Hallo zusammen!
Eine Freundin von uns hat vor 3 Monaten eine süße Tochter unehelich bekommen. Sie ist afrikanischer Nationalität und Studentin, seit 2 jahren in D. mit akutell noch 2-jährigem Aufenthaltstitel. Der Kindesvater ist ebenfalls Afrikaner, seit 9 Jahren in D. und nach Abschluß seines Informatik-Studiums bei der Deutschen Bank angestellt und dort zur Zeit noch in der Probezeit.
Sie lebt in Bonn er in Darmstadt - eine Beziehung gibt es zwischen den beiden nicht (mehr). Er besucht sie bzw. das Kind seit der Geburt hin und wieder und hat seit Beginn der Schwangerschaft, die unsere Freundin ohne seine Unterstützung durchlebt hat, insgesamt 250 EUR an sie überwiesen.
Wie sieht es denn mit seinen Kindes-Unterhaltspflichten (gegenüber der Kindesmutter ist er wohl sowieso nicht unterhaltspflichtig - oder?) aus - gilt hier deutsches Recht? Wie sollte unsere Freundin am besten vorgehen?
Vielen Dank für Euren Rat!
Hi,
es gilt deutsches Recht. Der Kindesunterhalt lässt sich der maßgeblichen Unterhaltstabelle entnehmen. Der Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB richtet sich nach der Lebenstellung der Mutter vor der Geburt und beträgt i.d.R. 770€, siehe unterhaltsrechtliche Leitlinien.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Hi,
für die unterhaltsrechtliche Vorgehensweise hat "sky" geschrieben.
Für die andere Vorgehensweise rate ich zur Verhütung.
Jochen
Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis
hi spasspaa,
grönländisches recht wird wohl kaum hier greifen :wink:, afrika ist auch ein weiter begriff ...
zur sache: es gilt deutsches recht.
sofern eine vaterschaftanerkennung vorliegt, leitet das kind auch ein eigenes aufenthaltsrecht vom vater ab, womit die mutter, als sorgeberechtigte eines minderjährigen kindes zur durchführung der elterlichen sorge ebenfalls eines erhält.
aber das funktioniert nur, wenn der vater einen festen aufenthalt hat, da könnte sogar die deutsche staatsbürgerschaft, siehe "optionsmodell" (§ 4 Abs. 3 StAG = StaatsAngehörigkeitsGesetz), unter der voraussetzung eines mindestens 8-jährigen legalen aufenthaltes des vaters erhalten.
zur kernfrage:
das übliche trauerspiel bei uneinigen eltern:
zum jugendamt, einen kindesunterhalt einfordern und am besten titulieren lassen; die mutter kann sich auch rat bei wohlfahrtsverbänden holen ... schon wegen der aufenthaltstfrage, elterngeld, etc. , in bonn macht es u.a. die caritas, darüberhinaus anwalt ggf. wg. unterhalt für die mutter einschalten.
abschließend bleibt mir zu sagen, dass es echt zum :knockout: ist, wenn elternteile, egal ob mutter oder vater sich so besch.... benehmen
lg
rick
Die Ehe ist der Hauptgrund für Scheidung
Wie sollte unsere Freundin am besten vorgehen?
Unterhalt kann i.d.R. erst ab Inverzugsetzung verlangt werden, z.B. durch schriftliche Aufforderung, Auskunft über das Einkommen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erteilen. Für den Kindesunterhalt kann auch eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden - dann wird das Kind durch das JA vertreten und z.B. die Vaterschaft geklärt und der Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Den Betreuungsunterhalt muss die Mutter selbst oder durch einen beauftragten Rechtsanwalt geltend machen.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Hallo!
Vielen Dank für die bisherigen Beiträge zum Thema.
Da ich denke, dass es für den einen oder anderen interessant ist, wie es in der Angelegenheit weitergeht, hier der aktuelle Entwicklungsstand.
Wir haben dem Vater also ein Einwurf-Einschreiben mit der entsprechenden Kindesunterhaltsforderung über ca. 270 EUR p.M. ab September sowie die Forderung nach Betreuungsunterhalt für die Mutter geschickt. Er hat sich einverstanden erklärt, 'freiwillig' 150 EUR p.M. - mit dem Hinweis, er verdiene nicht genug - Unterhalt ab 1.10. für seine Tochter zu zahlen. Betreuungsunterhalt könne er sich allerdings nicht leisten. Zwischenzeitlich war der Termin beim zuständigen Jugendamt. Die Dame dort hörte sich die ganze Geschichte an und war zunächst sehr zufrieden mit dem 'freiwilligen' Beitrag. Sie bot dann an, ein Einschreiben an den Vater mit der Aufforderung, die persönlichen Verhältnisse offen zu legen zu senden. Mit einer Fristsetzung bis Ende Oktober. Danach - je nach dem, ob er kooperiert oder eben nicht - würde Sie entweder im Kooperationsfall das Kindergeld festlegen oder andernfalls den Vater erneut zur Offenlegung auffordern - wieder mit Fristsetzung. Danach 'müsste man dann eben sehen'. Originalton: "Das kann schon sehr langfristig werden".
Bezüglich des Betreuungsunterhalts sieht sie gute Chancen, da der Vater offenbar ausreichend Einkommen hat. Sie ist allerdings der Meinung, zunächst mit der Einschaltung eines Anwalts zu warten, bis klar ist, ob er kooperiert.
Wie ist die Meinung des Forums? Soweit d'accord?
Gruß + Dank, Spasspapa
Moin,
Wie ist die Meinung des Forums? Soweit d'accord?
Im Prinzip: Ja. Esistd as übliche Vorgehen und über RA, der zudem dafür Geld sehen will, seid ihr auch nicht schneller.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!