TU vs. nacheheliche...
 
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TU vs. nachehelicher Unterhalt

 
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Gemeinde,

ich bin jetzt hier im Forum über die Aussage gestolpert, dass TU höher ist als nachehelicher Unterhalt.

Kann das bitte mal Jemand etwas anschaulich (mit oder ohne Zahlenbeispiel) erläutern? Gilt diese 3/7 4/7 Lösung nachehelich oder bei TU?

Danke

neuezeit


So ist das Leben

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2006 16:18
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Tu ist meist höher aus Eu (gibt auch Ausnahmen). Weil der Tu nach Steuerklasse 3 berechnet wird. Bestimmte Dinge dürfen auch bei der Scheidung erst angerechnet werden.

In der Trennungszeit soll der Lebensstandard so weit wie möglich gehalten werden.

Bei Eu wird berechnet:

durchschnittliches Netto - Ku - 5 % berufsbedingte Aufwendungen - Fahrtweg zur Arbeit - evtl. gemeinsame Kredite - 1/7 Erwerbstätigenbonus
arbeitet die Exfrau nicht geht der Rest durch zwei. Ein Selbstbehalt von 890 € bleibt dir aber.

arbeitet die Exfrau auch
die Rechnung für dich wie oben
Exfrau
durchschnittliches Netto - 5 % berufsbedingte Aufwendungen - Fahrtweg zur Arbeit - evtl. gemeinsame Kredite - evtl. Kinderbetreuungsbonus - 1/7 Erwerbstätigenbonus = Rest

Beide Restsummen werden zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Davon ziehst du Exfraus Resteinkommen ab und zahlst die Restsumme Eu.

Wie das bei Tu gehandhabt wird weiss ich nicht.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 16:26
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Ah, ok, danke.

Das mit der EU-Berechnung ist dann auch soweit klar. Mir war jetzt irgendwie nicht klar, wieso der TU höher sein sollte und warum (und wovon mehr bezahlen ---> ok, STkl 3).

neuezeit


So ist das Leben

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2006 16:43
 elwu
(@elwu)

ich bin jetzt hier im Forum über die Aussage gestolpert, dass TU höher ist als nachehelicher Unterhalt.

Hi,

diese pauschale Aussage ist falsch. TU und EU werden nach genau denselben Berechnungsmethoden ermittelt. Es ist sogar so dass manche eheprägenden Verbindlichkeiten, etwa Hypothekentilgungen für eine Immobilie, nur vor der Scheidung anerkannt werden. Danach aber nicht mehr da, so die Rechtsprechung, damit einseitig Vermögen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gebildet würde. Davon dürfte aber nicht die Höhe der Zahlungen an die Unterhaltsempfängerin beeinflusst werden. In solchen Fällen ist also der EU höher als der TU.

Rahmenparameter, wie Steuerklasse, Alter der Kids, Art, Grund, und Höhe eheprägender Verbindlichkeiten müssen für jeden Einzelfall betrachtet werden, Allgemeinaussagen sind somit wenig hilfreich,

cya,

elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 17:09
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo elwu,

hmmm!

Jetzt muss ich etwas OT gehen, weil es von meiner Ursprungsfrage abweicht.

Thema Hypothekentilgungen (trifft bei mir/uns zu): Deine Aussage macht mich jetzt aber auch stutzig (oder: hellhörig!). Wir sind doch beide Eigentümer und insofern erwerben wir doch beide Vermögen (bzw. erstmal wird die Last geringer) und nicht einseitig. Oder wie habe ich Deine Aussage zu verstehen? Muss der Unterhaltsverpflichtete denn tats. alleine die Schulden abtragen ohne dass dies irgendwie(!) in die Berechnung EU einfliessen würde? Unter der Annahme, dass mit Gewinn verkauft würde, bekommt doch auch jeder etwas (wie und wieviel sei mal dahin gestellt).

Mal einige meiner/unserer Rahmenbedingungen: Derzeit Trennungsjahr, ab 07 StKl. 1. 2 kids (5+noch 7). Immobilie mit hoher Schuldenlast (Verkauf würde Minus bringen). Kauf etwa Mitte der Ehezeit.

Im Grunde eine relativ "friedlich" verlaufende Trennung (trotzdem und vielleicht gerade deswegen lese ich hier intensiv weiter mit und werde meine Geschichte auch demnächst mal wieder etwas aktualisieren), auch was Umgang, Sorgerecht etc. betrifft. Aber finanziell "spannend" wird nächstes Jahr mit StKl. 1. Unser grundsätzliches Ziel ist (noch?) die Erhaltung des Eigentums, ggf. erst späterer Verkauf nach weiteren Abzahlungsjahren. Wir haben uns bisher auch auf die Höhe der Zahlungen geeinigt (spez. natürlich beim "Zankapfel" EU) auf Basis der üblichen Tendenz der Gerichtsurteile. Und wenn da etwas "im Busch" sein sollte bezgl. der Anrechnung der eheprägenden Schulden, dann interessiert mich das. Schließlich weiß ich nicht, ob wir uns tats. auch für die nächsten Jahre außergerichtlich einigen können...

Ein neugierig gewordener

neuezeit


So ist das Leben

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2006 17:38
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi "neuezeit",

ganz kurz: Wenn Ihr die Immobilie im Moment nicht verkaufen wollt (was durchaus vernünftig sein kann), bildet Ihr beide weiter Eigentum. Also müsst Ihr auch beide dafür löhnen (oder Du übernimmst Zins und Tilgung allein und bringst die Hälfte der monatlichen Zahlungen beim TU/EU in Abzug).

Wenn Ihr die Hütte irgendwann verkauft, kriegt jeder die Hälfte des Erlöses (bzw. übernimmt die Hälfte dann eventuell immer noch verbleibender Schulden).

Die Nicht-Anrechnung von Tilgungsleistungen nach der Scheidung beruht auf der Annahme, dass das Haus danach nur noch einem der Ex-Partner gehört und der andere folglich nicht für dessen Eigentums-Bildung herangezogen werden kann. Auch logisch.

Jetzt klarer?

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 18:04
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Yepp, klar!

*schweißvonderstirnwisch* im doppelten Sinne.

Und nochmal danke für alle Antworten! 🙂

neuezeit


So ist das Leben

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2006 18:20
(@Cashcow)

...
durchschnittliches Netto - Ku - 5 % berufsbedingte Aufwendungen - Fahrtweg zur Arbeit - evtl. gemeinsame Kredite - 1/7 Erwerbstätigenbonus
...
Sophie

1. der Erwerbstätigenbonus ist in manchen Bundesländern (wie meinem *seufz*) nicht ein Siebtel sondern nur ein Zehntel.

2. die 5% berufsbedingter Aufwendungen enthalten m.W. nach schon den Weg zur Arbeit

3. Der KU wird erst NACH den 5 % abgezogen

4. Oft kann noch 4% Vorsorgeaufwendung (Direktversicherung etc.) abgezogen werden.

Gruß CC


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 19:07