UH Student, Verteil...
 
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UH Student, Verteilung Kindergeld

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 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Mein Sohn ist gerade 20 geworden, er studiert und zieht bald in seine Uni-Stadt.
Wir haben vom JA eine neuerliche UH Berechnung machen lassen, da die alte RA-UH-Berechnung schon sehr lange her ist.
Laut JA ist vom neuen Regelsatz für Studenten (860 €) nicht das Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld würde bei Volljährigkeit keinem Elternteil zustehen...
Das mag ja auch sein, aber es mindert doch den UH Anspruch von 860 € auf 656 €.....oder liege ich da falsch?
Bei meinen Google Recherchen finde ich keine eindeutigen Belege dazu, es geht meistens nur darum, ob an Studenten generell Kindergeld ausgezahlt wird, oder nicht. Kann mir jmd. eine Quelle mit aussagekräftigem Inhalt nennen, den ich zur Diskussion an das JA weiterleiten kann?
Vielen Dank!

Beste Grüße - Roro

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2020 14:18
(@wasserfee)
Registriert

hi,

du hast recht, das Kindergeld wird abgezogen und mindert den Unterhalt

https://www.advocado.de/ratgeber/familienrecht/unterhalt/unterhalt-volljaehrige-kinder-das-muessen-eltern-zahlen.html

Gruß

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2020 14:32
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

das ergibt sich aus den LL´s der OLG´s.

z.B. Südd. Punkt 13.2

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2019/unterhaltsleitlinien-s%C3%BCdL-1-1-2019.pdf

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2020 14:37
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Laut JA ist vom neuen Regelsatz für Studenten (860 €) nicht das Kindergeld abzuziehen. Das Kindergeld würde bei Volljährigkeit keinem Elternteil zustehen...
Das mag ja auch sein, aber es mindert doch den UH Anspruch von 860 € auf 656 €.....

Ich denke dies ist der Knackpunkt.
Das Kindergeld kann natürlich nur reduziert werden, wenn dieses auch zur Auszahlung gelangt. Hierzu ist das Kindergeld weiterhin zu beantragen. Hierbei gibt es zwei Wege, einmal das ein Elternteil das Kindergeld beantragt und an das Kind ausgleicht. Oder aber, dass das Kind einen Abzweigungsantrag stellt, und das Kindergeld direkt bekommt.
Das Kindergeld steht meiner Meinung nach in jedem Fall zu, da dies bis zum Ende eine Ausbildung gezahlt wird, und dies bis zum 27. Lebensjahr erfolgen kann.
Daher ist die Meinung des Jugendamtes nicht grundsätzlich falsch, nur in der Ausführung nicht ganz korrekt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2020 16:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Kindergeld ist immer von den Eltern zu beantragen und kann  nur im Ausnahmefall an das Kind abgezweigt werden.
Kindergeld gibt es nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in einer Ausbildung/Studium befindet.

Mit Vollljährigkeit des Kindes ist aber das Kindergeld an Kind weiterzuleiten ("steht keinem Elternteil zu") und wird unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes angesehen, das den Unterhaltsbedarf reduziert.

siehe sturkopp oder bei den Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden ab 1.1.2020, unter 13. Volljährige Kinder:
"13.2. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BaföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3.) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend."

Hier sind die aktuellen <a href="https://www.anwaltonline.com/familienrecht/tipps/1826/aktuelle-unterhaltstabellen-und-unterhaltsrechtliche-leitlinien>Unterhaltsleitlinien</a>" der OLG aufgelistet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2020 17:16
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für eure Antworten!
Da die sehr junge und bemühte Kollegin vom JA die Kindergeldverteilung trotz Nachfrage falsch bewertet hat, frage ich mich nun gerade, ob ich ihrer UH-Berechnung einfach so trauen soll. Wer kann so etwas prüfen, ohne dass man einen teuren RA ranzieht?
Anfängerfrage von mir: Wie setzt sich das Nettoeinkommen zusammen....es ist ja viel höher als der Auszahlungsbetrag?!
Von meinem Durchschnitts-Netto rechnet sie die Steuererstattung und den Wohnwertvorteil Eigenheim hinzu, zieht dafür meine Darlehenstilgungen und VWL ab. Es ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 4.860€. Bei meiner Ex-Frau wird nichts abgezogen oder zugerechnet. Es ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.230 €.
Es erfolgt eine Einstufung von 176% des Mindestunterhalts. Letztendlich soll mein Sohn 724 €/Mon. bekommen, von denen ich 574 € leisten soll, meine Ex die restlichen 150 €.
Nun wir diese 80% zu 20% Verteilung ja offensichtlich auch für die Umrechnung des Studentenbedarfs (860 € - 204 €) plus Studiengebühren rangezogen. Ist das alles so korrekt?
Was mich ja auch wundert, ist die Tatsache, dass mein Sohn offensichtlich mehr UH bekommt wenn er zu Hause wohnt (ist zur Zeit noch so), als wenn er nun bald an seinem Uni-Standort wohnt.
Mir geht es nicht um den letzten €. Ich möchte nur, dass alles richtig verstanden wird und korrekt ist!!
Danke für eure Hilfe!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2020 22:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Roro,

