Unterhalt beim JA b...
 
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Unterhalt beim JA beurkunden (Berechnung prüfen, Worauf achten?, Titel auflösen bei Wechsemodell)

 
(@jimmybob)
Schon was gesagt Registriert

Wohnsitz: München
Kind: noch 5 Jahre alt, Jan. 25 dann 6
KM und KV waren nicht verheiratet

Hallo zusammen,

nach unserer Trennung im letzten Jahr wurde von der KM eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt, welches jetzt die Höhe des Unterhalts berechnet.
Wir befinden uns momentan im Residenzmodell. Von meiner Seite besteht der Wunsch auf das Wechselmodell, welches die KM ablehnt.

Folgende Zahlen sind nach mehrmaligen "Falschberechnungen" des JA der jetzige Stand der Dinge.

Netto durchschnitt der letzten 12 Monate: 2656,81 EUR
Abzug Vermögenswirksame Leistungen: -40 EUR
Abzug 5% berufsbedingte Pauschale: -130,84 EUR
Abzug Betriebliche Altersvorsorge: -158,33 EUR
Anrechnung Steuererstattung 1/12: +18,33 EUR

unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen: 2345,67 EUR pro Monat

Vom JA wurde ich damit in Gruppe 3 (110%) der Düsseldorfer Tabelle eingestuft.

folgende Beiträge habe ich laut JA zu zahlen.

2024: 403 EUR
ab 2025 (neue Altersstufe ab 6 Jahre): 482 EUR

Da ich in München wohne kostet selbst meine kleine 1,5 Zimmer Wohnung 1020 EUR.

Deshalb ergibt sich laut JA ein "Selbstbehalt unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils" von 1950 EUR

Kurzer Überschlag:
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen: 2345,67 EUR - Selbstbehalt von 1950 EUR = 395,67 EUR

Vor der Titulierung/Beurkundung des Unterhalts kommen mir viele Fragen.

1. Ist eine Titulierung im JA sinnvoll? Worauf sollte man allgemein achten?

2. Was muss/sollte im Titel stehen? Was sollte man auf jeden Fall reinschreiben lassen und wird gern ausgelassen?

3. Ich hab gelesen, dass man dem Titel eine Laufzeit geben sollte (z.B. bei Volljährigkeit).
Kann man die Laufzeit selbst festlegen? (z.B. auf 1-2Jahre, weil der Wechsel ins Wechselmodell angestrebt wird und sich Unterhalt dadurch anders berechnet?) Kann der Titel wieder aufgelöst werden?

4. Bin ich ein Mangelfall? Welchen Betrag tituliere ich am Besten durch den "Mangelfall"?
den Mindestunterhalt obwohl er ab Altersstufe 2 höher ist als ich zahlen müsste oder was ich tatsächlich zahlen kann? Wird die Höhe des Selbstbehalt im Titel erwähnt?

5. Ich möchte den Unterhalt gern der KM auf ihr privates Konto überweisen. Das JA weist aber in jedem Schreiben auf ihr JA-Konto hin. Habe ich die Wahl wohin das Geld überwiesen wird?

6. Kann man den Startzeitpunkt der Zahlungen im Titel festlegen? die KM bekommt laufenden Unterhalt von mir, in der Berechnung steht aber ein rückwirkendes Datum drin.

Ich hoffe das ist jetzt nicht zuviel des Guten und freue mich auf eure Antworten.

Vielen Dank 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2024 20:51
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Jimmybob,

was mir an dieser Jugendamts-Berechnung ziemlich sauer aufstößt:

Geschrieben von: @jimmybob

Deshalb ergibt sich laut JA ein "Selbstbehalt unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils" von 1950 EUR

Da rechnet das Jugendamt dir also "freundlicherweise" einen erhöhten Selbstbehalt in Höhe von 1.950 Euro statt der üblichen 1.450 Euro aus, was korrekt ist, da deine Wohnkosten mit 1.020 Euro um 500 Euro über den vorgesehenen Wohnkosten von 520 Euro liegen - aber dies alles nur, um den so erhöhten Selbstbehalt bei der weiteren Berechnung vollständig unter den Tisch fallen zu lassen?!?

Denn da dieser erhöhte Selbstbehalt nach Abzug des geforderten Kindesunterhalts unterschritten ist, wäre ja eigentlich eine Herunterstufung von der geforderten Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle nach Zeile 2 (bzw. ab der nächsten Altersstufe sogar nach Zeile 1) fällig!

Geschrieben von: @jimmybob

4. Bin ich ein Mangelfall?

Allerdings, weniger als Zeile 1, d.h. ein Mangelfall, wird es wohl eher nicht werden, denn im Mangelfall wird deutlich restriktiver gerechnet, was erhöhte Selbstbehalte sowie die Anerkennung von pauschalen berufsbedingten Kosten und zusätzlicher Altersvorsorge betrifft.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Monat von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2024 17:49
(@jimmybob)
Schon was gesagt Registriert

Geschrieben von: @malachit

Da rechnet das Jugendamt dir also "freundlicherweise" einen erhöhten Selbstbehalt in Höhe von 1.950 Euro statt der üblichen 1.450 Euro aus, was korrekt ist, da deine Wohnkosten mit 1.020 Euro um 500 Euro über den vorgesehenen Wohnkosten von 520 Euro liegen - aber dies alles nur, um den so erhöhten Selbstbehalt bei der weiteren Berechnung vollständig unter den Tisch fallen zu lassen?!?

Denn da dieser erhöhte Selbstbehalt nach Abzug des geforderten Kindesunterhalts unterschritten ist, wäre ja eigentlich eine Herunterstufung von der geforderten Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle nach Zeile 2 (bzw. ab der nächsten Altersstufe sogar nach Zeile 1) fällig!

 

Danke für deine Antwort. Diese Zusammenfassung der Zahlen oben basiert auf ca. 4 verschiedenen Berechnungen die ich vom Jugendamt bisher bekommen habe. In der ersten Berechnung wurde ich noch in Stufe 4 (115%) eingestuft und der erhöhte Selbstbehalt komplett verschwiegen. Altersvorosrge, 5% Pauschale und VWL wurden auch komplett außen vor gelassen. Ich weiß selbst noch nicht, ob das jetzt korrekt berechnet ist, da ich mich ins Thema Unterhalt bisher nur selbst eingelesen habe.

Aus diesem Grund bin ich daher echt unsicher ob es sinnvoll ist, beim JA zu Beurkunden. Ich habe jetzt schon mehrfach gelesen, dass das JA nur einen "Standardvordruck" verwendet und Änderungen nicht erwünscht sind.

Wie sind da die Erfahrungen hier im Forum?

 

Geschrieben von: @malachit

Allerdings, weniger als Zeile 1, d.h. ein Mangelfall, wird es wohl eher nicht werden, denn im Mangelfall wird deutlich restriktiver gerechnet, was erhöhte Selbstbehalte sowie die Anerkennung von pauschalen berufsbedingten Kosten und zusätzlicher Altersvorsorge betrifft.

Dann wäre es also sinnvoll den Mindestunterhalt (100%) zu beurkunden, oder?

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2024 21:37
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus @jimmybob,
Du musst beim JA keine Urkunde unterschreiben, die Dir nicht gefällt; vielmehr sollten die im JA Deine Wünsche (z.B. Begrenzung bis Volljährigkeit oder in Deinem Fall Beginn der Unterhaltpflicht bzw. Berücksichtigung bisher geleistete Zahlungen) aufnehmen. 
Tun die das nicht, gehst einfach zum Notar Deines Vertrauens und lässt dort gegen eine Schreibgebühr beurkunden (weil Euer Kind genaugenommen einen Anspruch auf einen Titel hat).

Wenn das der Beistandschaft nicht passt, können sie gerne ums Delta streiten...

Hinsichtlich korrekter Zahlbeträge kannst Dich von unseren Experten beraten lassen...hier wirst Du geholfen!

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2024 10:57
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @82marco

Wenn das der Beistandschaft nicht passt, können sie gerne ums Delta streiten...

Wenn der Beistand (vom Jugendamt) beim Familiengericht die Entfristung der Urkunde (beurkundet vom wem auch immer) beantragt, wird der Unterhaltspflichtige die Kosten dafür zu tragen haben. Siehe OLG Bamberg, 2 UF 14/18.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2024 18:54
(@jimmybob)
Schon was gesagt Registriert

Geschrieben von: @82marco

Du musst beim JA keine Urkunde unterschreiben, die Dir nicht gefällt;

Servus Marco, wenn es so kommt, dann wäre ich tatsächlich beruhigt. Bisher habe ich das Gefühl, dass das JA hier sehr zu meinem Nachteil agiert.

Ich werde die wichtigsten Punkte mal vortragen und schauen wie es läuft. Notfalls werde ich, wie vorgeschlagen, über den Notar gehen.

Ich habe vor bis zum 6. Geburtstag Stufe 2 (105%) = 379 EUR und ab dem 6. Geburtstag zumindest Stufe 1 (100%) 426 EUR zu beurkunden, was ca. 30 EUR mehr als mein Selbstbehalt bedeutet.

Doch was gebe ich für die Alterstufe 12-17 an, die einen Zahlbetrag von 520 EUR in Stufe 1 vorsieht? Sollte sich bis dahin mein Einkommen nicht erhöhen wären das ca. 125 EUR mehr als mein Selbstbehalt, das könnte ich so nicht aufbringen.

Wie wird das in die Urkunde aufgenommen? 

Vielen Dank 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Wochen von Jimmybob
AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2024 21:53
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @jimmybob

Dann wäre es also sinnvoll den Mindestunterhalt (100%) zu beurkunden, oder?

Richtig! Denn nach einem Mangelfall sieht es gemäß obiger Schilderung bisher nur rechnerisch aus. Bevor es aber wirklich zu einer Anerkennung als Mangelfall kommt, wird auch noch die Karte "Hinzurechnung fiktiver Einkünfte" gezogen...

Eine einwandfreie dynamische Urkunde über "100% des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (§ 1612a BGB) abzgl. Kindergeld gemäß § 1612b BGB" muss her. Nicht: "abzüglich hälftiges Kindergeld...".

Wer eine Befristung bis zur Volljährigkeit mit aufnehmen lässt, kann sich bei einem gerichtlichen Streit ziemlich sicher sein, dass diese Befristung vom Gericht durch Beschluss aufgehoben wird und außerdem die gesamten Kosten aufgebrummt bekommt.

Ich glaube Notare verzichten gern auf die Beurkundung von Kindesunterhalt, denn andere Beurkundungen versprechen weitaus höhere Einnahmen. Ich würde die Beurkundung von einem Rechtspfleger in irgendeinem Amtsgericht vornehmen lassen (§ 67 BeurkG). Kostet gar nichts.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2024 10:52