kostet das Deutschland jobticket dank arbeitgeberzuschuss 26€ monatlich.
und wenn das nachgewiesen wird, erklären lassen, warum das dann anstelle des Autos genutzt wird. Und auch schauen wo der Arbeitgeber und wo die Uni ist. Denn meistens wird in der Uni in 4-6 Wochen Blöcken unterrichtet und die gleiche Zeit ist man beim Arbeitgeber, immer im Wechsel.
sophie
Lieben Dank sophie!
Du meinst, wenn entsprechende Vergünstigungen durch den Arbeitgeber möglich sind, dann erklären lassen, warum anstelle dessen mit dem Auto (teurer!) gefahren wird?
wenn Junior zu den 100€ noch Fahrtkosten geltend machen will
Warum wird eigentlich so gut wie immer von dieser 100€-Pauschale ausgegangen? Nur weil es unter A8 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle steht? Und dort gilt sie auch nur für Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Diese Anmerkungen vom OLG Düsseldorf "gelten" doch eigentlich auch nur im Bereich des OLG Düsseldorf. Andere OLGe übernehmen zwar das Tabellenwerk aus Düsseldorf 1:1, aber nicht deren Anmerkungen! Bei anderen OLG stehen die Anmerkungen in deren eigenen Leitlinien und die weichen teilweise erheblich von den Düsseldorfern ab. Und genau deshalb weise ich auch immer wieder darauf hin, dass man sich (nur) an den Leitlinien des zuständigen OLG orientieren soll.
Beispiele Kammergericht (OLG für Berlin) und OLG Dresden: dort gibt es für volljährige Kinder keine 100€-Pauschale sondern die 5%-Pauschale, quasi wie bei den Unterhaltspflichtigen. Höhere Aufwendungen sind grundsätzlich konkret darzulegen.
An was orientiert sich dabei die 5%-Pauschale?
Hatte da jetzt nichts gefunden ...
Vielen Dank!
Hallo,
ja genau einfach nachfragen, ob ein Semesterticket von der Hochschule angeboten wird oder der Arbeitgeber ein jobticket bezuschusst.
es kann natürlich sein, dass der Weg zur Arbeit/Uni so ungünstig ist, dass es deutlich schneller mit dem Auto ist.
wo hat der Arbeitgeber seinen Sitz und wo die Hochschule?
sophie
An was orientiert sich dabei die 5%-Pauschale?
Hatte da jetzt nichts gefunden ...
Einmal noch, danach schaust bitte selbst in die Leitlinien des OLG. 😛
Beispiel aus den Leitlinien des Kammergerichts:
10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzel-nen darzulegen.Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.(letzter Satz hier unwichtig)10.2.2 Fahrtkosten
Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit 0,42 € für jeden gefahrenen Ki-lometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaf-fungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30km einfach) kann nach unten abgewichen werden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Unterhaltszahl-betrag und Fahrtkostenansatz zu achten.
An was orientiert sich dabei die 5%-Pauschale?
Gemeint sind die 5% vom Netto-Einkommen, die bei manchen Oberlandesgerichten als Pauschale für berufsbedingte Kosten auch ohne konkreten Nachweis geltend gemacht werden können. Manche OLGs erlauben 5% ohne Wenn und Aber, manche OLGs erlauben 5% mit bestimmten Mindest- und Höchstbeträgen, und andere OLGs kennen überhaupt keine 5%-Pauschale sondern bestehen grundsätzlich auf einem Einzelnachweise der Kosten.
Und wo wir gerade bei den verschiedenen Oberlandesgerichten sind - @tacheles hatte ja schon angemerkt, und dies völlig zu Recht, dass es teils gravierende Unterschiede zwischen den OLGs gibt. Daher, damit wir ein bisschen gezielter antworten können: Sagst du uns bitte mal, welches OLG für deinen Fall zuständig ist? Also das OLG, das für den Wohnort des Kinds zuständig ist.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Also das OLG, das für den Wohnort des Kinds zuständig ist.
Nö. Kind volljährig, nach Ende des Schuljahres nicht mehr privilegiert. Zuständigkeit dann gemäß § 12 ZPO, also Wohnsitz @ErWillsWissen.