Da die sehr junge und bemühte Kollegin vom JA die Kindergeldverteilung trotz Nachfrage falsch bewertet hat, frage ich mich nun gerade, ob ich ihrer UH-Berechnung einfach so trauen soll.

Nein.

Erstens kann man den Jugendämtern sowieso keinen Millimeter weit trauen; und zweitens, wer bereits so einen Bock geschossen hat wie dieses Frollein bei der Kindergeldberücksichtigung, dem können durchaus auch noch weitere Fehler unterlaufen sein.

Wer kann so etwas prüfen, ohne dass man einen teuren RA ranzieht?

Wir können hier im Forum ja mal einen ersten Blick drauf werfen 😉

Deinen älteren Beiträgen entnehme ich, zuständig ist vermutlich das OLG Hamm - richtig?

Das bedeutet dann insbesondere, dass nur nachgewiesene berufsbedingte Kosten abzugsfähig sind, und nicht die vielerorts mögliche 5%-Pauschale - und deinen älteren Beiträgen entnehme ich, dass bei dir wenn überhaupt, dann nur sehr geringe berufsbedingte Kosten angefallen sind. Ist das nach wie vor so, oder hast du inzwischen z.B. nennenswerte Fahrtkosten zur Arbeit?

Die Sache mit der Berücksichtigung des Kindergeldes findet sich in den Hammer Leitlinien übrigens in Kapitel 3: "Das staatliche Kindergeld (...) mindert den Barbedarf des Kindes (...)". Falls die JA-Trulla also irgendwelche Zicken macht, dann kannst du also gleich auf das Gesangsbuch des zuständigen OLGs verweisen.

Anfängerfrage von mir: Wie setzt sich das Nettoeinkommen zusammen....es ist ja viel höher als der Auszahlungsbetrag?!

Das liegt in deinem Fall wohl vor allem (a) an der Steuererstattung und (b) am Wohnwert deines Hauses, die beide dein unterhaltsrelevantes Einkommen erhöhen.

Sag' uns mal, wie hoch die Steuererstattung diesmal ungefähr gewesen ist, damit wir abschätzen können, ob es sich lohnt, über dieses Thema groß zu reden.

Hinsichtlich des Wohnvorteils würde ich gerne wissen, wie hoch ungefähr wäre die marktübliche Miete für die Bude, wieviel Zins zahlst du, wie viel Tilgung zahlst du, und welche sonstigen Wohnkosten sind ggf. noch absetzbar (siehe dazu die oben verlinkten Hammer Leitlinien, Kapitel 5).

Wichtig ist aber auch noch Folgendes: In deinen älteren Beiträgen steht, da gibt es noch ein zweites, jüngeres Kind, und das müsste, wenn ich mich nicht verrechnet habe, inzwischen ca. 16 Jahre alt sein. Da Kind Nr. 2 also noch minderjährig ist, ist es unterhaltsrechtlich vorrangig vor dem Studenten zu berücksichtigen.

