Hallo,
mit meiner Ex habe ich nun ausgehandelt, wieviel Unterhalt sie insgesamt nach Auszug als Trennungsunterhalt und Kindsunterhalt bekommt, also Summe X. Dies soll nun schriftlich fixiert werden.
Soll dabei eigentlich genau aufgeschlüsselt werden, wieviel sie für sich und wieviel sie für die Kinder jeweils bekommt (Wechselmodell), also X = Y Trennungsunterhalt + K1 (Kindsunterhalt Kind 1) + K2.
Muss man zwangsweise zum Notar oder reicht eine schriftliche Vereinbarung, die wir beide unterschreiben?
Schönen Abend,
SL
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Hallo,
alle Regelungen zum Unterhalt sind als erstes private Vereinbarungen. Es gilt der Handschlag, zumindest solange keine Ämter involviert sind. Wenn ihr euch einig seid, dann reicht das vollkommen. Prinzipiell muss man es nicht einmal schriftlich festhalten, es macht aber durchaus Sinn alles fein säuberlich aufzuschreiben und genau festzuhalten, wer auf welchen Unterhalt Anspruch hat. Das kann dann einfach unterschrieben werden Es gibt keinerlei gesetzliche Pflicht den Unterhalt in einer bestimmten Form zu regeln.
Allerdings kann die KM im Namen des Kindes/ der Kinder einen Titel (bzw. für jedes Kind einen, was dann auch Sinn macht) fordern. Da die Kinder einen Anspruch auf einen dynamischen Titel haben musst Du dann einen Titel (Befristung einfügen lassen!) erstellen lassen. Das kann kostenfrei bei einem JA Deiner Wahl oder gegen Schreibgebühr beim Notar erfolgen.
Mit dem Titel unterwirfst Du Dich der sofortigen Vollstreckung, d.h. es kann bei Rückstand sofort gepfändet werden.
Prinzipiell ist auch eine Titulierung des TU möglich.
Solange aber keine Titulierung gefordert wird solltest Du das nicht freiwillig machen.
VG Susi
Hallo SLAM,
kleine Ergänzung:
Soll dabei eigentlich genau aufgeschlüsselt werden, wieviel sie für sich und wieviel sie für die Kinder jeweils bekommt (Wechselmodell), also X = Y Trennungsunterhalt + K1 (Kindsunterhalt Kind 1) + K2.
Wenn du die Absicht hast, den Exenunterhalt nach dem Trennungsjahr bei der Steuer geltend zu machen, dann musst du die beiden Arten von Unterhalt schon fein säuberlich auseinanderhalten: Unterhalt für die Ex-Ehefrau ist steuerlich absetzbar (Anlage U), Kindesunterhalt ist es nicht.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo,
mit meiner Ex habe ich nun ausgehandelt, wieviel Unterhalt sie insgesamt nach Auszug als Trennungsunterhalt und Kindsunterhalt bekommt, also Summe X. Dies soll nun schriftlich fixiert werden.
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Muss man zwangsweise zum Notar oder reicht eine schriftliche Vereinbarung, die wir beide unterschreiben?
Schönen Abend,
SL
Hallo SLAM,
als Bestätigung zu dem was Susi schrieb:
Wir haben uns damals zunächst beim Mediator geeinigt, da auch das unterschrieben. Eher als psychologische Stütze würde ich das aus heutiger Sicht sehen.
Aufbauend auf dem haben wir (nur Ex und ich) in den Jahren danach immer wieder über den Unterhalt hmmm diskutiert und (nur unter uns Zweien, nicht schriftlich) neue Zahlungshöhen vereinbart. Das hat tatsächlich funktioniert, weil wir beide uns strikt daran gehalten haben. Es waren nie "Ämter" involviert. Ist jetzt so 15 Jahre her und die kids sind volljährig und auch dieser "Übergang" hat mit Gesprächen (jetzt auch unter jeweiliger Einbeziehung Kind) geklappt.
Meine Botschaft ist also: Es kann funktionieren.
In Reaktion auf Malachit´s Rückmeldung: Ja, die Überweisungen habe ich genau so auseinander gehalten überwiesen.
neuezeit
So ist das Leben
Danke für eure Kommentare !
Vor allem der folgende Hinweis ist doch sehr interessant. Ich bin ja bisher davon ausgegangen, dass Unterhalt grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar ist.
