Umgangsrecht/KM Unt...
 
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Umgangsrecht/KM Unterhalt

 
(@Unbekannt)

Hallo Kurze Beschreibung meines Falls.
Kind ist 11Monate alt- Mutter verweigert Umgangsrecht(habe kein Bild und keinen Entwicklungsstand)-Prozess um Umgang im Dezember gewonnen-2.und 4. Wochenende 2h-KM legt jetzt Beschwerde beim OLG ein. KU wird von mir anstandslos seit Anerkennung gezahlt(203 €)- nicht verheiratet 10 Wochen zusammen.KM fordert von mir 575€ Unterhalt/ Bedarf
Meine Anwältin rät mir 300€ zu bezahlen wegen den auf mich zukommenden Prozesskosten und ich könnte die angenommene Miete von den 575€ abziehen, wegen mietfreien wohnens(Eigentum mit Mutter zusammen).Ich möchte keinen Unterhalt für die KM zahlen oder mindern solange ich keinen Umgang bekomme. Die Mutter hat wohl eher ein Psychisches Problem, erfahren habe ich das von ihrem Arzt in der Schwangerschaft- wollte Kind auch zur Adoption freigeben.
Meine Frage: Kann ich den KM Unterhalt mindern?
Bin in der Lage jegliche Prozesskosten zu entrichten. Muß ich Angst haben vor dem OLG mein Umgangsrecht zu verlieren. Ich würde mich als hochanständige Person bezeichnen und habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, dass es irgendwie rechtferigen kein Umgang zu erhalten. Jugendamt hat eine gute Einschätzung über mich abgegeben, von Ihr keine da sie nicht erscheinen wollte und jeglichen Kontakt zu JM unterließ.
Vielen Dank für die Antworten
Christian

Zitat
Geschrieben : 02.01.2004 14:17
(@sermon)

Solltest Du etwas zahlen, immer :

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht !

anfügen.

Wohnst Du bei Deiner Mutter, oder wie ist das obige zu verstehen ?

Soweit ich weiss, sind unverheiratete Väter bis zum 3ten Lebensjahr des Kindes zum Unterhalt für die KM verpflichtet.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 17:45
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Christian,

das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. § 1384 BGB ist in seiner Aussage eindeutig. Ferner hat Unterhalt und Umgang nichts miteinander zu tun.

So lange die KM nur Unterhalt fordert würde ich erst einmal gar nichts zahlen und den Prozess abwarten. Lege aber Geld bei Seite, damit du die evtl. entstehende Nachzahlung befriedigen kannst. Dass deine RAin empfiehl Unterhalt an die KM zu zahlen entspricht der typischen RA-Mentalität. Höre nicht darauf. Jeden Cent den die KM zu Unrecht bekommt, siehst du nie wieder.

Ist das Urteil bzgl. Umgang vorläufig vollstreckbar? Wenn ja, klage dein Recht ein. Vor dem Prozess des OLG hätte ich keinerlei Befürchtungen. Lasse in den Urteilsspruch ein Zwangsgeld bzw. andere Sanktionen festlegen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 18:54
(@Unbekannt)

Solltest Du etwas zahlen, immer :

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht !

anfügen.

Wohnst Du bei Deiner Mutter, oder wie ist das obige zu verstehen ?

Soweit ich weiss, sind unverheiratete Väter bis zum 3ten Lebensjahr des Kindes zum Unterhalt für die KM verpflichtet.

Hallo,
Sie wohnt mietfrei desahlb will ich Ihren Bedarf mindern. Ich bin drei Jahre Unterhaltspflichtig, in höhe des staatlich festgelegten Bedarfs von 575€. Die Frage war, ob ich aufgrund der Umgangsverweigerung ihren Unterhalt kürzen kann.
Christian

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 19:14
(@chamisso)
Schon was gesagt Registriert

@Unbekannt

Hall Christian,

so wie ich das weiß ist es extra vom Gesetzgeber zum Schutz des Kindes Getrennt gehalten, Unterhalt und Umgang. Kein Umgang heißt nicht, keine Zahlungen. Aber auch umgekehrt ist es so wenn Du Sozialhilfe bekommst also nicht Zahlen kannst muss trotzem Umgang gewährt werde. Das eine hat nichts mit dem Anderen zu tun.

Als Nicht ehelicher Vater bist du der Mutter 3 Jahre Unterhaltspflichtig bei einen selbsterhalt von 1000€ wobei der KU vorher abgezogen werden muss. Wenn Du also kein Mega verdiener bist must du eigentlich nur 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt der Mutter zahlen (ob es da ein Selbsterhalt gibt weiß ich nicht).

