Hallo liebe Forum-Mitglieder,
seit einigen Wochen lese ich hier zu verschiedenen Themen mit und habe den Eindruck, dass hier kompetent Hilfe geboten wird, so dass ich mich heute mit meinem Thema an Euch wenden möchte.
Zu meinen Daten:
Scheidung am 03.11.2010 nach 20 Ehejahren
4 Kinder:
1. Kind geb. Jan 1994
2. Kind geb. Aug 1995
3. Kind geb. Juni 2001
4. Kind geb. Feb. 2005
Im Rahmen der Scheidung wurde das Thema Unterhalt nicht gerichtlich geregelt. Die Unterhaltszahlungen wurden bislang auch nicht tituliert.
Ich zahle seither auf Basis der nachfolgenden Berechnung, die mein Anwalt angestellt hat, Unterhalt
Der Hauptverdiener schuldet Gattenunterhalt als Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt.
Daneben schuldet er Kindesunterhalt.
Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:
Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 3.889,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 194,45 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 3.694,55 €
Zur Berechnung des Erwerbsbonus:
./. Kindesunterhaltsumme (s.u.) 1.511,50 €
./. Hauskredit: 802,00 €
./. Giroablösung: 225,00 €
./. Kinderversicherung: 45,00 €
./. Zusatzkrankenversich: 40,00 €
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.071,05 € 107,10 €
+ Gebrauchsvorteil aus mietfreiem Wohnen: 500,00 €
./. darauf entfallende Verbindlichkeiten: 150,00 €
+ Vermietung : 400,00 €
= Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 1.713,94 €
Zweitverdiener (Frau, Anspruch §§ 1361,1569 BGB):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 1.500,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 75,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 1.425,00 €
Das Erwerbseinkommen ist voll anrechenbar.
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 1.425,00 € 142,50 €
= Anrechenbares Gesamteinkommen Zweitverdiener bereinigt: 1.282,50 €
Der KINDESUNTERHALT bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 aufgrund der vom Pflichtigen abgeleiteten Lebensstellung, § 1610 I BGB.
Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 5 (2.700,00 € bis 3.100,00 €)
Kind 1 Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 512,00 € = 120,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 92,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 420,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 420,00 €
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 420,00 €
Kind 2 Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 512,00 € = 120,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 92,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 420,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 420,00 €
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 420,00 €
Kind 3 Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 437,00 € = 120,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 95,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 342,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 342,00 €
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 342,00 €
Kind 4 Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 437,00 € = 120,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 107,50 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 329,50 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 329,50 €
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 329,50 €
* Altersgruppenwechsel innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Berechnungszeitpunkt *
Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) errechnet sich hinsichtlich der bereinigten Erwerbseinkünfte aus 1/2 der Summe, hinsichtlich der weiteren Einkünfte aus 1/2 der Summe.
Der nur auf das Erwerbseinkommen bezogene Erwerbsanreiz von 1/10 ist bei dem Erwerbseinkommen vorweg abgezogen. Dabei sind Abzüge auf das Erwerbseinkommen angerechnet, wenn diese das Haupteinkommen bilden, sonst anteilig auf Erwerbs- und Zusatzeinkommen.
Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG Stuttgart)
Bedarf: 1/2 × (1.713,94 € + 1.282,50 €) 1.498,22 €
Bedarfsdeckung: 1.282,50 €
Elementarunterhalt: 215,72 €
Unterhalt Frau: 215,72 €
Kind 1: 420,0
Kind 2: 420,0
Kind 3: 342,0
Kind 4: 329,5
= Summe des Kindesunterhalts: 1.512,00 €
= Summe des Gattenunterhalts: 216,00 €
= Gesamtsumme: 1.727,00 €
Da mein RA bei der Berechnung sehr viel durcheinander gebracht hat und die obenstehende Berechnung sein 5. Versuch war, bin ich mr grundsätzlich nicht sicher, ob da alles stimmt. Folgende Fragen haben sich für mich zwischenzeitlich ergeben:
1.) Ist die Einstufung bei 5 unterhaltsberechtigten Personen (Ex-Frau und 4 Kinder) korrekt?
