Hallo zusammen,
dies ist mein erster Beitrag diesbezüglich bitte ich um Rücksichtnahme und freue mich auf Eure Meinungen und Antworten.
Ich habe zwei Kinder gemeinsames Sorgerecht und bin schon seit 11 Jahren von meiner Frau getrennt und später geschieden. Die Kommunikation zwischen uns ist schwierig, nur wenn sie meine Unterschriften benötigt meldet Sie sich oder wenn es brennt.
Es besteht kein Unterhaltstitel und ich bezahle von Anfang der Scheidung von mir aus regelmäßig Unterhalt. Es beseht auf Grund der hohen Entfernung Urlaubskontakt und regelmäßiger telefonischer Kontakt zu den Kindern.
Mein ältester Sohn 16 wohnhaft bei seiner Mutter und seit kurzem in der Ausbildung informierte
mich (1Woche vor Auszug) sehr kurzfristig, dass er bald ausziehen werde.
Seine Mutter habe ihm eine eigene Wohnung im gleichen Wohnort angemietet und alle nötigen Verträge, Versicherungen selbst unterschrieben, (es war also schon alles ohne mein dazu tun und Wissen entschieden).
Natürlich teilte ich meinem Sohn meine Bedenken und Sorgen mit, da ich persönlich der Meinung bin, dass man sein Kind nicht noch zusätzlich belasten muss und er in ruhe seine Ausbildung beenden soll. Damit er im Anschluss auf eigenen Beinen stehen kann und schon was in den Händen hält, auch meine weiteren schritte besprach ich mit ihm.
Da es nicht das erste mal ist, dass ich so vor vollendete Tatsachen gestellt wurde und ich mir schon erhebliche Gedanken gemacht habe informierte ich das JA.
Das JA hielt eine Woche später ein Gespräch mit der Mutter, wies die Mutter an mich zu informieren und das war es dann auch schon.
Nun zu meiner Frage bezüglich des Unterhalts, da mein Sohn ja nunmehr nicht mehr bei seiner Mutter wohnt und einen eigenen Hausstand hat, aber unter 18 Jahre alt ist welchen Unterhalt müsste ich denn nun bezahlen?
Die 735€ oder immer noch nach der Tabelle?
Da er ausgezogen ist steht Ihm das volle Kindergeld und der Unterhalt von mir zu oder der Mutter?
Ich freuen mich über Eure Meinung und Hilfestellung, vielen Dank im vorraus.
Eigentlich recht einfach.
Ihm stehen 735 € zu.
auf diese wird das Kindergeld und ein Großteil seines Ausbildungseinkommens angerechnet.
Der Mutter darf es dann nicht mehr überwiesen werden, sondern dem Kind direkt. Und der Mutter auch freundlich mitteilen, dass der Junge ja nun einen eigenen Hausstand hat und sie dadurch keinen Betreuungsunterhalt mehr an eurem Sprößling leistet und somit nun auch Barunterhaltspflichtig ist und ihr nun eben mal neu rechnen müsst.
Sollte es einen Titel geben, dann nicht einfach nicht zahlen, sondern alles in die Wege leiten, um den Titel abändern zu lassen. Evtl. kann der Junge auch BAB beantragen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
ja, ihm steht ein Unterhalt wie einem Studenten zu (OLG Koblenz, Az.13 UF 413/12, 26.09.2012), z.Z. 735 Euro plus ggf. KV + PV.
Außerdem steht ihm das volle KG zu, was den Unterhaltsbedarf reduziert. Auch wird das Einkommen des Kindes (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Der verbleibende Unterhaltsbedarf ist nach Einkommen gequotelt von den Eltern zu bezahlen. Beim quoteln sind 1300 Euro vom bereinigten Einkommen abzuziehen.
Da kein Titel besteht muss er auch nicht abgeändert werden.
VG Susi
Hallo Midnightwish,
erstmal danke für deine Antwort.
Die Mutter bezahlt ja die Wohnung und besucht ihn, laut Ihrer Aussage 2 mal pro Woche (im gleichen Wohnort), für mich stellt sich halt auch die Frage ist das noch als Betreuung zu werten oder nicht?
Ich habe diesem Umzug obwohl ich gemeinsames Sorgerecht habe nie zugestimmt, es wurde mir mitgeteilt.
Es gibt keinen Titel zum Glück und ich will natürlich das es so bleibt und auch das es meinem Sohn gut geht.
Auch das der Kontakt weiter so bleibt, ohne sagen wir mal extreme schwierigkeiten.
Theoretisch würden ihm dann
735€
-100 (Mehrbedarf)
-194 Kindergeld (falls die Mutter es ihm überweist)
- hälftigem Ausbildungsgehalt (weil er minderjährig ist)
zustehen?
Wäre das soweit richtig?
