Hallo allerseits,
ich bin stolzer Vater von 2 Kindern, einem knapp 19-Jährigen, der bei der Mutter lebt, und einem 17-Jährigen, der vor einem Jahr zu mir gezogen ist. Da wir damals nicht abschätzen konnten, ob der Umzug auf Dauer angelegt war, haben wir meldetechnisch nichts geändert. Jedoch habe ich mit der KM einen neuen Zahlbetrag für den KU ausgehandelt (für 2 zahlen, für 1 erhalten = für 1 zahlen; in der Scheidungsfolgenvereinbarung haben wir uns zur Orientierung an der Ddorfer Tab verpflichtet). Mittlerweile zeigte sich, dass der Umzug auf Dauer angelegt ist und der Ältere überdies volljährig geworden ist.
Nun staunte ich nicht schlecht, als rückwirkend mein Steuerbescheid mit Hinweis auf den entzogenen Betreuungsfreibetrag geändert wurde (Kind sei bei KM gemeldet und diese hat den Freibetrag in voller Höhe für sich beansprucht). Überdies sollte ich der KM gegenüber Dankbarkeit zollen, nicht auf den KU für beide Kinder bestanden zu haben.
Nun fällt viel Licht auf die ganze Angelegenheit: KU für den Älteren gehört auf SEIN Konto, nicht auf das der KM; KiGe für das 2. Kind gehört eigentlich zu mir; KU für den Jüngeren eigentlich von KM zu mir; Ummeldung des Wohnortes des Jüngeren zu mir, KM hat aber noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei Hauseigentümern weitere subventionsrelevante Änderungen inbegriffen. Eine aktuelle Unterhaltsberechnung habe ich mir bereits rechtsanwaltsgebührenpflichtig erstellen lassen, ist schmerzlich für die KM. Also ist Widerstand zu erwarten.
1. Ich würde jetzt gerne einige Meinungen und Erfahrungen lesen, ob in dieser Situation mit mehreren Handlungssträngen noch länger eine Lösung per Handschlag angestrebt werden sollte, oder ob jetzt Gericht und Ämter eingeschaltet werden müssen.
2. Womit fange ich an? Kind ummelden oder erst ABR ändern? KU an den Älteren zahlen und für den Jüngeren einklagen?
Schon mal vielen Dank für eure Beiträge
Frank
Hallo !
Offensichtlich hat die KM bei ihrer Steuererklärung angegeben das die Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75% erfüllt wird.
Der Beschreibung zur Folge scheint dies aber nicht korrekt zu sein da ja eine Vereinbarungsgemäße Aufrechnung erfolgt.
Entsprechend Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
Hallo Frank,
ich habe dieses Jahr gelernt, dass bereits 14jährige sich ummelden können. Dies sollte der 17jährige auch machen. Und du evtl. ein Schreiben ans Jugendamt, dass der 17jährige bereits seit einem Jahr mit Zustimmung aufenthaltsbestimmungsberechtigten Mutter bei dir lebt.
Sophie
Moin
Herzlich Willkommen
Das ist eine nachdenkenswerte Situation. Durch Dein fehlendes ABR hast Du keine rechtliche Durchsetzungskraft, allerdings kann der 17-Jährige wohl kaum noch gezwungen werden, zurück zur KM zu ziehen. Grundsätzlich hat derjenige Anspruch aufs KG, bei dem das Kind wohnt. Sorgerecht oder ABR sind irrelevant. KG kann rückwirkend beantragt werden. Eine poliz. Meldebescheinigung ist erforderlich.
Der KU für den Grossen gehört auf das Konto, welches dieser - am besten schriftlich - angibt. Das muss also nicht sein eigenes Konto sein.
1. Wie kommst Du mir den beiden Jungs denn aus? Was die KM gemacht hat bewerte ich als Affront aus völlig egoistischen Gründen. Und - wie kommst Du mit der KM eigentlich bisher klar? Hast Du eine Ahnung, warum sie das getan hat? Willst Du Krieg, welchen es vermutlich geben wird?