2.) Meine Ex-Frau hat ihren Anteil am Haus zwischenzeitlich an meine neue Partnerin verkauft. Wie sind dann der Gebrauchsvorteil aus mietfreiem Wohnen zu bewerten. Wie kommt an zu einem vernünftigen Betrag. Ist es richtig, dass ich die Zinszahlungen für meinen Hypothekenkredit einkomensmindernd ansetzen darf?
3.) Darf beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden, dass meine Ex-Frau aus dem erhaltenen Kaufpreis von 60 T€ vermutlich Zinsen erhält?
4.) Meine Ex-Frau hat inzwischen ein Monatsnettoeinkommen von 1700 €. Kann dies berücksichtigt werden?
5.) Wie lange ist vermutlich der Ehegattenunterhalt zu zahlen?
6.) Kind 1 wird im Januar 2012 volljährig. Er besucht das Gymnasium und wohnt bei meiner Ex-Frau. Wie wirkt sich dies unter Berücksichtigung der oben genannten Zahlen aus? Führt dies überhaupt zu einer Barunterhaltspflicht für meine Ex-Frau?
So, das waren viele Zahlen und viele Fragen. Ich bedanke mich schon jetzt für Euer Interesse und die Mühe bei der Klärung der Unklarheiten.
Viele Grüße
robo66
Hallo
ich kann dir leider keine kompetente Antwort dazu geben ob die Berechnungen so ok sind. Ich finde, du bist vielen hier ein sehr gutes Stück voraus, weil der Unterhalt nicht tituliert ist.
Sobald Streitigkeiten ums Geld mit Titeln ins Spiel kommen, wird oft mir sehr harten Bandagen gekämpft und meinem Eindruck nach ist der Verlierer dann immer der Unterhaltspflichtige. Und sobald du da an der Geldschraube drehst, wird sie sicher auf eine Titulierung bestehen...die Anwaltskosten die nötig wären, sind auch nicht ohne!!
Was ich sagen will: wenn ich es richtig überschlagen habe, hast du nach Abzug des Unterhaltes ca. 2000 € netto für dich zum Leben plus das Haus. Deine Ex mit 4 Kindern hat ca. 4200 € (ihr Einkommen, der Unterhalt, das Kindergeld) plus das - ich nenne es mal Vermögen - aus der Hausübertragung.
Ich finde, du solltest vor einer eventuellen Eröffnung des Kampffeldes Unterhalt sehr genau abwägen, ob nicht ein Kriegsschauplatz draus werden kann. 4 Kinder großzuziehen, ist eben eure gemeinsame Aufgabe, auch wenn du den Geldpart übernimmst...jetzt mal egal ob freiwillig oder nicht...insofern kommt es für mich auch darauf an, ob du mit der Zahlung gut leben kannst oder es als schreiende Ungerechtigkeit siehst... denn du kannst froh sein, wenn deine ex nicht hinter deinem Geld her ist mit ständigen neuen Forderungen, denn sowas ist echt nicht lustig. Auf jeden Fall ein Aspekt, den du bedenken solltest, meiner Meinung nach.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Moin.
Fragen
1. Nein. Bei ca. 3.700,- Netto wäre zunächst die Zeile 7 zutreffend, bei 5 Berechtigten ist aber um 3 Zeilen herab zu stufen, daher Stufe 4.= 115%
Daher 398,- + 398,- + 324,- + 311,50 = 1.431,50
2. Nach der Scheidung: marktüblicher Mietwert des Objekts minus nicht umlagefähiger Kosten minus Zinsen.
Tilgung nur als Altersvorsorge sofern diese nicht über 4% vom Brutto beträgt und evtl. im Sinne einer Erhaltungspauschale.
3. Ja.
4. Ja.
5. Nobody knows. Ich würde es erstmal gar nicht anbieten. Vor Allem nicht nach der Erhöhung.
Arbeitet sie Vollzeit?
6. Deutlich. Zum Einen wird das ganze KG vom Bedarf abgezogen und gequotelt auf beide Eltern verteilt.
Der Bedarf ergibt sich dann aus der Summe beider Einkommen und die Quote aus dem Verhältnis von KV-1.050,- zu KM - 1.050,-.
