Guten Morgen!
Kind versucht hier den Realschulabschluss zu machen. Ob vollj. Schüler im BGJ noch priv. sind, wurde schon mehrfach ausgeurteilt. Wenn ein höherwertiger Schulabschluss erreicht werden kann, sind sie priv..
Abschluss und Berechtigungen
Der erfolgreiche Besuch des BGJ kann mit 6 oder 12 Monaten auf die Berufsausbildung im betreffenden Bereich angerechnet werden. Ferner erhalten Schülerinnen und Schüler, die das BGJ erfolgreich abgeschlossen haben,
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einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss,
*den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie in Deutsch, Mathematik und Englisch im Durchschnitt "befriedigend" erreichen.
Das Berufsgrundschuljahr gehört zur allgemeinen Schulausbildung i.S.d. § 1603 II 2 BGB, OLG Koblenz MDR 2000
Wenn ihr klagt, würde ich eher darauf abzielen, ob Kind nach 3 Versuchen für den Hauptschulabschluss die Qualifikation hat, den Realschulabschluss zu erreichen (z.B. fehlende Zielstrebigkeit, unzureichende Fähigkeiten).
Habe dir mal zwei Urteile rausgesucht, wo du etwas über zielstrebig, Neigungen, Fähigkeiten,........ lesen kannst.
http://www.hefam.de/urteile/1WF22801.html
http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html
Weitere Urteile hier zu:
OLG Hamm 13.02.2004 11 WF 146/03 !!!!!!
OLG Frankfurt 01.11.00 2 WF 122/00 !!!!!!
Den Volltext findest ihr auf der HP des jeweiligen Oberlandesgerichtes.
Habe noch ein altes Urteil ausgekramt: OLG Schleswig 24.09. 1985
8 UF 106/83 (auf der HP von SuperIllu zu finden).
Dieser sog. Gegenseitigkeitsgrundsatz hat bislang vorwiegend auf Studenten Anwendung gefunden (OLG Hamm, FamRZ 1981, 493 und 1982, 1099 f.; BGH, a.a.O.); er ist jedoch nicht von vornherein auf sie beschränkt. Auch Schüler sind - jedenfalls nach erlangter Volljährigkeit und Loslösung vom Elternhaus - unterhaltsrechtlich gehalten, das selbst gewählte Ziel mit hinreichender Zielstrebigkeit anzugehen und den Ausbildungsgang einigermaßen entsprechend den jeweils hierfür aufgestellten Plänen zu absolvieren. Wer wegen unzulänglicher Leistungen und ohne hinreichende Entlastungsgründe das staatliche Gymnasium definitiv verlassen muss, kann grundsätzlich nicht vom Unterhaltspflichtigen die Kosten dafür beanspruchen, um noch auf Umwegen, insbesondere durch den Besuch von Privatschulen, das Abitur und damit die Studienreife zu erlangen. Ist das erstrebte Ausbildungsziel zweimal verfehlt worden, ist im allgemeinen von unzureichenden Fähigkeiten oder nicht hinreichendem Leistungswillen auszugehen (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, FamRZ 1978, 446 (mittlere Reife) bzw. OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 613 f. (Abitur auf "Zweitem Bildungsweg"); Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl., 1985, § 1610 Anm. 4 a cc und ee).
Bafög gibt es für das BGJ bei Schülern die zu Hause wohnen nicht. Es gibt Schülerbafög für zu Hause wohnende Kinder, wenn mit dem Ausbildungsziel innerhalb von zwei Jahren ein Berufsabschluss erreicht wird.
Habe gelesen, das ihr in NRW wohnt. Das OLG Hamm hat schon nach zweimaligen Abbrüchen/Versagen einen weiteren Unterhaltsanspruch ausgeschlossen.
Grüße,
kosmos
