Unterhalt ab 18, ni...
 
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Unterhalt ab 18, nicht priviligiert, weitere Kinder, Steuerklasse

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(@madmatl)
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Hallo zusammen,
ich hätte heute eine Frage für meinen Schwager (KV), der eine Brief vom Anwalt bekommen hat.
Nun würden wir gerne vorab wissen wollen, was hier auf ihn zukommen kann.

Vorgeschichte:
KV hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung (nicht verheiratet), der seit Anfang des Jahres volljährig ist. Die letzten 17 Jahre existierte keinerlei Kontakt (blockiert durch die Mutter) und es wurde ein freiwilliger Unterhalt (< DDT) bezahlt. (kein Titel oder Urteil)
Pünktlich zum 18. Geburtstag hat KV den Unterhalt eingestellt und Kontakt zum Sohn gesucht. Dieser kam nach längeren Versuchen auch zu Stande und KV hat mit Sohn erstmal einen Betrag X ausgemacht, den er jetzt erst seit August auf das Konto des Sohnes zahlt.
Nun kam aber trotzdem ein Brief vom Anwalt zur Offenlegung der Einkünfte und Vermögen, scheinbar war der Betrag X dem Kind zu wenig und der Anwalt fordert schon indirekt den Unterhalt vom Januar bis September nach. Genaue Berechnung soll folgen.

So, nun zu den Daten:
KV, verheiratet, 2 weitere Kinder (<12 aber >3). Mutter/Frau arbeitet nur Teilzeit. Kein Vermögen oder eigenes Haus.
KV hat etwa 2700 netto in Steuerklasse 3 (aktuell mit hoher Steuernachzahlung)
Davon gehen noch etwa 200€ Fahrtkosten und etwa 100€ Altersvorsorge weg.

KM, alleinerziehend, weiteres Kind 16 von anderem Mann, arbeitet Vollzeit.
Annahme Einkommen etwa 2000€ in Steuerklasse 2, Eigentümerin eines großen Hauses.

Sohn geht studieren (nicht mehr privilegiert), erhält höchstwahrscheinlich Bafög und will neben dem Studium arbeiten.
Also die Antwort an Anwalt mit Anfrage an KM und Sohn über Offenlegung ihrer Einkünfte und Vermögen geht demnächst raus.

Nun aber vorab schon ein paar Fragen:
- Wird die Steuernachzahlung Unterhaltstechnisch berücksichtigt?
- Kann der KV für die Berechnung des Unterhaltes mit Steuerklasse 4 rechnen, da Sohn nicht mehr privilegiert ist oder muss er auch hier die bessere wählen, was ja aktuell für ihn sogar „schlechter“ ist?
- In welcher Stufe landet jetzt der Sohn, in welcher Stufe die beiden kleineren Kinder? Verstehe das hier nicht so ganz mit der Höher-/Niedrigerstufung und der gemeinsamen Einstufung des Volljährigen (beide Gehälter, evtl. auch noch abzüglich KU für die weiteren Kinder??).
- Da sich Sohn nicht gemeldet hat kann der Anwalt den Unterhalt von Januar bis September nachfordern? KV wusste ja nicht mal, was Sohn macht? Sohn wäre aber von Januar bis August noch privilegiert gewesen, weil er Abitur gemacht hat.

Vielleicht kann uns hier mal jemand etwas Licht ins Dunkel bringen. Uns ist klar, dass die genaue Berechnung erst erfolgen kann, wenn wir die Unterlagen von Sohn und KM vorliegen, aber so ein Brief vom Anwalt macht den KV nervös.
Vielen Dank euch zusammen.
Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2016 11:18
(@psoidonuem)
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Er soll sich erstmal entspannen. Da die Mutter auch Einkommen hat, der Sohn evtl Bafög bekommt und obendrein arbeiten geht kann da keine allzu große Zahl rauskommen.

MMn ist der Sohn in seiner Erstausbildung und daher auch noch privilegiert.

Bafög geht vor Unterhalt, muss beantragt werden !

Ja die Steuerrückzahlung zählt mit.

Aufs Jahr gerechnet macht die Steuerklasse gar keinen Unterschied.

Unterhalt kann in diesem Fall hier nicht rückwirkend gefordert werden.