Du scheinst jedenfalls schon mehr Ahnung zu haben als dein RA.
Ist aber nicht ungewöhnlich.
Schmeiß den raus.
Solange du nicht verklagt wirst, brauchst du keinen RA.
Ich denke, du solltest deiner Ex deine korrigierte Rechnung präsentieren und ihr mit angemessener Frist die Anpassung ankündigen.
Z.B. zum 1.1.2012.
Gruss Beppo
P.S. und der Einwand von Ginnie ist absolut erwägenswert.
Versuche an diesem relativ kleinen Betrag keinen Krieg ausbrechen zu lassen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Dass der Unterhalt (bislang) nicht tituliert ist, ist natürlich sehr schön, liegt allerdings auch an dem Desinteresse meiner Ex-Frau an gesetzlichen Regelungen.
Was in diesem Fall ein Vorteil ist, ist in anderen Fällen ein Nachteil: sachliche Argumente zu gesetzlichen Regelungen laufen bei ihr ins Leere, da sie ein sehr eigenes Rechtsverständnis hat.
Natürlich sind die genannten 2000 € und das Haus viel im Vergleich zu dem, was viele andere Mitstreiter hier haben. Es ist aber zu relativieren, da zum einen von diesen 2000 € die Kreditzinsen und -abzahlung abgehen, die Zahlungen für einen Kredit zur Tilgung der Schulden aus unserer Ehezeit, den ich allein übernommen habe (obwohl die Schulden unser gemeinsames "Werk" waren), eine Aufteilung unserer Vermögensgegenstände (in erster Linie antike Schränke) nie erfolgte (sie hat alles mitgenommen) und ich zur Wahrung des Umgangsrecht nun 600 km (einfache Strecke) zu fahren habe.
Ich möchte hier sicherlich keinen Kriegschauplatz eröffnen, sehe aber die Notwendigkeit, den 18.Geburtstag von Kind 1 als Anlass zu nehmen, alles zu überprüfen - denn zu viel gezahlter Unterhalt kann ich nicht zurückfordern.
Hallo Robo,
erst mal, ein herzliches Willkommen hier. Meines Erachtens stimmen in der Berechnung so einige Sachen nicht, aber alles in allem dürftest du m.E. sogar eher etwas zu günstig weggekommen sein, oder anders gesagt: Bei vier Kindern, zwanzigjähriger Ehe und diesem Einkommen könntest du durchaus mit höheren Forderungen konfrontiert werden.
Ich fang mal mit den einfachen Sachen an, d.h. mit dem Kindesunterhalt (deine Frage Nr. 1):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 3.889,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 194,45 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 3.694,55 €
Auf dieses Erwerbseinkommen wird aber noch der Wohnvorteil von 500 Euro draufgeschlagen, abzüglich der zugehörigen Verbindlichkeiten von 150 Euro, und außerdem werden die Einkünfte aus Vermietung i.H.v. 400 Euro draufgeschlagen (ich hoffe jetzt mal, diese Mieteinkünfte sind bereits um die zugehörigen Kosten bereinigt). Insgesamt also 4.444,55 Euro, und somit zunächst Zeile 9 der Düsseldorfer Tabelle. Da die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht und du deren fünf hast, geht's aber noch um drei Zeilen abwärts, nach Zeile 6. Somit: Nein, die Einstufung in Zeile 5 (aka 120%) ist nicht korrekt, wenn auch vermutlich nicht in dem von dir erwünschten Sinne - es müsste m.E. sogar Zeile 6 sein (aka 128%). Würde man nur vom Erwerbseinkommen ausgehen und die sonstigen (fiktiven und realen) Einkünfte aus der Immobilie unterschlagen, würde die Sache natürlich anders aussehen, dann wär's rechnerisch Zeile 7, und nach Abstufung wegen der fünf Unterhaltsempfänger Zeile 4 (Nachtrag: so wie inzwischen auch von Beppo errechnet). Nur: Sowohl der Wohnvorteil als auch die Mieteinkünfte sind nun mal unterhaltsrechtlich relevant ...
