Unterhalt aus V+V v...
 
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Unterhalt aus V+V versus Zugewinn

 
 SAS
(@sas)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Gemeinde,

ich habe mir einen Wolf gegoogelt leider aber wenig dazu gefunden, deshalb hoffe ich auf Eure Erhelllung

Befinde mich im Scheidungsverfahren.
Im Moment fließt mein steuerrechtliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung einer (nicht mehr vermieteten) ETW in die Unterhaltsberechnung ein (-> obwohl ich bald keinen Gewinn habe, weil ich meiner Mieterin aus verschiedensten Gründen gekündigt habe). Ich überlege, ob die Wohnung verkaufen, selbst drin wohnen oder wieder vermieten soll. Dazu folgende kurze Fragen:

a) Muß ich im Rahmen der Unterhaltsmaximierung anstreben, die Wohnung wieder zu vermieten?
b) Mal angenommen meine Frau würde einen Zugewinnausgleich einfordern und ich müsste die Wohnung in dem Zug veräußern um ihr den Betrag auszahlen zu können ohne Schulden zu machen -> Dann würde mein Rechtsempfinden davon ausgehen, dass dieser Einkommensteil für die Unterhaltsberechnung auf jeden Fall obsolet wäre?
c) Ist der Grund warum ich die Wohnung veräußere maßgeblich für diese Frage?

Was ist hier die rechtliche Grundlage?

Danke für Eure Beiträge (Bitte die Frage, ob/weshalb ich vor der Scheidung selbst einziehen sollte nicht erötern, bzw. erstmal außen vor lassen, das ist aus räumlichen/geographischen Gesichtspunkten kein Diskussionspunkt)

LG Andi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2018 18:50
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

und herzlich willkommen.

Ich denke, es kommt auf die Reihenfolge an.

Wenn sie erst Unterhalt, dann Zugewinn geltend macht, dann kann ich mir vorstellen, dass Du die Berechnung des Unterhalts mit den Mieteinnahmen über Dich ergehen lassen muss und dann noch den Zugewinn.
Selbst wenn Du die Wohnung erst einmal nicht vermietest, dann kann es passieren, dass so getan wird, als wenn sie vermietet wird, denn Du könntest ja und daraus ist Unterhalt zu zahlen.
Selber einziehen würde das Problem nicht verbessern (ich weiß, soll nciht zur Diskussion stehen, nur der Vollständigkeithalber), denn dann würde der Wohnvorteil angerechnet werden ...

Also, wenn verkaufen, dann jetzt, vor der Berechnung.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2018 20:26
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

zu a)
Im Prinzip ja. Andernfalls kann Dir eine ortübliche Miete als Einnahme aufgebrummt werden. Oder Du kannst nachweisen, das eine Vermietung nicht möglich ist.

zu b)
Egal ob Du Schulden machen müsstest oder sonstwas: wenn Du das Ding verkaufen möchtest, dann ist das Deine freie Entscheidung ohne Nachteil, hier den Unterhalt betreffend. Niemand kann fordern oder Dich gar zwingen, die Wohnung nicht zu verkaufen. Allerdings könnte sich eine Anpassung des UH hinziehen.

zu c) Nein. Siehe auch b).

Schau Dir mal genau die Aussagen von @Kasper an. Er beleuchtet die von einem Nicht-Verkauf möglichen Umstände ein wenig. Du mußt selber befinden, wo der Vorteil für Dich ist. Wohneigentum ist nicht die schlechteste Idee heutzutage, allerdings bei UH-Verpflichtungen muß geschaut und gerechnet werden - auf viele Jahre voraus.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2018 22:57
(@tellerchen)
Benutzer