2. Aus rechtlicher Sicht sind Dir hier ziemlich die Hände gebunden, dennoch wäre das alles vermutlich machbar. Auch hängt es m.E. von der Beantwortung der Fragen unter Pkt.1 ab.
Der Beschreibung zur Folge scheint dies aber nicht korrekt zu sein da ja eine Vereinbarungsgemäße Aufrechnung erfolgt.
Konkret leistet er seinen Anteil 100%-ig. Für den Älteren in bar, für den Jüngeren als Betreuungsunterhalt (welcher rechtlich dem Barunterhalt entspricht).
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Spannende Sache.
Einerseits könnt ihr euch auf den Umzug einigen, andererseits pinkelt sie dir steuerlich in die Kniekehlen.
Vermutlich weiß sie gar nicht, was da anrichtet.
Ich würde versuchen, eure Baustellen in einem vernünftigen Gespräch zu klären.
Also du erklärst ihr die Rechtslage und bietest ihr, bei Einigung weiterhin eine gewisse Großzügigkeit an. Ansonsten nicht.
Unterhaltstechnisch kann sie sich nur verschlechtern, denn sie hat überhaupt keinen Unterhaltsanspruch.
Den hast nur du und der Ältere.
Sie nicht.
Gibt es Unterhaltstitel zu ihren Gunsten?
Die müssen weg.
Der Jüngste muss auf jeden Fall bei dir gemeldet werden und du musst das KG für ihn beziehen.
Auch den Unterhalt für den Großen würde ich sofort auf sein Konto bezahlen.
Schlimmstenfalls kann sie versuchen, den Jüngsten zurück zu zerren aber das wäre wohl nicht so einfach.
Wie alt ist er denn genau?
Eher 17,1 oder 17,9?
Davon hängt ab, ob sich noch Diskussionen und sonstige Maßnahmen lohnen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo habakuk,
hallo oldie
ich habe beim Finanzamt nachgefragt, dort wurde mir mitgeteilt, dass der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den vollen Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag einfach so beanspruchen kann. Alleiniges Kriterium sei die Meldung bei Einwohnermeldeamt. Ich könne wohl erwägen, rückwirkend das Kind umzumelden und die Strafzahlung wegen Verspätung gegen die steuerliche Entlastung zu rechnen.
Ich habe stark das Gefühl, dass die "beiderseitig anerkannte Gewohnheit des letzten Jahres" die eine Seite der Medaille war, auf der anderen Seite ich daraus jedoch negative Konsequenzen ziehen muss, da viele Rechtsfolgen von dem Meldeort abhängen.
Da die vereinbarte Aufrechnung nach der mir aktuell vorliegenden KU-Berechnung sehr günstig für KM ausgefallen ist, ist "gespanntes Verhältnis" mal wieder eine verharmlosende Beschreibung für die zu erwartenden Reaktionen.
Ich fühlte mich bisher nicht als Krieger, und ich denke, dass ist der Grund für den Affront: Kompromisse, die Ruhe einkehren lassen, waren für mich in der Vergangenheit reizvoller, als 20 oder 50 Euronen im Monat herauszuholen.
Mit der KM komme ich solange gut klar, wie nicht ihr Partner die Verhandlungen führt. Letzteres ist allerdings die Regel. Dort wird ein strenges Regime geführt, was einerseits zum Auszug des Jüngeren, jedoch zu einer Unterentwicklung der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungsäußerung bei dem Älteren geführt hat.
Ich hoffe er gibt mir seine Konto-Nummer für den KU, und nicht die bisher gültige der KM.
Meine Stellungnahme zur Situation und meine Anregung zu einer Neuordnung der KU-Zahlungen blieben bislang unbeantwortet.
Hi
Ich frage mich nur, für welches Kind aus welchem Grund und wer von euch beiden hier einen Ausbildungsfreibetrag beanspruchen kann?
http://www.steuerthek.de/handbuch/est/aussergewoehnlichebelastungen_ausbidungsfreibetrag_allgmein.htm
Kannst Du da mal Licht ins Dunkel bringen?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
gerne. Es geht zunächst um den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Der kann wohl von beiden Eltern hälftig beansprucht werden, oder von dem Elternteil voll, bei dem das Kind gemeldet ist. Und zwar unabhängig von tatsächlichen Aufwändungen. Hierum ging es in meinem Fall ursprünglich. Daran anschließend hat das FA zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei mir gestrichen, da Kind woanders gemeldet ist. D.h. sofern KM bei Anrechnung der steuerlichen Freibeträge günstiger als KiGe gestellt ist, erhält SIE Geld vom FA, nicht ICH.