Allerdings: Warum fehlt bei der Bereinigung der Posten "zusätzliche Altersvorsorge"? Was immer du dort machst (z.B. Lebensversicherung, Riester), bis zu 4% des Bruttoeinkommens können Arbeitnehmer bei der Einkommensbereinigung geltend machen (an der gleichen Stelle, an der du die berufsbedingten Kosten geltend machst - für Selbstständige gehen sogar deutlich mehr als 4%), und zu dieser Altersvorsorge zählt auf alle Fälle mal die Tilgungsleistung für die Hauskredite. Oder ist es bereits in den 150 Euro enthalten, die du vom Wohnvorteil abziehst? Dann wär's in Ergebnis ziemlich egal, aber normalerweise gehören bei den Kosten nur die Zinsen hin, nicht die Tilgung, und die Tilgung macht man stattdessen als Altersvorsorge geltend.
Übrigens: Bei der Bereinigung des Wohnwertes nicht nur die Zinsen berücksichtigen, sondern auch die nicht-umlagefähigen Nebenkosten, mit denen der normale Mieter ja nichts zu tun hat. Grundsteuer wäre z.B. so ein Ding.
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 194,45 €
Du hast hoffentlich überprüft, ob du mit einem Einzelnachweis der Kosten nicht sogar besser fährst als mit der Pauschale? Insbesondere bei längerer Fahrtstrecke zur Arbeit kann sich das lohnen, die unterhaltsrechtlichen Kilometerpauschalen-Regelungen sind deutlich günstiger als alles, was das Finanzamt jemals anerkannt hat.
2.) Meine Ex-Frau hat ihren Anteil am Haus zwischenzeitlich an meine neue Partnerin verkauft. Wie sind dann der Gebrauchsvorteil aus mietfreiem Wohnen zu bewerten. Wie kommt an zu einem vernünftigen Betrag. Ist es richtig, dass ich die Zinszahlungen für meinen Hypothekenkredit einkomensmindernd ansetzen darf?
Langsam. Wenn ich's richtig verstehe, dann gehört dir jetzt die eine Hälfte eines Hauses, deiner neuen Partnerin gehört die andere Hälfte. Dann errechnet sich dein Wohnvorteil aus dem Mietwert deiner Hälfte; die andere Hälfte gehört dir schließlich nicht, daraus kannst du folglich auch keinen Vorteil ziehen. Von diesem Bruttomietwert kannst du die zugehörigen Kosten abziehen, d.h. die Zinszahlungen, soweit sie sich auf deine Hälfte beziehen. Wie schon gesagt: Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge geltend machen (und das mit der zusätzlichen Altersvorsorge gilt ebenso für jene Tilgung, die sich auf den vermieteten Anteil bezieht). Hinweis: Der Wohnvorteil kann nicht negativ werden, d.h. wenn die Zinsen größer sind als der Bruttomietwert, dann kannst du damit nicht dein Erwerbseinkommen kleinrechnen (aber den Fall hast du anscheinend eh' nicht, weil die Zinszahlungen nur 150 Euro betragen).
3.) Darf beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden, dass meine Ex-Frau aus dem erhaltenen Kaufpreis von 60 T€ vermutlich Zinsen erhält?
Das ist eine Frage an Radio Eriwan: Im Prinzip ja, genau so wie ja auch deine Mieteinkünfte auf den Erwerbseinkommen draufgeschlagen werden - aber was machst du, wenn die Ex behauptet, sie hätte damals für diese sechzigtausend Flocken zwei Kilobarren Gold gekauft, die in einem Bankschließfach vor sich hin schlummern, ohne Zinsen abzuwerfen? Oder, sie hätte das ganze Geld in der Spielbank verjuxt? Oder, sie hätte sich dafür endlich einen hinreichend großen Schuhschrank samt Erstbefüllung gekauft ...
4.) Meine Ex-Frau hat inzwischen ein Monatsnettoeinkommen von 1700 €. Kann dies berücksichtigt werden?
