Unterhalt bar zahle...
 
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Unterhalt bar zahlen?

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo,
spricht eigentlich was dagegen, meiner Ex den Unterhalt Bar gegen Quittung zu zahlen?
(ausser der Aufwand)
Und kann ich mit Ihr jetzt nach der Scheidung schriftlich und wirksam vereinbaren, dass Sie selbst für die Versteuerung des Unterhalts aufkommen muss?
Ich mache ihn steuerlich geltend.
Vielen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2016 20:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Du den Unterhalt in der Steuerklärung angibst dann mittels Anlage U. In dieser Anlage ist die Unterschrift des Unterhaltsempfängers vorgesehen und er(sie) muss auch bestätigen, dass der Unterhalt versteuert wird.
Deshalb muss sie Dir nichts extra unterschreiben.

"Damit Sie die Ausgaben für den Unterhalt geltend machen können, müssen Sie und Ihr Expartner die Anlage U zur Einkommensteuererklärung nicht nur ausfüllen, sondern auch gemeinsam unterschreiben. Damit stimmt der Empfänger der Zahlungen gleichzeitig zu, die Summe als sonstige Einnahmen zu versteuern – sie müssen in der Anlage SO seiner oder ihrer Einkommensteuererklärung eingetragen werden."
<a href="http://www.finanztip.de/unterhaltszahlungen-sonderausgaben/#ixzz45j0iuLKG>Quelle</a>."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2016 20:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Allerdings muss dann wieder der Nachteil, der ihr ensteht ausgeglichen werden.

Und warum willst du ihn ihr unbedingt in bar geben? Bist du so scharf drauf sie jeden Monat zu sehen? Und wenn sie das irgendwann nicht mehr will?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2016 21:30
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

es macht keinen Sinn es bar auszuzahlen. Über die Kontoauszüge hast Du klare Beweise für die Zahlungen. Auch für die Steuer sind diese von Belang. Sind die Unterhaltszahlungen nicht zu hoch oder hat man keine Lust auf die Einholung der Unterschrift kann der Unterhalt auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wie gesagt, kann man nicht alles ansetzen bei dieser Methode hat aber weniger Stress. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2016 22:56
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Ein Buchungsbeleg über die Bank ist das Beste !!!.
Wichtig !!! Genaueste Angabe für was / Person / Höhe nach Düsseldorfer Tabelle / Monat / Jahr.
Dann lässt sich alles Lückenlos dokumentieren.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2016 23:21
(@psoidonuem)
Registriert

Da steckt doch irgendeine Schufterei dahinter wenn der user so was fragt. Wie immer.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2016 11:53
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Da steckt doch irgendeine Schufterei dahinter wenn der user so was fragt. Wie immer.

:question: :question:
Vermutlich dem Umstand geschuldet, dass die Überweisung von Konten in Panama nicht mehr funktioniert....  :phantom:

Im Ernst psoido: So was in den Raum stellen hilft niemanden. Wie kommst Du darauf. Warum nicht einfach fragen:

Und warum willst du ihn ihr unbedingt in bar geben?

Wenn der TO darauf dann nicht anwortet, dann kann man sich seinen Teil ja denken.

toto

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Geschrieben : 14.04.2016 12:28
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Also wie ich dass hier so lese, spricht nichts dagegen das auch in Bar zu machen?!
...vom Mehraufwand mal abgesehen.

Ich habe mir den Unterhalt als Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Dafür hat die Ex schon unterschrieben.
Ob ich mit LSt. Kl. 2 zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werde, bleibt abzuwarten.

Und wenn das so seien sollte, kann ich dann als Nachweis die Quittungen meiner Ex über den Empfang der Unterhaltszahlungen vorlegen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2016 12:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie kommst du auf StKl.2?

Kann die nicht nur ein Elternteil für sich benaspruchen?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 14.04.2016 13:16
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe mir den Unterhalt als Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Dafür hat die Ex schon unterschrieben.
Ob ich mit LSt. Kl. 2 zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werde, bleibt abzuwarten.

Du hast die Steuererklärung von selbst abzugeben, denn du bist ein Pflichtveranlagungsfall durch die Eintragung des Freibetrags. Ganz wurscht mit welcher Steuerklasse.

Du kannst dich natürlich auch bitten lassen. Oder schätzen.

Gruß LBM, die weiß, was Psoidonym meint...

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2016 13:50




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Funsurfer,

Tina hat´s ja schon erwähnt, dennoch:

Und kann ich mit Ihr jetzt nach der Scheidung schriftlich und wirksam vereinbaren, dass Sie selbst für die Versteuerung des Unterhalts aufkommen muss?

