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Unter welchen Voraussetzungen muss ich die private KV des ub Kindes leisten?

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Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na das meine ich doch. Das Kind kann nicht mehr familienversichert werden, weil kein Elternteil gesetzlich versichert ist.

Ich denke, Susi hat Recht, dass es Mehrbedarf ist, der gequotelt von beiden Elternteilen gezahlt werden muss. Falls die Wahl besteht, würde das für deine PKV mit Beihilfe sprechen.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2016 12:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du solltest Ex bzw. Anwalt schreiben, dass die private KV des Kindes Mehrbedarf ist und von Dir gequotelt nach Einkommen ab dem .... (Datum des Biefes in dem Du über die PKV des Kindes informiert wurdest). Rückwirkend ist Mehrbedarf nicht zu zahlen. Zu Bestimmung der Haftungsanteile soll die Ex/der Anwalt das Einkommen der Ex offen legen.

Dann wird Dein bereinigtes Einkommen minus KU genommen und das bereinigte Einkommen von Ex. .
Vom jeweiligen Einkommen wird nun der angemessene Selbstbehalt (z.Z. 1300 Euro) abgezogen und nun die Haftungsanteile bestimmt,
also Dein bereinigtes Einkommen minus KU minus 1300 Euro = EKV, bereinigtes Einkommen KM minus 1300 Euro = EKM.

Dein Anteil ist EKV/(EKV + EKM) mal Kosten der PKV des Kindes.

Wenn Deine Ex gut verdient ist nicht ausgeschlossen, dass sie die Hälfte, wenn nicht gar mehr, zahlen muss. Du kannst natürlich auch Vergleichsangebote machen, z.Z. die Hälfte tragen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2016 13:48
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

man kann nicht zuviel für die gesetzliche KV verdienen. Einen Zwang, sich privat zu versichern gibt es nicht (nur bei Selbständigen und Freiberuflern).
Man ist dann eben freiwillig gesetzlich versichert und das Kind weiter familienversichert.
Wenn die Mutter also meint, dass sie sich (vermeintlich) besser versichern will und zur privaten wechselt, ist das dann nicht alleine ihr Bier?

Gruß, PP


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2016 14:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn die KM privatversichert mit Beihilfe ist, dann sprechen wir von einer Beamtin.
Beamte müssen nur den Rest, den die Beihilfe nicht deckt versichern, dass macht die PKV günstig.

Eine freiwillige gesetzliche LV ist dann deutlich teurer.
Zum einen wird automatisch der Höchstsatz fällig (auch wenn das Einkommen geringer ist) und was entscheidend ist, der Staat zahlt keinen Arbeitgeberanteil, d.h. der Beamte/die Beamtin muss den Höchstsatz in GKV  alleine zahlen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2016 21:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nice ist der mit Beihilfe.

Der einzige Hebel ist, dass sie ja hätte freiwillig gesetzlich versichert bleiben können und sie die Konsequenzen aus dieser Veränderung tragen muss.

Andererseits ist besonders bei Beamten die private Versicherung von Kindern kein Drama. Das kostet ca. 30 Euro, die man sich ja 50/50 teilen kann ohne sich zu zoffen.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 20.08.2016 21:39
 nice
(@nice)
Schon was gesagt Registriert

Ja,richtig,die Mutter ist NICHT Beihilfe berechtigt

Vielen Dank zwischendurch für eure Ideen.

Ich sehe dies ebenfalls differenziert zu anderen Fällen

Die KM hatte keine Not in die pkv zu wechseln?!


Carpe Diem, Carpe Noctem

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2016 22:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok, wenn die Mutter keine Behilfe bekommt, dann ist es natürlich nicht so.
in den süddeutschen Leitlinien steht folgendes:

11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für  das  Kind,  wenn  dieses  nicht  in  einer  gesetzlichen  Familienversicherung  mitversichert  ist.  Das Nettoeinkommen  des  Verpflichteten  ist  um  solche  zusätzlich  zu  zahlenden  Versicherungskosten  zu bereinigen. 

Obwohl die private KV Mehrbedarf ist (siehe z.B. <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/private-krankenversicherung-and-kindesunterhalt.html#mehrbedarf>" hier </a>) sind die Kosten alleine vom Unterhaltspflichtigen zu tragen.

Man könnte versuchen mit der freiwilligen Versicherung in der GKV mit der Familienversicherung zu argumentieren. Eine weitere Variante wäre zu prüfen ob das Kind nicht beim Vater privat krankenversichert werden kann, wenn das kostengünstiger ist.
Rückwirkend würde ich nicht zahlen, es ist immer noch Mehrbedarf und damit nicht rückwirkend zu zahlen.

Beim KU ist zu berücksichtigen, dass zuerst die Kosten der PKV des Kindes abzuziehen sind und dann gemäß DDT der Unterhalt berechnet wird.
Tut mir leid, dass ich es nicht sofort auf die Reihe gekriegt habe.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2016 22:48
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