Das bedeutet, von deinem bereinigten Netto (also Auszahlungsbetrag plus Steuererstattung plus Wohnwert minus VWL) muss irgendwo noch der Kindesunterhalt für das privilegierte Kind abgezogen werden, wenn der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind berechnet wird (siehe Hammer Leitlinien, Kapitel 13.3.1: "abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte"). In deinen bisherigen Beiträgen lese ich nichts dergleichen - kann es sein, dass die "sehr junge und bemühte Kollegin vom JA" auch dieses doch recht wichtige Detail "übersehen" hat?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2020 00:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Roro,

ach so, eine Grundsatzfrage war da ja auch noch:

Was mich ja auch wundert, ist die Tatsache, dass mein Sohn offensichtlich mehr UH bekommt wenn er zu Hause wohnt (ist zur Zeit noch so), als wenn er nun bald an seinem Uni-Standort wohnt.

Das ist eine der vielen, vielen Verrücktheiten im bumsdeutschen Unterhaltsrecht.

Für Studenten gibt es einen fixen Betrag. Für Gäste im "Hotel Mama" (oder auch "Hotel Papa") hängt die Unterhaltshöhe aber vom addierten Einkommen der Eltern ab: Je höher das addierte Elterneinkommen, desto höher der Unterhalt. In einer Situation wie bei dir, wo deine Ex ein ordentliches Einkommen hat und du selbst ein sehr ordentliches Einkommen, da ergibt sich dann die eigentlich völlig bekloppte Rechtslage, dass dem Kind vor dem Umzug in eine von ihm selbst zu bezahlende Studentenbude mehr Geld zugestanden hat als nach dem Umzug ...

Im konkreten Fall bedeutet diese verrückte Regelung aber, dass du zukünftig vsl. etwas billiger davonkommst als bislang; daher, freu' dich, und denk' nicht weiter darüber nach.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2020 00:51
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen,
ganz lieben Dank für die ausführlichen Antworten und die Mühe, die damit verbunden ist.

Ich versuche die offenen Punkte kurz zu beantworten:
OLG Hamm ist korrekt.
Ich fahre mit dem Rad zur Arbeit, habe kein home-office, da ist wohl nix abzusetzen. Eine Zahnzusatzversicherung für über 50 €/Mon. vielleicht?
Passus Kindergeld vom OLG Hamm habe ich bereits ans JA weitergeleitet.
Nettolohn: Sie führt pro Mon. ca. 500 € mehr auf als wie der Auszahlungsbetrag ist. Wohnwertvorteil und Steuererstattung rechnet sie erst später von der Gesamtsumme ab.
Meine Steuererstattung lag bei 2130 €.
Wohnwertvorteil: sie setzt 7 €/m² an, bei 133 m² = 931 €.
Zins und Tilgung muss ich heute Abend nachsehen.
Meine Tochter wird im kommenden Juni 18, macht dann work+travel, wird dann studieren.
Kindes UH wurde nicht von meinem relevanten Einkommen abgezogen, habe ich bereits ans JA geschrieben.

Viele Grüße und einen schönen Tag - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2020 09:54
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

noch eine Bemerkung zum Studenten. Bis auf wenige Ausnahmen gibt es in Deutschland keine Studiengebühren, aber Semesterbeiträge. Semesterbeiträge sind aus dem normalen Unterhalt zu bestreiten und erhöhen deshalb den Unterhaltsbedarf nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2020 10:09




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Kindes UH wurde nicht von meinem relevanten Einkommen abgezogen, habe ich bereits ans JA geschrieben.

der KU wird erst beim quoteln berücksichtigt, er mindert nicht dein Netto zur Bestimmung der Unterhaltshöhe.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2020 10:45
(@maxmustermann1234)
Registriert

Noch ein Hinweis um Wohnwert: du darfst an dieser Stelle aber alle Kosten abziehen, die den Wohnwert mindern, d.h. insb. eine mögliche Wohngebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben und die Grundsteuer. Ich würde auch noch den Schornsteinfeger und ggf. einen Wartungsvertrag für die Heizung mit angeben, wobei das schon schwerer werden könnte, aber eigentlich anerkannt werden sollte, da es sich um eine konkrete Instandhaltung der Immobilie handelt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2020 11:17
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Ist das denn wirklich richtig, dass ich Grundbesitzabgaben, Grundsteuer und die Gebäudeversicherung absetzen kann? Bei Scheidung-online habe ich nämlich folgendes dazu gefunden:
"Der Wohnwert wird also nur durch solche Ausgaben gemindert, die ein Mieter nicht zahlen müsste. Nur solche Ausgaben sind Mehrausgaben des Immobilienbesitzers. Deshalb können z.B. auch Grundsteuer und Versicherungsbeiträge nicht vom Wohnwert abgezogen werden, da in einem Mietverhältnis auch diese Kosten auf einen Mieter abgewälzt werden könnten."

