Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Unterhaltsberechnung eines volljährigen Kindes. Wir sind gerade dabei, die Quote für die Teilung der Barunterhaltsverpflichtung zwischen KM und KV zu berechnen. Die KM arbeitet Vollzeit und zusätzlich am Wochenende auf 400EUR-Basis. Im Haushalt der KM lebt außer dem (demnächst) volljährigen Kind noch ein 15-jähriges Kind.
Bei einem Unterhaltsverfahren (wegen Betreuungsunterhalt) vor einigen Jahren wurde der 400EUR-Job als überobligatorisch beurteilt :gunman:. Ist das auf die jetzige Situation einfach zu übertragen oder muss die KM sich auch dieses Einkommen mit anrechnen lassen?
Viele Grüße
papa39
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Better be nobly wrong than meanly right.
Moin
Was macht das vollj. Kind?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
danke für die Nachfrage. Ich hatte zu den Anspruchsgrundlagen extra nichts geschrieben, weil wir das schon abgeklärt haben. Aber Du hast Recht, das kann der geneigte Leser ja nicht wissen :redhead:
Das Kind geht noch zur Schule.
Gruß, papa39
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Better be nobly wrong than meanly right.
Moin
Dann ist auch die KM gesteigert verpflichtet zum Kindesunterhalt. Anders als bei ihrem eigenen Unterhalt hat sie laut Gesetz alle Möglichkeiten zu nutzen, für den KU entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften. Tatsächlich erzieltes Einkommen müsste zwingend dazu gehören.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke für Deinen Hinweis. Ich geh mal in die Verhandlungen und melde mich wieder mit enem Update.
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Better be nobly wrong than meanly right.
es wäre nur zu diskutieren, ob sie den 400 €-Job anrechnen lassen muß, falls sie schon durch die Vollzeit den Mindestunterhalt leisten könnte.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Wegen dem Einkommen der KM sinkt meine Quote auf 85%. Meinst Du das, midnightwish? Inkl. ihrem Minijob könnte meine Quote aber auch auf 69% sinken. Die Frage ist also nicht ganz uninteressant.
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Better be nobly wrong than meanly right.
Stell doch mal die Zahlen hier rein.
Dann lässt sich das besser beurteilen.
Ich bin mir derzeit nicht sicher, ob der Nebenjob grundsätzlich mit angerechnet werden kann, oder ob es da die Argumentation gibt, das er nicht anzurechnen ist, da das Haupteinkommen den Mindestbedarf decken würde.
Wenn die KM also 950€ + 304 (Mindestunterhalt) verdienen würde, könnte es sein, dass der Nebenjob unter den Tisch fällt. Sie könnte dann bei alleiniger barunterhaltspflicht den KU leisten.
Dann würde bei der Gesamtbetrachtung auch nur der Vollzeitjob + dein Einkommen zusammengezählt werden. Würde sie nur mit dem Nebenjob auf den Mindestunterhalt kommen ,müßte er auch bei der Gesamtbetrachtung einfließen.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Tina
Habe zu der Frage der Anrechnung einer nebentätigkeit bei Ausübung einer Vollzeitätigkeit auch 2 Kommentare im Netz gefunden. In dem einen heisst es:
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.
Problematisch wird es aber, wenn dazu §1603 Abs.2 BGB (Leistungsfähigkeit) betrachtet wird:
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Falls es dabei um die UH-Pflicht der ehemals betreuenden KM geht, haben die Gericht garntiert die passende Lösung parat.
Für den Fall, dass darüber hinaus noch Einkommen erzielt wird, geht die Rechtssprechung häufig von einer anteiligen/hälftigen Einbeziehung dieses überobligatorischen Einkommens aus. Ich würde es zumindest versuchen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Guten Morgen 🙂
@ midnightwish: KM hat ohne Minijob und nach Selbstbehalt 225 EUR, würde also nicht reichen.
@ oldie: Die beiden Quellen beziehen sich auf Unterhalt für minderjährige Kinder. Kann man das so einfach übertragen?
Viele Grüße
papa39
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Better be nobly wrong than meanly right.