Hallo,
ja bei einer leerstehenden Wohnung kann dir eine fiktive Ortsübliche Miete, ersichtlich im Internet beim örtlichen Bauamt auf Karte, angerechnet werden.
Meiner Meinung nach fehlen da noch Angaben, die du entweder vergessen hast, oder extra nicht angegeben, als da wäre wovon lebst du außer Mieteinnahme.... Arge....Beruf... Rente...etcetc...
Bei deinem Text fällt mir mein Fall ein, wohnte lange Jahre in meinem eigenen haus zur Miete, und wurde voll angerechnet, weil meine Mutter Nießbrauchrecht hatte.
Mietvertrag geht einfach über Mietbuch...
andererseits wäre es ja auch möglich, kenne deine finanzielle Lage nicht, das du die Wohnung nicht unterhalten kannst, sprich deinen Eltern kostenlos für ein Nießbrauchrecht
überlässt, wo du dann mit denen Mietvertrag machst.
das dürfte rechtlich in Ordnung sein, solange keine gelder fliessen.
du musst ja nicht ins Detail gehen, nur man müsste schon wissen ob du noch andere Einkünfte hast....
nur vermieten an andere außer dir selber oder ein Verkauf... ist kontraproduktiv...wenn du mich da verstehst...

hoffe auf Antwort...

lg tellerchen

"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."

"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2018 02:45
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Guten morgen vorab einmal zum nachdenken,

wenn der Grund der Kündigung gerechtfertigt ist. Ist dagegen erst mal nichts zu sagen.
Das im Anschluß eine Renovierung vorgenommen werden kann ( wird ) lässt sich sicher als Argument anfügen.
( Es sollten Rechnungen oder Belege das sein die das dann auch belegen können )

Auf die Dauer wird das Gericht jedoch einen Mietzins fiktiv für die Wohnung ansetzten wodurch es zu einem höheren Einkommen kommt.
Wenn du selber einziehst wird dir auf dein Einkommen der Mietvorteil angerechnet. ( Sollte es zu keiner Einigung kommen wird ein Gutachten in Auftrag gegeben das den Mietwert ermittelt )

Die Frage in diesem Zusammenhang ist immer . Wer muss wann was beweisen oder belegen .

Solltest du die Wohnung wenn Sie in deinem Eigentum ist verkaufen. So ist es denke ich auch sinnvoll hierzu ein Gutachten anfertigen zu lassen ( Darauf achten welchen Gutachter man nimmt ! )
Wenn die Wohnung Bestandteil des Zugewinns wäre / ist . Ist der Fall nochmals anders. In diesem Falle würde das Gericht einen eigenen Gutachter bestellen der den Wert der Wohnung feststellt.

Viel Glück und Kraft

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2018 14:49
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Bist du der Eigentümer der Wohnung ?
Wann wurde die Wohnung gekauft ?
Wie groß ist die Wohnung, Ausstattung, in einem Mehrfamilienhaus ? , Lage etc. mit Garage oder Stellplatz
Wann habt ihr geheiratet ?
Wurden Reparaturarbeiten am Objekt ( Haus / Wohnung ) vorgenommen ? Wenn ja was ?
Gibt es eine Eigentümergemeinschaft ?
Gibt es Rücklagen ?

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2018 14:54
(@tellerchen)
Benutzer

Bist du der Eigentümer der Wohnung ?
Wann wurde die Wohnung gekauft ?
Wie groß ist die Wohnung, Ausstattung, in einem Mehrfamilienhaus ? , Lage etc. mit Garage oder Stellplatz
Wann habt ihr geheiratet ?
Wurden Reparaturarbeiten am Objekt ( Haus / Wohnung ) vorgenommen ? Wenn ja was ?
Gibt es eine Eigentümergemeinschaft ?
Gibt es Rücklagen ?

@Well...
sehr an Reparaturen, sprich alle Schönheitsreparaturen, hatte ich noch gar nicht gedacht, hatte ich auch damals vergessen, bei mir ist es eh nicht mehr wichtig, Töchter sind aus Unterhalt raus...Scheidung 12 Jahre her... naja vergessen ist vergessen..vergangenheit...wäre ich eher damals in diesem Forum gewesen, hätte ich es bestimmt gewusst...

das sind doch schon ne Menge Tips und Ratschläge...hoffe wir konnten helfen....viel Glück einstweilen....

"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."

