Hallo zusammen,
ich hoffe, auf einen Rat in Sachen Unterhalt ab 18....
Meine großte Tochter wird im September 18 Jahre alt, geht noch zur Schule und wohnt bei der KM. Das Verhältnis ist "schwierig", sprich wir sind kaum in Kontakt.
Vor 6 Wochen haben ich sie angeschrieben und ihr mitgeteilt, dass sich mit ihrer Volljährigkeit auch die Berechnungsgrundlagen für den Unterhalt ändern, ich sie aber selbstverständlich weiter unterstütze, sie mir ihre Bankverbindung aufgeben möge und die Gehaltsnachweise ihrer Mutter, um zu schauen, wer welchen Betrag zu leisten hat. Ferner bat ich um Rückgabe des Titels, der nicht befristet ist.
Daraufhin habe ich am Freitag ein Schreiben des RA der KM erhalten, Vollmacht erneut auf die KM ausgestellt. Dort steht sinngemeäß, dass es eine Frechheit wäre, dass ich den Unterhalt offenbar auf Null abändern will (war nie mein Ansinnen) und ich ab Oktober (September wäre richtig, das Geburstag im September liegt, oder) Unterhalt nach der 4. Alterstufe in Höhe von 675 Euro abzüglich Kindergeld = 481 Euro schulde zzgl. Mehrbedarf für Nachhilfe. Gehaltsnachweise der Mutter liegen bei, nicht aber der Steuerbescheid - sie ist in Steuerklasse 4 und hat demnach sicher eine relativ hohe Steuererstattung erhalten.
Sofern ich eine Abänderung von der Mandantin (der KM?) wird um ordnungsgemäße Darlegung nebst Belegen gebeten:
Meine Fragen:
Ist die Vollmacht der KM überhaupt relevant? Ab September müsste doch meine Tochter auf mich zukommen. Ich vermute, dass sie Angst vor diesem Schritte hat und es gerne ihrer Mutter überlassen möchte.
675 Euro ist falsch, da sie noch bei der Mutter wohnt, oder?
Kann bei dem Einkommen der Mutter ein Wohnvorteil (bezahltes Eigenheim) raufgerechnet werden?
Wie sollte ich hier vorgehen? Sollte ich dem Anwalt der KM meine Gehaltsnachweise schicken und eine Rechnung meinerseits aufmachen oder auf September warten? Ist es sinnvoll jetzt meine RA erneut zu beuaftragen oder reicht es, wenn ich zunächst selber kommuniziere?
Freue mich auf eurer Antworten und Hilfe!
Ich persönlich würde erstmal dem Anwalt zurück schreiben mit der Bitte um die Erklärung deiner Tochter, dass die Mutter sie in anwaltlichen Dingen vertritt über die Volljährigkeit hinaus. Zudem würde ich auf das Schreiben gar nicht weiter eingehen... Anwälte drohen immer gerne und schreiben unterschwellige Unterstellungen, die zwar nicht der Wahrheit entsprechen (wie hier, dass du gar nicht zahlen willst...), aber dem "Gegner" generell schon mal Angst einflößen sollen.
Dem Anwalt würde ich nur dahin gehend schreiben, dass du selbstverständlich bereit bist die Unterlagen vorzulegen, sobald nachgewiesen ist, dass deine Tochter die Wahrung der Interessen ihrer Mutter übertragen hat und du selbstverständlich deinen Beitrag leistest, sobald es dir möglich ist die Haftungsquote selbst nachrechnen zu können.
Selbstverständlich ist auch die Ex verpflichtet Barunterhalt zu leisten und der Wohnvorteil im Eigenheim kann angerechnet werden.
Deine Tochter kann aus dem Titel vollstrecken, also musst du erstmal weiterzahlen....
Ich habe es in meinem Brief an das Kind so formuliert:"Solltest du die Herausgabe des Titels allerdings verweigern und / oder mir die benötigten Unterlagen für die Neuberechnung nicht zukommen lassen, dann bleibt mir nur der Klageweg. Den dann ab November bezahlten Unterhalt kann ich dir dann als zins- und tilgungsfreies Darlehen zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt."
