Aber nicht bei einem minderjährigen Kind, dessen Mutter nicht mal das Doppelte verdient.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ok also, wir reden davon, den Unterhalt um mit viel Glück 50€ im Monat abzusenken, für eine Zeit von maximal 2,5 Jahren, sind nach Adam Riese ca 1500€ gespart. Wenn Du die Prozesskosten dagegen rechnest, machst Du selbst wenn Du gewinnst ein Minus. Plus zerschlagenes Porzellan. Sobald das Kind 18 wird, wird es interessant.
Genau diese Rechnung habe ich mir auch schon aufgemacht.
Und genau das, hält mich davon ab es zu ändern.
Die Kosten fressen den Nutzen auf, selbst bei einer kleinen Chance.
Ich werde die Füße still halten. Jedenfalls bis mein Sohn 18 ist.
Ich danke allen die sich beim finden der Stolpersteine beteiligt haben.
Es ist gut wenn man solche Dinge mal von allen Seiten durchleuchten kann. Und
ein paar unbeteiligte Meinungen lesen kann.
Vielen Dank.
Ok also, wir reden davon, den Unterhalt um mit viel Glück 50€ im Monat abzusenken, für eine Zeit von maximal 2,5 Jahren, sind nach Adam Riese ca 1500€ gespart. Wenn Du die Prozesskosten dagegen rechnest, machst Du selbst wenn Du gewinnst ein Minus.
Unsinn. Wenn er Abänderung in Höhe von ./.50€ im Monat beantragt und das in letzter Instanz so beschlossen wird, werden Mama sämtliche Kosten (alle Gerichte, alle Anwälte) auferlegt.
@egalo
Um mit Deinen Worten zu sprechen: Unsinn.
Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auch dem der in letzter Instanz gewinnt, einen Teil oder sogar alle Kosten aufzuerlegen. Völlig legal und oft auch völlig fair.
Und es ist noch lange nicht gesagt, dass der Antrag ganz oder teilweise Erfolg hat.
Gruss von der Insel
Moin
Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auch dem der in letzter Instanz gewinnt, einen Teil oder sogar alle Kosten aufzuerlegen. Völlig legal und oft auch völlig fair.
Gerade im Familienrecht ist das so üblich.
Ob das oftmals fair ist, möchte ich nicht selten bezweifeln. Ich habe da wahrscheinlich eine andere Gewichtung. Aber vielleicht meinen wir auch das gleiche. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auch dem der in letzter Instanz gewinnt, einen Teil oder sogar alle Kosten aufzuerlegen.
Eine ganze Reihe von Möglichkeiten??? In einem solchen Fall? Nenn mal einige dieser Möglichkeiten. § 93 ZPO bitte weglassen.
Moin
BITTE keinen Grundsatzstreit zu Detail-Fragen HIER in diesem Thread. Nutze dafür die PN-Funktion, oder mach' einen eigenen auf.
Gruss oldie
PS: Behauptungen anderer werden nicht widerlegt Dich eigene, ebenso unbewiesene, Behauptungen. Danke für das Verständnis.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi,
mit weitern Möglichkeiten könnte z.B. gemeint sein, dass die Gerichtskosten 50:50 oder 25:75 aufgeteilt werden.
Ob du das eine oder das andere hast ändert dann doch einiges.
Und ja, ich hatte ein Urteil wegen Kindesunterhalt bei dem die Kinder einen Teil der Gerichtskosten tragen mussten.
Eben einfach deshalb weil dem Antrag des Vaters auf Unterhaltskürzung in Teilen entsprochen wurde.
Du kannst dich da auf nichts sicher verlassen - mir hatte mein Anwalt auch gesagt, dass er sowas noch nicht gesehen hat.
LG
nadda
Und ja, ich hatte ein Urteil wegen Kindesunterhalt bei dem die Kinder einen Teil der Gerichtskosten tragen mussten.
Eben einfach deshalb weil dem Antrag des Vaters auf Unterhaltskürzung in Teilen entsprochen wurde.
Das ist doch korrekt, wenn gegen die Kinder geklagt wurde. Was hat der Anwalt daran auszusetzen?
Moin Hibiscus,
Die Kosten fressen den Nutzen auf, selbst bei einer kleinen Chance.
Ich werde die Füße still halten. Jedenfalls bis mein Sohn 18 ist.
Auch wenn die Mehrheit Dich bereits darin bestärkt hat ... ich schließe mich vollumfänglich an, nicht ohne einen Blick auf die "eindeutige Rechtslage" zu werfen.
Ein paar Aspekte aus besagtem BGH-Beschluß:
Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung [...] zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde
Was ein "erhebliches finanzielles Ungleichgewicht ist, ist eindeutig wischi-waschi.
wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunter-halts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. [...] Vielmehr ist die unterhaltsrechtliche Belastung der Elternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen.
Das heißt: Nicht der TO entscheidet, ob eine Ausnahme vorliegt, sondern der Richter ... und wie viele bereits lernen durften, ist Billigkeit eindeutig wischi-waschi.