"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.08.2018 17:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die ETW geht sowohl in den Zugewinn als auch in den Unterhalt ein. Beim Zugewinn geht es aber um den Wert der Wohnung, der einen Zuwachs des Vermögens bedeutet.
Beim Unterhalt geht es um das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.

Du kannst die Wohnung zwar verkaufen, der Wert der Wohnung geht aber in den Zugewinnausgleich ein, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind.

Beim Unterhalt gibt es das Maximierungsprinzip nur beim KU. Hier wäre die Frage dann auch wieviel das letzlich ausmacht. Von der Miete kannst Du ja auch Deine Kosten abziehen und nur der verbleibende Anteil geht in die Unterhaltsberechnung ein.

Hinsichtlich Unterhalt ist in aller Regel die entscheidende Frage ob Deine Frau Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat und wie das geregelt werden soll. Z.B. durch einen Vergleich in dem der Unterhalt festgelelgt wird und dann abgeschmolzen wird auf Null.

Aus meiner Sicht solltest Du erst einmal die Variante durchrechnen, die Du genommen hättest, wenn die Unterhaltsfrage gar nicht stehen würde. Erst wenn das zu hohe Belastungen ergibt solltest Du andere Varianten in Betracht ziehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2018 13:47
 SAS
(@sas)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Gemeinde,

komme erst jetzt dazu Euch zu antworten. Vielen Dank mal für die ausführlichen Antworten.

Versuche mal die Fragen zu beantworten.
Also ich arbeite als Angestellter, d.h. der Unterhalt errechnet sich zum größeren Teil aus meinem Einkommen aber eben auch aus den (bisherigen) Mieteinnahmen aus der Wohnung (natürlich abzgl. Kosten und nicht so wie in der Steuererklärung etc. pp. -> das ist mir alles bekannt).

Ich bin (Allein)-Eigentümer der Wohnung und habe diese bereits vor der Ehe besessen (natürlich mit einem höheren Schuldenstand) -> Mir ist klar, dass zum einen eine evtl. Wertsteigerung (durch ein Gerichtsgutachten definiert) + Abtragen der Schulden während der Ehe zu einem höheren Endvermögen führen und die Differenz dann zu einem Zugewinn führt, den ich ausgleichen muß. Das ist nicht das Thema.

Meine DEF hat auch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt da sie weniger verdient als ich und wir längere Zeit (16 Jahre) verheiratet sind. Kinder haben wir auch noch, d.h. das Maximierungsprinzip beim KU ist hier auch gegeben, wobei ich aus meinem Einkommen den Mindestunterhalt bestreiten kann.

Ich bin im Verfahren noch nicht so weit, dass Unterhalt und Zugewinn exakt ausgerechnet werden, bisher haben wir uns auf definierte Beträge geeinigt und ich hoffe ja immer noch mich mit meiner DEF auch beim Anwalt/Gericht gütlich einigen zu können, aber ich möchte auch gern gewappnet sein für den Fall wenn es anders kommt.

Ich denke Kasper hat mit seinen Anmerkungen am ehesten meine Fragen getroffen. Vielleicht bin ich ja naiv aber ich denke für solche Fälle müsste es doch schon Urteile geben an denen man sich orientieren kann?

Mir ist klar, dass ich allein über einen Verkauf o.ä. entscheiden kann, ich will nur die Auswirkungen möglichst schon kennen. Meine möglichen Annahmen:

Alternative 1) Ich verkaufe jetzt (ohne Gutachten)
-> Basis für Zugewinn ist dann der Verkaufswert oder der vom Gericht festzustellende Verkehrswert (wie erfolgt diese Feststellung dann)?
-> Unterhalt aus Miete gibt es dann keinen (mehr)?

Alternative 2) Ich versuche ein Gerichtsgutachten anzuleieren
-> (wie?, wer zahlt das?)
-> ist das dann Grundlage für den Zugewinn?, wenn ja hätte ich zumindest eine Vorstellung wieviel eine evtl. Differenz von Gutachten und zu erzielendem Preis (im Moment ist die Lage für Verkäufer ja recht gut) ausmacht und entscheide dann ggf. für Alternative 1) oder....?