Natürlich wird das mit berücksichtigt, wenn es mal zu einer Neuberechnung kommt. Einfach anstelle der bisherigen 1.500 Euro einsetzen und dann analog weiterrechnen. Die Änderung dürfte als wesentlich gelten, da größer als 10%, und somit wäre allein dieser Sachverhalt Grund genug, eine Unterhaltsneuberechnung zu verlangen. Aber wie oben beim Kindesunterhalt bereits angedeutet: Ob das in Summe für dich billiger wird, sollten wir ggf. vorher doch nochmal mit dem spitzen Bleistift durchrechnen. Ich an deiner Stelle würde damit eher noch warten, bis das älteste Kind volljährig ist, sind eh' nur noch ein paar Monate. Dazu komme ich gleich noch.
5.) Wie lange ist vermutlich der Ehegattenunterhalt zu zahlen?
Meine Kristallkugel ist leider immer noch defekt.
Ich kann dir eine Antwort geben, die dir nicht wirklich weiterhilft: Da der Unterhalt weder gerichtlich geregelt noch tituliert wurde, kannst du die Zahlung des Exenunterhaltes mit sofortiger Wirkung einstellen. Deine Ex wird dann mutmaßlich ein Gerichtsverfahren anleiern deswegen, und der Richter wird dir dann eine ziemlich genaue Antwort auf diese Frage geben. Allerdings hängt diese Antwort stark von der Tageslaune des Richters ab, und ob sie dir gefällt, steht noch auf einem ganz anderen Blatt.
Ich an deiner Stelle würde jedenfalls versuchen, mit der Ex zu einer gütlichen Einigung zu kommen, und diese Einigung beim Notar festschreiben zu lassen. Möglicherweise irgendwas in der Art von: Du sicherst ihr eine "Anschubfinanzierung" zu, damit sie beruflich wieder Tritt fassen kann (sie scheint da ja, zum Glück, bereits auf einem guten Weg zu sein), aber im Gegenzug stimmt sie einer Befristung zu, d.h. nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne verzichtet ihr gegenseitig und "auch für Zeiten der Not" auf gegenseitige Unterhaltsforderungen. Der Notar solllte euch sagen können, wie ihr so eine Vereinbarung juristisch wasserdicht bekommt.
6.) Kind 1 wird im Januar 2012 volljährig. Er besucht das Gymnasium und wohnt bei meiner Ex-Frau. Wie wirkt sich dies unter Berücksichtigung der oben genannten Zahlen aus? Führt dies überhaupt zu einer Barunterhaltspflicht für meine Ex-Frau?
Zunächst: Da allgemeine Schulausbildung, bleibt er den minderjährigen Geschwistern gegenüber gleichgestellt (priviligiertes volljähriges Kind). Der Gesamtunterhalt bemisst sich nach dem summierten Einkommen beider Elternteile, und ist somit höher als bisher; dieser Betrag wird allerdings zwischen dir und der Ex aufgeteilt ("gequotelt"). Ich versuch mal, das zu skizzieren (aber bei dieser Art von Berechnung befinde ich mich auf dünnem Eis, ich hoffe, da guckt noch mal jemand drüber, der sich damit besser auskennt):
Nachtrag: Argl, ich sehe gerade, dass in der nachfolgenden Berechnung die ganze Wohnvorteil- und Vermietungskiste nicht berücksichtigt habe. Die Berechnung stimmt daher so definitiv nicht, deine Haftungsquote ist jeweils etwas höher. Ich lass das trotzdem erst mal so stehen, weil ich inzwischen einfach zu müde bin für eine Korrektur.
Dein bereinigtes Einkommen ist ca. 3.695 Euro, das bereinigte Einkommen deiner Ex ist 1.700 Euro minus 85 Euro pauschale berufsbedingte Aufwendungen gleich 1.615 Euro. In Summe also ein Einkommen von 5.310 Euro. Das ist eigentlich schon jenseits der Düsseldorfer Tabelle, die bei 5.100 Euro endet, ich rechne trotzdem mal mit Zeile 10 weiter. Eine Herabstufung wegen weiterer Unterhaltspflichten gibt es hier laut der Süddeutschen Leistlinien übrigens ausdrücklich nicht - und das ist eine der vielen, vielen Seltsamheiten im Unterhaltsrecht: In einer Situation wie bei dir wird dadurch schließlich das volljährige Kind besser gestellt als seine minderjährigen Geschwister! Das ist dann ein Tabellenbedarf von 781 Euro, abzüglich des Kindergeldes, das direkt dem Kind zusteht, somit verbleibt ein Barbedarf von 597 Euro - und der ist jetzt zwischen den Eltern aufzuteilen.