Mal ganz ganz grob gerechnet. Vater 2400 plus Mutter 1900 (2000 abz 5%) gibt 4300, ergibt Unterhalt 744€ abz. Kindergeld 190€ bleiben 554€. Diese quotal verteilen auf Vater und Mutter (2400-1100)/(1900-1100) = 1300 / 800 = 62 zu 38 Prozent ergibt maximal im schlechtesten Falle ohne Bafög und Einkommen des Kindes 343€ Unterhalt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2016 12:21
(@madmatl)
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Danke dir erstmal.

- Es geht hier um eine hohe Steuernachzahlung, nicht Steuerrückzahlung
- es sind noch weitere Kinder (KV 2, KM1), die berücksichtigt werden müssten, oder? In welcher Stufe werden die berücksichtigt und wann wird das abgezogen?
- Im Studium gilt er meiner Meinung nach nicht mehr als priviligiert.

Gruß und Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2016 12:25
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

1. Sohn steht im 4. Rang, davor kommen im 1. Rang die minderjährigen Kinder und im 2. Rang die Ehefrau.
2. In Verzugsetzung geht normalerweise erst ab dem Zeitpunkt wo aufgefordert wurde.
3. Ja, er muss die Unterlagen einreichen, sollte aber gleich auf die anderen Unterhaltsberechtigten hinweisen.
4. Sohn muss vorrangig Bafög beantragen

Der Selbstbehalt gegenüber dem Volljährigen ist höher als gegenüber den Minderjährigen.
Er bekommt nur etwas, wenn noch etwas übrig bleibt.

Sohn musste nach dem 18. Lebensjahr darlegen, dass er bedürftig ist und berechtigt Unterhalt zu erhalten. Dieser muss aber gequotelt werden (Einkommen beider Elternteile). Bei der Nachforderung würde ich mich erstmal stur stellen und sagen, dass er ja nicht gekommen ist, sondern dass der KV den Kontakt gesucht hat. Und er keine Nachweise über den Schulbesuch mitgebracht hat.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2016 12:27
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ein volljähiriges Kind wird als priviligiert angesehen wenn es 3 Kriterien erfüllt:
- wohnt bei einem Elternteil
- ist unter 21
- befindet sich in einer allgemeinbildenden Schulausbildung (Realschulabschluß/Abitur)

Studium gilt als Berufsausbildung und führt zum Wegfall der Priviligierung

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2016 12:36
(@psoidonuem)
Registriert

Ja sorry bei der Privilegierung liege ich falsch und somit auch beim Selbstbehalt. Damit sinkt was ich gerechnet habe nochmal deutlich.

Ob es eine Rück-oder Nachzahlug ist, ist gleich. Zählt grundsätzlich mit.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2016 12:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok, das ist wieder eine verwickelte Geschichte.
Als erstes geht es um die minderjährigen Kinder des KV und wenn ich es richtig sehe sind dies 2, 12 und 3?
Die Ehefrau des KV arbeitet zwar nur Teilzeit, ich würde aber davon ausgehen, dass sie ihren Unterhaltsbedarf decken kann (man könnte argumentieren, dass sie auch eine unterhaltsberechtigte Person ist, ist aber nicht glasklar).

Der große Sohn ist nicht mehr privilegiert und fällt damit unterhaltsrechtlich in den 4. Rang.
Das bedeutet, dass gemäß Einkommen des KV zunächst der Unterhalt für die minderjährigen Kinder berechnet und von seinem bereinigten Einkommen abgezogen wird.

Unterhalt für einen volljährigen Stunden bedeutet, dass er Anspruch auf  735 Euro Unterhalt hat, wenn er nicht mehr bei der KM wohnt, ansonsten DDT, plus ggf. KV + PV, wenn diese Kosten vorhanden sind.
ABER: Bafög ist vorrangig zu beantragen und mindert den Unterhaltsanspruch, außerdem steht im das volle Kindergeld zu und mindert damit den Unterhaltsanspruch weiter. Eigenes Einkommen des Studenten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Außerdem ist der Unterhalt gequotelt nach Einkommen von KV und KM zu bezahlen (siehe <a href="http://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/>" hier </a>).

Der Selbstbehalt bei nichtpriviligierten Volljährigen liegt bei 1300 Euro.