Hallo,
da kein Titel besteht, ist es eigentlich relativ einfach:
Sein Unterhaltsanspruch beträgt 735 € (darin sind die Kosten für Unterkunft enthalten). Davon kannst du 194 € abrechnen (ob die Mutter ihm das überweist oder nicht, kann dir egal sein). Vom Restbetrag werden seine anrechenbare Ausbildungseinkünfte (noch ermitteln) abgezogen. Falls noch ein Restbetrag überbleibt, wird dieser nach dem Einkommen beider Elternteile (noch zu ermitteln) gequotelt.
Die Quotelung des Einkommens erfolgt beispielsweise so:
300 € Restunterhaltsanspruch
2000 € anrechenbares Einkommen Vater
1000 E anrechenbares Einkommen Mutter
bedeutet, das der Restanspruch im Verhältnis 2:1 verteilt wird = 200 € Vater und 100 € Mutter.
Wenn die Mutter die Wohnung vom Sohn bezahlt, ist das erstmal ihr Privatvergnügen und berührt nicht die Höhe deiner Unterhaltsverpflichtung.
Moin,
Der verbleibende Unterhaltsbedarf ist nach Einkommen gequotelt von den Eltern zu bezahlen. Beim quoteln sind 1300 Euro vom bereinigten Einkommen abzuziehen.
@ Susi,
ich denke das der SB nicht bei 1300,-€ sondern bei 880/1080,-€ liegt.
Der Sproß ist noch minderjährig.
@ Random,
da beide Elternteile durch den Auszug barunterhaltspflichtig werden, ist das gesamte Ausbildungseinkommen (abzgl. Ausbildungsbedarf je nach OLG 90-100,-€ pauschal) auf den Anspruch anzurechnen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
zumindest die SüdL sagen:
zu minderjährigen Kindern:
"12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach
§ 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter
Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden. "
und
"13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das
bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein
Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.300 €) abzuziehen."
Richtig ist auf alle Fälle, dass das gesamte (und nicht nur das halbe) Einkommen des Kindes (nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen) anzurechnen ist.
Bei minderjährigen Kindern ist das genauso, nur, da dem BET ein Hälfte zusteht kann der UET auch nur die Hälfte in Abzug bringen.
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, dann wird das gesamt Einkommen des Kindes auf den Unterhalt angerechnet.
VG Susi
Die Mutter bezahlt ja die Wohnung und besucht ihn, laut Ihrer Aussage 2 mal pro Woche (im gleichen Wohnort), für mich stellt sich halt auch die Frage ist das noch als Betreuung zu werten oder nicht?
Bezahlt wirklich die Mutter die Wohnung oder bezahlt sie diese (zum Teil) von dem Unterhalt, den du ihr bisher überweist? Ich denke du wirst da sehr schnell Klarheit bekommen, wenn du ihr mitteilst, dass du nun den Unterhalt an euren Sohn direkt überweisen wirst 😉
Besuch = Betreuung? Ich glaube eher nicht
Besuch = Mama putzt die Wohnung komplett, holt die Wäsche zum waschen und bügeln, kocht für ihn? Dann würde ich auch noch von einer teilweisen Betreuung ausgehen.
Allerdings nehme ich an, dass der Gesetzgeber bei eigenem Hausstand von Minderjährigen diese den Volljährigen gleichstellt. Denn wenn sich ein Kind nicht alleine versorgen könnte, dann würde es ja auch nicht ausziehen dürfen. Zumal hier ja auch keine Notwendigkeit besteht, wenn es im gleichen Ort ist und er nicht 100 km wegziehen musste, um der Ausbildung nachgehen zu können.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Erstmal herzlichen Dank für die Zahlreichen Antworten, findes es echt Toll das hier so schnell unkompliziert und zahlreich geantwortet wird.
Von welchem Geld Sie die Miete bezahlt, entzieht sich meinem Kentnissstand, Wäsche waschen und kochen trifft nicht zu, laut meinem Sohn.
Es gibt fertiges Essen aus Dose und Co., ich habe ihm gesagt wenn ich vorbei komme Kochen wir zusammen und frieren es für ihn ein.
@ Susi64
ich müsste also theoretisch meine Ex-Frau Affordern, dass sie mir Ihre Gehaltsnachweise etc. zusendet, damit ich den Unterhalt berechnen kann oder wir uns so einigen ( beides wird sie wahrscheinlich nicht beantworten, versuchen kann ich es ja)
die Berechnung habe ich dann soweit verstanden
735€
+100€ Mehrbedarf
- z.B. 400€(Ausbildungsgehalt netto)
-194€
Ergebnis: 241€ dann aufteilen (falls bekannt ) oder einfach die max. Summe dem Sohn überweisen ist ja für Ihn und Ruhe haben vor der Ex-Frau)
Hallo,
wenn es bisher ohne Titel und Anwälte ging und Du bereit bist auch etwas großzügiger zu zahlen, dann kannst Du gern die 241 Euro zahlen und gut ist es.
Vermutlich wird er nach Beendigung der Lehre soviel verdienen, dass er auch keinen Unterhalt mehr braucht.
VG Susi