Andreas

Nur Tote Fische schwimmen mit dem Strom / Never say never again.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 19:27
(@sermon)

Aufgrund das sie etwas fordert, über den Bedarf des Kindes hinaus würd ich nichts für sie zahlen.
Halte es wie Deep das geschrieben hat und leg Dir was auf die Seite.

Sämtliche Zahlungen denoch:

OHNE ANERKENNUNG EINER RECHTSPFLICHT !

auch die für Dein Kind, es könnte passieren, das die Zahlungen, die an sie gehen ( aber für Dein Kind bestimmt sind anders gerichtlich gewertet werden ).

Zusätzlich kannst (solltest ) Du im Verwendungszweck noch den Namen Deines Kindes einsetzen.

Alles nur Tips ;)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 20:36
(@Unbekannt)

@Unbekannt

Hall Christian,

so wie ich das weiß ist es extra vom Gesetzgeber zum Schutz des Kindes Getrennt gehalten, Unterhalt und Umgang. Kein Umgang heißt nicht, keine Zahlungen. Aber auch umgekehrt ist es so wenn Du Sozialhilfe bekommst also nicht Zahlen kannst muss trotzem Umgang gewährt werde. Das eine hat nichts mit dem Anderen zu tun.

Als Nicht ehelicher Vater bist du der Mutter 3 Jahre Unterhaltspflichtig bei einen selbsterhalt von 1000€ wobei der KU vorher abgezogen werden muss. Wenn Du also kein Mega verdiener bist must du eigentlich nur 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt der Mutter zahlen (ob es da ein Selbsterhalt gibt weiß ich nicht).

Andreas

Hallo Andreas,

wie oben geschrieben geht es nicht um den Unterhalt des Kindes. Dieser wird von mir seit Anerkennung gezahlt und um diesen will ich mich nicht streiten. Das mit den drei Jahren ist richtig und der Selbstbehalt sind der KM gegenüber meines Wissens nach 950,- €.
Mein Selbstbehalt wird nicht angegriffen. Ich finde nur das es nicht gerecht ist, dass ich der ich Vater sein möchte und mir nichts zu Schulden kommen lassen habe, trotz Umgangsverweigerung Unterhalt für die KM bezahlen muß. Ganz am Ende bezahle ich mit meinem Unterhalt noch die Strafe von derzeit 5000 € die bei Umgangsverweigerung ausgesetzt wurden ist. Ich habe noch kein Foto und kein Entwicklungsstand meines Sohnes (wohnt 500km entfernt).

Vielen Dank Christian

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 20:52
(@sermon)

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Wozu die 5000 Euro sein sollen ist mir ein Rätsel.
Umgang gegen Unterhalt geht nicht ! Anders herum auch nicht !

Zahl ganz einfach nicht für die Frau !

Wozu ein Titel da sein soll und warum man eine Unterschrift abgibt versteh ich auch nicht .

Wer so Blöd, oder Unerfahren, oder sonstwas ist kann mir nur leid tun.

Jaja, man zwingt einen ja, aha, - ne, man kann sich auch widersetzen !

[Editiert am 2/1/2004 von sermon]

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 21:08
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wer so Blöd, oder Unerfahren, oder sonstwas ist kann mir nur leid tun.

Serman, so gehen wir hier nicht miteinander um. :grr:

Ein Gläubiger hat immer ein Recht auf einen Schuldtitel, damit er für den Fall der Zahlungsunterlassung etwas gegen den Gläubiger in der Hand hat. Für den KU wird gern der kostenfreie Titel "Jugendamtsurkunde" gewählt. Für Unterhalt an die KM (egal ob Ehe oder nicht) wird, wenn keine Übereinstimmung erzielt werden kann, halt ein Urteil herhalten müssen.

Und wie beschrieben, so ist bei Umgangserschwernis (vorsichtig ausgedrückt) keine Kürzung des Unterhalts zulässig, da die Kosten, die der Unterhalt decken soll, ja weiter laufen.

DeepThought

[Editiert am 2/1/2004 von DeepThought]

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2004 22:50
(@chamisso)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Christian,

im endefeckt bleibt dir zum Thema umgang warscheinlich nur der gang zum Gericht. Ich weiß das es ungerecht ist, ich habe die entfernung zu meiner Tochter auch 500KM und keine gute beziehung zur ex (aber das ist teils meine eigende schuld).

Jedanfalls viel glück für Dich.

Andreas

Nur Tote Fische schwimmen mit dem Strom / Never say never again.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2004 01:03