Auch bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils kann die Würdigung des Tatrichters somit zu dem Ergebnis führen, dass der nicht betreuende Elternteil im erhöhten Maße und gegebenenfalls auch allein zur Aufbringung des Barunterhalts heranzuziehen ist.
... und wieder die Würdigung des Tatrichters.
Um es deutlich zu sagen: Chancenlos wäre TO nicht !
Aus der Forenpraxis: AnnaSophie konnte mit dieser Argumentation einen Vergleich erzielen, bei Wedi spielte das EK der Ex (und ihres Lovers) null Rolle und sein SB wurde trotz nicht leistungsfähiger Frau gnadenlos abgesenkt.
In einem weiteren Beispiel war die Mutter (Kind beim KV) bereits mit dem Auskunftsverlangen gescheitert. Dem Richter reichte eine 5 Jahre alte Verdienstabrechnung des Vaters (> 5.000 EUR) nicht als Beweis, daß ein "Ausnahmefall" vorliegen könnte (leider finde ich den Thread momentan nicht) ...
Demzufolge sehe ich in Hibiscus konkretem Fall insbesondere zwei Hürden, die es eindeutig uneindeutig machen:
1. Wohnen bei der Partnerin: Anstelle hier den SB zu kürzen, könnte man auch einen fiktiven Wohnvorteil (freiwillige Zuwendung Dritter) sehen und schwupp ist der Angemessene SB nicht mehr gefährdet. Die Nichtberücksichtigung freiwilliger Zuwendungen wird schon mal gerne richterlich vergessen, wenn es um einen Mangelfall geht.
2. Auskunftsanspruch in Bezug auf das aktuelle EK der KM: 2.000 EUR auf einem alten Gehaltsnachweis können ein Indiz für ein deutliches Einkommensgefälle sein ... andererseits sind 2.000 unter Berücksichtigung der Betreuungsleistung nicht viel mehr als 1.400 (jedenfalls nicht das zwei- bis dreifache, LBM hatte bereits darauf hingewiesen).
Gruß
United
Hallo,
in Ergänzung zu United hat sich z.B. das OLG Dresden auch an die Zuwendung Dritter herangepirscht:
"8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten nicht widerspricht und in der Regel im Mangelfall."
VG Susi
Hallo,
das mit dem Barunterhalt zusätzlich zum Betreuungsunterhalt ist glaube ich kein Selbstläufer.
Es gibt das Urteil, dass der betreuende Elternteil das 2-3fache vom eigentlichen Barunterhaltspflichtigen zur Verfügung haben muss.
Ansonsten soll/kann der betreuende Elternteil den Bereich auffangen, den der barunterhaltspflichtige - aufgrund des Selbstbehaltes - nicht leisten kann.
Aber: es muss immer belegt werden. Und bei mir war der Vorteil, dass ein Kind bei mir gelebt hat, so dass ich Anspruch auf Gehaltsunterlagen des KV hatte.
Bei dem Themenstarter sind es auch noch zwei KM. Und ich weiss nicht, ob sich ein Gericht darauf einlässt, dass die eine KM den Unterhalt selbst finanziert und die andere nicht, ist denn bei beiden das gleiche Gericht zuständig?
Hier wäre es vermutlich günstiger eine Mangelfallberechnung zu erhalten.
Sophie
Es gibt das Urteil, dass der betreuende Elternteil das 2-3fache vom eigentlichen Barunterhaltspflichtigen zur Verfügung haben muss.
Ja, diese Gerichtsentscheidung gibt es tatsächlich. Und wenn hier schon über die anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils weiter diskutiert wird, dann dazu noch eine andere Gerichtsentscheidung. Leitsätze:
1. Voraussetzung für eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ist, dass andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht. Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz ausgegangen werden, die man bei mindestens 500,00 Euro annehmen könnte. Unterhalb dieser "unteren" Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.
2. Freiwillige Zuwendungen Dritter, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Wille des Zuwendenden dahin geht, den Empfänger zusätzlich zu unterstützen. Dies ist regelmäßig bei Zuwendungen im Rahmen enger persönlicher Beziehungen anzunehmen. Auch im Mangelfall kann die Zuwendung nur im Ausnahmefall aus Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden.
Aber damit keine Missverständnisse auftreten: Mein Schwerpunkt in diesem Thread lag von Anfang an nicht auf der anteiligen Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils, sondern auf nicht bestehender gesteigerter Erwerbsobliegenheit bei hibiscus! Siehe Beitrag von gestern.
Moin,
Mein Schwerpunkt in diesem Thread lag von Anfang an nicht auf der anteiligen Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils, sondern auf nicht bestehender gesteigerter Erwerbsobliegenheit bei hibiscus!
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nur, wenn es einen anderen unterhaltspflichtigen Verwandten gibt.
... und wenn die Mutter nicht anteilig haften muß, dann gibt es den nicht.
Ergo: Es bleibt bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Nochmal: Es ist nicht ausgeschlossen, daß KM zu beteiligen ist ... aber eindeutig (wie hier suggeriert wird) ist das eben auch nicht.
Gruß
United