Unterhalt bei Inter...
 
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Unterhalt bei Internatsunterbringung

 
(@psoidonuem)
Registriert

Hallo, mein Kumpel hat folgende Situation und bevor ich ihm sage, was ich denke, wollte ich hier mal rückfragen.

1. Kind 1 , volljährig studiert. Mutter voll berufstätig und behauptet, keinen Unterhalt zahlen zu können, da sie hat zwei Haushalte führt (einen hier und einen im Ausland). Halte ich für Quatsch. Hier ist die Situation ziemlich eindeutig, dass ganz normal der Unterhalt quotal zu berechnen ist.

2. Kind 2 , minderjährig, lebt an sich beim Vater, besucht ein Internat. Mutter und seine (!) Anwältin behaupten, Mutter müsse schon deshalb keinen Barunterhalt zahlen, da er ja wegen auswärtiger Unterbringung auch keinen Betreuungsunterhalt leiste. Hier bin ich etwas ratlos.

Danke für Eure Antworten!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2014 12:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

bei Kind 1 wird der KU schlicht undeifnach gequotelt. Bedarf als Student (wenn nicht bei einem Elternteil lebend) 670 €. Darauf wird das KG angerechnet, muss dem Kind aber ausgezahlt werden.

bei Kind 2 ist es eigentlich auch ganz einfach. Beide Elternteile sind Barunterhaltspflichtig und der Bedarf ergibt sich aus dem Gesamteinkommen der Eltern und wird gequotelt. Die Ineternatskosten sind dann vom KG und dem KU zu zahlen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2014 12:11
(@psoidonuem)
Registriert

Das wäre auch mein Vorschlag gewesen, dass im Grunde Kind 2 ungefähr so ähnlich zu behandeln ist wie ein erwachsenes Kind.

Die Frage ist dann eher technischer Natur, wer zahlt an wen. Nehmen wir mal an, wir kommen auf einen Unterhalt von 580€, der Eigenanteil am Internat wäre aber niedriger (wegen Behinderung, das geht jetzt aber zu tief), sagen wir mal 480€. Wer zahlt dann die restlichen 100€? Und wem zahlt er/ sie sie? Dem Kind? Sachgerecht wäre es doch, die Mutter zahlt ihren quotalen Anteil in welcher Höhe auch immer an den Vater und der zahlt das Internat - und hält den Wohnraum für die Besuchswochenenden und die Ferien vor. Und Urlaub und Schulbedarf und wasweißich.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2014 12:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wenn die KM mehr als der KV beitragen müsste, dann würde ich sagen ,dass das Geld dorthon geht, wo das Kind gemeldet ist bzw. i.d.R. in den Ferien und an den WE überwiegend betreut wird. Bzw. an den Elternteil, der für Klamotten, Schuhe Schulbedarf etc. sorgt.

Alternativ könnte man auch ein Konto für das Kind einrichten auf den beide Elternteile den KU und das KG einzahlen. Von dem Konto wird dann eben der Posten Internat beglichen und was eben sonst nachweislich für das Kind anfällt.Evtl. können dann ja beide Eltern zugreifen ,wenn sie mal was für das Kind besorgen (Essen, Trinken und Wohnraum trägt dabei dann jeder Elternteil selbst)

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2014 12:44
(@psoidonuem)
Registriert

Das klingt gut dürfte aber mit dieser Mutter nicht klappen. Zumal sie der Ansicht ist, gar keinen Unterhalt leisten zu müssen. Weil sie ja so hohe private Kosten hat ^^

Nach meinem Gefühl sollte die Mutter den quotalen Anteil an den Vater zahlen und der zahlt alle Kosten. Denn das tut er jetzt ja sowieso.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2014 12:53
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Psoidonuem,

Nehmen wir mal an, wir kommen auf einen Unterhalt von 580€, der Eigenanteil am Internat wäre aber niedriger (wegen Behinderung, das geht jetzt aber zu tief), sagen wir mal 480€.

Das ist m.E. eine Frage der Bedarfsermittlung. In diesem Beispiel würde ich von einem Barbedarf von 480 EUR ausgehen (d.h. abzgl. Kindergeld zu quoteln).

Ein Internat zählt allgemein tatsächlich als "auswärtige Unterbringung", d.h. Quotelung.

Wie begründet sich denn die "doppelte Haushaltsführung" der KM ?

Randfragen:
Wie ist die Sorgerechtssituation ?
Hat KM keinerlei Umgang ?

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2014 13:34
(@psoidonuem)
Registriert

Die doppelte HHFührung begründet sich damit, dass sie hier eine ETW hat und im Ausland arbeitet und gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sorgerecht geteilt.

Umgang findet innerhalb der ungünstigen Parameter statt.

Der Barbedarf ist doch aber höher als die Internatskosten. Die kaufen ihr sicherlich keine Klamotten oder geben ihr Taschengeld.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2014 13:50
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Der Barbedarf ist doch aber höher als die Internatskosten. Die kaufen ihr sicherlich keine Klamotten oder geben ihr Taschengeld.

Du hast grundsätzlich recht.

Beispiel Süddeutsche Leitlinien:

12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach §1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden. [...]
13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr.10 zu ermitteln. [...]
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Im Grunde genommen wäre der Gesamtbedarf = Bedarf basierend auf beiden Einkommen + Mehrbedarf Internat.

Aufgrund des kursiven Wischi-Waschi erscheint mir das aber in diesem Einzelfall eher schwierig durchzusetzen ... würde mich eher auf die tatsächlichen Internatskosten beschränken.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2014 19:44
(@psoidonuem)
Registriert

Im Grunde genommen wäre der Gesamtbedarf = Bedarf basierend auf beiden Einkommen + Mehrbedarf Internat.

Das klingt an sich plausibel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2014 10:55