Folgendes Problem habe ich.
Ich KV und UP bei 1758 € bereinigtes Einkommen.2 Frau bekommt Übergangsgeld auf Grund langer Krankheit und Umschulung.
1 UB über 18 in Schulausbildung, dyn. Titel bei JA.Damit keine Probleme.
1 Kind minderjährig auch dynn Titel bei JA, seit 01.09.2009 in Ausbildung mit eigenen Einkommen.
Im August teilte JA, wie es so schön geschrieben stand, pflichtgemäß mit das Minderjährige ab dem 01.09.2009 eine Ausbildung beginnt.
Ich stellte darauf hin meine Unterhaltszahlungen ein. Gestern ein Brief vom JA das ich mit meinen Unterhaltsleistungen seit September im Rückstand sei.
Heute da angerufen, was das denn solle, sie hätte doch schließlich eigenes Einkommen und das wäre doch anzurechnen.
JA: Der Titel würde bestehen und der Unterhalt von 320 € wäre zuzahlen seit September.
Ich: Hiermit stelle ich Antrag den Titel rückwirkend zu ändern.
JA: Bei viel Wohlwollen könnte das noch für November durchgehen rückwirkend ginge nicht.
Ich: Ach, sie teilen nur mit wenn sich was ändert (Erhöhung des Unterhalts) aber nicht die Unterhaltsverirngerung .
Sollen sie nicht beide Seiten vertreten?
JA: Sie Vertreten nur das Kindeswohl, und ich hätte das selber ändern lassen sollen.
Ich: Alles Klar auf wiederhören.
So, wie soll ich mich verhalten?
Ausstehenden Unterhalt unter Vorbehalt bezahlen mit Hinweis auf Rückgewähr?
Abänderungsklage einreichen mit Vollstreckungsausetzng?
Gar nicht zahlen bis Sachverhalt geklärt?
Ist das JA bei einem dyn.Titel nicht verpflichtet jeder Änderung von sich aus anzupassen?
Hätte das JA nicht Auskünfte einholen müßen was das Einkommen der Minderjährigen betrifft.
Ich bin ja bereit zu zahlen soll ja nich heißen das ich mich drücken will.
Zahle für meine Große ja auch. Und hab regen Kontakt zu ihr seit sie Volljährig ist.Irgendwie hats da Klick gemacht.
Aber bei der Kleinen da hält die KM noch den Daumen drauf.
Hallo Roxi,
solange ein gültiger Titel besteht muß dieser auch vollumfänglich bedient werden.
Als das JA dir den Ausbildungsbeginn mitgeteilt hat, wäre es an dir gewesen einen Nachweis des erzielten Einkommens zu fordern und eine Abänderung ds Titels.
Das JA muß das von sich aus nicht anbieten. Ich gehe davon aus, das eine Beistandschaft beim JA eingerichtet wurde.
Das würde nun bedeuten, das das Nettoausbildungsgehalt deiner Tochter um 90 € bereinigt wird und die Hälfte des übrigbleibenden Betrag auf den Anspruch angerechnet wird.
Ich würde eine Abänderungsklage einreichen mit Vollstreckungsschutz, voher aber das JA schrifltich auffordern den Titel unbürokratisch abzuändern. Den nicht gezahlten Unterhalt wirst du erstmal so zahlen müssen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo roxio62,
sehe ich genauso.
Versuch doch erst mal, ob Du den Titel nicht ohne großes Tamtam ändern kannst. Red`doch mal mit der "Titelinhaberin". Sie gibt den Titel an Dich zurück, Du läßt einen neuen mit angerechnetem Einkommen erstellen.
Hast Du einen ordentlichen RA? Der hilft Dir hier sicherlich weiter.
Bei mir hat es vor Kurzem so gut funktioniert.
Der alte Titel gilt, also spute Dich!!!
Gruß
Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Können nicht JA Urkunden rückwirkend geändert werden wenn sich Änderungen ergeben.
Und wie sieht es aus wenn ich das Einkommne kenne reicht es nicht das ich nur TeilUH bezahle und Äbänderungsklage rückwirkend einreiche.
Ist kein gerichtlicher Titel sondern nur beim JA gemacht worden.
Moin,
Können nicht JA Urkunden rückwirkend geändert werden wenn sich Änderungen ergeben.
Nein. Eine JA-Urkunde ist ein Titel. Die Änderung bedarfd er Zustimmung des Gläubigers oder Ersetzung dessen Zustimmung durch das Gericht.
Und wie sieht es aus wenn ich das Einkommne kenne reicht es nicht das ich nur TeilUH bezahle und Äbänderungsklage rückwirkend einreiche.
Der Titel ist vollstreckbar, so lange du nicht
a) eine Abänderung erreicht hast
b) dein Vollstreckungsschutz positiv entschieden wurde
Und so lange kann bei Nichterfüllung (auch Teilzahlung ist Nichterfüllung) vollstreckt werden. Also schnellstens Abänderung beantragen und hierbei versuchen, die zurückliegenden Monate mit einzubringen.
Ist kein gerichtlicher Titel sondern nur beim JA gemacht worden.
Ein Titel ist ein Titel - egal wo oder durch wen ausgestellt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Roxio!
Na, glaubst es immer noch nicht und fragst dich durch das dritte Forum.
OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Dezember 2002 Az.: 10 WF 3541/02 Rechtsnorm: ZPO § 323
In Jugendamtsurkunden titulierter Unterhalt kann auch rückwirkend herabgesetzt werden; die Schutzwirkung des § 323 Abs. 3 ZPO kommt Jugendamtsurkunden gem. §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 60 SGB VIII nicht zu.
Grüße,
kosmos
danke kosmos genau das ist das was ich gebraucht habe. urteil und begründung.
ne ist erst das zweite forum nicht das dritte.