Wenn du die Absicht hast, den Exenunterhalt nach dem Trennungsjahr bei der Steuer geltend zu machen, dann musst du die beiden Arten von Unterhalt schon fein säuberlich auseinanderhalten: Unterhalt für die Ex-Ehefrau ist steuerlich absetzbar (Anlage U), Kindesunterhalt ist es nicht.
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Hallo,
wenn Du den Unterhalt an die Ex mit der Anlage U geltend machen willst, dann muss Dir die Ex das Formular unterschreiben, darauf hast Du wiederum ein Anrecht. Außerdem musst Du aber Deiner Ex die sich für sie daraus ergebenden Mehrkosten erstatten, das nennt sich Freistellungserklärung, dazu gehört insbesondere die Übernahme der auf die Unterhaltsleistungen entfallenden Steuer, aber ggf. auch die Inspruchnahme eines Steuerberaters begrenzt auf den Unterhaltsanteil. Trotzdem ist das in aller Regel günstig für Dich, da der Steuersatz mit dem Ex das Einkommen versteuert niedriger ist als Deiner.
Alternativ wäre es auch möglich den Unterhalt an die Ex-Frau als Sonderausgabe geltend zu machen. Dabei ist aber die absetzbare Summe begrenzt.
VG Susi
wenn Du den Unterhalt an die Ex mit der Anlage U geltend machen willst, dann muss Dir die Ex das Formular unterschreiben, darauf hast Du wiederum ein Anrecht.
Nein, das hat er nicht.
@ Susi, das passt so nicht ganz, denn das was du beschreibst ist eine Variante und keine Alternative.
Zwei Varianten:
Variante a) Anlage Unterhalt als außergewöhnliche Belastung, eigene Einkünfte der Ex mindern den absetzbaren Betrag, Ex muss diesen Unterhalt nicht versteuern und der Unterhaltspflichtige keinen Nachteil erstatten, weil es keinen gibt. Klappt vereinfacht ausgedrückt aber auch nur, wenn Ex quasi vom Unterhalt allein lebt. (Das meinte Susi vermutlich mit ihrer Alternative).
Variante b) Unterhalt als Sonderausgabe. Dann muss wie du schreibst, Ex den Unterhalt versteuern und der Unterhaltspflichtige den Nachteil erstatten.
Begrenzt sind beide Varianten.
a) auf Unterhalt bis zum Grundfreibetrag, 2019 sind das 9168 Euro.
b) auf Unterhalt bis 13.805 Euro zzgl Vorsorgeaufwendungen wie zB übernommene Krankenversicherungsbeiträge.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Nein, das hat er nicht.
Doch. Das hat der BGH schon entschieden. Die Zustimmung kann per Gericht ersetzt werden.
(Zitat) "Nach der Rspr. des Senats besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum begrenzten Realsplitting als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses, wenn der Unterhaltsverpflichtete die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten aus der Zustimmung erwachsen (Senatsurteile v. 23. 3. 1983 - IVb ZR 369/81 -, FamRZ 1983, 576, 577; v. 26. 9. 1984 - IVb ZR 30/83 -, FamRZ 1984, 1211).
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
die Vereinbarung ist fertig.
Bevor ich die meinem RA vorlege, ... wer hat Zeit und Lust. da mal drüber zu schauen (Ahnung ist jetzt nicht zwangsläufig hinderlich 🙂 )??
Ich will diese Vereinbarung aber nicht öffentlich machen.
Bitte eine PN mit E-Mail Adresse. Dann schick ich den Text zu.
Vielen DANK !
Gute Nacht,
SL
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Wenn man dann mal tatsächlich konkret Hilfe braucht, kommt exakt gar nichts. Enttäuschend.
Halt doch bloß ein Laberforum.
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Servus SLAM,
Deine Anfrage hast Du in der Nacht von Samstag auf Sonntag gepostet, erwartest darüber hinaus von den Usern, die in ihrer Freizeit hier helfen wollen, dass sie sich umständlich mit Dir in Kontakt setzen, um Dein Anliegen lesen zu dürfen; gekrönt wird das Ganze mit Deinem heutigen Kommentar.
Bei einem solchen Auftreten sinkt meine Bereitschaft zur Hilfe in den negativen Bereich. 🙁
Viel Erfolg bei der Suche nach kostenloser Hilfe und vergiss nicht, die Tür hinter Dir zuzumachen, wenn Du das "Laberforum" verlässt!
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!