Eine weitere Frage zum Nettolohn. In der UH-Berechnung wurde der in der Geh.-Abrechnung ausgewiesene Betrag vom Nettoentgelt angesetzt. Danach folgen in der Abrechnung aber noch die Posten freiw. KV und PV mit AG-Zuschuss und Abführung, sowie VWL-Abführung. Diese 5 Posten schmälern den Auszahlungsbetrag gegenüber dem Nettoentgelt um ca. 450 €.
Hat das JA hier die korrekten Beträge zur Ermittlung meines monatlichen Netto-Einkommens angesetzt??

Das JA will sich übrigens in ca. 2 Wochen alles nochmals genauer ansehen...

Schönes WE euch!!

Beste Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2020 19:55
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Roro,

Eine weitere Frage zum Nettolohn. In der UH-Berechnung wurde der in der Geh.-Abrechnung ausgewiesene Betrag vom Nettoentgelt angesetzt. Danach folgen in der Abrechnung aber noch die Posten freiw. KV und PV mit AG-Zuschuss und Abführung, sowie VWL-Abführung. Diese 5 Posten schmälern den Auszahlungsbetrag gegenüber dem Nettoentgelt um ca. 450 €.
Hat das JA hier die korrekten Beträge zur Ermittlung meines monatlichen Netto-Einkommens angesetzt??

Seufz. Dem "bemühten Frollein vom Jugendamt" gehören mal kräftig die Ohrwaschln langgezogen ...

Hammer Leitlinien, "Bereinigung des Einkommens", Punkt 10.1:

Abzuziehen sind ebenfalls notwendige Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind also auf alle Fälle abzugsfähig.

Vermögenswirksame Leistungen müssten m.E. im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge geltend gemacht werden können.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2020 20:57
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Roro,

aus meiner Sicht ist es korrekt den höheren Betrag zu nehmen (inkl. Arbeitgeberanteil) und deine gesamte Prämie für PKV und PPV abzuziehen. Sonst fehlt ja dein Anteil.

Zu den beiden Positionen im Wohnvorteil: Sry, war mein Fehler. Das war eine Feinheit bei mir im WM, im residenzmodell dürfen die leider nicht abgezogen werden, da sie hypothetisch auf den Mieter umgelegt werden könnten.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2020 12:58
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
es gab ja noch den offenen Punkt, ob die UH-Zahlungen für meine Tochter abzugsfähig sind.

Zitat von Malachit:
"Wichtig ist aber auch noch Folgendes: In deinen älteren Beiträgen steht, da gibt es noch ein zweites, jüngeres Kind, und das müsste, wenn ich mich nicht verrechnet habe, inzwischen ca. 16 Jahre alt sein. Da Kind Nr. 2 also noch minderjährig ist, ist es unterhaltsrechtlich vorrangig vor dem Studenten zu berücksichtigen.
Das bedeutet, von deinem bereinigten Netto (also Auszahlungsbetrag plus Steuererstattung plus Wohnwert minus VWL) muss irgendwo noch der Kindesunterhalt für das privilegierte Kind abgezogen werden, wenn der Unterhalt für das nicht privilegierte Kind berechnet wird (siehe Hammer Leitlinien, Kapitel 13.3.1: "abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte"). In deinen bisherigen Beiträgen lese ich nichts dergleichen - kann es sein, dass die "sehr junge und bemühte Kollegin vom JA" auch dieses doch recht wichtige Detail "übersehen" hat?"

Dazu habe ich vom JA nun folgende Antwort erhalten:
"Der zu zahlende UH-Betrag für Ihre minderjährige Tochter kann nicht vorab einkommensmindernd abgezogen werden, da schon zwei Kinder berücksichtigt werden, da die Einkommensstufen der D'dorfer Tab. auf zwei unterhaltsberechtigte Kinder ausgelegt sind. Ein Elternteil hat max. die Höhe an UH zu zahlen, die er mit seinem unterhaltsrelevanten Einkommen allein monatlich zu zahlen hätte."