Dafür wird jetzt aber nicht einfach das bereinigte Einkommen der Eltern hergenommen, sondern es wird erst noch der "angemessene Selbstbehalt" abgezogen. Also bei dir 3.695 Euro minus 1.150 Euro gleich 2.545 Euro; bei ihr 1.615 Euro minus 1.150 Euro gleich 465 Euro. Deine 2.545 Euro stehen zu ihren 465 Euro im Verhältnis 84,55% zu 15,45%, also müsstest du 84,55% von 597 Euro zahlen, das wären 504 Euro. An dieser Stelle greift dann aber eine "Günstigerprüfung": Wärest du alleine barunterhaltspflichtig (weil Madame nix verdient), dann würde sich aus deinen 3.695 Euro die Zeile 7 ergeben, seltsamerweise gilt hier dann doch wieder die Regelung mit der Herabstufung, das ist dann Zeile 4 und somit 378 Euro. Da du beim Unterhalt fürs Kind nicht dafür "bestraft" wirst, dass Ex Geld verdient, bleibt es bei den 378 Euro, die Quotelungsregelung könnten wir somit eigentlich gleich wieder vergessen.
ABER - und jetzt komme ich wirklich ins Schwimmen. Zunächst einmal, deine Ex bekommt ja diese 215 Euro Unterhalt von dir. Da es bei der Quotelung um die Leistungsfähigkeit der Eltern geht, müssten diese 215 Euro eigentlich bei dir abgezogen werden, und bei der Ex draufgeschlagen werden. Dann blieben bei dir nicht 2.545 Euro, sondern 2.330 Euro; bei deiner Ex blieben nicht 465 Euro, sondern 680 Euro. Quotelung somit: 77,41% zu 22,59%. Somit dein Unterhalt: 77,41% von 597 Euro, das sind ca. 462 Euro. Immer noch schlechter für dich als die 378 Euro, also bleibt es bei 378 Euro.
Und gleich noch ein zweites ABER - wenn es bei der Quotelung um die Leistungsfähigkeit der Eltern geht, dann müsste doch eigentlich auch berücksichtigt werden, dass du noch für drei weitere Kinder Unterhalt zahlst. Für diese drei Kinder zahlst du 420 Euro plus 342 Euro plus 329,50 Euro gleich 1.091,50 Euro. Somit sollte deine Leistungsfähigkeit im Sinne der Quotelung nicht 2.330 Euro betragen, sondern nur 1.238,50 Euro, die Leistungsfähigkeit deiner Ex jedoch weiterhin 680 Euro. Quotelung somit: 64,56% zu 35,44%. Somit dein Unterhalt: 64,56% von 597 Euro, das sind ca. 385 Euro. Immer noch schlechter für dich als die 378 Euro, also bleibt es bei 378 Euro.
Und noch ein drittes ABER - da es, wie bereits zweimal gesagt, nicht um die Feststellung des Bedarfs des Kindes geht, sondern "nur" um die relative Leistungsfähigkeit der Eltern, könnte man auch noch mal abklopfen, ob nicht ein paar Abzugsposten, die bei Exenunterhalt gelten, hier nicht ebenfalls zu deinen Gunsten von deinem Einkommen abgezogen werden können, bevor deine Haftungsquote ermittelt wird. Zahlenspiele schenke ich mir an dieser Stelle, ist analog zu den obigen Berechnungen. Diesmal solltest du allerdings tatsächlich unterhalb von 378 Euro landen können, wenn auch nicht all zu sehr darunter. Ob du dich auf dieses dünne Eis überhaupt draufwagst, oder gleich die 378 Euro anbietest, die sich aus deinem Einkommen allein ergeben? Vermutlich ist es wesentlich nervenschonender, die 378 Euro in die Runde zu werfen, und den Quotelungs-Quark nur dann anzugehen, wenn die Gegenseite mit welchen Gründen auch immer mehr Geld als Zeile 4 haben will.