Trotzdem könntest richtig liegen, falls beide im gleichen OLG-Bezirk leben.
Hallo,
ja genau einfach nachfragen, ob ein Semesterticket von der Hochschule angeboten wird oder der Arbeitgeber ein jobticket bezuschusst.
es kann natürlich sein, dass der Weg zur Arbeit/Uni so ungünstig ist, dass es deutlich schneller mit dem Auto ist.
wo hat der Arbeitgeber seinen Sitz und wo die Hochschule?
sophie
Danke sophie!
Ja, ist jetzt klar. 🙂
Arbeitgeber ca. 25 km entfernt. Hochschule in München, ca. 90 km entfernt!
Arbeitgeber ist ausschließlich NUR mit dem Auto zu erreichen; Hochschule (wenn auch mit Umsteigen) aber mittels Bahn.
Hallo ErWillsWissen,
Also, wir wohnen beide in Bayern (ca. 90 km von München entfernt), somit wird's dann wohl das OLG München sein?
Höchstwahrscheinlich ja, wenn du sicher gehen willst, dann kannst du irgendeine Gerichtssuche anhand der Postleitzahl machen, z.B. unter https://gerichtsstand.net/
Allerdings verwenden alle drei bayrischen Oberlandesgerichte sowieso die Süddeutschen Leitlinien, siehe https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Unterhaltsrechtliche+Leitlinien
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Nochmals zur "100€-Pauschale" für Auszubildende, die von den einzelnen OLG unterschiedlich bezeichnet wird. In den Südl heiß es:
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 100 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
Es wird immer wieder die Auffassung vertreten, in dieser "Pauschale" seien sämtliche berufsbedingten Aufwendungen (einschl. Fahrtkosten) des Azubis enthalten. Man nimmt wohl an, dass diese 100€ anstelle der 5%-Pauschale steht. Dem ist nicht so und dies wurde sogar höchstrichterlich bestätigt.
BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03
Auch soweit das Berufungsgericht die Ausbildungsvergütung der Beklagten um die zusätzlich gezahlten Fahrtkosten erhöht und davon den - höheren - pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgesetzt hat (vgl. Anm. 8 zur Düsseldorfer Tabelle), bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrelevanter Anteil der Ausbildungsvergütung
für die Zeit bis Dezember 2001 in Höhe von 433,50 DM (550 DM Ausbildungsvergütung + 43,50 DM Fahrtkosten - 160 DM ausbildungsbedingter Mehrbedarf) und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von 218,45 € (281,20 € Ausbildungsvergütung + 22,25 € Fahrtkosten - 85 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf).
So auch OLG Köln, 30.01.2013 - II-4 UF 218/12
Hallo,
es ist richtig, dass zwischen dem Unterhaltspflichtigen (hier gilt die 5% Pauschale, wenn gemäß OLG-Richtlinien zulässig) und dem Kind zu unterscheiden ist. Für das Kind in Ausbildung (dualem Studium) sind es aber gemäß Südl 100 Euro, es sei denn höhere Kosten können nachgewiesen und begründet werden.
@tacheles Das ist doch die Aussage der richterlichen Entscheidung. Es sind mindestestens 100 Euro gemäß Südl, es sei denn höhere Kosten werden begründet und nachgewiesen?
VG Susi
Hallo,
es ist richtig, dass zwischen dem Unterhaltspflichtigen (hier gilt die 5% Pauschale, wenn gemäß OLG-Richtlinien zulässig) und dem Kind zu unterscheiden ist. Für das Kind in Ausbildung (dualem Studium) sind es aber gemäß Südl 100 Euro, es sei denn höhere Kosten können nachgewiesen und begründet werden.
@tacheles Das ist doch die Aussage der richterlichen Entscheidung. Es sind mindestestens 100 Euro gemäß Südl, es sei denn höhere Kosten werden begründet und nachgewiesen?
VG Susi
Susi, deine Aussage würde dann auf die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg,
Stuttgart und Zweibrücken zutreffen. Richtig?
@erwillswissen Ja, die Süddeutschen Leitlinien gelten für die Bereiche der OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.
VG Susi
@erwillswissen Ja, die Süddeutschen Leitlinien gelten für die Bereiche der OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.
VG Susi
Lieben Dank! 😀