Die Bereinigung dieser gewachsenen Struktur wird wohl vor allem Schmerzen bei der KM verursachen. Allerdings habe ich keine Vorstellung davon, was Anwälte der KM aus unserer unsauberen Situation für Kapital schlagen könnten und ob ich mir selber juristische Rückendeckung sicher muss.
Da der Bursche gerade die 17 überschritten hat, geht es im nächsten Jahr um ca. 2500 Euro.
Die Welt wäre wieder in Ordnung, wenn ich KU aufs Konto des erwachsenen Kindes zahlen würde, der 17,1 Jährige sich zum 1.1.11 rückwirkend ummelden würde (dann geht 2011 steuerlich auf mich), ich KiGe für den Jüngeren erhalte und KM den KU an mich zahlt. Das Sahnehäubchen wäre, wenn sie den "unberechtigten" Steuervorteil für 2010 in ein Paar neue Turnschuhe für die Kids investiert. Bisherige Überzahlungen an sie, weil sie das KiGe und weiterhin den KU für den Älteren erhalten hat und ich nur meinen bereinigten KU für den Jüngeren verrechnet habe, verbuche ich erneut unter Lehrgeld.
Hi
Du meinst also den steuerlichen Kinderfreibetrag (KFB) und nicht den für aussergewöhnliche Belastungen unter besonderen Verhältnissen. Da gibt es auch einen oftmals Ausbildungsfreibetrag genannten (den ich z.B. mitnutze).
Der kann wohl von beiden Eltern hälftig beansprucht werden, oder von dem Elternteil voll, bei dem das Kind gemeldet ist.
Nö, das stimmt so nicht. Derjenige, welcher Unterhalt von min. 25% für das Kind leistet (Gesamtsumme von Bar- und Betreuungsunterhalt) hat Anspruch auf den halben Freibetrag. Leistet ein ET min. 75% alleine, kann es den ganzen Freibetrag beanspruchen. D.h., die KM hat auf dem EStG-Antrag angegeben, dass Du Deinen UH-Pflichten nicht nachkommst (siehe Beitrag von habakuk). Da ich z.B. auch alleine für den UH meines Kindes aufkomme, kreuze ich das auch immer an.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende regelt §24b EStG. Darin heisst es:
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.
Falls Du also rückwirkend das KG beanspruchst, dürfte auch das Finanzamt ein Einsehen haben. Denn die allg. Voraussetzung ist die Bestimmung "Zugehörigkeit zum Haushalt", genau wie beim KG. Die poliz. Meldung ist nicht das alleinige Kriterium. Wenn die KM z.B. bestätigt, dass das Kind bei Dir lebt, sollte das auch gehen. Allerdings darf dann sie dafür blechen. Die FamK übrigens reagiert stink sauer, sollte sie erfahren, dass das Kind nicht bei der KM lebt. Die wollen über sowas umgehend Meldung, worauf sich der KG-Anspruchsberechtigte bei der Beantragung des KG auch verpflichtet hat. Gemäss §64 Abs.2 EStG bist Du vorrangig KG-anspruchsberechtigt.
