Hallo alle miteinander,
suche schon seit Stunden verzweifelt nach Antworten auf meine Fragen und offengestanden raucht mir so langsam der Kopf. Nun trau ich mich einfach selber mal und bin schon für jede kleine Hilfe dankbar. Mein Sohn (19) leidet an einer Zwangserkrankung und soll nun im Betreuten Wohnen untergebracht werden, weil es seine Mutter (Ex-Frau) nicht mehr mit ihm aushält. Er hat noch 2 Jahre bis zum Abi und will auf dieser Schule bleiben (wohne selbst 200 km weg). Wenn es nach dem Willen meiner Ex geht, sollen die ganzen Kosten samt Unterhalt auf mich abgewälzt werden. Ich verdiene ungefähr das doppelte (ca. 2000 zu 1000) und sie zieht noch eifrig davon ab, z.B. Raten für ein Haus (ehemals unser gemeinsames) etc. Aber: sie besitzt nun eben dieses Haus und bewohnt es mit ihrem neuen Partner und mit ihrem Vater. Irgendwo habe ich gelesen, dass zu ihrem Gehalt aber Miete für den Vater und den Partner (evtl. auch Betreuungsgeld oder wie das heisst) hinzugerechnet werden kann. Ausserdem arbeitet sie ja 'nur' Teilzeit.
Wenn ich schon dabei bin, noch eine 2. Frage hinterher. Der Zeitpunkt ist für uns (meine neue Partnerin dazu) eh sehr unglücklich. Wir wollten uns gerade ein neues bzw. neueres Auto (keinen Porsche o.ä.) anschaffen und müssten dafür aber einen neuen Kredit aufnehmen bzw. meinen noch laufenden erweitern. Kann ich den alten (habe ich bisher bei meiner Unterhaltsberechnung nicht gemacht) oder neuen von meinem Gehalt abziehen? Dabei ist zu berücksichtigen, dass ich zu 80 % Körperbehindert (Gehbehindert) bin und meine Partnerin mich öfters zum Arzt etc. fahren muss. Mein Arbeitsplatz liegt sehr nahe und da komme ich noch ohne fremde Hilfe hin. Ausserdem hat meine Partnerin täglich 100 km Autobahn-Anfahrt zu ihrem Arbeitsplatz (Schichtarbeit) und da wird das alte Auto so langsam zum Sicherheitsrisiko. :question:
Wenn mir jemand antworten möchte, bin ich echt dankbar dafür und versuche auch anderen mit meinen Erfahrungen aus 10 Jahren Scheidungskrieg zu helfen. :yltype:
Ich verdiene ungefähr das doppelte (ca. 2000 zu 1000) und sie zieht noch eifrig davon ab, z.B. Raten für ein Haus (ehemals unser gemeinsames) etc. Aber: sie besitzt nun eben dieses Haus und bewohnt es mit ihrem neuen Partner und mit ihrem Vater. Irgendwo habe ich gelesen, dass zu ihrem Gehalt aber Miete für den Vater und den Partner (evtl. auch Betreuungsgeld oder wie das heisst) hinzugerechnet werden kann. Ausserdem arbeitet sie ja 'nur' Teilzeit.
Der komplette Mietwert des Hauses zählt zu ihrem Einkommen, als auch ihr eigener Anteil. Mit dem "Betreuungsgeld" meinst Du vielleicht das fiktive Einkommen für Haushaltsführung (ca 400 Euro)? Kann man versuchen, aber naheliegender in diesem Fall ist natürlich eine Einkommensfiktion für eine Vollzeitstelle.
Bei dem Auto kannst Du wohl nichts machen, sind ja schliesslich nicht Deine Fahrtkosten. Ich kann mir aber vorstellen, dass Du wegen der Behinderung einen pauschaöen Mehrbedarf geltend machen kannst, beim Finanzamt geht das, 1060 Euro pro Jahr (=88 pro Monat) bei 80% Behinderung wenn ich das richtig lese, und genau diese Pauschale würde ich auch in die Unterhaltsberechnung schreiben, zusätzlich zu der 5% Werbungskostenpauschale.
Gruss, Arndt
also soweit ich mich recht erinnere ,seit ihr beide seit dem18. lebensjahr je zu hälfte für den barunterhalt zuständig.
da er volljährig ist wird ihr eine vollzeit stelle angerechnet. kredite sind wie bei dir ihr privatvergnügen ,denn ich denke dashaus gehört ja nun ihr allein bzw evet. mit ihrem neuen partner.wird nur als mietvorteil gerechnet.
zur not frag einen kompetenten anwalt. konntedirleider nicht viel helfen.
lg lupina
[blau] vertrauen ist wie ein kartenhaus,mühsam aufzubauen,aber in sekundenschnelle zu zerstören[/blau]
Hallo,
mal fragen möchte: läuft das übers Jugendamt, als Jugendhilfe?
Wenn ja, die Kostenstelle wird beide Elternteile nach ihren Einkommen befragen. Das Kindergeld geht als Mindestbeitrag dann an die Kostenstelle und die Kosten werden entsprechend der Einkommen berechnet.
Mehr Infos wären schon gut.