Morgen,
ist das volljährige Kind noch in der allg. Schulausbildung lässt es sich übertragen, da das Kind dann priveligiert ist, d.h. dem Minderjährigen gleichgestellt.
Geht es einer Ausbildung nach, dann wird eh anderes berechnet. Dann fällt die Priv. weg, der SB der Eltern steigt und das Ausbildungsgehalt wird mit angerechnet.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
@papa39
Lies Dir mal meine Geschichte durch, ist ganz ähnlich zu Deinem Fall.
Nur das meine hEXe halbtags arbeiten geht.
Gruß
masku
verlinkt
Hi masku,
gegen Deinen Fall sieht meiner ja richtig simpel aus .. ich wünsch Dir viel Erfolg!!!
Seltsam ist ja irgendwie, dass die Väter sich nen Kopf machen. Dabei müsste doch eigentlich die Forderung vom Sprössling kommen oder zumindest Interesse? Naja, je länger man die Kids aus dieser Gerichts-Sch...e raushalten kann, desto besser.
Gruß
papa39
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Better be nobly wrong than meanly right.
Sie könnte dann bei alleiniger barunterhaltspflicht den KU leisten.
Fast richtig, liebe Tina!
Wenn beide Eltern unterhaltsberechtigter Kinder zusammen genug verdienen, dass das 15-jährige Kind vom nur BU-pflichtigen Elternteil (hier: vom TO) 334 Euro Barunterhalt und das volljährige, privilegierte Kind von beiden BU-pflichtigen Eltern zusammen 304 Euro Mindestunterhalt beziehen kann, ohne dass der Eigenbedarf beider Eltern angetastet wird, bleibt überobligatorisches Einkommen unberücksichtigt.
Bei einer Abwägung (ob das Einkomen aus überobligatorischer Tätigkeit für den KU verwendet werden muss) zählt für viele Richter auch, wieviel der andere Elternteil arbeitet, um für die Kinder den Mindestunterhalt zu erzielen.
Hast du auch einen Nebenjob, dessen Einnahmen du zum Unterhalt eurer Kinder einsetzt, papa39? Die Frage ob du Vollzeit oder Teilzeit berufstätig oder Rentner bist, ist eine wichtige Information zur Abwägung der UH-Pflichten gegenüber dem volljährigen Kind.
Naja, je länger man die Kids aus dieser Gerichts-Sch...e raushalten kann, desto besser.
Ich sehe gar nicht, warum hier irgendein Gericht bemüht werden sollte. Du?
Seltsam ist ja irgendwie, dass die Väter sich nen Kopf machen. Dabei müsste doch eigentlich die Forderung vom Sprössling kommen oder zumindest Interesse?
Da ihr diese Kinder in die Welt gesetzt habt, seid ihr als Eltern auch dafür verantwortlich, wie ihr sie in den zurückliegenden 15 bzw. 18 Jahren erzogen habt. Wenn mein Kind etwas nicht weiß, finde ich es völlig normal, ihm notwendige Information zu geben - soweit ich sie selbst habe. Egal, ob es um einen Urlaub im Ausland oder die Anschaffung eines Gebrauchtwagens oder eben seinen Unterhalt geht. Dafür haben wir als Eltern ja mehr Lebenserfahrung und (hoffentlich) das Vertrauen unserer Kinder.
Wenn dein volljähriges Kind nicht über die Feinheiten des deutschen Unterhalts- und Familienrechts Bescheid weiß, ist das ja grundsätzlich keine Schande. Du kannst deinem Kind einfach sagen, dass du gerne weiterhin seinen Unterhalt bezahlen wirst, solange es die allgemeinbildende Schule besucht. Und dass du dafür seine Bankverbindung sowie das Einkommen der Mutter brauchst. Mit derselben Selbstverständlichkeit, wie du ihm zeigen würdest, wie man einen Autoreifen wechselt, eine Hecke schneidet oder einen Eintopf kocht.
Wo ist das Problem?
