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Trennungsunterhalt berechnen, Kinder beim Unterhaltspflichtigen

 
(@liebervater)
Schon was gesagt Registriert

Liebe Väter,

es gibt hier wohl viele Sachkundige. Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.

Ich bin gegenüber meiner Frau unterhaltspflichtig. Die Kinder wohnen bei mir, ich leiste also Naturalunterhalt. Wird dieser Kindesunterhalt (gem. Düsseldorfer Tabelle) bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorher von meinem Einkommen abgezogen, oder muss ich die Kinder von meinem 4/7-Anteil allein unterhalten?

Würde ich Barunterhalt zahlen, dann wird der KU ja vor der Berechnung des TU von meinem Einkommen abgezogen.

Liebe Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.12.2012 17:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin LV,

grundsätzlich stimmt Deine Annahme, dass der KU bei der Berechnung des TU in Anrechnung gebracht wird. Falls die Kinder nicht nur vorübergehend bei Dir leben, besteht eine Unterhaltspflicht samt gesteigerter Erwerbsobliegenheit für Deine DEF; die kann sich also nicht darauf zurückziehen, jetzt erst mal nicht oder nur wenig zu arbeiten.

Um präzise zu antworten, wären allerdings konkrete Einkommenszahlen erforderlich: Deine, die Deiner DEF sowie Anzahl und Alter der Kinder.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 22.12.2012 18:12
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich bin gegenüber meiner Frau unterhaltspflichtig. Die Kinder wohnen bei mir, ich leiste also Naturalunterhalt. Wird dieser Kindesunterhalt (gem. Düsseldorfer Tabelle) bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorher von meinem Einkommen abgezogen, oder muss ich die Kinder von meinem 4/7-Anteil allein unterhalten?

Hier passt was nicht.

Ja, es stimmt, wenn Deine Ex keinen KU zahlt, dann kannst Du ihn vorher von Deinem Einkommen abziehen.

Nur: wenn sie nicht KU-leistungsfaehig ist, wird niemals die 4/7-Regel eine Rolle spielen.

Wenn Deine Ex KU zahlt, dann gilt für die TU-Verechnung der Vorwegabzug des Barunterhalts. In so einem Fall kann es also sein, dass sie mehr verdient als Du, aber durch den Vorwegabzug des KU TU-Berechtigt wird.

Steht übrigens in keinem Gesetz, hat sich der BGH einfach so ausgedacht.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.12.2012 19:21
(@liebervater)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und auch Moin, brille007,

Danke für die Antwort.

Dann schreibe ich mal konkrete Zahlen

Einkommen
Netto                                                                                                             4000
Wohnwert (eigene Immobilie, in der ich mit den 2 Kindern wohne)                        400

Abzüge
Hypothek                                                                                                          650
Berufsbedingte Aufwendungen                                                                            150
Krankenkasse                                                                                                   610
Unterhalt  Sohn aus erster Ehe                                                                            100
Kostenbeteiligung für Unterbringung älterer Tochter (15 J.) in Spezialklinik              610

Jetzt kommt meine Frage:

Entweder Betreuungsbonus                                                                                 250
oder        Kindesunterhalt jüngere Tochter (13J.)  (abzgl. Kindergeld)                     400

Das bedeutet ungefähr 1000 TU für meine DEF.
Sie hat kein eigenes Einkommen. Muss sie KU zahlen? Ihr TU liegt über dem Selbstbehalt gegenüber den Kindern.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit glaube ich zunächst nicht: Lange Ehe und chronische psychische Erkrankung meiner DEF.

Für mich ist es unlogisch, dass bei Barzahlung der KU in die Berechnung des TU eingeht und bei Naturalzahlung vmtl. nicht.

Ich finde hier im Forum nichts dazu und auch im www nicht. Es ist wohl nicht so häufig, dass der Unterhaltspflichtige als Alleinverdiener auch die Kinder versorgt.

Liebe Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.12.2012 19:31
(@liebervater)
Schon was gesagt Registriert

@ pappasorglos

Danke,

Nur: wenn sie nicht KU-leistungsfaehig ist, wird niemals die 4/7-Regel eine Rolle spielen.

Warum soll dann diese Verteilung nicht gelten?

Liebe Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.12.2012 20:03
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Warum soll dann diese Verteilung nicht gelten?

Ja stimmt, wieso eigentlich nicht. Mein Gedanke war, 4/7 = über der Mangelgrenze = KU-Leistungsfähig.

Aber man kanns ja auch so sehen, dass erst der KU "gemeinsam" vom grossen Topf bezahlt wird, und der Rest dann 4/7 zu 3/7 verteilt wird

Also Vorwegabzug des KU auch in Deinem Falle, und entgegen Deiner Befürchtung, dass Du den KU "alleine" stemmst.

Aber an ein Ergebnis über der Mangelgrenze glaube ich bei den Zahlen nicht so ganz (Es sind soch Steuerklasse III Zahlen, oder?)  Denke, das läuft darauf hinaus, dass der Existenz-Minumum-Satz an TU fällig wird (=800 € = Punkt V. 2 der Düsseldorfer Tabelle).

Und beschäftige Dich mal mit dem Steuerklassenwechsel. Der macht die Dinge dann nicht einfacher. Aber ganz falsch, das Thema zu verschlafen und hinterher böse zu erwachen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.12.2012 12:24