Hallo,
ich würde dem Anwalt schreiben, dass ihm mit Sicherheit bekannt ist, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, sofern das volljährige Kind bedürftig ist.
Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten hättest du die Tochter angeschrieben, damit bis zu ihrem 18. Geburtstag alle notwendigen Unterlagen vorliegen und geprüft und berechnet werden kann.
Entsprechend benötigst du eine aktuelle Schulbescheinigung des Kindes nebst der Mitteilung auf den Vollstreckungsverzicht ab dem 18. Geburtstag auf den unbefristeten Titel.
Sollte die Tochter Unterhalt ab dem 18. Geburtstag fordern, so möge sie bitte gleich die notwendigen Unterlagen der KM beifügen, so dass du im Gegenzug deine Unterlagen ebenso herausgeben wirst.
Sophie
Hallo,
bis zum Tag der Volljährigkeit ist die Tochter minderjährig und wird deshalb von der Mutter vertreten. Deshalb ist die KM auch zuständig.
Wenn Deine Tochter noch zu Hause wohnt, dann ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten bereinigten Einkommen der Eltern. Also sowohl Dein Einkommen als auch das der KM ist zu bereinigen gemäß den Unterhaltsleitlinien und dann zu addieren, daraus ergibt sich die Unterhaltsstufe (dabei wrid weder hoch noch herunter gestuft) und anschliessend davon das volle KG abgezogen. Wenn die KM das KG bekommt, dann hat sie es an der Tochter weiterzuleiten. Der verbleibende Unterhaltsbedarf wird dann gequotelt.
Danach wird vom bereinigten Einkommen von Vater und Mutter jeweils 1300 Euro abgezogen und dann die Haftungsanteile berechnet.
Dabei muss keiner mehr zahlen als er alleine (ggf. mit Hoch bzw. Herunterstufung) zahlen müsste. Liegt ein Einkommen unter 1300 Euro, dann ist derjenige nicht leistungsfähig. Inwieweit bei einem privilegierten minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsoliegenheit durchgesetzt werden kann ist fraglich.
Mehrbedarf ist analog zu quoteln.
Nachzulesen ist das in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG.
Die Tochter kann sich auch kostenfrei vom JA beraten lassen.
Ab Volljährigkeit kann nur noch die Tochter und nicht mehr die Mutter aus dem Titel vollstrecken lassen.
Die Tochter sollte dann entweder den Titel herausgeben oder einen Vollstreckungsverzicht über den Betrag, der über dem dann aktuellen Unterhalt liegt erklären.
Ich würde dem Anwalt den Erhalt der Unterlagen bestätigen, um eine Schulbescheinigung der Tochter und den Steuerbescheid der Mutter bitten, da nur so eine korrekte Berechnung bzw. Kontrolle der Berechnung möglich ist. Außerdem solltest Du auch Deine Einkommensnachweise an den Anwalt schicken.
Wenn Du die Unterlagen hast, dann kannst Du rechnen und mit der Forderung der Tochter vergleichen.
Im Moment kannst Du ohne Anwalt komunizieren, wenn es vor Gericht geht -- wegen Abänderung des Unterhalts, dann besteht allerdings Anwaltszwang.
VG Susi
@Susi64: Danach wird vom bereinigten Einkommen von Vater und Mutter jeweils 1300 Euro abgezogen und dann die Haftungsanteile berechnet.
Dabei muss keiner mehr zahlen als er alleine (ggf. mit Hoch bzw. Herunterstufung) zahlen müsste. Liegt ein Einkommen unter 1300 Euro, dann ist derjenige nicht leistungsfähig. Inwieweit bei einem privilegierten minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsoliegenheit durchgesetzt werden kann ist fraglich.
Frage: wieso rechnest du mit 1300,- Euro? Ich dachte bei Schülern bis 21 sind es 1080,- Euro? Meintest du auch beim Satz "privilegierten minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsoliegenheit durchgesetzt werden kann ist fraglich.