Mindest- bzw. Eigenbedarf für euch vier ist
2 x 950 Eigenbedarf KV und KM
+ 304 Mindestbedarf Kind1
+ 344 Mindestbedarf Kind2
+ 2 x 184 Kindergeld.
= 2906
Das hälftige Kindergeld für Kind2 zählt zum Einkommen der betreuenden KM, die andere Hälfte zählt zum Einkommen des Kindes.
Für das volljährige Kind1 zählt das ganze Kindergeld zum Einkommen.
Dein Einkommen
- 334
-950
= Einsetzbares
Gruß 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hi
Wenn beide Eltern unterhaltsberechtigter Kinder zusammen genug verdienen, dass das 15-jährige Kind vom nur BU-pflichtigen Elternteil (hier: vom TO) 334 Euro Barunterhalt und das volljährige, privilegierte Kind von beiden BU-pflichtigen Eltern zusammen 304 Euro Mindestunterhalt beziehen kann, ohne dass der Eigenbedarf beider Eltern angetastet wird, bleibt überobligatorisches Einkommen unberücksichtigt.
Wer sagt das so deutlich? Und gilt das auch, wenn dadurch nur ein ET den Bedarf des vollj. Kindes deckt und knapp vor dem SB steht und der andere ET nur deshalb nicht berücksichtigt wird, weil er durch seine Vollzeittätigkeit zuwenig Einkommen erwirtschaftet, andererseits aber durch eine Nebentätigkeit durchaus Verteilmasse haben würde?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Sorry, hier ist etwas schiefgegangen.
= Einsetzbares
Gruß 🙂 Biggi
Mindest- bzw. Eigenbedarf für euch vier ist
2 x 950 Eigenbedarf KV und KM
+ 304 Mindestbedarf Kind1
+ 344 Mindestbedarf Kind2
+ 2 x 184 Kindergeld.
= 2906
Das hälftige Kindergeld für Kind2 zählt zum Einkommen der betreuenden KM, die andere Hälfte zählt zum Einkommen des Kindes.
Für das volljährige Kind1 zählt das ganze Kindergeld zum Einkommen.
Dein Netto
- 334
-950
= Dein einsetzbares Einkommen für den Mindestunterhalt des älteren Kindes.
Falls darüber hinaus noch viel Luft wäre (was ich bei 85% UH nicht für wahrscheinlich halte) könntest du noch allerhand andere Dinge abziehen, um dein Netto bereinigen.
Netto der Ex
+92 halbes Kindergeld
-950
= deren einsetzbares Einkommen für den Mindestunterhalt des älteren Kindes.
Da ihr unter diesen Bedingungen miteinander über Einkommen von mindestens 2 x 950 € verfügt, ist der Mindestunterhalt mindestens nach Stufe 2 zu berechnen, d.h. das Kind müsste von euch beiden zusammen mindestens 329 € erhalten. Bevor es dazu kommt, könnt ihr beide aber 5% (vom Netto) berufsbedingten Aufwand und 4% (vom Brutto, falls tatsächlich gezahlt) Altervorsorge von eurem bereinigten Netto abziehen.
Wenns dann immer noch für die zweite Stufe reicht, ist es OK.
Wenn ihr gemeinsam bis zu 1500 bereinigtes Netto habt, ist der Mindestunterhalt fällig.
Je höher eurer gemeinsames bereingtes Netto steigt, desto höher ist der Tabellenbetrag, den ihr euch nach der Quote eurer Anteile, die ihr für den Unterhalt des Älteren einsetzen müsst.
Deine persönliche Höchtsgrenze ist der Betrag, den du allein nur nach deinem bereinigten Einkommen zahlen müsstest.
Die persönliche Höchstgrenze der KM ist der Betrag, den sie ganz alleine nach ihrem bereinigten Einkommen zahlen müsste.
Die Untergrenze (der Summe eurer Zahlungen) ist der Betrag, den die junge Frau oder der junge Mann mindestens benötigt: 304 EUR.
Erst wenn diese absolute Untergrenze sowie der Mindestunterhalt des jüngeren Kindes in der ersten Berechnung unterschritten werden, könnten die Einnahmen der KM aus einer überobligatorischen Nebentätigkeit zur Berechnung der Quotelung herangezogen werden.