Gruß riviera
hallo stsc,
ich muss ein klein wenig weiter ausholen... um dir antworten zu können; sorry.
mein sohn, letzten monat 15 geworden, lebt aufgrund von schul- und versagensängsten in einer wohngruppe in meiner nähe.
das läuft als eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII
die gruppe, in der er lebt, also dort nehmen sie kinder bis 16 auf.
rein intuitv denk ich mir, es könnte ja auch hilfeprogramme für junge menschen im alter deines sohnes geben. vielleicht auch nur vergleichbarer art.
falls es sich um eine maßnahme im sinne des SGB handelt, würden die beiträge nicht nach dem BGB festgesetzt werden, sondern unter § 10 Abs. 2 §§ 91-94 SGB VIII, oder ähnlichem. diese § sind es bei uns.
dort würde wieder anders gerechnet werden.
heisst dann auch nicht unterhalt, sondern es nennt sich kostenbeitrag.
auskennen damit tu ich mich leider nicht wirklich, aber möglicherweise kommst du über google ja ein kleines stückchen voran.
liebe grüße und viel kraft wünscht dir die piratin
Hallo miteinander,
vielen Dank an alle, die mir bisher geantwortet haben. Jeder Beitrag hat mir auf seine Art ein Stück weiter geholfen.
Mein Sohn beschäftigt sich derzeit fast ausschliesslich mit seinen Zwängen, so erhalte ich von ihm nur spärlich detaillierte Auskunft. Meines Wissens nach geht es über das Jugendamt, aber ganz sicher bin ich nicht. Ich werde ihn aber beauftragen nachzuhaken nach welchem § der Kostenbeitrag erfolgt.
Sollte es tatsächlich schnell zur Aufnahme im Betreuten Wohnen kommen, interessiert meine folgende Nachfrage an papasorglos oder andere, eigentlich nicht mehr wirklich. Weiß im Prinzip nicht einmal ganz genau, was ich derzeit an Unterhalt bezahlen muss. Ich überweise den Betrag der in der Düsseldorfer Tabelle für über 18-jährige vorgesehen ist, minus halbes Kindergeld und wohnhaft beim anderen Elternteil. Allerdings gleich 2 Stufen höher, weil er als Einzelkind zu berechnen ist. Jetzt geht es darum, liege ich damit richtig oder geht es doch nach beidseitigem Einkommen, wie ich schon auf verschiedenen Internetseiten gelesen habe?
Nochmals Danke. stsc.
Moin,
der KU ist bei volljährigen Kindern von beiden Elternteilen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen. Wenn du keinen Titel hast oder dieser bis zur Vollendung des 18. Lj. begrenzt war, so kannst du schadlos die KU-Zahlung einstellen. Es wird dann seitens des JA eine Aufforderung zur Auskunft kommen und dann wird neu gerechnet. Anderenfalls müsstest du Abänderungsklage einreichen.
Für die Beurteilung des Kostenersatzes für die Unterbringung im betreuten Wohnen ist das SGB 12 maßgeblich. Guck dir die §§ >35< und >106< an.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo stsc,
es geht nach dem Einkommen beider Elternteile. Sofern du alleine Barunterhalt zahlst oder midnestens 75% darfst du das gesamt KG abziehen, nicht nur die Hälfte.
Berechnet wird das Geamteinkommen beider Eltern, natürlich abzgl. der normalen Abzüge. Dann wird gequotelt, d.h. jeder zahlt den Berag der sich aus dem Verhältnis der beiden Einkommen ergibt. allerdings kann der Elernteil bei dem das Kind wohnt seinen Anteil in Naturalien leisten.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
deiner Schilderung nach würde ich auch auf Eingliederungshilfe tippen. Das kannst du aber auch im Wohnheim erfragen.
Liebe Grüße
Andrea
Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama
Hallo miteinander,
nochmals vielen Dank für die Tips die Ihr mir gegeben habt. Die § habe ich mir im einzelnen durchgelesen und muss gestehen, dass ich mich damit schon etwas schwer tue. Vor allem die Umsetzung was denn so, bleiben wir bei ca. 2000 € Einkünfte monatlich, auf mich zukommen kann.
Jetzt würde mich noch ein letzter Punkt interessieren, bevor ich einfach den Dingen harre, die da kommen werden. Es ist tatsächlich so, dass ich 1997 eine Unterhaltsverpflichtung (Titel) eingegangen bin und zwar bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 570 DM (ca. 290 €) monatlich. Nu weiss ich nicht, ob bei einer Kostenbeteiligung am Betreuten Wohnen zusätzlich noch Unterhalt zu leisten ist und ob ich da überhaupt eine Abänderungsklage einreichen kann bzw. soll. In einem der § steht ja auch noch etwas von entsprechendem Taschengeld und so.
Eines liegt mir an dieser Stelle noch sehr am Herzen, worauf ich ausdrücklich hinweisen möchte. Ich möchte meinen Sohn absolut nicht hängen lassen, sondern ihm helfen, dass er schnellstmöglichst aus dieser Situation wieder heraus kommt, aber es ist eben doch etwas anderes, wenn man zu etwas verpflichtet werden kann oder ob man selbst aus freien Stücken und im Rahmen seiner Möglichkeiten hilft. Danke.
hallo stsc,
mmhhh... könnte mir vorstellen dass sowohl das alter der kinder, als auch die art der betreuung, die dein sohn bekommen wird, einen unterschied macht.
sonst hätt ich einfach versucht zu erklären wie der kostenbeitrag bei mir festgesetzt wurde.
kannst du nicht mal bei der mutter nachfragen?
sie um details bitten?
machst dir da ja auch deine gedanken und möchtest dass eurem sohn geholfen wird.
dann wüsstest du zumindest etwas mehr.
ansonsten... einfach mal beim jugendamt anrufen und nachhaken.
ich hab bisher meist positive erfahrungen mit dem jugendamt gemacht... so würd ich ganz blauäugig fragen, welche unterlagen von nöten sind und eben noch die eine oder andere frage mehr...
ansonsten hilft nur... in geduld fassen und warten...
liebe grüße und schönen sonntag wünscht dir die piratin