" vielleicht eher privilegierte volljährige Kinder? Was da die gesteigerte Erwerbstätigkeit betrifft: steige ich auch nicht mehr durch... mal liest man im Netz ja, dann wieder nein... Bei den Minderjährigen wird, damit der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, gerne mal fiktives Einkommen angenommen (bis 48 Stunden die Woche arbeiten, Nebenjob annehmen, etc.)
Moin,
@Susi64: Danach wird vom bereinigten Einkommen von Vater und Mutter jeweils 1300 Euro abgezogen und dann die Haftungsanteile berechnet.
Dabei muss keiner mehr zahlen als er alleine (ggf. mit Hoch bzw. Herunterstufung) zahlen müsste. Liegt ein Einkommen unter 1300 Euro, dann ist derjenige nicht leistungsfähig. Inwieweit bei einem privilegierten minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsoliegenheit durchgesetzt werden kann ist fraglich.Was da die gesteigerte Erwerbstätigkeit betrifft: steige ich auch nicht mehr durch... mal liest man im Netz ja, dann wieder nein... Bei den Minderjährigen wird, damit der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, gerne mal fiktives Einkommen angenommen (bis 48 Stunden die Woche arbeiten, Nebenjob annehmen, etc.)
@ kessie,
Solange der Mindestunterhalt gesichert ist wird ab Volljährigkeit der angemessene SB (1300,-€) berücksichtigt.
Ist der Min.-Unterhalt gesichert gilt nur noch die Erwerbsobliegenheit, die Steigerung dient nicht der Unterhaltsobtimierung.
Problem beim fordern die Erwerbsobliegenheit durchzusetzen ist der §1603-2-3 da steht:
(2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Sollten beide Elternteile Leistungsfähig sein wird nicht gestuft in der DD´er-Tabelle, ist nur ein ET leistungsfähig wird gestuft.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
@Sturkopp: ich mache mal einen neuen Thread auf für die Berechhnung... Jetzt verstehe ich nämlich nur noch Bahnhof und bin wahrscheinlich stets von falschen Berechnungen ausgegangen...
Hallo zusammen,
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Meine großte Tochter wird im September 18 Jahre alt, geht noch zur Schule und wohnt bei der KM.
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Vor 6 Wochen haben ich sie angeschrieben und ihr mitgeteilt, dass sich mit ihrer Volljährigkeit auch die Berechnungsgrundlagen für den Unterhalt ändern, ich sie aber selbstverständlich weiter unterstütze, sie mir ihre Bankverbindung aufgeben möge und die Gehaltsnachweise ihrer Mutter, um zu schauen, wer welchen Betrag zu leisten hat. Ferner bat ich um Rückgabe des Titels, der nicht befristet ist.
Daraufhin habe ich am Freitag ein Schreiben des RA der KM erhalten, Vollmacht erneut auf die KM ausgestellt. Dort steht sinngemeäß, dass es eine Frechheit wäre, dass ich den Unterhalt offenbar auf Null abändern will (war nie mein Ansinnen) und ich ab Oktober (September wäre richtig, das Geburstag im September liegt, oder) Unterhalt nach der 4. Alterstufe in Höhe von 675 Euro abzüglich Kindergeld = 481 Euro schulde zzgl. Mehrbedarf für Nachhilfe. Gehaltsnachweise der Mutter liegen bei, nicht aber der Steuerbescheid - sie ist in Steuerklasse 4 und hat demnach sicher eine relativ hohe Steuererstattung erhalten.
Sofern ich eine Abänderung von der Mandantin (der KM?) wird um ordnungsgemäße Darlegung nebst Belegen gebeten:Meine Fragen:
Ist die Vollmacht der KM überhaupt relevant? Ab September müsste doch meine Tochter auf mich zukommen. Ich vermute, dass sie Angst vor diesem Schritte hat und es gerne ihrer Mutter überlassen möchte.