Alternative 3) Ich verkaufe nicht und vermiete auch nicht
-> Dann muß ich mir Euren Ausführungen folgend von den fiktive Mieteinnahmen Unterhalt zahlen wenn ich später dann doch verkaufe, gibt es mit der Reduzierung des Unterhalts Probleme oder kann ich das gleich in die Bemessung reinschreiben lassen, bzw. den Titel anpassen lassen ("Wenn die Wohnung verkauft wird, reduziert sich der KU/EU um ...…), wenn der Zugewinn bis zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde.
Also die schlechteste Option?

Alternative 4) Ich verkaufe nicht und ziehe selbst ein, dann habe ich Wohnvorteil (aber doch nur bis zur Scheidung oder?)
Ist aus diversen Gründen DERZEIT keine Option ggf. später

Alternative 5) Ich verkaufe nicht und vermiete wieder (Zeitmietvertrag mit günstiger Miete? um dann nach Ablauf bessere Optionen zu haben)
-> Wird hier der reale oder der "erzielbare" Wert als Einnahme gerechnet?

Alternative 6) Ich überlasse die Wohnung einem Verwandten zum Nießbrauch ohne Miete
-> M.E. geht das schon finanztechnisch nicht, bzw. ich kann dann auch keine Kosten absetzen, Tellerchen oder?)

@Susi, Du müsstest vielleicht eher fragen ".... wenn die Zugewinnfrage nicht stehen würde....", denn ich kann diesen m.E. ohne einen Verkauf nicht ausgleichen, bzw. müsste Schulden machen (aber diese sind dann wahrscheinlich nicht abzugsfähig vom Unterhalt, oder?). Wenn ich aber verkaufen muß, dann würde ich gern wissen wie am besten.

Soweit mal meine Gedanken hoffe Ihr konntet sie nachvollziehen, bei weiteren Fragen einfach antworten.
BTW Kann es sein dass die Zitatfunktion unter Edge Probleme macht?

LG
Andi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.08.2018 22:48
(@tellerchen)
Benutzer

zitat SAS:
Alternative 6) Ich überlasse die Wohnung einem Verwandten zum Nießbrauch ohne Miete
-> M.E. geht das schon finanztechnisch nicht, bzw. ich kann dann auch keine Kosten absetzen, Tellerchen oder?)

nee nee ohne Miete geht nicht...ich kann nur von mir berichten...ansonsten wäre mir das Fell über die Ohren gezogen worden in punkto Unterhalt.
Mir wurde das Elterhaus schon per vorweggenommene Erbfolge geschenkt, 1998. Meine Mutter hatte damals sich Nießbrauchrecht vorbehalten, notariel beurkundet.
Meine Scheidung war 2008, das hat mich total aus der Bahn geworfen, gleichzeitig bin ich beim Sport umgeknickt, kreuzbanddurchriss, 3 jahre reha, 4 ops, während der Reha kündigung durch Arbeitgeber.
Familie weg...job weg .. war stellvertr Geschäftsleiter mit höchstem Gehalt da ... kam dem gerade recht mit Krankheit.
Ich habe das Haus der Ex 2006 verlassen, ging nicht mehr psychisch. Bin dann ins Elternhaus zurück, meine Mutter war verwitwet, hatte 2003 nochmal geheiratet, so konnte ich meinen stiefvater mit 89 und Mutter mit 85 noch bis zum Tot unterstützen und alles notwendige erledigen ...Pflegeheim...Beerdigung blablabla.
Das Jugendamt wollte mir damals ans Leder, wollte das ich haus verkaufe blablabla..wollte titel...ich kenne leute die mir damals den tip mit dem Mietbuch gegeben hatten, habe sofort mit meiner Mutter so ein Buch gemacht, gibts in jedem guten Schreibwarenfachgeschäft, ist wie mietvertrag. Das Jugendamt konnte garnix machen, titel wurde abgelehnt mit verweiss auf Mietbuch. Mietkosten wurden angerechnet und bin dadurch unter dem satz vom Unterhalt gerutscht...meine ex war da ganz schön grantig...ging damals mit Dezembergehaltsbrief zum Anwalt, und jetzt nix mit Unterhalt.
eines wollte ich dir noch sagen, weil du geschrieben hattest mit Urteilen...
es gibt ein Sprichwort, das da heißt:"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
und das stimmt voll und ganz...

"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."

"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.08.2018 23:55




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, Du kannst den Verkauf nicht mit dem Unterhalt verrechnen. Unterhalt bezieht sich aber immer nur auf Einkommen. Der Verkauf der Wohnung betrifft aber Dein Vermögen. nicht vorhandene Mieteinnahmen sind natürlich auch kein Einkommen.

Selbst ein Wohnvorteil, wenn die Wohnung von Dir selbst bewohnt wird, muss nicht unbedingt zu horrenden Unterhaltssummen führen. Selbst die Wohnung zu bewohnen ist deshalb nicht unmöglich.

Solltest Du einen Kredit für den Zugewinnausgleich aufnehmen müssen, ergäbe das für mich die Frage inwieweit der Kredit dann bei Deinem Einkommen berücksichtigt werden kann. Kennt sich hier jemand aus?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2018 13:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Solltest Du einen Kredit für den Zugewinnausgleich aufnehmen müssen, ergäbe das für mich die Frage inwieweit der Kredit dann bei Deinem Einkommen berücksichtigt werden kann. Kennt sich hier jemand aus?

Ich kenne mich zwar nicht aus, allerdings würde dies bedeuten, eine Schuldbelastung zu mindern mit der Begündung dieser Schuld. Das wäre in der Logik ein Domino-Effekt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2018 01:39
(@tellerchen)
Benutzer

Hallo,

nein, Du kannst den Verkauf nicht mit dem Unterhalt verrechnen. Unterhalt bezieht sich aber immer nur auf Einkommen. Der Verkauf der Wohnung betrifft aber Dein Vermögen. nicht vorhandene Mieteinnahmen sind natürlich auch kein Einkommen.

Selbst ein Wohnvorteil, wenn die Wohnung von Dir selbst bewohnt wird, muss nicht unbedingt zu horrenden Unterhaltssummen führen. Selbst die Wohnung zu bewohnen ist deshalb nicht unmöglich.

Solltest Du einen Kredit für den Zugewinnausgleich aufnehmen müssen, ergäbe das für mich die Frage inwieweit der Kredit dann bei Deinem Einkommen berücksichtigt werden kann. Kennt sich hier jemand aus?

VG Susi

also die grösste Gefahr geht mir nicht direkt von Wohnung auf Unterhalt.
ich sehe die Gefahr darin, das ggf eine Grundschuld wegen nicht gezahlter Unterhaltsleistungen auf die ETW geltend gemacht wird, wodurch sich die Schulden wieder erhöhen könnten.
Und diese Grundschuld erstmal wieder los zu werden ist das eine, einen evtl späteren Käufer zu finden, der eine ETW mit eingetragener Grundschuld käuflich erwerben möchte, ist das andere.
In der heutigen Zeit weiß man nie was die Zukunft bringt.

"Laut Statistik ist die Ehe die Hauptursache aller Scheidungen."

"Ist der Chef nicht da, entscheidet der Stellvertreter. Ist der auch nicht da, entscheidet endlich der gesunde Menschenverstand."

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2018 17:14
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Einkommen berücksichtigt werden kann. Kennt sich hier jemand aus?
VG Susi

Hallo,

wenn zuerst Zugewinn und dann Unterhalt, dann wird verrechnet, mindestens die Zinsen für Kredit gegen Wohn vorteil werden verrechnet (mein RA)

Mein Fall: Eigentumshaus, irgendwann war die Ex bereit auszuziehen, für Zugewinn + XXXXX euro. Dafür musste ich diese Summe von meinen Familienangehörigen leihen. Mein RA meinte auf jeden Fall als privaten Kredit machen, dann kann man die Zinsen für diesen privaten Kredit gegen Wohnvorteil verrechnen

Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2018 03:15