Welche dieser Argumentationsketten nur stimmt (bzw. ob überhaupt eine davon auch nur annähernd stimmt), kann ich dir allerdings leider nicht sagen, dafür kenne ich mich in diesem Dunstkreis nicht genug aus. Wie gesagt - ich hoffe, da meldet sich noch jemand zu Wort, der mal eine ähnlich komplizierte Situation zu klären hatte.
Alternativ zu dieser ganzen Rechnerei (und das wäre meine bevorzugte Lösung): Bei Volljährigkeit des Kindes erst mal mit dem Kind reden, und versuchen, abseits aller juristischen Ränkespiele nach einer Lösung suchen, mit der Vater und Kind leben können. Denn ab Volljährigkeit ist das Kind dein direkter Ansprechpartner in seinen Unterhaltsangelegenheiten - die Mutter hat da ab diesem Zeitpunkt nix mehr zu melden (auch wenn manche Mütter das überhaupt nicht wahrhaben wollen).
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin,
nur eine kleine Ergänzung:
Allerdings: Warum fehlt bei der Bereinigung der Posten "zusätzliche Altersvorsorge"? Was immer du dort machst (z.B. Lebensversicherung, Riester), bis zu 4% des Bruttoeinkommens können Arbeitnehmer bei der Einkommensbereinigung geltend machen (an der gleichen Stelle, an der du die berufsbedingten Kosten geltend machst - für Selbstständige gehen sogar deutlich mehr als 4%
Bei Deinem Einkommen können - auch nach den Süddeutschen Leitlinien - eben mehr als diese 4% angesetzt werden (auch wenn Du abhängig beschäftigt bist):
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 24 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 25 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen).
D.h. für den Einkommensanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur RV zusätzliche 20% ... dazu gehört halt auch die Tilgung der Hauskredite.
Ohne jetzt zur sehr ins Detail zu gehen, solltest Du mit Exilein nochmal abklopfen, ob nicht eine einvernehmliche Eingiung hinsichtlich nachehelichen Unterhalts erfolgen kann.
Bei 20 Ehejahren könnten 4-5 Jahre Aufstockungsunterhalt angemessen sein (so denn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, d.h. sie jetzt das verdient, was sie auch ohne Ehe/Kindererziehung verdienen würde).
Dagegen spricht der Grundsatz der Eigenverantwortung und mit ihrem eigenen Einkommen kann man durchaus über die Runden kommen ...
So sie denn bereit ist, sich irgendwo in der Mitte zu treffen, wäre dieses einer gerichtlichen Auseinandersetzung in meinen Augen vorzuziehen.
Besten Gruß
United
Bei 4 Kindern und 600Km Entfernung solltest du immer auch die Umgangskosten mit ins Spiel bringen.
Egal ob vor Gericht oder in Camp David.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Erst einmal herzlichen Dank für Eure Überprüfung, die sehr ausführlichen Antworten und die Anregungen!
Wie ich schon angedeutet hatte, waren die Berechnungen meines RA alles andere als gelungen; im Prinzip tragen sie zu Erhöhung der Verwirrung bei. Insbesondere das Thema Haus / Grundbesitz möchte ich hier nochmals klar stellen. Ich habe nun versucht, aus dem von Beppo und Malachit geschriebenen verknüpft mit den "korrekten" Zahlen eine Rechnung durchzuführen, und wäre dankbar, wenn Ihr nochmals darüber schaut.
Folgende Werte sind zu berücksichtigen:
fiktiver Mietwert (Kaltmiete) des Hauses (incl. vermieteter Einliegerwohnung): 1.300 €
mtl. Zinszahlungen: 684 €
Nicht-umlagefähige Nebenkosten (Grundsteuer): 40 €
Dies ergibt: 576 €
Mir gehören 70 % des Hauses (meiner neuen Partnerin 30 %), das wären damit 403,20 €, also rund 400 €.
Wenn ich diesen Betrag zu meinem bereinigten Erwerbseinkommen von 3.694,55 € hinzurechne, komme ich auf rund 4.100 €.