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Freue mich auf eurer Antworten und Hilfe!
Fangen wir rückwärts an:
Da die Tochter noch(!) minderjährig ist, ist die Mandatsübernahme der RAin richtig: die KM ist demnach aktuell Mandantin.
Das ändert sich erst mit dem Geburtstag der Tochter...
Das mit dem anschreiben war schon mal nicht schlecht.
Allerdings wäre es klüger gewesen, beide Seiten KM UND Tochter jeweils in einem separaten Brief anzuschreiben.
Dies ist zumindest die Meinung, die sich im Forum und auf den I-Netseiten einiger Anwälte wiederfindet.
Was den "forschen" Schreibstil der RAin betrifft, so sollte Dir das keine Angst machen.
Wie sollte es weitergehen?
Ich würde die RAin (freundlich) anschreiben und ggf. die erwähnten "Mißverständnisse" aufklären, eventuell Deinen Brief an die Tochter - in Kopie- beilegen.
Auch würde ich klarstellen, dass es Dir in dem an die Tochter gerichteten Schreiben um den Unterhalt ab Volljährigkeit geht.
Falls der Titel nicht herausgegeben wird (und dazu ist weder die KM noch die Tochter verpflichtet) bleibt Dir nur die gerichtliche Abänderung- auch darauf würde ich freundlich hinweisen. Zum guten Schluß würde ich freundlich erklären, dass Du aktuell bemüht bist, die Unterhaltssituation für die Zeit ab Volljährigkeit schon jetzt friedlich und einvernehmlich zu klären, um den Unterhaltsfluß ohne Unterbrechung zu gewährleisten.
Dies nicht zuletzt deswegen, weil es Dir das bei gerichtlicher Klärung durchaus zugute kommt
Den Unterhalt für September würde ich noch für den ganzen Monat in voller Höhe gemäß des bisherigen Minderjährigensatzes" zahlen, hier sind ist man sich in der allgem. Rechtssprechung sowieso nicht richtig einig...
Das Kernproblem (aus meiner Sicht): Unterhalt ist für den gesamten Monat im Voraus zu zahlen. Was bedeutet, das Du die Beträge für September splitten müßtest und einen Teil (Minderjährigenunterhalt) auf das Konto der KM zahlen müßtest und den anderen Teil (Volljährigenunterhalt) auf das Konto der Tochter... -und dann ist da noch der unbefristete Titel. Hier könnte aktuell gepfändet werden, wenn der Unterhalt für September falsch überwiesen würde. Das ist - wegen ein paar Euro - ein unnötiges Risiko...
Damit auch die Gegenseite den Unterhalt ab 18 berechnen kann solltest Du Deine eigene Einkommenssituation hier auch offenlegen
Die Dir unterstellte Unterhaltspflicht in Höhe von 481,-€ wäre ja nur zu leisten, wenn
a) die Zahlen (die Höhe Deines Einkommen) stimmen und
b) Du alleine unterhaltspflichtig wärst (weil die KM nicht über das nötige Einkommen verfügt)
Da Du die Einkommensbelege der KM hast, könntest Du Dir ja schon mal einen groben Überblick verschaffen, wo "die Unterhaltsreise" hingeht.
Auf dien Steuerbescheid würde ich weiterhin bestehen, ebenso auf die Anrechnung des geldwerten Vorteils wegen der Wohnung/ Haus(?)
Im Übrigen ist auch Deine Tochter verpflichtet sowohl Ihre Einkommenssituation und Ihr Vermögen Dir gegenüber offen zu legen.
Verpflichtend halt erst ab 18. Aktuell sind Dir da die Hände gebunden.
Wann hast Du das letzte Mal Auskunft erteilt?
Da ich aus eigener (aktueller) Erfahrung spreche kannst Du gerne mal hier reinlesen.
https://www.vatersein.de/Forum-topic-31700.html
Dank der Hilfe vieler hiesiger Forianer bin ich da -glaube ich- auf einem guten Weg
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
