Meine Tochter wird nächsten Monat 18. Jetzt macht die Mutter Streß wegen des Kindesunterhaltes. Sie ist neu verheiratet, hat aber kein Einkommen.
Meine Tochter beginnt am 1.8.2008 eine Ausbildung und erhält eine Vergütung in Höhe von 443Euro. Abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge, Kirchensteuer, etc. verbleibt ihr eine Nettoausbildungsvergütung in Höhe von rd.350Euro.
Lt. Tabelle müsste ich 429 Euro/Monat ab August 2008 zahlen. Meiner Meinung nach müsste meine Zahlung demnach wie folgt aussehen:
Unterhalt lt. Tabelle: 429 Euro
- Ausbildungsvergütung netto 350 Euro
- Kindergeld 154 Euro
Meine Leistung demnach nichts. Kindergeld hat die KM bisher immer erhalten. Ab dem 18. Lebensjahr steht das doch den Kidern direkt zu, oder?
Die KM ist außerdem der Meinung, dass ich monatlich 90Euro/monatlich für Fahrten zur Berufsschule (Bus), Schulbücher, Arbeitsmaterialen zahlen muß. Das sei ein sogenannter Selbstbehalt, der der Ausbildungsvergütung nicht angerechnet werden darf.
Ich hoffe Ihr könnt mich aufklären. Vielen herzlichen Dank.
Hallo Warsteiner,
auch wir legen Wert auf auf die Höflichekit der Anrede...
Die KM hat insoweit recht das vom Nettoausbildungsgehalt ca. 90 € als Pauschale abgezogen werden (übrigens analog zu deinen 5 % brufsbedinte Aufwendungen)
Damit wäre die Rechnung: (wenn deine Tabellenbetrag korrekt ausgerechnet wurde)
350€ - 90 € = 260 € Einkommen der Tochter
Da du alleine mehr als 75 % des Barunterhaltes zahlen mußt (da KM nicht leistungsfähig) darfst du vom Tabellenbetrag das gesamte KG abziehen, also:
429€ - 154€ = 275€
275€ - 260€ = 15€ Bedarf der Tochter. Also 15€ für dich, die du zahlen müßtest.
So, nun zu den Fallstricken: Gibt es einen Titel? Ist dieser befristet?
Hast du bei deienrBerechnung korrekt gerechnet? Alle Abzüge und die Möglichkeit der Hochstufung bei nur einem Unterhaltsberechtigten berücksichtigt?
Achja: Das KG steht dem Kind nur dann direkt zu, wenn es enen eigenen Hausstand hat, lebt es noch zuhause ist es weiterhin steuerliche Entlastung der Eltern.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Plörre01,
Da hast Du Glück gehabt, mid war schneller.... trotzdem:
Wohl nicht die Leitlinien deines OLG gelesen, woll? Deep sollte in die Anmeldung einen Go-nogo-Schalter machen:
Bitte Ankreuzen:
O Ja, ich habe die Leitlinien meines OLG gelesen
O Nein, ich habe die Leitlinien meines OLG nicht gelesen und muss draußen bleiben
10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2).
13. Volljährige Kinder
13.1.1 Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich – wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind - nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (dazu Nr.11), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Anwendung. Zur Kinder-geldanrechnung siehe Nr. 3.13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 640 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.
13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil
13.3.1 Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.
13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (770 € bzw. 900 €). Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt wie z.B. bei der Berücksichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder.
13.3.3 Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.
Zur Strafe darfst Du selber rechnen. Schreib dein Ergebnis aber mal auf. Ab 13.3 ist nicht so sehr interessant für dich weil die Quotelung bei 0-Einkommen der Mutter nicht sehr viel Sinn macht.
Gruß,
Michael
Hallo Tina,
vielen Dank für Deine Auskunft.
Ich denke doch, dass ich richtig gerechet habe, da es ja nur eine einfache Rechnung war.
Zur Info teile ich noch mit, dass meine Tochter ein Zwilling ist, so dass für das andere Kind das selbige gilt (429 Euro). Diesen Betrag muß ich jedoch zahlen, da diese Tochter noch kein Einkommen hat.
Für den Unterhalt gibt es einen JA-Titel, der mich verpflichtet bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt zu zahlen.
Hi Warsteiner01
Liege ich richtig in der Annahme, dass Dein EK zw 1500-1900 bereintgtem Netto liegt?
Gibt es im Titel überhaupt eine Zahlbetragangabe im Falle der Volljährigkeit der Kinder?
Geht die zweite Tochter noch zur Schule?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo warsteiner,
Für den Unterhalt gibt es einen JA-Titel, der mich verpflichtet bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt zu zahlen.
steht da auch was überdie Höhe oder darüber was während der Ausbildung passiert? Wenn nicht wirst du nicht umhinkommen eine Abänderung zu verlangen, die allerdings bei unwilligen Kindern nur über das Gericht zu erreichen sein wird.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen