Unterhalt bei Nicht...
 
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Unterhalt bei Nichtverheirateten

 
(@oledet)
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Hallo Leute,
bin neu hier und benötige ein paar Infos. Habe mich letztes Jahr von der Mutter meines Sohnes (2 Jahre) im Streit getrennt. Haben uns damals auf einen Betreuungsunterhalt in Höhe von 840 € für sie und 260 € für den Sohn geeinigt. Jetzt fällt ihr ein, dass die Höhe des Unterhaltes nicht mehr ausreicht, u.a. durch Wegfall des Erziehungsgeld, und hat einen RA eingeschaltet, der Auskünfte über mein Einkommen haben will. Meine Ex ist der Meinung, den Ausgleich müsste ich jetzt zahlen. Das ist jammern auf allerhöchstem Niveau, da sie derzeit durch jobben und Kindergeld über ca. 1.700 € verfügt.
Was kann nun auf mich zukommen, wie wird berechnet, muss ich überhaupt auf das Schreiben vom RA reagieren?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2004 17:04
 biga
(@biga)
Registriert

Hallo Oledet,

soweit ich weiß bist Du nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verpflichtet für Deine Ex Betreuungsunterhalt zu zahlen, wenn ihr nicht verheiratet wart. Der Anspruch fürs Kind ist davon unbenommen.

LG
BIga

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2004 17:33
(@oledet)
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Hallo Blga,

stimmt, hatte vergessen zu erwähnen, dass diese Regelung lt. Gesetz?? nur bis max. drei Jahre nach Geburt gilt. Muss zum Glück nur bis August 05 zahlen.

Tschüss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2004 18:14
 cool
(@cool)

Hallo,

da ich in ähnlicher Situation bin, allerdings nach fast 2 Jahren immer noch keine Verhandlung über Unterhalt war kann ich Dir nur soviel dazu schreiben. Du musst für Deine Ex nur den Bedarf bezahlen, der beträgt 720€ west und 575€ ost, richtig max. 3 Jahre. Nebeneinkünfte Deiner Ex können unter Umständen mit einbezogen werden(bei geringem Einkommen eher nicht). Erziehungsgeld und Kindergeld darf nicht mit einbezogen werden. Ihr gegenüber hast Du einen Selbstbehalt von 1000€ + Arbeitsaufwendungen normalerweise 5% + Rentenzusatzv./glaube auch 5%+ Fortbildung+ eventuelle nachvollziehbare Schulden. Es gelten für den Unterhaltsanspruch die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwanten § 1615l Abs. 3. Du bezahlst eigentlich schon zuviel, daher weiß ich nicht, ob Du zu einer Auskunft verpflichtet bist.
Habe im Dez. erste Verhandlung und kann dann mehr sagen.

chCool

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2004 19:34
(@oledet)
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Hi,
das Thema ist sehr verwirrend. Lt. Düsseldorfer Tabelle und nach Infos von entsprechenden Seiten im Internet schuldet man dem betreuenden Elternteil, wenn er vor der Geburt gearbeitet hat mindestens 840 €. Das ist in meinem Fall so. Habe jetzt nur bedenken, dass sich der Betrag erhöht, da mein Einkommen bei ca. 3.000 € netto liegt.

Fragen über Fragen?????

Tschüss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2004 11:58
 mel
(@mel)

hi eure äusserungen stimmen so nicht. wenn die KM nach den drei jahren keine arbeit bekommt oder findet kann der KV weiterhin zum unterhalt für die KM verpflichtet werden.

die KM muss dann allerdings belegen warum sie ihren damaligen job ( vollzeit ) nicht aufgenommen hat.

aso erst darum kümmern warum sie nach den drei jahren nicht iweder arbeiten will oder kann bevor du etwas unternimmst.

mel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2004 13:52
 cool
(@cool)

Hallo,

mind. 840€ sind richtig bin von mir ausgegangen und in dem Fall hat sie nicht gearbeitet. Ich habe noch einmal nachgelesen und der Bedarf richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Hat sie also vorher viel Verdient scheint auch Ihr Bedarf zu steigen. Sie ist aber nicht an Deiner Lebensstellung zu beteiligen- nicht mehr Geld nur weil Du mehr verdienst.

chcool

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2004 17:09
 cool
(@cool)

Hallo,
habe mal kurz aus dem Buch mit dem das Sozialamt arbeitet einen Auszug kopiert.

Für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes
hinaus schlägt Büttner (FamRZ 2000, 783) zu Recht vor, folgende Gründe anzuerkennen
• Besonderer Betreuungsbedarf des Kindes wegen Behinderung oder
Krankheit, wenn selbst bei teilweiser Fremdbetreuung ein überdurch-
schnittlicher Betreuungsbedarf durch die Mutter verbleibt;
• Fälle, in denen keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das
Kind besteht, z. B. bei Aufenthalt im Ausland, wo keine Kindergarten-¬
plätze zur Verfügung stehen;
• Besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des Vaters;
• Betreuung mehrerer Kinder desselben nichtehelichen Vaters,
• Krankheit oder Behinderung der Mutter, die eine Berufstätigkeit ne-¬
ben der auch bei Fremdbetreuung verbleibenden Betreuungsarbeit
unzumutbar erscheinen lassen;
• Schaffung besonderer Vertrauenstatbestände durch den Vater, z. B. bei langjährigem Zusammenleben unter vereinbarungsgemäßer Frei¬stellung der Frau für Kindererziehung oder bei freiwilliger Unterhalts¬zahlung über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus;
• Besondere Verpflichtung gegenüber der Mutter, z. B. wenn diese die Ausbildung des Vaters finanziert hat oder wenn das Kind aus einer Vergewaltigung hervorgegangen ist.

Die entsprechenden Punkte müssen aber bewiesen werden und werden sehr kritisch beurteilt.

chCool

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2004 17:35
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

alle Aussagen sind soweit ok.

@cool:
Diese Auflistung stellt eine Empfehlung dar, von der kann abgewichen werden. Da die Geburt eines nicht ehelichen Kinder lt. BGB als Schaden angesehen werden, hat die KM ein Anrecht auf Schadensersatz und der beziffert sich am bisherigen Einkommen der KM. Die Grenze nach oben ist der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten und der beträgt 1.000 €.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2004 19:58
(@oledet)
Schon was gesagt Registriert

Hi,
kann das in meinem Fall bedeuten, dass von meinen ca. 3.000 netto incl. KU und Unterhalt an die Mutter insgesamt 2.000 € gezahlt werden müssen?? Dann kann ich ja gleich kündigen!!

Tolle und fragwürdige Rechtslage!!!

Oledet

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.11.2004 11:37




 cool
(@cool)

Hallo,

noch eine Kopie vielleicht hilft's.

Bedarfsbegrenzung durch den Halbteilungsgrundsatz. Dem Vater muss gem.
§ 1603 Abs. 1, 16151 Abs. 3 s. 1 BGB der angernessene Selbstbehalt von derzeit
1000 Euro verbleiben. Steht der Mutter aufgrund ihres Bedarfs danach mehr zu, als
dem Vater von seinem Einkommen verbleibt, ist darüber hinaus der Unterhalt nach
dem Halbteilungsgrundsatz zu begrenzen.
Beispiel: Hat die Mutter bis zur Geburt des Kindes nachhaltig ein Erwerbseinkommen
von 3000 Euro (nach Abzug einer 5%- igen Pauschale für arbeisbedingte
Mehraufwendungen) erzielt und verdient der Vater nach Abzug des Kindesunter_
halts 4000 Euro, hätte er der Mutter den an ihrer Lebensstellung ausgerichteten
Bedarf von 3000 Euro zu zahlen; sein Selbstbehalt von 1000 Euro wäre bewahrt.
Dem Vater verbliebe jedoch mit 1000 Euro weniger als die Hälfte seines für den
Unterhalt der Mutter heranzuziehenden Einkommens und weniger, als diese erhält.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz ist daher der Unterhaltsanspruch der Mutter
auf2000 Euro zu begrenzen.
Zwar wurde die entsprechende Anwendbarkeit des im Ehegattenunterhaltsrecht
geltenden Halbteilungsgrundsatzes in der Literatur vereinzelt in Frage gestellt (vgl.
Büttner, FamRZ 2000,781/784), weil die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes
zu einer,,Art Meistbegünstigung" des Vaters führen würde und gem. $$ 16151
Abs.3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB allein die Lebensstellung des Bedürftigen bedarfsprägend
sei und § 1603 eine Begrenzung nur durch die Leistungsfihigkeit des unterhaltspflichtigen
Vaters vorsehe, aber die herrschende Meinung in Literatur und
Rechtsprechung (Wever/Schilling FamP.Z 2002, 585; OLG Schleswig OLG_Report
1999,279; Ehinger FPR 2001, 25; Diehl, DAVorm 2000, 837) hält die entsprechende
Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auch im Fall des § 1615l BGB zu Recht für geboten.

Wenn ich Deine Mailadresse bekomme kann ich Dir das auch als PDF mailen.
chCool

AntwortZitat
Geschrieben : 17.11.2004 17:01