Das Vorgehen sollte sein: Das Schreiben des Anwalts beantworten und darauf verweisen, dass der Student zunächst seine Bedürftigkeit nachzuweisen hat, also sein Einkommen und eine Studienbescheinigung. Außerdem verweise man darauf, dass ein Bafög-Antrag zu stellen ist.
Liegen die Unterlagen vor, dann kann Auskunft erteilt werden und gleichzeitig um die entsprechenden Unterlagen der KM bitten, damit die Berechnung überprüft werden kann.

Quoteln bedeutet, dass das Einkommen von KV und KM bereinigt wird. Erhält sie Unterhalt für das weitere Kind, dann ist es nicht zu berücksichtigen, ansonsten ist der Unterhalt für die minderjährigen Kinder vom Einkommen abzuziehen und anschliessend weitere 1300 Euro (Selbstbehalt).
Wird dann ein Summe negativ, dann muss der/diejenige keinen Unterhalt zahlen. Ansonsten ist der Unterhalt anteilig gemäß dem Resteinkommen zu zahlen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2016 19:44
(@madmatl)
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Hallo zusammen,

schon mal viele Dank für Eure Hilfe.

also die weiteren beiden Kinder sind zwischen 3 und 12. Wollte das genaue Alter jetzt hier nicht breit treten, aber beide fallen in die Altersgruppe der DDT 6-11.

Wo der Sohn wohnen will hat er noch nicht klar kommuniziert, aber er geht davon aus, dass er zu Hause bei der Mutter leben wird.

Jetzt hat der das Schreiben erstmal so formuliert, dass der Sohn seine Bedürftigkeit belegen muss. Sprich Einkommen, BAföG usw.
Zusätzlich haben wir Zeugnisse und Immatrikulationsbescheinigung angefragt.
Und erst im nächsten Schritt würde er die Unterlagen versenden, wenn eine Antwort da ist.

Soweit korrekt, oder??

Wenn man über https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ sein zu erwartendes BAFög ausrechnet, müsste er wegen der im Haushalt lebenden Kinder keine Abzügen auf Grund des Gehaltes von KV erwarten. Denn es wohnt noch eine weitere Stieftochter (17, schulpflichtig) mit im Haushalt des Schwagers, welche bei der Berechnung voll mit angerechnet wird.

Sprich wenn die KM mit dem weiteren Kind nicht zu viel verdient, dann müsste der Sohn eh die vollen 451€ BAföG erhalten (wenn er zu Hause wohnt).
Dann bleibt nicht mehr viel an Bedarf.

Wir sind auf die Antwort gespannt.

Danke trotzdem schon mal an alle.
Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2016 22:11
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bitte noch beachten das das volle Kindergeld ebenso wie das Bafög auf seinen Bedarf angerechnet wird.

Viel wird nicht  bleiben. Evtl. Sogar weniger als der kv derzeit freiwillig zählt.
ist aber dann auch ein Endeffekt. Wenn man mit dem Anwalt kommt, bekommt man am Ende eben was einem zusteht, auch wenn es dann weniger ist

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2016 23:49
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und ergänzend zu Tina:

Pünktlich zum 18. Geburtstag hat KV den Unterhalt eingestellt und Kontakt zum Sohn gesucht. Dieser kam nach längeren Versuchen auch zu Stande und KV hat mit Sohn erstmal einen Betrag X ausgemacht, den er jetzt erst seit August auf das Konto des Sohnes zahlt.

Auch dieser Betrag zählt zum Einkommen von Junior...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.09.2016 10:07




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Viel wird nicht  bleiben. Evtl. Sogar weniger als der kv derzeit freiwillig zählt.

... und vor diesem Hintergrund sollten die freiwilligen Zahlungen erst einmal eingestellt werden.

Vorrangige Unterhaltspflichten sind bei der Bereinigung zur Ermittlung des relevanten Einkommens für den Haftungsanteil i.d.R. zu berücksichtigen.

Die Ehefrau des KV arbeitet zwar nur Teilzeit, ich würde aber davon ausgehen, dass sie ihren Unterhaltsbedarf decken kann (man könnte argumentieren, dass sie auch eine unterhaltsberechtigte Person ist, ist aber nicht glasklar).