Allerdings muss dann wieder der Nachteil, der ihr ensteht ausgeglichen werden.

Auf die Vereinbarung, die - gegen jegliche Rechtsprechung verstoßend - als "wirksam" eingestuft wird, bin ich gespannt ...

Gruß
United

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Geschrieben : 14.04.2016 13:51
(@psoidonuem)
Registriert

Im Ernst psoido: So was in den Raum stellen hilft niemanden. Wie kommst Du darauf.

Da muss man doch nur mal die Threadhistorie dieses Users heranziehen. Wie oft der die arme Frau schon über den Löffel balbieren wollte mit rechtlich und moralisch fragwürdigen Konstruktionen und Anfragen. Dass dem überhaupt noch jemand ernsthaft antwortet.

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Geschrieben : 14.04.2016 17:38
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur als Anmerkung: wenn deine Ex das Geld überwiesen haben will, dann kannst du dich nicht dagegen wehren und musst eben überweisen

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 14.04.2016 19:23
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

wenn deine Ex das Geld überwiesen haben will, dann kannst du dich nicht dagegen wehren und musst eben überweisen

Die Begründung für diese steile These hätte ich dann allerdings schon ganz gerne - denn auch wenn man es kaum glaubt in diesen Zeiten, wo sämtliche Strauchdiebe und Freiheitsfeinde in der Politik und bei den Banken massiv auf eine Abschaffung des Bargeldes hinarbeiten: In Deutschland sind "auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 14.04.2016 22:31
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mann kann sich Probs auch machen...

Mir ist nicht ersichtlich welchen Vorteil die eine od. andere Zahlart für den TO haben soll. Hauptsache die Zahlung kann bewiesen werden.

Und ob und wie die Empfängerin den Geldeingang bei sich verbucht, sollte für den TO keinen Unterschied ausmachen...

Toto

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Geschrieben : 15.04.2016 00:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, vielleicht hat die Ex vom Funsurfer keine Lust ihn jeden Monat wegen einer Geldübergabe zu treffen. Mal ganz ehrlich, das ist schon wieder so ne hanebüchne Kinderk**ke, hier nicht einfach einen Dauerauftrag einzurichten und gut ist es....

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 15.04.2016 01:06
(@gardo)
Nicht wegzudenken Registriert

Mal ganz ehrlich, das ist schon wieder so ne hanebüchne Kinderk**ke

Wie wärs mit der Auszahlung in lauter Münzen? 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2016 10:14
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Die Begründung für diese steile These hätte ich dann allerdings schon ganz gerne - denn auch wenn man es kaum glaubt in diesen Zeiten, wo sämtliche Strauchdiebe und Freiheitsfeinde in der Politik und bei den Banken massiv auf eine Abschaffung des Bargeldes hinarbeiten: In Deutschland sind "auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Rein rechtlich bin ich bei dir. Aber in der Praxis wird es anders gehandhabt. Und im Notfall dürfte auch ein Richter wohl anordnen, dass es überwiesen wird und nicht die Ex dazu verpflichten können, den Unterhalt bar entgegenzunehmen.

Es gab vor kurzem mal eine Diskussion, ob es zulässig ist die GEZ bar dort einzuzahlen 😉 Oder hast du wahlweise schonmal versucht dem FA zu verklickern, dass du in Zukunft jeden Monat die Steuer bar vorbeibrinst und es nicht mehr möchtest ,dass sie automatisch über deinen AG abgeführt wird...

Und wenn man die Diskussion verfolgt ist es wohl nur noch eine Frage von Jahren, bis das Bargeld wohl kein Zahlungsmittel mehr ist, weil es abgeschafft wird (In einem der Beneluxländer wird tatsächlich schon kaum mehr mit Abrgeld bezahlt... sogar die Kollekte in der Kirche läugt dort elektronisch  :knockout:)

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2016 10:43
(@Inselreif)

Im Zweifel gilt § 242 BGB:

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Geld irgendwo abholen muss die Ex vorneweg nicht und ob sie den Aufwand einer Quittierung an der Haustür leisten muss? Na ja.
Da braucht man gar nichts anzuordnen - wenn ein Titel existiert, wird vollstreckt und gut ist. Ob das nicht angenommene Angebot der Barzahlung ausreichend war und sich die Ex daher im Annahmeverzug befindet, müsste dann im Rahmen der Vollstreckungsabwehr geklärt werden. Der Ärger ist aber erst mal da.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2016 11:35