Richtig ist Euer Hinweis, dass Altersvorsorge bislang nirgends berücksichtigt wurde. Da ich keine derartigen Versicherungsverträge besitze, kann ich wohl meinen Anteil an der Tilgung der Hauskredite (70 % von 558 € = 390 €) geltend machen. Allerdings sind 4 % meines Bruttoeinkommens rund 285 €; dann ist wohl dieser Betrag maßgeblich.
Weiter sollten die bereits in den Berechnungen meines RA berücksichtigten Aufwendungen abzugsfähig sein. Dies sind:
Giroablösung: 225,00 €
Kinderversicherung: 45,00 €
Zusatzkrankenversich: 40,00 €
Insgesamt ergibt sich m.E. rund 3505 € (Stufe 7 der Düsseldorfer Tabelle)
Die Abstufung wegen der 5 Unterhaltsberechtigten würde dann wohl zu Stufe 4 führen.
Viele Grüße
robo
Moin.
Die Kinderversicherung und Zusatzkrankenversicherung sind dein Privatvergnügen und nicht abziehbar.
Die Giroablösung nach Ermessen des Richters.
Drin lassen und gut begründen.
Wenn es soweit kommt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Guten Morgen,
Moin.
Die Kinderversicherung und Zusatzkrankenversicherung sind dein Privatvergnügen und nicht abziehbar.
dann wäre es wohl sinnvoll, wenn ich zukünftg die Krankenhauszusatzversicherung für meine Kinder nicht mehr von meinem Konto zahle, sondern dies meine Ex-Frau machen lasse. Sie wird dann diese Versicherung wohl kündigen, aber mich belasten dann diese Zahlungen nicht mehr.
Die Giroablösung nach Ermessen des Richters.
Drin lassen und gut begründen.
Bisher war ich der Meinung, dass gemeinsame Schulden aus der Ehezeit ohne Problem abzugsfähig sind. Insoweit würde sich meine Großzügigkeit, diese Schulden zu übernehmen, als Bummerang erweisen.
Viele Grüße
robo
Ja, nur alles bitte mit der entsprechenden Umsicht eintakten um euren fragilen Frieden nicht zu gefährden.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Die Kinderversicherung und Zusatzkrankenversicherung sind dein Privatvergnügen und nicht abziehbar.
Die Giroablösung nach Ermessen des Richters.
Drin lassen und gut begründen.
Im Hinblick auf die Einstufung in die DT und den Kindesunterhalt habe ich ja nach meiner Rechnung genug Luft nach oben (3.505 € --> Stufe 7 bzw. Stufe 4), so dass eine Nichtberücksichtigung zu keinem höheren Kindesunterhalt führen würde?
Hallo Robo,
Richtig ist Euer Hinweis, dass Altersvorsorge bislang nirgends berücksichtigt wurde. Da ich keine derartigen Versicherungsverträge besitze, kann ich wohl meinen Anteil an der Tilgung der Hauskredite (70 % von 558 € = 390 €) geltend machen. Allerdings sind 4 % meines Bruttoeinkommens rund 285 €; dann ist wohl dieser Betrag maßgeblich.
Dazu hat dir United hier einen guten Tipp gegeben, den ich selbst gerade nicht auf dem Radar hatte: Du bist jenseits der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung, d.h. du darfst 4% von der Beitragsbemessungsgrenze absetzen (z.B. 4% von 5.500 Euro, wenn das die für dich maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze ist), sowie für den darüber hinaus gehenden Teil deines Gehaltes sogar 24%. Bitte mal durchrechnen - diese 390 Euro müsstest du eigentlich locker anerkannt bekommen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin Robo,
noch ne kleine Frage:
Laufen die Hauskredite auf Dich und Deine LG (gemeinsam), oder bist Du alleiniger Kreditnehmer ?
Besten Gruß
United
Hallo,
die Hauskredite laufen auf uns gemeinsam.
Macht das einen Unterschied?
Viele Grüße
robo
Moin Robo,
wären es Deine Schulden, wäre Dein Wohnvorteil geringer (dann könntest Du diese komplett vom anteiligen Wohnwert abziehen).
Besten Gruß
United
PS: Das sollte Dich aber keinesfalls Umschuldungsmassnahme verleiten.