In meinen Augen glasklar "als Ehegatte" in der Rangfolge vor dem Volljährigen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2016 15:41
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und es geht beim hegatten nicht nur um die Deckung des Unterhaltsanspruchs, sondern in die Berechnung fließt auch das inkommesgefälle ein.

Z.B. hat es bei uns (vom JA berechnet) das ich noch einen "Ausgleichsanspruch" ggü. meinen Mann hatte (rein rechnerisch) und daher für das nicht priviligierte Kind nur noch ein sehr geringer Betrag übrig blieb

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2016 17:07
(@madmatl)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,
so, die Antwort der RA ist gekommen:
Nur Abschlusszeugnis und Immatrikulationsbescheinigung.
Und ein Schreiben vom BaFöG Amt, dass er noch einige Dokumente nachliefern muss, weil der Antrag nicht vollständig ist.
Sprich BaFÖG bekommt er noch nicht. Und keine weiterne Angaben über Einkommen und Vermögen.
Und eine recht kurze Frist für das Übersenden der Lohnzettel.

Soll mein Schwager jetzt die Unterlagen schicken und im Gegenzug gleich die Einkommens und Vermögensverhältnisse der KM einfordern und Abwarten, was die Anwältin berechnet?
Ich denke, um das Offenlegen seines Einkommens wird er jetzt erstmal nicht drum rum kommen, oder?
Natürlich mit den Angaben zu den weiteren Kindern usw.

Wie sieht es eigentlich mit der Zeit zwischen Abitur (meist Mai/Juni) bis Beginn Studium (meist Oktober) aus?
Erstes Schreiben von Anwältin war ja erst im September.

Gruss und Danke
MaD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2016 15:23
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Das Schuljahr endet am 31.07. eines jeden Jahres. Bis dahin gilt das Kind/Abiturient als Schüler und hat Anspruch auf Unterhalt. Der Zeitraum zw. Schule und Studium wird von den Gerichten unterschiedlich betrachtet mit Tendenz zu einem UH-Anspruch des Kindes. Da eine zielstrebige Ausbildung vorliegt, würde ich da nicht weiter drauf rumreiten und den UH zahlen für den Zeitraum (schaue mal nach dem Wort Orientierungsphase).

Auf die Einkommensauskunft hat das Kind einen Rechtsanspruch, da es wegen Ausbildung/Studium UH-berechtigt ist. So eine Auskunft hat auch nichts weiter zu bedeuten, als dass durch diese automatisch eine Inverzugsetzung stattfindet. D.h. ab diesem Monat kann gefordert werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2016 16:24
(@romyh)
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Hallo,
ich muss auch mal meinen Senf dazu geben. Iwo steht dass ein Stiefkind angerechnet wird....grundsätzlich zählt nur ein leibliches Kind bei der Berechnung des Unterhalts, es iat egal, ob der neue MAnn der KM ein Kind hat, das mit im Haushalt lebt, denn das Einkommen des Mannes geht den Sohn und dessen KV nix an, da er ihm nicht unterhaltsverpflichtet ist. Insofern den BAfög Bescheid, wenn er kommt, kritisch überprüfen.

Bafög kann ja auch nur gezahlt werden, wenn alle relevanten Unterlagen vorliegen, d.h. aus diesem Bescheid geht ziemlich genau hervor, was der KV noch zu zahlen hat. Mehr als den max. Bafög Satz (451 € ab 01.10.2016, wenn bei Mutter lebend) bekommt der Sohn nicht, und den müssen sich beide Eltern teilen.

Also immer ruhig bleiben.

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2016 07:50
(@madmatl)
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Hi Romy,

Ja, das ist klar, dass bei Unterhalt nur leibliche Kinder zählen (hier 2) und keine Stiefkinder.
Beim BAfög ist es jedoch tatsächlich anders. Hier zählt jedes Kind, welches im Haushalt lebt.

Eine Frage hätte ich noch zur Einstufung bei Unterhalt ab 18. Wieviel unterhaltsberechtigte Personen sind das jetzt und wie erfolgt dann die Einstufung des 18 Jährigen??
Klar, Summe aus bereinigten Netto KV + KM = Stufe. Aber wird hier dann nicht auch erstmal alle Personen berücksichtigt??
Sprich KV ist 3 Personen Unterhaltspflichtig und KM 1 weiteren Person.