Wenn es nur darum geht, deinen Anteil am Unterhalt des Älteren von 85% auf 69% zu senken (und von einer Gefährdung des Mindestunterhalts beider Kinder keine Rede sein kann), dann muss KM ihr überobligatorisches Einkommen nicht einsetzen, um dich zu entlasten.
Der Rechenweg ist ganz klar:
Erstmal bereinigen beide Elternteile alles was geht und schauen, ob die restliche Summe für den Mindestunterhalt beider Kinder sowie für ihren eigenen notwendigen Eigenbedarf reicht. heißt hier: Habt ihr beide gemeinsam bereinigte 2906 Netto?
Falls diese Summe nicht erreicht werden sollte, werden die Bereinigungen reduziert.
Dazu gehört auch, dass KM dann (und nur dann!) ihren Erlös aus dem Nebenjob wenigtens hälftig einsetzen muss. Analog dazu setzt du dann deinen berufsbedingten Aufwand und deine Altervorsorge mit ein. Ist eigentlich alles nicht vorgesehen, aber als Vater/Mutter bist du gesetzlich verpflichtet, mit deinen von dir abhängigen Kindern das letzte Hemd zu teilen.
Es hindert dich ja niemand daran, selbst auch einen Nebenjob anzunehmen, dessen Entgelt dir dann als überobligatorisch zugute kommen kann.
Ich bin sicher, dass drei kooperative Erwachsene das leicht mit einem Blatt Papier, einem Stift, einem Taschenrechner und ein paar (notfalls teilweise geschwärzten Kopien von) Kontoauszügen hinbekommen können. Ganz ohne Gericht.
Solltest du bislang für beide Kinder den Mindestunterhalt von je 334 € gezahlt haben, ist eine Entlastung wahrscheinlich. Solltest du bislang als Mangelfall weniger als den Mindest-UH bezahlt haben, ist mit einer Entlastung solange nicht zu rechnen, bis beide Kinder den Mindest-UH von euchbeiden bekommen.
Keinesfalls muss deine Ex zu deiner Entlastung ihre überobligatorischen Einnahmen einsetzen - und dabei das ihr und euren Kindern verfügbare Familieneinkommen zu deinen Gunsten schmälern.
Gruß 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hallo Biggi,
grundsätzlich möchte ich dir gerne recht geben. Das BGH hat im letzten Jahr auch entsprechend entschieden: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2026.html
Allerdings würde es mich schon interessieren wie oft in der "normalen" Unterhaltsberechnung der Nebenverdienst / selbstständige Tätigkeit zur Anhebung des Kindesunterhalts über 100% verwendet wird (zumindest bei Vätern; aber das ist ein anderes Thema). Andererseits ist stellt sich hier natürlich die Frage, was überobligatorisches Einkommen ist.
Mit fallen da so Dinge wie Überstunden, Reisekosten, Unterschiede in der Wochenarbeitsstundenzahl ein.
Nun könnte man argumentieren: Warum soll ich mit 40 (+ 20 pro Monat) Wochenarbeitsstunden, Überstunden und Reisekosten mehr Unterhalt bezahlen, als jemand, der umgerechnet auf seine 36 Wochenarbeitsstunden genau so viel verdient. Alles darüber hinaus wäre ja dann auch überobligatorisch (auch hier bei mehr als 100% KU).
Üblicherweise werden Einkünfte nur dann als überobligatorisch bemessen, wenn Mutti neben der Kinderbetreuung für ein 6 jähriges Kind noch arbeiten geht und trotzdem den vollen Ehegattenunterhalt für sich verlangt :exclam:.
Grüße aus dem Schwarzwald
PvF
Hi Biggi
Da Du keine Stelle nennst, wo das steht, habe ich mal zwei raus gesucht.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit
(vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte,
die sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumut-
barkeit auch aus einer Nebentätigkeit ergeben können.
Meintest Du diese?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Meintest Du diese?
Ja. Auch. Du hast eine PN.
Gruß :puzz: Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)