In der neuen Berechnung wurden nun immerhin noch Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Die UH-Zahlungen (500 €/Mon.) für meine 17-jährige Tochter wurden nicht berücksichtigt. Sie wird übrigens im Juni volljährig.
Ich soll nun für meinen Sohn 515 €/Mon. bezahlen und meine Ex 141 €/Mon. (860 € Bedarf abzgl. Kindergeld)
Hört sich das für euch korrekt an?

Aber viel, viel wichtiger: Bleibt alle gesund!!!!!

Beste Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.03.2020 14:39
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Ich würde dem Jugendamt zurückschreiben, dass die Düsseldorfer Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten ausgeht und bei mehr unterhaltsberechtigten eine Abstufung vorzunehmen ist (Anmerkung 1 Düsseldorfer Tabelle).

Und da die Tochter privilegiert ist und im 1. Rang steht. Und der Student im 4. Rang sowie die km im 3. rang ist der Bedarf der Tochter vorab komplett abzuziehen.
Der Student muss im Zweifelsfall seinen Bedarf selbst decken, ebenso wie die km. Da du beiden gegenüber nicht gesteigert erwerbspflichtig bist.

Und dann würde ich die Berechnung insofern korrigieren, dass du den Unterhalt der Tochter komplett abziehst und auch den evtl. priv. Krankenkassenbeitrag für die Tochter.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2020 16:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es ist richtig, dass die Düsseldorfer Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten Personen (nicht Kindern!!) ausgeht. Du hast 3 unterhaltsberechtigte Personen (2 Kinder und die KM).
Es geht allerdings nur eine Stufe in der DDT herunter.

Es ist aber auch richtig, wie sturkopp schon schrieb, dass es keinen Vorabzug des KU beim Einkommen gibt. Der Vorabzug passiert erst beim Quoteln (OLG Hamm) bei anderen OLG (z.B. SüdD) wird nicht einmal das erwähnt. Beim volljährigen, nicht privilegierten Kind ist der Selbstbehalt aber 1300 Euro (seit 1.1.20 1400 Euro).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.03.2020 16:40
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
lieben Dank für eure Antworten!!
Leider muss ich immer wieder feststellen, dass ich in all diesen Fragen so überhaupt kein Experte bin.....
Ich verstehe weder die Antwort vom JA, noch weiß ich nicht wie ich eure Antworten nun einordnen soll, bzw wie ich dem JA antworte.
Das OLG Hamm ist für mich zuständig. Kann ich mich auf eine Quellenangabe berufen, die eindeutig aussagt, dass der UH Betrag für meine Tochter beim Quoten abzuziehen ist?!? Die Sache mit dem ersten, zweiten, vierten Rang verstehe ich gar nicht.....wo kann ich mir denn dazu mal etwas Wissen anlesen?
Damit man nicht bald schon wieder von vorne anfängt. Mein Sohn bezieht die Wohnung in seiner Studi-Stadt ab 1. Mai, von daher interessiert momentan nur diese Situation mit dem 860 € Studi-Bedarf. Und meine Tochter wird im Juni 18, dann hat meine Ex ja keinen Anspruch mehr, so dass ich den UH dann direkt an meine Tochter zahle.
Sollte man nun nicht ausschließlich nur diese Situation betrachten, da das der Zustand für die nächste längere Zeit sein dürfte?

Beste Grüße - Roro

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2020 14:36
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Was macht die fast volljährige Tochter ab dem 18. Geburtstag?

Also, dass mit der Rangfolge ist relativ einfach:
1. Rang minderjährige Kinder bzw. volljährige, die Minderjährigen gleichgestellt sind. Das sind volljährige unter 21; die noch in allgemeiner Schulausbildung sind und bei einem Elternteil wohnen.
Hier ist das barunterhaltspflichtige Elternteil gesteigert erwerbspflichtig und der Selbstbehalt  liegt bei 1.160 €.
2. rang Ehefrauen/Mütter gemeinsamer Kinder
3. rang Ehefrauen
4. rang volljährige, die nicht unter 1. fallen. Also Studenten oder Kids in Ausbildung. Hier liegt der selbstbehalt  bei 1.400 €. Und man ist nicht gesteigert erwerbspflichtig.

Nachzulesen https://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/HLL_2020.pdf

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2020 15:29




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