Tochter wird bald 1...
 
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Tochter wird bald 18. Wie berechne ich den Unterhalt

 
(@michaelbolten)
Rege dabei Registriert

Hallo in die Runde, bin schon viele Jahre Mitglied hier im Forum und möchte euch zunächst mal einen grossen Dank aussprechen.

Zu meiner Situation.

Geschieden, ich habe einen Sohn mit 14 Jahren bei der Mutter lebend für den ich Unterhalt zahle. Eine Tochter 17 Jahre, bei mir lebend, für sie bekomme ich keinen Unterhalt.

Jetzt wird meine Tochter bald 18 Jahre und würde gerne berechnen, wieviel Unterhalt Sie von mir und der Mutter bekommen könnte.

Mein Einkommen beläuft sich auf ca. 4000 EUR mtl. netto, die Mutter verdient ca. 2000 EUR mtl.

Kann ich folgende Kosten von meinem Nettoverdienst abziehen um auf das unterhaltsrelevante Einkommen zu kommen ?

- private Altersvorsorge von mtl. 500 EUR
- Fahrtkosten zur Arbeitstelle
- Schulkosten für meinen Sohn in Höhe von mtl. 150 EUR

Habe ich etwas vergessen was ich noch in Abzug bringen kann ?

Vielen Dank für eure Hilfe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2021 16:31
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Was macht die Tochter? Geht sie zur Schule mit dem Ziel Abitur?
Wenn ja, dann ist sie dem minderjährigen Sohn gleichgestellt. Und sein Bedarf kann nicht vorweg abgezogen werden, auch nicht das Schulgeld,

Warum zahlt die Mutter keinen Unterhalt?

Ja, berufsbedingte Aufwendungen kannst du abziehen und zus. Altersvorsorge. Bei den berufsbedingten Aufwendungen geht es nach den Leitlinien des OLG, wo ihr wohnt. Zus. Altersvorsorge 4% vom Brutto.

Hast du ein Haus etc.?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2021 16:51
(@michaelbolten)
Rege dabei Registriert

Hallo Sophie,

sie macht aktuell Abitur und möchte dann studieren.

Die Mutter zahlt keinen Unterhalt weil ich bis vor ein paar Monaten einen höheren Verdienst hatte und vor Gericht entschieden wurde das  sie aufgrund des Gehaltsunterschiedes keinen UH leisten muss.

Ja, ein Haus habe ich auch noch. Kommt hier dann auch der Wohnvorteil zum tragen und wenn ja, kann ich diesen mit den Kreditzinsen verrechnen ?

Viele Grüsse

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.03.2021 17:46
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus,
wenn Eure Tochter eh´ bei Dir lebt und KM nix zahlt: für was sollen diese Berechnungen gut sein? Da wäre es doch einfacher, mit Tochter zu reden und sich auf einen Betrag zu einigen (unabhängig von DDT oder dergl.).

Unabhängig davon: ist der von Dir angesprochenen Beschluss zeitlich befristet, z.B. bis zur Volljährigkeit der Tochter?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2021 17:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn die Tochter volljährig ist (wird) und nicht mehr zur Schule geht, dann ist sie nicht mehr privilegiert und es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der Selbstbehalt eines jeden Elternteils steigt auf 1400 Euro.
Wenn die Tochter also Abitur hat, dann wird bei der KM kaum etwas zu holen sein und bis dahin ist es eher hypothetisch.

Dann hängt der Unterhaltsbedarf davon ab, ob die Tochter noch bei Dir lebt oder einen eigenen Hausstand (z.B. WG-Zimmer) hat. Wohnt sie noch bei Dir, dann ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem addierten Einkommen der Eltern und wird dann gequotelt, dabei muss keiner mehr zahlen als alleine.
Wohnt sie nicht mehr bei Dir oder der KM, dann ist der Unterhaltsbedarf pauschal 860 Euro.
In jedem Fall ist darauf das volle KG anzurechnen und es wäre auch abzuschätzen ob es BAfög geben könnte, da Bafög vorrangig zu beantragen ist. Das volle KG steht ab Volljährigkeit der Tochter zu und ist auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Unterm Strich bleibt, dass was Marco schon geschrieben hat. Einige Dich mit der Tochter, bei der KM ist im Prinzip nichts zu holen und nach dem Ende der allgemeinen Schulausbildung auf gar keinen Fall.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2021 19:36
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Mein Einkommen beläuft sich auf ca. 4000 EUR mtl. netto, die Mutter verdient ca. 2000 EUR mtl.

Beide sind leistungsfähig. Warum sollte die KM ab Volljährigkeit der Tochter aus der Unterhaltsnummer vollständig raus sein?
Die Gerichtsentscheidung zum Minderjährigenunterhalt spielt ab Volljährigkeit der Tochter keine Rolle mehr.

Zur Bereinigung der Einkommen werden vom Vater mal diverse Informationen benötigt. Das müsste er aus früheren Berechnungen gut kennen.

Zum Wohnvorteil siehe Leitlinien OLG Frankfurt: "Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. "

Zuständiges OLG wird in Foren fast immer benötigt. So lange Tochter privilegiert ist, ist "ihr" OLG zuständig.

Weitere Rückfragen werden im Laufe der Diskussion sicherlich noch kommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.03.2021 20:21