Sowohl beim KG als auch beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erkenne ich keine Verpflichtung der poliz. Meldung. Das steht so nicht im Gesetz. Aber diese ist verdammt hilfreich. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo webdevil, Hallo Oldie,
Hihi, der Betreuungsfreibetrag (Betreuung, Erziehung und Ausbildung) entwickelt sich langsam zu meinem Hobby. 😉
Was webdevil meint ist nur der Teil des Kinderfreibetrages, der sich Betreuungsfreibetrag schimpft. Das ist ein kleiner, aber nicht unerheblicher Teil des gesamten Kinderfreibetrages, den rechtlich derjenige ganz einschieben darf, der das Kind überwiegend betreut (sprich bei ihm wohnt). Allerdings wird der ganz normal halbiert, wenn keiner das Kreuzle an der richtigen Stelle macht, wo er versichert, dass er das Kind überwiegend alleine betreut. Und das hat dann die liebe Ex vom webdevil fälschlicherweise gemacht. Ob man dafür die Anmeldung und somit das Kindergeld braucht, sei dahin gestellt. Da muss die Ex (oder ihr Steuerberater) bewusst eine falsche Angabe gemacht haben um noch etwas vom Steuerkuchen ab zu greifen. 😡
Es ist wohl immer noch nicht vom BFH entschieden, ob das Kreuzle auch jemand machen darf, der keinen steuerlichen Vorteil davon erzielt (sprich zu wenig verdient) und somit dem verhassten Ex noch eine rein würgen möchte. Mehr dazu unter http://www.vatersein.de/Forum-topic-20352-start-msg218945.html#msg218945 .
Grüßle
PvF
Mal sehen ob einer schneller war
Moin
Ok, habe noch mal nachgelesen. Die Formulierung in der Steuererklärung lautet:
32 Ich beantrage den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, weil das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.
Wenn die KM das ankreuzt, sagt sie sogar die Wahrheit. Da aber der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die poliz. Meldung und der allg. Aufenthaltsort immer übereinstimmen, kommt es zu dieser jetzigen Verwerfung.
Ich hatte übrigens lediglich den davor stehenden Text in Erinnerung wegen dem für mich wichtigen Zusatz der 75%-Regelung:
Ich beantrage den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, weil
31 der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75% erfüllt hat.
Ob Böswilligkeit hier im Spiel ist, möchte ich jetzt bezweifeln. Das liegt wohl eher an den bürokratischen Spielregeln und dem Beamtendeutsch.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie, PvF
PvF und oldie in Antwort 10 beschreiben den Sachverhalt wohl richtig: Ex muss wohl in Zeile 39 der EStE 2010 ein Häkchen gesetzt haben, und damit ausschließlich auf die poliz. Meldung abgestellt haben. Hätte bei mir nichts geändert, da bei mir das KiGe günstiger ist. Aber meine Angaben in Zeile 42 wurden damit hinfällig, und das kostet 500 Euro.
Wenn ich es nach euren hilfreichen Reflexionen richtig sehe, bringt mir ein Einspruch beim FA erst mal nichts, da KiGe eh günstiger ist. Und Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag setzt offenbar die poliz. Meldung in meinem Haushalt voraus. Je weiter ich den Umzug rückdatieren kann, umso günstiger für mich.
Bezüglich Ummeldung schrieb Sophie:
Dies sollte der 17jährige auch machen. Und du evtl. ein Schreiben ans Jugendamt, dass der 17jährige bereits seit einem Jahr mit Zustimmung aufenthaltsbestimmungsberechtigten Mutter bei dir lebt.
Kann der 17jährige sich selbst ummelden? Muss ich das erledigen? Wenn Mutter sich weigern sollte, dann den Brief ans Jugendamt?
Die FamK übrigens reagiert stink sauer, sollte sie erfahren, dass das Kind nicht bei der KM lebt. Die wollen über sowas umgehend Meldung, worauf sich der KG-Anspruchsberechtigte bei der Beantragung des KG auch verpflichtet hat. Gemäss §64 Abs.2 EStG bist Du vorrangig KG-anspruchsberechtigt.
Für den Zeitpunkt ab der Ummeldung würde dann KM im Nachhinein zu Unrecht KiGe bezogen haben. Ist natürlich ein richtig volles Fass, was sie da mit ihrem Häkchen umgestoßen hat. Damit ich 500 Euro behalten kann, dürfte sie 2280 Euro KiGe rückerstatten. Die Skrupel, mir sowas einzubrocken, hätte sie wahrscheinlich nicht. Ich hätte allerdings nichts gegen eine friedlichere Lösung für 2010, bevor dann 2011 korrekter verläuft.