Guten Tag, mich bewegt gerade folgende Frage:
Wenn demnächst das Kind 18 Jahre alt wird, wie verhält es sich mit dem Unterhalt wenn in der gültigen Scheidungsfolgenvereinbarung zum Wechselmodell vereinbart wurde: " Der Vater zahlt den vollen Unterhalt lt. DT an die Mutter"?
Es gibt in der Vereinbarung keinen Punkt wie lange diese gilt.
Servus,
diese Regelung gilt m.E. bis zur Volljährigkeit Eures Kindes, denn damit entfällt die "Erziehungsberechtigung" bzw. "gesetzliche Vertretung" durch KM, es sei denn KM wird explizit vom Kind glaubhaft bevollmächtigt.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
" Der Vater zahlt den vollen Unterhalt lt. DT an die Mutter"
Derart formuliert wird das ja wohl kaum in einer Scheidungsfolgenvereinbarung stehen!? Das wäre wohl auch nicht vollstreckbar.
Üblich ist eine korrekte Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind, incl. Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung (ähnlich einer sog. Jugendamtsurkunde). Alles andere würde auch keinen Sinn machen. Und wenn keine Befristung enthalten ist, warum sollten die ab Volljährigkeit des Kindes fällig werdenden Beträge nicht mehr vollstreckt werden können?
In der Vereinbarung steht zusammengefasst:
"Der KV zahlt den Kindesunterhalt an die KM. Der KV erhält das Kindergeld und leitet es weiter an die KM. Die KM erhält also den Unterhalt plus Kindergeld vom KV.
Änderungen der DT führen zur Anpassung des Unterhalts des Kindes."
Wie geschrieben, es handelt sich um ein Wechselmodell, real zur Zeit 55% KV, 45% KM. Das der Unterhalt von mir allein getragen wird und nicht wie beim Wechselmodell überwiegend üblich gequotelt wird ist einer Falschberatung des RA zu verdanken. Die KM erhält somit vollen Kindesunterhalt wie im Residenzmodell.
PS Eine explizite Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung enthält die Vereinbarung nicht. Laut RA soll dennoch aus der Vereinbarung direkt vollstreckt werden können, die Klausel der Unterwerfung wäre dazu nicht notwendig. Ich müsste dann halt mit einer Vollstreckungs Gegenklage antworten falls die KM irgendwelche Dinge aus der Vereinbarung vollstrecken will.
Im Gegensatz zu den Forenteilnehmern kennt der Anwalt den exakten Wortlaut der Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn er der Rechtsauffassung sein sollte dass die Unterhaltszahlungen ab Volljährigkeit des Kindes risikolos eingestellt werden können, dann möge er das doch bitte schriftlich bestätigen.