Kann ja nicht sein, dass ich den 18 Jährigen z.B. in Stufe 8 einstufe, die priviligierten werden dann aber wegen 3 Personen um weitere 2-3 Stufen runtergestuft.
Oder doch??

Ich glaube eh, dass wegen BAfög nicht mehr viel zu zahlen ist, interessieren würde es mich trotzdem.  🙂 😉

Gruss MaD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2016 15:01
(@susi64)
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Hallo,

der Unterhalt eines nicht mehr privilegierten volljährigen Kindes ist nachrangig, d.h. erst wird der Unterhalt für die minderjährigen Kinder berechnet und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen besteht aus den Kindern und dem Volljährigen. D.h. der Volljährige kann eine Stufe ausmachen. Um den KU wird dann Dein Einkommen gemindert und dann erst für den Volljährigen gerechnet wobei Du und die KM jeweils einen Selbstbehalt von 1300 Euro haben, außerdem wird das volle KG abgezogen.

Die Addition der Einkommen erfolgt nur, wenn er noch zu Hause wohnt. Wohnt er nicht mehr zu Hause, dann hat er einen Bedarf von 735 Euro (plus ggf. KV+PV).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2016 21:32
(@romyh)
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Wieso sollten Stiefkinder beim BAfög berücksichtigt werden? Das ist Unsinn. Bei der Berechnung wird zwar gefragt, ob die KM zB neu verheiratet ist, aber es interessiert nicht, ob der Mann Kinder hat. Der neue Mann ist max seiner Frau ggü verpflichtet, sonst nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2016 07:54
(@madmatl)
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Hi Romy,
dazu darfst du nicht mich fragen, sonder das BAFög Amt. Aber es ist nunmal scheinbar so!  😉
Auch nachzulesen bei " http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/geschwister.php " bzw. auch nachzurechnen bei https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/
Das Amt hatte in diesem Fall auch Unterlagen (Geburtsurkunde) der Stiefschwester verlangt, obwohl weder zu KV noch zu dem 18jährigen eine familiäre Verbindung besteht.
Aber sie wohnt im Haushalt des KV, damit zählt sie als "Pflegekind" oder halt "Stiefkind".

Aber nochmal zurück zu meiner Frage, wie der Bedarf des Ü18jährigen zu berechnen ist.
Annahme:
KV hat 2500€ bereinigtes EK
KM hat 2000€ bereinigtes EK

Muss jetzt erstmal die Einstufung für die jüngeren Geschwister erfolgen?
Sprich KV ist insgesamt 4 Personen (Frau, Kind 1( 8 ), Kind 2 (10) und Kind Ü18) unterhaltspflichtig. Macht bei 2500€ etwa Stufe 2, sprich 2x 404€ für die kleinen Kinder.
Sprich KM ist insgesamt 2 Personen (Kind 1(16) und Kind Ü18) unterhaltspflichtig. Macht bei 2000€ Stufe 1, sprich 450€ für den Bruder des Ü18 jährigen.

Wie hoch ist jetzt der Bedarf es Ü18 jährigen, wenn er noch zu Hause bei KM lebt!

Wir hier jetzt die 4500€ angesetzt, sprich Stufe 9 (785€) oder werden vor dem Addieren der Gehälter der KU gekürzt??
Sonst hätte ja der Ü18 Stufe 9, während die Geschwister nur Stufe 1 und 2 hätten?

Kann mir das jemand kurz erklären?

Danke euch!

Gruß MaD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2016 10:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, als erstes wird der Unterhalt für die minderjährigen Kinder berechnet. Danach wird dieser Unterhalt vom (bereinigten) Einkommen abgezogen und dann wird der Unterhalt für das volljährige Kind berechnet.
Zahl die KM keinen Unterhalt, dann kann dieser auch nicht von ihrem EK abgezogen werden!

Die vermeintlich hohe Stufe entsteht durch die Addition der Einkommen und ist vom Gesetzgeber gewollt. Hätte das Kind einen eigenen HAusstand (wohnt nicht mehr zu Hause), dann ist der Unterhaltsbedarf 735 Euro (unabh. vom Einkommen der Eltern). Zu berücksichtigen ist aber auch der erhöhte Selbstbehalt von 1300 Euro.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2016 16:10




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